Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2008.00009[1C_498/2008]
OH.2008.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 3. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich





Sachverhalt:
1.      
1.1 A.___, geboren 1973, reichte am 30. Juli 2008 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Opferhilfe (Genugtuung in Höhe von Fr. 350'000.-- und Fr. 300'000.--) ein (Urk. 3/3/1-2). Zur Begründung seines Gesuchs führte der Ansprecher aus, er sei etwa von 1985 bis 1991 sowie zwischen dem 26. April 1982 und dem 29. März 1985 vergewaltigt und sexuell missbraucht worden (Urk. 3/3/1 S. 3 f.; Urk. 3/3/2 S. 3 f.).
1.2 Mit Schreiben vom 7. August 2008 (Urk. 2) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Gesuch um Genugtuung nicht ein, da die mutmasslichen Straftaten vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 begangen worden seien und im Übrigen ein Anspruch auf Genugtuung verwirkt sei.
2.       Gegen das Schreiben vom 7. August 2008 (Urk. 2) erhob A.___ am 8. August 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Eintreten auf sein Gesuch (Urk. 1). Die Beschwerde wurde am 16. August 2008 ergänzt (Urk. 5/1). Nachdem der Beschwerdegegner auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel am 28. August 2008 geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
1.2 Das OHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) können alle Opfer von Straftaten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat, die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen des OHG über den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 5-10 OHG) sowie über die Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG) gelten jedoch nur für Straftaten, die nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes begangen wurden (Art. 12 Abs. 3 OHV).

2.      
2.1 Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG sind Leistungen, die dem Bundesverwaltungsrecht zuzuordnen sind. Über sie wird im Rahmen einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entschieden (BGE 121 II 116 E. 1a). Demnach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
Beim angefochtenen Schreiben des Beschwerdegegners vom 7. August 2008 (Urk. 2) handelt es sich somit - trotz fehlender entsprechender Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung (Art. 35 VwVG) - um eine Verfügung, die mit Beschwerde anfechtbar ist.
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Opfer-hilfegesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
2.3 Aus dem Wortlaut von Art. 12 OHV ergibt sich, dass nur der Anspruch auf Hilfe der Beratungsstellen vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat unabhängig ist (Art. 12 Abs. 1 OHV). Die Geltung sowohl der Bestimmungen über den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 5-10 OHG) wie auch diejenigen über die Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG) sind davon abhängig, ob die Verfahrenshandlungen beziehungsweise die Straftat nach dem Inkrafttreten des OHG, also nach dem 1. Januar 1993, erfolgten (Art. 12 Abs. 2-3 OHV). Lediglich Opfer von Straftaten, die nach dem 1. Januar 1993 begangen wurden, können eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen (Zehntner, OHG-Kommentar, 2005, Art. 19 N 6). 
2.4 Diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt: Die dem Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Straftaten ereigneten sich gemäss dessen Angaben im Zeitraum von 1982 bis 1991 (vgl. Urk. 3/3/1 S. 3 Ziff. 4; Urk. 3/3/2 S. 3 Ziff. 4) und somit vor dem Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 1993, weshalb ihm kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung zukommt. Auch Opfer von vor diesem Zeitpunkt begangenen, oft weit zurückliegenden Straftaten gegen die sexuelle Integrität, deren Folgen sich meist erst Jahre später im Erwachsenenalter zeigen, haben infolge der absolut zu verstehenden Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 OHV keinen Anspruch auf Genugtuung.
          Ist jedoch bereits die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Beschwerde-führers zu verneinen, so ist nicht weiter zu prüfen, wie es sich mit der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG verhält. Diesbezüglich lässt sich aus den vom Beschwerdeführer genannten Urteilen (vgl. Urk. 5/1 S. 1 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Straftaten im dortigen Sachverhalt jeweils nach dem 1. Januar 1993 begangen wurden.

3.         Aufgrund des Gesagten erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid als rechtens.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).