Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Beschluss vom 10. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 2) wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, das Gesuch von X.___ vom 18. Januar 2008 um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung infolge Verwirkung ab. Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1/1) und stellte am 5. Dezember 2008 unter Hinweis auf ein noch nicht vorliegendes Arztzeugnis ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Weiter beantragte er unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1/2).
2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis innert 10 Tagen einzureichen (Urk. 4). Nachdem diese Verfügung vom Beschwerdeführer zunächst nicht abgeholt worden war (vgl. Urk. 5), reichte er nach erneuter Zustellung mit Eingabe vom 31. Januar 2009 fristgerecht ein Arztzeugnis ein (Urk. 8; Urk. 9/2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegen den Entscheid der kantonalen Opferhilfestelle kann innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden (§ 16 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz).
Das Gericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, bei grobem Verschulden der Partei aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 199 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Der Beschwerdeführer hat anerkannt, dass die Beschwerde vom 3. Dezember 2008 erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben wurde (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1). Eine verspätete Beschwerdeerhebung führt zur formellen Erledigung des Verfahrens mittels Nichteintretensentscheid, sofern nicht dem Gesuch um Wiederherstellung zu entsprechen ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1 Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht und der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung wird nach Massgabe der Gesuchsbegründung beurteilt (BGE 119 II 87 Erw. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 114 II 182 Erw. 2). Es muss sich indessen um Gründe von einigem Gewicht handeln. Wird eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen einer durchschnittlich sorgfältigen Person zuzumuten ist, so liegt in der Regel ein grobes Verschulden vor. Dass kein grobes Verschulden vorliegt, hat der Gesuchsteller darzutun. Dazu gehört auch, dass er bei einer versäumten Frist darlegt, wie er nach der Entdeckung des Fehlers bestrebt war, das Versäumte so bald als möglich nachzuholen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N 48, N. 50).
3.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiederherstellungsgesuch vom 5. Dezember 2008 (Urk. 1/2) damit, dass ihn unvorhergesehene Ereignisse im März 2008 und persistierend bis mehr oder weniger heute daran gehindert hätten, Beschwerde gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. März 2008 zu erheben. Er werde ein ärztliches Zeugnis zustellen, sobald es ihm vorliege.
In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2008 (Urk. 1/2) machte er sodann geltend, die Beschwerdefrist sei infolge unerwarteter Ereignisse, namentlich im März 2008, verstrichen. Diese Ereignisse hätten es ihm verunmöglicht, die genannte Verfügung anzufechten. Folgeereignisse hätten ihn ebenfalls daran gehindert. Die Rohfassung der Beschwerde sei im März verfasst worden, habe aber aus den genannten Gründen nicht eingereicht werden können (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1).
Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Zeugnis vom 29. Januar 2009 (Urk. 9/2) fest, dass der in seiner Behandlung stehende Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. März 2008 Beschwerde zu erheben.
3.3 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 Erw. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
3.4 Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein: Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. Y.___ kann auf eine Krankheit oder andere Umstände geschlossen werden, die den Beschwerdeführer vollständig seiner Handlungsfähigkeit beraubt und jegliche Form der Beschwerdefristwahrung verunmöglicht hätte. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben fähig, eine Rohfassung der Beschwerde im März 2008 zu verfassen (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1 und Urk. 3/6). Es liegen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb er diese nicht dem hiesigen Gericht einreichte oder eine Drittperson damit beauftragte, zumal es ihm am 8. und 12. März 2008 möglich war, mit der Staatsanwaltschaft in Korrespondenz zu treten (vgl. Urk. 3/3/7-9). Der Beschwerdeführer legte einzig dar, dass ihn unerwartete Ereignisse" an der Fristwahrung gehindert hätten. Darin liegt nach dem Gesagten ein grobes Verschulden.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder Krankheits- noch sonstige entschuldbare, gewichtige Gründe vorliegen, die eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermöchten. Es ist vielmehr von einem groben Verschulden auszugehen. Dies führt ohne Weiterungen zur Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Auf die Beschwerde ist folglich wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.
5. Weil sich der vorliegende Prozess nach dem Gesagten als aussichtslos erweist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1/2) abzuweisen (§ 16 Abs. 1 GSVGer). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 5. Dezember 2008 wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).