OH.2008.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, gelernter Möbelschreiner (Urk. 7/37/1), wurde am 11. Dezember 2001 Opfer einer Straftat, wobei er eine Schrotschussverletzung im Bereich der oberen Extremitäten erlitt (Urk. 7/13/2 S. 1).
Am 2. Januar 2002 ersuchte der Geschädigte die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe (Urk. 7/1). Weiter ersuchte er am 26. Juni 2002 um Übernahme von Anwaltskosten (Urk. 7/9).
Am 9. Oktober 2002 wurde der Täter wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung verurteilt (Urk. 7/16/4).
1.2 Mit Eingabe vom 27. August 2003 stellte der Geschädigte bei der Kantonalen Opferhilfestelle folgende Anträge (Urk. 7/13 S. 1 f.):
„1. Dem Gesuchsteller sei der aus der Straftat erwachsene Schaden, umfassend den Sachschaden, den bisherigen und künftigen Erwerbsausfall, seine Erschwerung im wirtschaftlichen Fortkommen, den Haushalts- und Betreuungsschaden sowie alle weiteren, auf die Straftat vom 11. Dezember 2001 zurückzuführenden Schadenspositionen, inkl. der Interventionskosten gegenüber den Sozialversicherern und gegenüber schweizerischen und deutschen Strafbehörden (soweit diese nicht im Rahmen der „weiteren Hilfe“ abgegolten werden) zu ersetzen.
Da eine abschliessende Schadensbezifferung zur Zeit noch nicht möglich ist, wird der gemäss Opferhilferecht zu ersetzende Schadenersatz einstweilen mit CHF 100'000.-- beziffert.
2. Dem Gesuchsteller sei eine angemessene Genugtuung auszurichten.
3. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen einer medizinisch stabilen Situation und bis zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu sistieren.“
Mit Verfügung vom 28. August 2003 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des Heilungsprozesses des Gesuchstellers und der versicherungsrechtlichen Verfahren sistiert (Urk. 7/14).
Am 27. Mai 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Geschädigten eine Integritätsentschädigung von 20 %, entsprechend Fr. 21'360.--, zu (Urk. 7/16/15).
Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte dem Geschädigten Kostengutsprache für eine dreijährige Umschulung zum Techniker TS Innenarchitektur (Verfügung vom 11. März 2004; Urk. 7/24/7). Die Umschulung wurde 2007 abgeschlossen (Urk. 20/26; Urk. 20/30).
1.3 Am 18. Januar 2007 präzisierte der Geschädigte seine Anträge wie folgt (Urk. 7/16 S. 1):
„1. Dem Gesuchsteller sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 42'720.-- nebst 5 % Zins seit dem 11. Dezember 2001 abzüglich der bereits ausbezahlten Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 21'360.-- auszurichten.
2. Dem Gesuchsteller seien als Schadenersatz CHF 100'000.-- zu bezahlen.
3. Dem Gesuchsteller seien als „weitere Hilfe“ CHF 16'968.20 zu bezahlen.“
Mit Verfügung vom 5. November 2007 (Urk. 7/38; Urk. 7/41 = Urk. 2) wurde das Verfahren wieder aufgenommen und dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 8'640.-- sowie der Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von Fr. 13'575.-- zugesprochen. Die übrigen Anträge des Geschädigten wurden abgewiesen.
2. Gegen die Verfügung vom 5. November 2007 (Urk. 2) erhob X.___ am 28. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Entschädigung in Höhe von Fr. 100'000.--. Weiter beantragte er die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien hielten mit Replik vom 19. Juni 2008 (Urk. 10) und Duplik vom 24. Juli 2008 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 (Urk. 14) wurde in Bewilligung des Gesuches des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Am 14. August 2008 (Urk. 17) wurden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 11. September 2008 dazu (Urk. 26), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 25). Am 12. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 27).
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 28) wurde dem Beschwerdeführer nachträglich die Duplik des Beschwerdegegners vom 24. Juli 2008 zugestellt. Gleichzeitig erging die Aufforderung, dem Gericht Belege über das seit Mai 2008 erzielte Einkommen einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2010 nach (Urk. 30-31). Dazu äusserte sich der Beschwerdegegner am 17. März 2010 (Urk. 34), was dem Beschwerdeführer am 25. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Nachdem vorliegend die Straftat am 11. Dezember 2001 verübt wurde, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG wurde und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 OHG).
1.4 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100'000.-- (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OLV). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 Erw. 2; BGE 128 II 49 Erw. 3.2). Das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 sieht dies neu ausdrücklich vor (vgl. Art. 19 Abs. 2 OHG).
Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 Erw. 6.5).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat die verletzte Person bei Körperverletzung nebst Kostenersatz Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Der Schaden bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die im Beurteilungszeitpunkt behoben ist, besteht in der Differenz zwischen dem Einkommen, das die geschädigte Person erzielt hätte, wenn sie von keiner Körperverletzung betroffen worden wäre, und dem von ihr tatsächlich erzielten Erwerb. Der Schaden bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Invaliditätsschaden) besteht zur Hauptsache im Verlust oder in der Verminderung des künftigen Erwerbseinkommens. Dieser Schaden ist möglichst konkret nachzuweisen, wobei vom medizinischen Invaliditätsgrad auszugehen ist. (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 236 und N 245 f. mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung hat.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, es könne aufgrund der Zielsetzung der staatlichen Opferhilfe einzig relevant sein, ob das Opfer „unter dem Strich“ eine finanzielle Einbusse erleide und deshalb staatlicher Hilfe bedürfe. Die medizinisch-theoretische Invalidität als abstrakte Grösse sei für die Bestimmung des Schadens nicht massgeblich, sondern nur die Frage, ob und inwieweit sich allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit effektiv auf das Einkommen auswirkten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2007 einen Erwerbsausfall von Fr. 18'794.-- erlitten. Es sei gestützt auf Gehaltserhebungen des Schweizerischen Verbandes der diplomierten Absolventinnen und Absolventen höherer Fachschulen (ODEC) davon auszugehen, dass er nach der Umschulung zum Innenarchitekten ein beträchtlich höheres Einkommen als dasjenige eines Schreiners werde erzielen können. Insgesamt werde ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zukunft kein finanzieller Schaden entstehen, sondern er werde mit der abgeschlossenen Ausbildung finanziell deutlich besser gestellt sein. Der errechnete Erwerbsausfall von Fr. 18'794.-- werde innert knapp zwei Jahren ausgeglichen sein. Somit entstehe als Folge der Straftat kein Erwerbsausfall (Urk. 2 S. 4 ff.).
Was den in Höhe von Fr. 28'458.-- geltend gemachten Haushaltschaden angehe, so werde eine Beeinträchtigung im Haushalt ärztlich bestätigt. Ausgehend von einer Gesamtbetrachtungsweise wirke sich das aufgrund der Umschulung mutmasslich höhere Einkommen auf einen allfälligen Haushaltschaden aus, so dass dieser innert drei Jahren kompensiert sein werde. Dies, auch wenn man von einer zukünftigen Einschränkung im Haushalt von 10 % und davon, dass der Beschwerdeführer längerfristig in einem Paarhaushalt mit Kindern leben werde, ausgehe: Bei einem Mehrverdienst von mindestens Fr. 10'000.-- pro Jahr werde auch der zukünftige Haushaltschaden ausgeglichen, weshalb auch diesbezüglich keine Entschädigung geschuldet sei (Urk. 2 S. 9).
Zur Frage des rechtlichen Gehörs sei darauf hin zu weisen, dass der fragliche Arztbericht im Vorbescheid vom 12. Juli 2007 erwähnt worden sei und der Beschwerdeführer zu letzterem habe Stellung nehmen können (Urk. 16 S. 2).
2.3 Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, die Berechnung des bisherigen Einkommensschadens im Ergebnis zu akzeptieren, nicht hingegen diejenige des zukünftigen Schadens. Es werde nicht berücksichtigt, dass er seit der Straftat und in Zukunft in jedem Beruf eine Einschränkung von 7.05 % erleiden werde, da es kaum einen Beruf gebe, in dem Einschränkungen der Hände und Arme irrelevant seien. Es müsse von einer 25-50%igen medizinisch-theoretischen Invalidität ausgegangen werden. Diese Argumente seien in der angefochtenen Verfügung nicht gehört worden. Bezüglich des wirtschaftlichen Fortkommens habe der Beschwerdegegner die konkreten Umstände ausser Acht gelassen. Die Einschränkung der Hände werde sich bis zum Ende seiner beruflichen Tätigkeit auswirken, da er immer eine handwerkliche Tätigkeit ausüben werde. Zudem könne für die Berechnung der Verdienstmöglichkeiten nicht auf eine Berufsverbandsstatistik abgestellt werden, sondern es sei die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik massgeblich. Bei seinem Potential und dem bisherigen Lebenslauf hätte er ohne die Straftat als Schreiner Karriere gemacht und möglicherweise bereits eine eigene Schreinerei (Urk. 1 S. 6 ff.). Es sei aktenwidrig anzunehmen, dass er als Innenarchitekt keine beruflichen Einschränkungen erleide; aus ärztlicher Sicht bestehe eine Beeinträchtigung in Ellenbogen und Hand (Urk. 10 S. 3).
Weiter sei der Haushaltschaden normativ zu berechnen und nicht beim Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 11). Im Haushalt liege eine Einschränkung von 20 % vor (Urk. 10 S. 4). Insgesamt resultiere ein Schaden, der Fr. 100'000.-- bei Weitem übersteige (Ur. 1 S. 13).
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da der Beschwerdegegner einen medizinischen Bericht eingeholt habe, ohne ihm den Fragenkatalog oder den Bericht zukommen zu lassen (Urk. 10 S. 4).
3.
3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Präzisierung seiner Anträge am 18. Januar 2007 geltend, zeitlebens zu 10 % in der Haushaltführung eingeschränkt zu sein, und stützte dies auf einen Bericht von Dr. med. Y.___, Kantonsspital Z.___, vom 30. Dezember 2002 (Urk. 7/16/12; vgl. Urk. 7/16 S. 14, S. 16). Am 16. März 2007 ersuchte der Beschwerdegegner Dr. Y.___ um Beantwortung verschiedener Fragen (Urk. 7/20). Dem kam dieser mit Bericht vom 18. April 2007 nach und bestätigte unter anderem eine Beeinträchtigung im Haushaltsbereich (Urk. 7/26). Dieser Bericht wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Der Beschwerdegegner ging daraufhin in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2007 in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer von einer künftigen Beeinträchtigung im Haushaltsbereich im Umfang von 10 % aus (vgl. Urk. 2 S. 9).
Selbst wenn in der Nichtzustellung des fraglichen Arztberichts eine Gehörsverletzung erblickt werden müsste, so würde eine damit begründete Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu einem formalistischen Leerlauf führen. Solches wird denn auch nicht beantragt (vgl. Urk. 10 S. 4 Ziff. 1.6). Im Übrigen ist eine nicht schwerwiegende Verletzung des Gehörs als geheilt zu betrachten, da das hiesige Gericht den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
4.
4.1 Gemäss den medizinischen Unterlagen erlitt der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 11. Dezember 2001 eine Schrotschussverletzung im Ellbogenbereich beidseits mit Grad III offener supraconylärer Trümmerfraktur rechts mit Ulnarisläsion rechts mit sensiblen und motorischen Ausfällen und Grad III offener proximaler Radius-Mehrfragmentfraktur links mit partieller Durchtrennung von Muskelbäuchen der Extensorensehnen. Diese Verletzungen erforderten mehrfache Operationen (Urk. 7/9/2; Urk. 7/13/2-12). Mit Bericht vom 30. Dezember 2002 (Urk. 7/13/1) schätzte der behandelnde Arzt Dr. Y.___, Oberarzt am Kantonsspital Z.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, die medizinisch-theoretische Invalidität auf 25 bis 50 %. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenks und eine eingeschränkte Beweglichkeit und Sensibilität der rechten Hand. Diese Befunde würden sich langsam, aber stetig bessern. Sein Zustand, vor allem die Feinmotorik der rechten Hand, sei verbesserungsfähig. Narben würden zeitlebens bleiben. Im Alltag habe der Beschwerdeführer Mühe mit rechtsseitigen Tätigkeiten wie Zähneputzen, Rasieren sowie Küchenarbeiten; er führe diese Tätigkeiten mittlerweile automatisch mit der linken Hand aus (Urk. 7/13/1 S. 1 f.).
Am 29. September 2003 hielt Dr. Y.___ fest, dass der Fall aus unfallchirurgischer Sicht abgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich mit seiner Armfunktion sehr zufrieden, bis auf ein Streckdefizit, was ihn vor allem beim Kung-Fu störe. Er sei jedoch sehr durch das kosmetische Resultat gestört (Urk. 20/5/5).
4.2 Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 12. Mai 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei und er wieder voll als Möbelschreiner arbeite. Bei der Arbeit störe ihn immer wieder der Kleinfinger, da er ihm beim Arbeiten in die Quere komme. Ansonsten sei es schwierig zu beurteilen, wie er behindert sei. Er könne sich eigentlich mit beiden Armen wieder sehr gut zurecht finden. In den Sommermonaten werde er aber infolge der Missbildungen an den Armen immer wieder auf seinen Unfall angesprochen. Ausserdem könne er den rechten Ellbogen, verglichen mit dem linken, nicht ganz strecken und beugen, was ebenfalls störend sei (Urk. 7/16/7 S. 1).
Gemäss Dr. C.___ könne bei der Opposition des Daumens auf Köpfchen von Metacarpale V auf der linken Seite das Metacarpale-Köpfchen gut erreicht werden, auf der rechten Seite bestehe eine Sperrdistanz von 1 cm. Der rechte Kleinfinger könne nicht ganz gestreckt werden. Im proximalen Interphalangealgelenk bestehe ein Streckdefizit von 35°. Im Ausbreitungsgebiet des N. ulnaris an der rechten Hand gebe der Beschwerdeführer ein herabgesetztes Gefühl an, er könne zwischen der radialen und der ulnaren Seite des IV. Fingers gut unterscheiden. Die Operationsnarben am linken und am rechten Arm seien reizlos. Der Beschwerdeführer weise eine kräftige Handbeschwielung auf, wie sie nur bei einem manuell Arbeitenden zu erwarten sei. Beim Prüfen des Froment-Zeichens könne er auf der rechten Seite ein Blatt viel schlechter halten als auf der linken. Die Funktionsprüfung des M. carpi ulnaris sei unauffällig, ebenso die Funktionsprüfung des M. flexor digitorum profundus. Die Flexion der Langfinger im Grundgelenk sei auf der rechten Seite möglich, jedoch weniger stark. Ebenso könnten die Finger der rechten Hand gegen Widerstand weniger gut gespreizt werden (Urk. 7/16/7 S. 1 f.).
Sowohl am linken Vorderarm wie am rechten Oberarm bestehe ein Substanzverlust von Muskulatur und unschöne Narben, ausserdem bestehe ein Streckdefizit am rechten Ellbogen von 30° und ein Beugedefizit von 20°, ebenso sei die Pronation rechts gegenüber links stark eingeschränkt und es bestehe eine Ulnarisläsion der linken Hand. Dieser Schaden sei erheblich und dauernd (Urk. 7/24/4).
4.3 Auf Anfrage durch den Beschwerdegegner hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 18. April 2007 (Urk. 7/26) fest, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark von der entsprechenden Arbeit abhänge. Der Beschwerdeführer selbst sei der Meinung, dass er als Innenarchitekt zu 100 % arbeiten könne. Dabei sei aber festzuhalten, dass er je nach anfallender Arbeit aufgrund der vorhandenen Fehlstellung des Kleinfingers, dem Ausfall des N. ulnaris sowie einer verminderten Kraft und Beweglichkeit, insbesondere im Hand- und Ellbogenbereich, beeinträchtigt sei. Der Umfang der Beeinträchtigung sei sehr schwierig vorauszusagen. Insgesamt liege eine deutliche Beeinträchtigung der Kraft sowie der Feinmotorik und der Beweglichkeit vor, deretwegen der Beschwerdeführer zeitlebens eingeschränkt sein werde (Urk. 7/26 S. 1 f.).
Im Haushaltbereich liegt gemäss Dr. Y.___ ebenfalls eine Beeinträchtigung. Diese betrage für den vom Beschwerdegegner mit 10-15 % veranschlagten Bereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten) 50 %. Im mit 5-20 % veranschlagten Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) bestehe eine Beeinträchtigung von 30 %. Im mit 0-50% veranschlagten Bereich Verschiedenes (z. B. Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigung von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen, mit Ausnahme reiner Freizeitbeschäftigungen) sei der Beschwerdeführer zu 20 % eingeschränkt. Keine Einschränkung bestehe in den Bereichen Haushaltführung (Planung, Kontrolle, Organisation, Arbeitseinteilung), Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten machen) und Einkaufen - mit Ausnahme des Tragens schwerer Lasten mit der rechten Hand - sowie weiteren Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen; Urk. 7/26 in Verbindung mit Urk. 7/20 S. 3).
5.
5.1 Der Beschwerdegegner errechnete für die Zeit vom 12. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2007 einen bereits angefallenen Erwerbsausfall in Höhe von Fr. 18'794.-- (Urk. 2 S. 7). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.2) und ist nicht zu beanstanden. Streitig und zu prüfen ist deshalb einzig die Höhe des künftigen Schadens.
5.2 Massgeblich für die Feststellung der finanziellen Verhältnisse und der Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigungsleistungen (BGE 129 II 145; BGE 131 II 656; Gomm/Zehntner, Kommentar zum OHG, Art. 14 Rz. 50).
Der Beschwerdegegner erliess die angefochtene Verfügung am 5. November 2007 (Urk. 2). Zu diesem Zeitpunkt lagen Lohnangaben für die Jahre 2004 bis 2007 vor (vgl. Urk. 7/16/17-18; Urk. 7/28/2; Urk. 7/28/4-8). Aus den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 2. November 2007 (vgl. Urk. 20/27/2) ab Mai 2008 eine neue Anstellung bei der Firma A.___ habe und einen Anfangslohn von Fr. 5'050.-- brutto, wie bei seinem bisherigen Arbeitgeber Heuberger AG, erzielen werde. Seitens der Invalidenversicherung wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei (vgl. Urk. 20/27/2; Urk. 20/26/1). Diese Angaben ergingen so zeitnah zur angefochtenen Verfügung, dass sie, wenngleich dem Beschwerdegegner offenbar unbekannt, für die Beurteilung des hypothetischen Erwerbsschadens zu berücksichtigen gewesen wären. Es rechtfertigt sich deshalb, die Angaben zu diesem Arbeitsverhältnis in die Sachverhaltsbeurteilung mit einzubeziehen.
5.3 Gemäss den vom hiesigen Gericht angeforderten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers schloss dieser am 18. Juni 2008 einen Arbeitsvertrag mit der Firma A.___ als Inneneinrichter/Innenarchitekt/Verkaufsberater (Urk. 31/1). Stellenantritt war der 1. Juni 2008, als Monatslohn wurde - offenbar entgegen früherer Absicht - ein Betrag von Fr. 4'525.-- brutto vereinbart. Weiter beabsichtige der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bis Ende 2012 eine Beteiligung am Unternehmen zu ermöglichen. Voraussetzung dazu sei eine gute Zusammenarbeit und die fachliche Eignung des Arbeitnehmers (Urk. 31/1 S. 2).
5.4 Im Jahr 2009 verdiente der Beschwerdeführer bei A.___ einen Bruttolohn von Fr. 57'600.-- jährlich, somit brutto Fr. 4'800.-- monatlich (vgl. Urk. 31/3). Wie der Beschwerdegegner selbst einräumt (vgl. Urk. 34), erzielt der Beschwerdeführer damit wesentlich geringere Einnahmen als diejenigen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde lagen, und sogar weniger, als er als Schreiner vor Abschluss seiner Weiterbildung verdiente. Ein Grund für diese Erwerbseinbusse ist nicht aktenkundig. Zwar ist vorstellbar, dass die geringe Berufserfahrung als Innenarchitekt damit in Zusammenhang steht. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die medizinisch dokumentiert ist (vgl. vorstehend Erw. 4), für die Erwerbseinbusse verantwortlich ist. Somit erweist sich der Sachverhalt in einem zentralen Punkt als zu wenig abgeklärt. Insbesondere ist die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung der Abweisung des Gesuches um Entschädigung nicht haltbar, ging der Beschwerdegegner doch davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Umschulung ein wesentlich höheres Einkommen werde erzielen können als als Schreiner, weshalb auch der bereits angefallene Erwerbsausfall von Fr. 18'794.-- in knapp zwei Jahren ausgeglichen sein werde. Infolge dieses hypothetischen Mehrverdienstes werde der bereits angefallene Haushaltschaden innert drei Jahren kompensiert und der künftige Haushaltschaden ausgeglichen sein (vgl. Urk. 2 S. 7 ff.). Beides lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ohne weitere Abklärungen bestätigen. Sofern die Lohnminderung mit der Straftat in Zusammenhang steht, wäre für die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, da der Beschwerdeführer in diesem Fall gerade nicht den statistischen Lohn eines Innenarchitekten erzielt. Sollte sich herausstellen, dass der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn auf straftatfremde Gründe zurückzuführen ist, so wäre die Obliegenheit des Geschädigten zur Schadenminderung, welche auch dem Opferhilferecht zugrunde liegt, in die Schadensberechnung mit einzubeziehen, und dementsprechend auf die ODEC-Gehaltserhebung für Innenarchitekten abzustellen (zum Ganzen: Dorn/Geiser/Graf/Sousa-Poza: Die Berechnung des Erwerbsschadens, Bern 2007).
5.5 Nicht berücksichtigt wurde nach Lage der Akten auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer infolge der sichtbaren Narben oder der beeinträchtigten Arm- und Handfunktionen das wirtschaftliche Fortkommen erschwert wird. Wichtigster Anwendungsfall ist eine Benachteiligung auf dem für den Geschädigten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt: Ein körperlich oder psychisch beeinträchtigter Mensch hat nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge grössere Mühe als ein Gesunder, eine Arbeit mit dem gleichen Lohn zu finden oder zu behalten, ebenso erscheint das Risiko einer Arbeitslosigkeit erhöht oder kann eine selbständige Erwerbstätigkeit verunmöglicht sein (Bruno Schatzmann, Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Bern 2001, S. 32 f.). Die Entschädigung wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens setzt einen wirtschaftlichen Nachteil für den Verletzten voraus (BGE 91 II 425), was im Falle des Beschwerdeführers noch abzuklären ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zukünftige Schaden ungenügend abgeklärt wurde. Es kann mithin nicht beurteilt werden, ob eine Entschädigung geschuldet ist und wie hoch diese ausfällt. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2 Es ist angezeigt, die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänze, den massgeblichen Schaden und die Höhe der allfälligen Entschädigung ermittle und hernach über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) auf Fr. 4'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2007 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine Entschädigung verneint, und es wird die Sache an die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Entschädigungsanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).