Sozialversicherungsrichterin Käch Amsler
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 25. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war am 19. Dezember 2005 als Motorfahrzeuglenkerin an einem Verkehrsunfall zwischen zwei Personenwagen beteiligt, wobei das unfallverursachende Fahrzeug auf das Heck des von der Geschädigten gelenkten Fahrzeuges auffuhr (Urk. 6/9/1). Dabei zog sich die Geschädigte unter anderem ein leichtes kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit reaktiven zervikalen Ansatztendinopathien zu (Urk. 6/9/1/2). Am 21. September 2007 (Urk. 6/1) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Verfahren mit dem Haftpflichtversicherer. Mit Verfügung vom 18. September 2008 (Urk. 6/15 = Urk. 2) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in den Verfahren der Unfall- und Haftpflichtversicherung ab (Urk. 2 S. 3).
2. Dagegen erhob die Geschädigte am 31. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. September 2008 aufzuheben und es seien ihr Opferhilfeleistungen für die Anwaltskosten in den Verfahren der Unfall- und Haftpflichtversicherung auszurichten. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um die unentgeltliche Rechtvertretung durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, Zürich (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 10. November 2008 (Urk. 5) verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 (Urk. 17) wurde das Gesuch der Geschädigten um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2008 abgewiesen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 (Urk. 21) wurden bei der Z.___ Versicherungs-Gesellschaft und bei der Y.___ Versicherungsgesellschaft Unterlagen betreffend den Unfall der Geschädigten vom 19. Dezember 2005 (Urk. 26/1-4, Urk. 32/1-9) beigezogen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 19. Dezember 2005 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt wird; nur vom Erfordernis der Schuld ist abzusehen (BGE 134 II 33 Erw. 5.4 f., 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b; Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 4 f.).
1.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Dezember 2005 als Motorfahrzeuglenkerin Opfer eines Auffahrunfalles und erlitt dabei unter anderem ein leichtes kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit reaktiven zervikalen Ansatztendinopathien (Urk. 6/9/1/2). Die Polizei wurde von den am Unfall Beteiligten nicht beigezogen und es wurde daher weder ein Polizeirapport erstellt, noch ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren durchgeführt (vgl. Urk. 6/9/3 S. 1). In Würdigung der gesamten Umstände ist indes davon auszugehen, dass die Tat der Schadensverursacherin in strafrechtlicher Hinsicht als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 des Strafgesetzbuches zu qualifizieren wäre. Die Beschwerdeführerin ist daher Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG geworden (vgl. Urk. 6/9/1/1, Urk. 6/7/2) und daher grundsätzlich berechtigt, die im OHG vorgesehene Hilfe zu beanspruchen. Dazu gehört insbesondere die Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG sowie die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 11 ff. OHG).
1.5 Die Beschwerdeführerin reichte ihr Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen am 21. September 2007 (Urk. 6/1) und somit rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist seit dem Zeitpunkt der Straftat vom 19. Dezember 2005 (Art. 16 Abs. 3 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein.
2.
2.1 Verfahrens- und Anwaltskosten können nach der Rechtsprechung unter zwei Arten des Opferhilfeangebots fallen. Zum einen kann sich die Frage im Rahmen der Übernahme weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG stellen. Während die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter unentgeltlich sind, übernehmen die Beratungsstellen weitere Kosten wie Anwalts- und Verfahrenskosten nur, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Praxisgemäss sind dazu insbesondere die sachlich gebotene Rechtsverbeiständung des Opfers im Strafverfahren (BGE 123 II 550 f. Erw. 2a; 121 II 212 Erw. 3b) oder die Kostengutsprache für juristische Hilfe in Versicherungsfragen (BGE 122 II 324 Erw. 4c/bb) zu zählen, soweit die betreffenden Aufwendungen nicht offensichtlich aussichts- beziehungsweise nutzlos erscheinen.
2.2 Andererseits können Verfahrens- und Anwaltskosten als Aufwendungen zur Schadensbehebung in Betracht fallen. Denn es ist davon auszugehen, dass die weiteren Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG wie Anwaltskosten sachlich zum Schaden gehören, den das Opfer durch die Straftat erleidet und zu dessen Ersatz nach Art. 41 des Obligationenrechts grundsätzlich der Täter verpflichtet ist (BGE 126 II 234). Diese Kosten können auch mit der Entschädigung im Sinne von Art. 12 OHG abgegolten werden (vgl. BGE 125 II 234 Erw. 2d).
2.3 Ob ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG oder nach Art. 12 Abs. 1 OHG oder nach beiden Bestimmungen zur Diskussion steht, hängt von den durch das Opfer gestellten Begehren ab. Wird mit dem Kostenübernahmebegehren eine Schadenersatzleistung bezweckt, handelt es sich um ein Entschädigungsbegehren im Sinne von Art. 12 Abs. 1 OHG. Beide Ansprüche können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Das Opfer hat die Wahl zu treffen, in welchem Sinne es Opferhilfe beanspruchen will (BGE 125 II 235 Erw. 2d).
2.4 Vorliegend ist aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Opferhilfeleistungen vom 21. September 2007 (Urk. 6/1) nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin damit ein Gesuch um Entschädigung oder ein Gesuch um Übernahme weiterer Kosten stellen wollte. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass es sich dabei um ein Gesuch um Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG handelte (Urk. 2 S. 2).
3.
3.1 Vorerst ist der Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen der Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG zu prüfen.
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, hatte das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (entspricht Art. 11 und Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nicht überstiegen.
3.3 Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Deshalb setzt der Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung und Genugtuung den Bestand von Zivilansprüchen nach Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR) gegen den Täter voraus. Die finanzielle Opferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinausgehenden Schäden ab (BGE 133 II 364 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe, wird finanzielle Opferhilfe nur gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (vgl. Art. 14 Abs. 1 OHG). Zum Kreis der primär Leistungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 8. Februar 2010, 1C_256/2009, Erw. 5).
3.4 Nach der Rechtsprechung setzen opferhilferechtliche Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zivilrechtliche Ansprüche gegen den Straftäter voraus. Denn der Staat leistet opferhilferechtliche Entschädigung und Genugtuung anstelle des primär haftpflichtigen Straftäters. Aus diesem Grunde besteht bei einem Verzicht auf Zivilansprüche, beispielsweise im Rahmen eines eine Saldoklausel enthaltenden Vergleichs mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers, im Umfang des Verzichts kein Anspruch auf finanzielle Opferhilfeleistungen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 8. Februar 2010, 1C_256/2009, Erw. 5).
3.5 Vorliegend schloss die Beschwerdeführerin am 24. August 2009 mit der Haftpflichtversicherung der Schadensverursacherin, der Y.___ Versicherungsgesellschaft, einen aussergerichtlichen Vergleich über ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Entschädigungsvereinbarung; Urk. 26/2). Dieser Vergleich ist ein Vertrag über eine streitige oder ungewisse Forderung, bestehend in einem Erlass seitens des Gläubigers und in der Zusicherung einer Gegenleistung seitens des Schuldners (BGE 130 III 51 Erw. 1.2). Die Beschwerdeführerin verzichtete darin im Rahmen einer Saldoklausel ausdrücklich auf weitergehende, über die Höhe der vereinbarten Forderung hinausgehende Zivilansprüche, insbesondere Anwaltskosten. Infolgedessen stehen der Beschwerdeführerin keine über den Vergleich hinausgehende zivilrechtliche Forderungen gegen die Schadensverursacherin beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung mehr zu.
3.6 Ein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen der Entschädigung ist daher schon aus dem Grunde zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin mit Abschluss der Entschädigungsvereinbarung vom 24. August 2009 (Urk. 26/2) auf weitergehende, über die Höhe der vereinbarten Forderung hinausgehende Zivilansprüche verzichtete.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Anwaltskosten unter dem Titel des Ersatzes weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG.
4.2 Die Soforthilfe und der Ersatz weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG greifen subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege, soweit diese sich unter dem Blickwinkel des wirksamen Opferschutzes als unzureichend erweist (BGE 122 II 218 Erw. 4b). Eine Kostenübernahme durch die OHG-Organe ist ausgeschlossen, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (BGE 123 II 548 Erw. 2a, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 18. Februar 2000, 1A.136/1999, Erw. 2c). Umgekehrt erweitert das OHG den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; beziehungsweise Art. 4 aBV) gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht. Mit der Ausrichtung einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach kantonalem Recht gelten sämtliche Anwalts- und Verfahrenskosten als entschädigt, sodass für eine weitergehende Entschädigung nach Art. 3 Abs. 4 OHG kein Raum mehr besteht (BGE 121 II 212 Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 4. März 2002, Erw. 5, 1A.165/2001 Erw. 5).
4.3 Nach der Rechtsprechung ist das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ermessensweise nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand innerhalb einer Bandbreite von Fr. 600.-- bis Fr. 18'000.-- zu bemessen (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 65 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; BGE 131 V 158 f. Erw. 6.2).
4.4 Wegen ihrer Subsidiarität im Vergleich zur unentgeltlichen Rechtspflege - soweit sie sich auf Anwaltskosten bezieht - kann Opferhilfe also auch entrichtet werden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird (BGE 121 II 212 Erw. 3b). Ein weiterer Vergleich kann zur sogenannten gebotenen Verteidigung gezogen werden. So können im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens oder eines Freispruchs entsprechend der anwendbaren Strafprozessordnung vom Staat Kosten übernommen werden, wenn der Betroffene aufgrund der gesamten Umstände Anlass hatte, einen Rechtsvertreter beizuziehen (BGE 122 II 324 Erw. 4c/bb, 110 Ia 159 Erw. 1b). In Bezug auf das Ausmass einer Entschädigung für Verfahrenskosten und Rechtsverbeiständung kann daher die Übernahme von Anwaltskosten verweigert werden, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte zum vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 324 Erw. 4c/bb, 121 II 212 f. Erw. 3b).
4.5 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c, 122 I 271 Erw. 2b mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Verfahren mit dem Haftpflichtversicherer der Schadensverursacherin (Urk. 1 S. 2).
5.2 Mit Abschluss der Entschädigungsvereinbarung vom 24. August 2009 (Urk. 26/2) vereinbarten die Beschwerdeführerin und die Haftpflichtversicherung der Schadensverursacherin, die Y.___ Versicherungsgesellschaft, eine pauschale Entschädigung per Saldo aller Ansprüche für den Unfall vom 19. Dezember 2005 (unter Einschluss der Anwaltskosten) im Betrag von Fr. 18'000.-- (Urk. 26/2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Kosten der Rechtsvertretung im Verfahren mit der Haftpflichversicherung damit umfassend entschädigt wurden. Für eine Übernahme weiterer Kosten der Rechtsvertretung im Verfahren mit der Haftpflichtversicherung im Rahmen der weiteren Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG bleibt kein Raum.
5.3 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren.
5.4
5.4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft vorerst mit Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 32/9) wegen einer fehlenden Versicherungsdeckung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen verneinte. In Gutheissung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einsprache bejahte die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft mit Einspracheentscheid vom 18. September 2007 (Urk. 32/7) eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 19. Dezember 2005 und stellte fest, dass über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung noch zu verfügen sein werde (Urk. 32/7 S. 3). Am 18. September 2007 bewilligte die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 32/3). Mit Honorarnote vom 20. September 2007 stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kosten der Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 1'741.60 in Rechnung (Urk. 32/1).
5.4.2 Demnach steht fest, dass die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. April 2007 eine Entschädigung ausrichtete, welche betraglich innerhalb der in Erw. 4.3 erwähnten Bandbreite zu liegen kommt (Urk. 32/1). Nach der Rechtsprechung ist auf Grund des Grundsatzes der Subsidiarität der Opferhilfe die Übernahme von weiteren Kosten der Rechtsvertretung daher ausgeschlossen.
5.5
5.5.1 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 32/8) verneinte die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem ab dem 8. Juni 2006 weiterbestehenden Gesundheitsschaden und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 32/8 S. 4). Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache trat die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 (Urk. 32/6) wegen fehlender Rechtzeitigkeit nicht ein. Gleichzeitig wies die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 32/6 S. 3).
5.5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft die Verfügung vom 13. Oktober 2008 eingeschrieben versandte (Urk. 32/8), dass die Post diese am 14. Oktober 2008 erfolglos zuzustellen versuchte, dass nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist am 21. Oktober 2008 mit einer Zustellfiktion zu rechnen war, dass die dreissigtägige Einsprachefrist in der Folge am 20. November 2008 ablief (vgl. Urk. 32/6 S. 3), und dass die Beschwerdeführerin erst am 21. November 2008 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2008 erhob. In Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung zur Berechnung gesetzlicher Fristen hätte eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, indes nicht erst am 21. November 2008 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2008 erhoben. Denn die Aussichten auf Bejahung des Anspruchs auf weitere Leistungen aus der Unfallversicherung erschienen nach Ablauf der Einsprachefrist beträchtlich geringer als die Gefahr einer Anspruchsverneinung. Wegen Aussichtslosigkeit fällt eine Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 13. Oktober 2008 im Rahmen der weiteren Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG daher ausser Betracht.
6. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 18. September 2008 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Verfahren mit der Haftpflichtversicherung der Schadensverursacherin verneinte (Urk. 2 S. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).