Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 25. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1969, war am 26. Oktober 2005 in Teheran, Islamische Republik Iran, als Beifahrerin an einem Verkehrsunfall zwischen zwei Personenwagen beteiligt, wobei das unfallverursachende Fahrzeug auf das Heck des Fahrzeuges, in welchem die Geschädigte als Beifahrerin sass, auffuhr (Urk. 14/5/4, Urk. 28/1). Dabei zog sie sich unter anderem ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Der (iranische) Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers richtete dem Halter des Fahrzeuges, in welchem sich die Geschädigte anlässlich des Unfalls befand, Schadenersatzleistungen aus (Urk. 28/1).
Am 4. September 2008 (Urk. 14/1) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich Gesuche um Entschädigung und Genugtuung. Gleichzeitig stellte die Geschädigte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich (Urk. 14/1 S. 1).
Mit Verfügung vom 6. November 2008 (Urk. 14/9 = Urk. 2) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und um Genugtuung sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 2 S. 3).
2. Dagegen erhob die Geschädigte am 5. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, es sei Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Kantonale Opferhilfestelle anzuweisen, auf ihre Gesuche um Entschädigung und Genugtuung einzutreten, es sei Dispositiv Ziffer IV der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Kantonale Opferhilfestelle anzuweisen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um unentgeltliche Rechtvertretung durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, und um Durchführung eines öffentlichen Verfahrens; jedenfalls um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2009 beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 6. Februar 2009 wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (Urk. 15). Mit Replik vom 9. März 2009 (Urk. 18 S. 2) hielt die Geschädigte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Am 10. März 2009 wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit dem Endentscheid entschieden werde (Urk. 20). Am 16. März 2009 verzichtete die kantonale Opferhilfestelle auf eine Duplik (Urk. 25). Am 10. Mai 2009 reichte die Geschädigte eine erneute Stellungnahme ein (Urk. 26), worauf die kantonale Opferhilfestelle am 18. Mai 2009 darauf verzichtete, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 31). Am 17. August 2010 verzichtete die Geschädigte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Aktennotiz vom 17. August 2010; Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübt worden sind, gelten die Fristen nach Art 25 OHG, in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 26. Oktober 2005 und somit für eine mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3 Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung müssen innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls sind die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Nach der Rechtsprechung dürfen an die Substanziierung des Gesuchs um finanzielle Opferhilfe keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 126 II 101 f. Erw. 2e). Zumindest muss daraus aber erkennbar sein, dass Opferhilfe beantragt wird.
1.4 Das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) sieht für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, eine grosszügigere Regelung vor. Gemäss § 13 lit. a dieses Gesetzes beginnt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und dass das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Kanton Zürich Wohnsitz hatte. Vorliegend war die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt bereits volljährig, weshalb die Bestimmung von § 13 lit. a EG OHG keine Anwendung findet.
1.5 Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufes eine Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 Erw. 2a/bb; 122 II 215 Erw. 3b; 126 II 100 Erw. 2c; 123 II 243 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich bereits mit der Straftat. Allerdings setzt die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe nach dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass das Opfer überhaupt davon Kenntnis erhält, von einer schweren Straftat betroffen zu sein. Dies setzt voraus, dass es die massgebliche Schädigung bzw. Verletzung erkennen kann (BGE 126 II 354 f. Erw. 5b und c). Massgeblich ist - aus opferrechtlicher Sicht -, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 126 II 355 Erw. 5d; 125 II 268 Erw. 2a/aa).
1.6 Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern das Opfer die Übermittlung nicht ablehnt (Art. 6 Abs. 2 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte, insbesondere über die Möglichkeit, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen, zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 lit. b OHG; BGE 123 II 244 Erw. 3e). Zur Beratung gehört des Weitern ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 354 Erw. 5a). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, ist nach der Rechtsprechung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 411 Erw. 2; 123 II 245 Erw. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1997, 1A.217/1997, Erw. 5, publiziert in Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinweisen).
1.8 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 123 II 241 Erw. 3 f.) ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält. Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen. Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts. Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informationspflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE 123 II 247 Erw. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen X. vom 7. März 2007, Erw. 6.2 und in Sachen A.B.C. vom 26. März 2010, 1C_544/2009, Erw. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht keine Verletzung der Informationspflichten durch die Behörden geltend (Urk. 1 S. 9). Vielmehr macht sie geltend, dass ihr Gesundheitszustand noch nicht stabilisiert sei und dass sie deshalb bis heute ihren Gesundheitsschaden nicht endgültig habe abschätzen können (Urk. 1 S. 7). Eine Berufung auf Treu und Glauben sei sodann nicht ausschliesslich bei einer Verletzung von behördlichen Informationspflichten möglich, sondern auch dann, wenn eine Geschädigte erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist Kenntnis von den für eine Stellung des Gesuchs um Opferhilfeleistungen erforderlichen Informationen erhalten habe (Urk. 1 S. 9).
2.2 Streitig und vorweg zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche auf finanzielle Leistungen gemäss dem OHG rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gestellt hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 26. Oktober 2005 in Iran Opfer eines Auffahrunfalls und erlitt eine Körperverletzung (Urk. 3/3). Unmittelbar nach der Tat rückte die iranische Polizei aus und erstellte ein Unfallprotokoll (Urk. 14/5/4 S. 2). Nach der medizinischen Erstbehandlung in einem iranischen Krankenhaus (Urk. 14/5/4 S. 2) reiste die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2005 (Urk. 3/2 S. 1, Urk. 1 S. 9) in die Schweiz zurück und wurde im Folgenden in der Schweiz betreffend die Unfallfolgen medizinisch behandelt (Urk. 3/2). Gemäss ihren Angaben ist sie bezüglich des Unfalls vom 26. Oktober 2005 nicht mit schweizerischen Behörden in Kontakt gestanden, insbesondere nicht mit Mitarbeitern der schweizerischen Botschaft in Iran oder der schweizerischen Polizei (Urk. 14/5 S. 1).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte mit Bericht vom 28. November 2005 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/2 S. 1):
- Status nach Distorsionstrauma der HWS am 26. Oktober 2005 mit
- persistierendem Schwindel
- cervico-cephalem Syndrom
- vermehrter Vergesslichkeit, verminderte Konzentration, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, vermehrter Tinnitus rechts, Sehstörungen
- bekannte Migräne
- bekannte chronische Schulterschmerzen rechts seit Jahren
Die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Unfalls vom 26. Oktober 2005 nicht auf den Aufprall gefasst gewesen und habe unmittelbar nach dem Unfall sofort unter Schmerzen im thorako-zervikalen Übergang und nach ungefähr zwei bis drei Stunden unter Schmerzausstrahlungen in den Hinterkopf gelitten. In der Nacht nach dem Unfall habe sie unter pulsierenden Kopfschmerzen und am darauffolgenden Morgen unter Schwindel und unter Ohrensausen im rechten Ohr gelitten. Die Beschwerdeführerin sei in einem Spital in Teheran untersucht worden und es seien ihr ein Halskragen sowie Schmerzmedikamente verordnet worden (Urk. 3/2 S. 1).
3.3 Die Ärzte des Rehazentrums E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. März 2006 einen Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 26. Oktober 2005 mit einem zervikozephalen Syndrom und mit einem persistierenden Schwindel sowie eine Migräne (Urk. 3/3 S. 1). Eine ambulante Physiotherapie habe zu einer sukzessiven Besserung der Beschwerden geführt. Ab dem 26. Oktober 2005 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Studentin der Religionswissenschaften und Ethnologie bestanden (Urk. 3/3 S. 2). Die Ärzte empfahlen beim Austritt eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der Beschwerden und erneuter Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 3 S. 3).
3.4 Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Ereignis vom 26. Oktober 2005 unter erheblichen Beschwerden litt und deswegen noch unmittelbar nach dem Unfall im Iran und anschliessend in der Schweiz ambulant sowie stationär behandelt wurde. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, sie habe den durch den Unfall vom 26. Oktober 2005 verursachten Gesundheitsschaden vor Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist zur Stellung des Gesuchs um finanzielle Opferhilfeleistungen nicht erkennen können. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie sich dabei auf die Rechtsprechung gemäss BGE 126 II 348 stützt. Denn diesem Entscheid lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde, bei dem das Opfer während einer längeren Zeit nicht erkennen konnte, dass es infolge einer Vergewaltigung mit dem HI-Virus infiziert worden war (vgl. BGE 126 II 356 Erw. 6b). Vorliegend ist vielmehr mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Tatzeitpunkt Kenntnis der Straftat und deren gesundheitlicher Folgen hatte. Die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG begann daher am 27. Oktober 2005 zu laufen und endete am 26. Oktober 2007.
3.5 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Ereignis vom 26. Oktober 2005 nicht mit schweizerischen Behörden in Kontakt gestanden war, kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten. Denn einerseits kommt der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann zur Anwendung, wenn eine Behörde ihr obliegende behördliche Aufklärungspflichten nicht wahrgenommen hat (BGE 112 V 119 f. Erw. 3a; 116 V 298 f. Erw. 3a; 121 V 30 Erw. 1b). Andererseits bestand keine Verpflichtung des Beschwerdegegners, der schweizerischen Polizei oder anderen Behörden zur Information, solange ihnen der mit einer solchen Pflicht verbundene Sachverhalt nicht bekannt war. Informations- und Auskunftspflichten hätten vielmehr erst dann bestanden, wenn die Beschwerdeführerin Behörden um Auskunft ersucht hätte oder allenfalls, wenn die Behörde auf andere Weise Kenntnis eines mit einer Aufklärungspflicht verbundenen Sachverhalts erhalten hätte. Eine Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten durch schweizerische Behörden ist vorliegend indes nicht erstellt, weshalb die Verwirkungsfrist der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden kann.
4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn geltend macht, dass ihr Gesundheitszustand noch nicht stabilisiert, und dass mithin der Endzustand noch nicht erreicht worden sei, weshalb der Erfolg der Straftat noch nicht eingetreten sei (Urk. 1 S. 11). Denn nach der Rechtsprechung erscheint aus opferhilferechtlicher Sicht massgeblich, ob die Beeinträchtigung der Geschädigten in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 126 II 355 Erw. 5d; vgl. Erw. 1.6). Wie bereits erwähnt (Erw. 3.4), litt die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt unter erheblichen Beschwerden und wurde deshalb intensiv medizinisch behandelt. Sodann war die Beschwerdeführerin wegen der Unfallfolgen in der Zeit vom 21. Februar 2006 bis 14. März 2006 im Rehazentrum E.___ hospitalisiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Umfall vom 26. Oktober 2005 erkennen musste, zumindest für einen Teil des Schadens Opferhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können. Daran ändert nichts, dass sie das gesamte Ausmass der gesundheitlichen Folgen der Straftat und des Schadens erst zu einem späteren Zeitpunkt hat erkennen können.
5. Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 4. September 2008 (Urk. 14/1) ein Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG stellte. Damit hat sie ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nicht rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG, welche am 27. Oktober 2005 zu laufen begann und am 26. Oktober 2007 endete, geltend gemacht, mit der Folge, dass ihre Ansprüche verwirkten. Insofern ist die gegen die angefochtene Verfügung vom 6. November 2008 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher abzuweisen.
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren und auf eine solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
6.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahren in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; BGE 127 I 204 Erw. 3a).
6.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren richtet sich in erster Linie nach § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Unabhängig davon besteht auch im Verwaltungsverfahren ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV.
6.4 Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung ist in Verwaltungsverfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, nach der Rechtsprechung streng zu beurteilen und nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 132 V 201 Erw. 4.1; 125 V 36 Erw. 4c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 18. Mai 2009, 9C_991/2008, Erw. 4.2). Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201 Erw. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 35 Erw. 4b).
6.5 Weniger streng beurteilt wird die sachliche Gebotenheit und Notwendigkeit einer Verbeiständung nach der Rechtsprechung indes in kantonalen Beschwerdeverfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz gilt. Denn das kantonale Gericht ist in diesen Fällen üblicherweise die einzige Rechtsmittelinstanz mit unbeschränkter Kognition (vgl. Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 30. Oktober 2009, 9C_784/2009, Erw. 3.4).
6.6 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c, 122 I 271 Erw. 2b mit Hinweisen).
6.7 Im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 16 Abs. 2 OHG). Es erscheint daher als fraglich, ob in Bezug auf das vorliegende Opferhilfeverfahren ein von der Rechtsprechung für die unentgeltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Ausnahmefall vorlag, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschienen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger, Opferberatungsstellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fiel. Denn bei der streitigen Frage nach der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der finanziellen Opferhilfeleistungen handelt es sich nicht um eine besonders schwierige rechtliche Frage, bei der sich eine anwaltliche Vertretung als notwendig aufdrängte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Verbeiständung durch Mitarbeitende der Opferberatungsstellen, Sozialhilfeberater oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist daher bereits wegen der fehlenden sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen.
6.8 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die zweijährige Verwirkungsfrist am 27. Oktober 2005 zu laufen begann und am 26. Oktober 2007 endete und dass die Beschwerdeführerin erst am 4. September 2008 und mithin zu einem Zeitpunkt nach fast einem Jahr seit Ablauf der Verwirkungsfrist ein Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG stellte (Urk. 14/1). In Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung zur Verwirkung des Anspruchs auf finanzielle Opferhilfeleistungen hätte eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, indes nach Ablauf der Verwirkungsfrist weder ein Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen gestellt, noch gegen die den Anspruch auf Opferhilfeleistungen verneinende Verfügung Beschwerde erhoben. Denn die Aussichten auf Bejahung des Anspruchs auf finanzielle Opferhilfeleistungen erschienen nach Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist beträchtlich geringer als die Gefahr einer Anspruchsverneinung. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2008 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren verneinte. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.
6.9 Des Gleichen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 5. Januar 2009 für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 5. Januar 2009 wird abgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).