OH.2008.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 1. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, wurde am 17. November 2000 Opfer eines Raubüberfalls (Urk. 7/4/3 S. 1). Am 15. März 2008 stellte er bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/9 = Urk. 2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch infolge Verwirkung der Ansprüche ab.
2.       Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 2) erhob X.___ am 12. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung (Urk. 1). Der Beschwerdegegner verzichtete auf Beschwerdeantwort (Urk. 6). Nachdem der Schriftenwechsel am 10. Juli 2008 geschlossen worden war (Urk. 8), machte der Beschwerdeführer am 6. März 2009 von seinem Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, Gebrauch (vgl. Urk. 9) und reichte am 17. März 2009 eine Stellungnahme ein (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das revidierte Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) in Kraft getreten. Dessen Art. 48 sieht als Übergangsbestimmung vor, dass für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des neuen OHG verübt worden sind, sowie für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor Inkrafttreten des neuen OHG eingereicht wurden, das bisherige Recht gilt (vgl. auch Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007; AJP 12/2008, S. 1483 ff.; Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn, Das revidierte Opferhilfegesetz, S. 51).
Nachdem die Straftat am 17. November 2000 begangen wurde, kommt das neue OHG vorliegend nicht zur Anwendung. Bei den nachfolgend zitierten Bestimmungen handelt es sich dementsprechend um diejenigen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991.
1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG kann das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Opfer im Sinne des OHG, das Anspruch auf Hilfeleistungen hat, ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist oder ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
1.3 Das Opfer muss nach Massgabe von Art. 16 Abs. 3 OHG sein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirken seine Ansprüche. Da es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, kann diese nicht unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch in jedem Fall innert zwei Jahren nach der Straftat verwirkt ist. Da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt und der Sachverhalt von der Opferhilfebehörde von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 OHG), braucht das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung keine hohen Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere braucht das Opfer seinen Anspruch nicht zu beziffern (Gomm/Zehntner, OHG-Kommentar 2005, Rz 20 ff.).
1.4 Die kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren kann dem Opfer nur entge-gengehalten werden, wenn dieses tatsächlich in der Lage war, seine Rechte geltend zu machen (BGE 123 II 241 = Pra 1997 S. 795 ff). Die Informationspflicht obliegt nach Art. 6 Abs. 1 OHG und Art. 3 OHG der Polizei beziehungsweise den Beratungsstellen, wobei die Polizei zumindest über die Beratungsstellen zu informieren und Name und Adresse des Opfers mit dessen Einverständnis an die Beratungsstelle weiterzuleiten hat. Über die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG hat grundsätzlich die Beratungsstelle zu informieren (Gomm/Zehntner, OHG-Kommentar 2005, Rz 32 zu Art. 16 OHG).

2.      
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2000 Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG wurde. Sein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung hat er jedoch erst am 15. März 2008 beim Beschwerdegegner eingereicht (Urk. 7/1). Gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG ist sein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung somit grundsätzlich verwirkt, denn zwischen dem Zeitpunkt der Straftat und dem Zeitpunkt der Gesuchstellung liegen mehr als zwei Jahre. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob diese zweijährige Verwirkungsfrist dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden kann.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-deführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. November 2000 über die Opferhilfe informiert worden sei. Er habe das Formular der Stadtpolizei unterschrieben und bezüglich der Weitergabe seiner Daten an eine Opferbe-ratungsstelle Bedenkzeit gewünscht. Eine weitergehende Informationspflicht der Behörden habe nicht bestanden; er habe Kenntnis von der Opferhilfe und ihren Möglichkeiten erhalten. Da sein Gesuch erst am 17. März 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei, sei es verwirkt (Urk. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei von der Polizei nicht über seine Opferhilferechte informiert worden. Seine psychische Belastung sei zu hoch gewesen, so dass er nicht realisiert habe, was er unterschrieben hatte. Eine Beratungsstelle habe sich nie bei ihm gemeldet; er habe durch die Medien von der Opferhilfe erfahren (Urk. 1).
Nach Einsicht in die Akten hielt der Beschwerdeführer fest, offensichtlich das Polizeiformular betreffend Opferhilfe unterschrieben zu haben. Er habe jedoch davon keine Kopie erhalten. Zudem enthalte dieses Formular weder eine Adresse noch eine Telefonnummer der Kantonalen Opferhilfe. Ohne Abgabe einer Broschüre erhalte das Opfer keine Kenntnis über seine Ansprüche. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, dass die Verwirkungsfrist zu laufen beginne (Urk. 10).

3.
3.1 Gemäss Polizeirapport vom 17. November 2000 hat der Beschwerdeführer das Formular betreffend Opferhilfe „mit Bedenkzeit unterschrieben“. Er wolle zur Zeit keine entsprechende Unterstützung. Ihm sei jedoch bekannt, dass er sich gegebenenfalls selbständig an eine Fachstelle wenden könne (Urk. 7/4/3 S. 4). Das Formular liegt bei den Akten (Urk. 7/6), demnach hat der Beschwerdeführer am 17. November 2000 unterschriftlich bestätigt, dass er betreffend der Weitergabe seiner Daten an eine Beratungsstelle Bedenkzeit wünsche. Als zuständige Beratungsstelle wurde die Opferhilfe Beratungsstelle der Dargebotenen Hand genannt. Dabei handelt es sich um eine Beratungsstelle gemäss Art. 3 OHG.
3.2 In der Folge liess der Beschwerdeführer mehr als sieben Jahre verstreichen, bevor er am 15. März 2008 ein Gesuch um Entschädigung stellte. Dabei machte er zunächst geltend, von der Polizei nicht über das Opferhilfegesetz und seine Ansprüche informiert worden zu sein (vgl. Urk. 7/1). Dies ist insoweit durch die Akten widerlegt, als dem Beschwerdeführer im Opferhilfeformular mindestens eine Beratungsstelle genannt wurde. Zudem wurde im Rapport vermerkt, dass er zur Zeit keine „entsprechende Unterstützung“ wünsche. 
3.3 Vorliegend ist die Polizei ihrer Informationspflicht gemäss Art. 6 OHG nachgekommen, jedoch wünschte der Beschwerdeführer vorerst keine Weitergabe seiner Daten. Über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG wäre er sodann - mindestens nach dem vorliegend anzuwendenden Gesetz - von der Beratungsstelle informiert worden. Nachdem jedoch die Polizei ohne das Einverständnis des Opfers dessen Daten nicht an eine Beratungsstelle weiterleitet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OHG), wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich bei der Beratungsstelle zu melden. Es ist wenig glaubhaft, dass er erst mehr als sieben Jahre später von der Möglichkeit opferhilferechtlicher Entschädigungen erfahren hat.
Voraussetzung dafür, dass gestützt auf Treu und Glauben der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden könnte, ist kumulativ die fehlende Aufklärung durch die Polizei und ein schutzwürdiges verschuldensloses Verhalten des Opfers (BGE 123 II 241 Erw. 3 f). Beides ist vorliegend zu verneinen; insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass es ihm infolge psychischer Belastung (vgl. Urk. 1) nicht möglich gewesen wäre, sich bei der Beratungsstelle zu melden, sich über seine Rechte informieren zu lassen und diese rechtzeitig geltend zu machen. Demnach hat er sich die Verwirkung seiner Ansprüche entgegenhalten zu lassen; für eine ausnahmsweise Verneinung der Verwirkung bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegner zu Recht auf den Standpunkt stellt, die Frist zur Geltendmachung von opferhilferechtlicher Entschädigung und Genugtuung sei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 OHG verwirkt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).