Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2008.00008[1C_287/2010]
OH.2008.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 6. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, unterzog sich mehreren Operationen am rechten Fussgelenk (vgl. Urk. 10/1/1). Am 14. März 2008 stellte sie bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, infolge Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und fehlender Indikation ein Gesuch um Übernahme von Kosten sowie Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung in unbezifferter Höhe (Urk. 10/1 S. 4-5, S. 9 f.). Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet (Urk. 10/1 S. 4). Mit Verfügung vom 15. April 2008 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch ab, da keine Straftat vorliege (Urk. 10/6 = Urk. 2/2).
2.       Gegen die Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 2/2) erhob X.___ am 23. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme von Anwaltskosten (Urk. 1 S. 5 unten). Der Beschwerdegegner verzichtete auf Beschwerdeantwort (Urk. 9). Am 12. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das revidierte Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) in Kraft getreten. Dessen Art. 48 sieht als Übergangsbestimmung vor, dass für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des neuen OHG verübt worden sind, sowie für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor Inkrafttreten des neuen OHG eingereicht wurden, das bisherige Recht gilt (vgl. auch Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007; AJP 12/2008, S. 1483 ff.; Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn, Das revidierte Opferhilfegesetz, S. 51).
Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch auf die Ereignisse vom 27. Dezem-ber 2002 und 23. November 2003 stützte (Urk. 1 S. 1), kommt das neue OHG vorliegend nicht zur Anwendung. Bei den nachfolgend zitierten Bestimmungen handelt es sich dementsprechend um diejenigen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991.
1.2 Hilfe nach dem Opferhilfegesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein (BGE 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt werde; nur vom Erfordernis der Schuld sei abzusehen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 5.4 f.).
1.4 Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 122 II 321 Erw. 3d). Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt (BGE 122 II 216 Erw. 3d), genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 216 Erw. 3c, 321 Erw. 3d; vgl. auch BGE 121 II 120 Erw. 2 betreffend Vorschuss nach Art. 15 OHG). Gleiches gilt für die Soforthilfen nach Art. 3 OHG. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 122 II 321 Erw. 3d; VPB 59/1995 Nr. 32 Erw. 5 S. 264). Insbesondere ist das Opfer nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, Erw. 3.1, 1A.170/2001; vgl. Gomm/Zehntner, OHG-Kommentar 2005, Rz 14 zu Art. 2 OHG). Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden, wobei die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden kann, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (Zum Ganzen: BGE 125 II 270 Erw. 2c/aa).

2.      
2.1     Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass bei den Anforderungen an den Nachweis einer Straftat im Opferhilferecht in Analogie zum Sozialversicherungsrecht vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werde. Anlässlich der von Dr. med. Y.___ durchgeführten Operation vom 27. Dezember 2002 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Nerv verletzt oder durchtrennt worden. Ob es sich bei dem zur Schliessung der Operationswunde verwendeten und nicht entfernten Faden um resorbierbares Material gehandelt habe, bleibe offen. Weiter habe Dr. Y.___ gemäss Operationsbericht die Beschwerdeführerin ausführlich über die Operation aufgeklärt. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer strafrechtlich relevanten Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Operation vom 27. Dezember 2002 keine Opferstellung zukomme (Urk. 2/2 S. 2 ff.).
Was die am 23. November 2003 von Dr. A.___ durchgeführte Operation angehe, so sei diese nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. In Kenntnis des heutigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei insbesondere festzuhalten, dass sich die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Experten oder Richter darstelle, beurteile. Massgebend sei vielmehr, was der Arzt im Zeitpunkt, in dem er sich für eine Massnahme entschied, von der Sachlage habe halten müssen. Der Arzt als Beauftragter schulde dem Patienten nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern eine lediglich darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Es könne deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das ärztliche Vorgehen von Dr. A.___ nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr vertretbar gewesen sei. Dr. A.___ sei auch ihrer Aufklärungspflicht genügend nachgekommen. Es liege daher keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vor (Urk. 2/2 S. 4 ff).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, nach den Operationen vom 27. De-zember 2002 und 23. November 2003 statt weniger noch viel mehr Schmerzen zu haben, die nun chronisch seien. Die medizinische Behandlung, der sie sich im Jahr 2003 unterzogen habe, stosse ärztlicherseits auf grosse Skepsis. Ihr Anwalt könne und wolle sich nur dann weiter um ihren Fall bemühen, wenn die Finanzierung seiner Arbeit sichergestellt sei.
Die von Dr. A.___ durchgeführte subtalare Arthrodese sei nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden; diese Operation hätte nach Ansicht anderer Ärzte niemals durchgeführt werden dürfen. Es gebe genügend Indizien, welche auch aus der damaligen Perspektive vor der Operation eine Sorgfaltspflichtverletzung als mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen liessen. Zudem sei vor der Operation nur unvollständig und beschönigend informiert worden. Dr. A.___ habe Vorakten, welche für die Operation relevant gewesen seien, nicht beigezogen oder nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 1 S. 1 ff.).

3.
3.1 Anspruch auf Beratung nach Art. 3 OHG hat grundsätzlich das Opfer einer Straftat. Ob aber eine Straftat vorliegt, steht nicht immer zum vornherein fest. Wer den Verdacht hat, Opfer einer Straftat geworden zu sein, hat gegenüber der Beratungsstelle einen Anspruch auf Vorabklärung. Dies fällt namentlich dann in Betracht, wenn jemand den Verdacht hegt, er sei einer fahrlässigen Körperverletzung bei einer Heilbehandlung im Sinne einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung zum Opfer gefallen. Es gilt abzuklären, ob dieser Verdacht gerechtfertigt ist, wozu es in vielen Fällen einer fachärztlichen Beurteilung (Gutachten) bedarf. Sind die Voraussetzungen auf der Seite des Opfers erfüllt, besteht Anspruch auf Deckung dieser Kosten durch die Beratungsstelle (Gomm/Zehntner, OHG-Kommentar 2005, Rz 66 zu Art. 3 OHG).
3.2 Vorliegend wandte sich die Beschwerdeführerin direkt an den Beschwerdegegner, der die Voraussetzungen für die Gewährung von opferhilferechtlichen Leistungen prüfte und somit die Vorabklärung selbst vornahm. Hätte sich die Beschwerdeführerin zunächst an eine Opferhilfeberatungsstelle im Sinne von Art. 3 OHG gewandt, so hätte diese ebenso - wie dies der Beschwerdegegner getan hat - zuerst prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin überhaupt Opfereigenschaft zukommt. Voraussetzung dafür ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG in erster Linie das Vorliegen einer Straftat. Dies ist nachfolgend zu prüfen.



4.
4.1 Die rechtlichen Grundlagen zum Begriff der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung, der ärztlichen Aufklärungspflicht und der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB in Verbindung mit Art. 18 StGB) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2 S. 2 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
4.2 Am 27. Dezember 2002 führte Dr. med. Y.___, Oberarzt Fusschirurgie an der Klinik E.___, bei der Diagnose eines subtalaren Schmerzsyndroms rechts bei Status nach Bandplastik des oberen Sprunggelenks (OSG) ein subtalares Release rechts durch (Operationsbericht vom 30. Dezember 2002; Urk. 10/1/9/2). Die Indikation sei nach mehrmaliger Besprechung sowie ausführlicher Aufklärung der Beschwerdeführerin gestellt worden (Urk. 10/1/9/2 S. 1). Bei resorbierbarem Faden erübrige sich eine Fadenentfernung (Urk. 10/1/9/2 S. 2; Urk. 10/1/9/3).
Die Beschwerdeführerin wurde somit ausführlich über diese Operation aufgeklärt. Dass dabei nicht resorbierbarer Faden verwendet worden sei (vgl. Urk. 10/1 S. 9), findet in den Akten keine Stütze. Dies wird denn beschwerdeweise auch nicht mehr geltend gemacht, ebenso wie die im Opferhilfegesuch noch vertretene Annahme, es sei bei dieser Operation ein Nerv verletzt oder durchtrennt worden (Urk. 10/1 S. 9; vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Es kann bezüglich der von Dr. Y.___ durchgeführten Operation vollumfänglich auf die Beurteilung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2 S. 2 ff.) verwiesen werden. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Arthroskopie des rechten OSG vom 16. Oktober 2001 über die hauptsächlichen Komplikationsmöglichkeiten aufgeklärt, so auch über eine mögliche Läsion sensibler Nerven im Umfeld der beiden Arthroskopieportale (vgl. Urk. 10/1/8 S. 3).
4.3 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte mit Bericht vom 20. Juni 2003 (Urk. 10/1/10) aus, es bestehe ein schwerwiegender Leidensdruck nach multiplen OSG-Eingriffen, leider ohne vorgängige Aufklärung der Beschwerdeführerin bezüglich Vor- und Nachteile einer allfälligen Operation (Urk. 10/1/10 S. 1). Dr. Z.___ legte nicht dar, worauf er die seiner Meinung nach fehlende Aufklärung begründete. Insbesondere nahm er keinen Bezug zum Operationsbericht von Dr. Y.___, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin ausführlich über die Massnahme vom 27. Dezember 2002 aufgeklärt worden sei (vgl. Urk. 10/1/9/2 S. 1). Auch die Unterlagen über die durch Dr. C.___ durchgeführte Arthroskopie, über deren hauptsächliche Komplikationsmöglichkeiten die Beschwerdeführerin aufgeklärt wurde (vgl. Urk. 10/1/8 S. 3), lagen Dr. Z.___ offenbar nicht vor. Angesichts dieses Umstandes erscheint die Beurteilung durch Dr. Z.___ als fragwürdig.
Am 10. Juli 2003 hielt Dr. Z.___ fest, wegen der Gefahr einer allfälligen postoperativen Beschwerde-Persistenz keine operativen Schritte einleiten zu wollen. Trotzdem sei ein erneuter Eingriff wohl unumgänglich. Eine Versteifungs-Indikation bestehe nicht (Urk. 10/1/12). Auch diese Einschätzung wird nicht weiter begründet.
4.4 Am 14. August 2003 führte Dr. Y.___ aus, dass lediglich eine Arthrodese des Subtalargelenks und auch des Chopart-Gelenkkomplexes in Frage käme. Funktionell bestehe ja bereits eine weitgehende Versteifung, so dass durch diese Operation kein zusätzlicher Funktionsverlust zu erwarten sei. Als Alternative eine Resektion der Koalitionen durchzuführen, sei im Erwachsenenalter nicht sinnvoll, da Beschwerden persistierten. Dies habe er mit der Beschwerdeführerin besprochen. Sie lehne im Moment eine Arthrodese ab. Bei Bedarf könne sie sich wieder melden, es werde aber bei der Beurteilung bleiben, dass lediglich die Arthrodese helfen könne (Urk. 10/1/13).
Am 21. Oktober 2003 suchte die Beschwerdeführerin notfallmässig Dr. Y.___ auf. Dieser hielt mit Bericht vom 22. Oktober 2003 (Urk. 10/1/14) fest, dass die Beschwerdeführerin unerträgliche Schmerzen angebe, was dem völlig unauffälligen Gangbild widerspreche. Dennoch habe er mit ihrem Einverständnis eine Infiltration vorgenommen. Eine Operation im Sinne einer subtalaren Arthrodese würde er aufgrund der etwas inkonstanten Befunde und der auch nicht dazu passenden Computertomographie, die eine ossäre Koalition nicht bestätigen könne, nicht durchführen.
4.5 Am 30. Oktober 2003 begab sich die Beschwerdeführerin, nach Lage der Akten offenbar ohne entsprechende Überweisung durch Dr. Y.___, zu Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH (vgl. Urk. 10/1/17/2 S. 1). Mit Bericht vom 3. November 2003 zuhanden von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, führte Dr. A.___ im Rahmen der Vorgeschichte aus, dass im Nachgang zur Operation vom 27. Oktober (richtig: November) 2002 die Wunde reizlos abgeheilt sei, aber Beschwerden persistierten. Dr. Y.___ empfehle zuerst die subtalare Arthrodese mit Chopart-Versteifung, ziehe diese Empfehlung aber später zurück (Urk. 10/1/17/2 S. 1). Dr. A.___ waren somit die diesbezüglichen Vorakten bekannt. Zur von Dr. C.___ im Jahr 2001 durchgeführten Arthroskopie hielt Dr. A.___ fest, dass der entsprechende Operationsbericht nicht mehr vorliege (vgl. Urk. 10/1/17/2 S. 1). Allein aus dem Umstand, dass Dr. A.___ diesen Bericht nicht anforderte, lässt sich jedoch noch nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung schliessen, zumal Dr. A.___ der von Dr. C.___ veranlasste Röntgenbefund bekannt war (vgl. Urk. 10/1/17/2 S. 2).
Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass es nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin und genauester vorgängiger Aufklärung sicher zu verantworten sei, dass primär eine subtalare Arthrodese durchgeführt werde. Nach ausgiebigem Gespräch von einer Stunde Dauer wünsche die Beschwerdeführerin, diese definitiv durchzuführen. Als Operationstermin sei der 25. November 2003 vorgesehen. Dr. A.___ bat sodann Dr. D.___, die präoperative, internistische Abklärung der Beschwerdeführerin durchzuführen (Urk. 10/1/17/2 S. 3).
4.6 Diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ über die Art und die Risiken der Arthrodese bereits am 30. Oktober 2003 genügend aufgeklärt worden ist und sich damit einverstanden erklärt hat. Ein weiteres Aufklärungsgespräch fand sodann am 19. November 2003 statt, wobei die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte, nach persönlicher und umfassender Aufklärung sowie Beantwortung zusätzlicher Fragen mit dem vorgesehenen Eingriff einverstanden zu sein (Urk. 10/1/16 S. 2). Auch im Operationsbericht vom 28. November 2003 wird nochmals festgehalten, dass der Eingriff bei der vollkommen schriftlich und mündlich aufgeklärter Patientin durchgeführt werde (Urk. 10/1/18 S. 1).
4.7 In der Folge hielt Dr. A.___ am 16. Februar 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin zehn Wochen nach der Arthrodese immer noch an Stöcken gehe, obwohl sie aufgrund der Bildgebung den rechten Fuss voll belasten könnte (Urk. 10/1/20). Am 12. März 2004 habe die Beschwerdeführerin weiter über Schmerzen im lateralen Fussbereich geklagt; das Gangbild sei aber nun zum ersten Mal schön mit voller Belastung gewesen. Dr. A.___ beurteilte den Zustand als regelrecht (Urk. 10/1/19 S. 1). Am 23. April 2004 notierte Dr. A.___, dass das Gangbild weiter verbessert sei. Am 3. Juni 2004 veranlasste Dr. A.___ eine Computertomographie mit der Frage nach dem Durchbau im subtalaren Bereich und dem Zustand im OSG (Urk. 10/1/19 S. 2). Dieses ergab ein reizloses unteres und regelrechtes oberes Sprunggelenk, der Durchbau sei gewährleistet. Talo-naviculär lägen minimalste Arthrosezeichen vor. Um die Schraube herum bestehe etwas Lockerung, zudem sei die Schraube etwas lang. Diese werde am 10. August 2004 entfernt. Im Nachgang zur Entfernung wurden wenig Beschwerden dokumentiert (Urk. 10/1/19 S. 2 f.).
Am 4. Oktober 2004 suchte die Beschwerdeführerin erneut Dr. A.___ wegen persistierenden Beschwerden auf, worauf ihr Medikamente verordnet wurden. Am 25. November 2004 hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin könne subjektiv unbeschränkt laufen, es gehe gut, was auch von Drittpersonen bestätigt werde. Sie leide aber an einem lateralen Berührungsschmerz. Zudem werfe sie Dr. A.___ vor, sie für psychisch gestört zu halten. Objektiv liege ein normales Gangbild und eine Druckdolenz im posterioren Anteil der Narbe im Bereich der subtalaren Arthrodese vor. Es sei ein Narben-Neurom möglich (Urk. 10/1/19 S. 3 f.).

5.
5.1     Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 120 1b 411 Erw. 4.a) liegt die Besonderheit der ärztlichen Kunst darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken hat, was aber nicht heisst, dass er diesen auch herbeiführen oder gar garantieren müsse; denn der Erfolg als solcher gehört nicht zu seiner Verpflichtung. Die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht lassen sich zudem nicht ein für allemal festlegen; sie richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum, den Mitteln und der Zeit, die dem Arzt im einzelnen Fall zur Verfügung stehen, sowie nach dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit. Allgemein lässt sich immerhin sagen, dass seine Haftung sich nicht auf grobe Verstösse gegen Regeln der ärztlichen Kunst beschränkt. Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen (BGE 115 Ib 175 E. 2b S. 180, BGE 113 II 429 E. 3a S. 32/33 mit Hinweisen).
Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat für jene Gefahren und Risiken, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind, im allgemeinen nicht einzustehen und übt eine gefahrengeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Dem Arzt ist sowohl in der Diagnose wie in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum gegeben, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Sich für das eine oder das andere zu entscheiden, fällt in das pflichtgemässe Ermessen des Arztes, ohne dass er zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn er bei einer Beurteilung ex post nicht die objektiv beste Lösung gefunden hat. Eine Pflichtverletzung ist daher nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht. Dies entspricht denn seit langem bereits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Arzt für eine unrichtige Beurteilung nur einzustehen hat, wenn diese unvertretbar ist oder auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht, ihm aber objektive Fehlgriffe nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sind, welche bei einem so vielgestaltigen und verschiedenartigen Auffassungen Raum bietenden Beruf in gewissem Umfang als unvermeidbar erscheinen (BGE 66 II 34, 64 II 200 E. 4a S. 205).
5.2         Angesichts dieser praxisgemässen Voraussetzungen hat Dr. A.___ die Ar-throdese nicht unter Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durchgeführt. Diese Operation war im Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht unvertretbar; Dr. A.___ hat sich mit der gegenteiligen Meinung von Dr. Y.___ auseinander gesetzt und sich mit nachvollziehbarer Begründung - und ausdrücklichem Einverständnis der Beschwerdeführerin - für die gewählte Massnahme entschieden (vgl. Urk. 10/1/17/2 S. 1 ff.). Diese war auch gemäss Einschätzung von Dr. med. B.___, Leiter Fusschirurgie am Spital G.___, aufgrund der Dr. A.___ vorliegenden Akten vertretbar; auch die Dokumentation sei genügend gewesen (vgl. Urk. 10/1/53). Die Entscheidung zur Vornahme der Arthrodese fiel in das ärztliche Ermessen von Dr. A.___, selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass dies nicht die objektiv beste Lösung gewesen sein sollte. Der Erfolg der Massnahme ist rechtsprechungsgemäss nicht geschuldet. Dass im Nachgang zur Arthrodese weitere Beschwerden auftauchten (vgl. Urk. 10/1/24 ff.), kann aufgrund des Gesagten nicht Dr. A.___ angelastet werden.

6.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine fahrlässige Körperverletzung und damit keine Straftat vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Opfer im Sinne des OHG und hat deshalb keinen Anspruch auf opferhilferechtliche Leistungen. Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid, auf den vollumfänglich verwiesen wird, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).