OH.2009.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
1.   A.___
 

2.   B.___
 

3.   C.___
 

Beschwerdeführende

alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner



vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1987, war an der E.___ Universität, Medina, Königreich Saudi-Arabien, für ein zweijähriges Studium immatrikuliert (Urk. 8/1/6) und dort seit dem 9. September 2006 als Student für das Studienjahr 2006/2007 eingeschrieben (Urk. 8/1/7), als er am 10. Oktober 2006 in Rabigh, Saudi-Arabien, an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstarb (Urk. 8/1/8-14). Mit Entscheid des Amtsgerichts in Mekka, Saudi-Arabien, wurde der Unfallverursacher verpflichtet, den Eltern des Verstorbenen für den Verlust ihres Sohnes ein Blutgeld von 100'000.-- Saudi-Rial auszurichten (Urk. 8/1/19).
1.2     Am 8. Oktober 2008 (Urk. 8/1/1-2, Urk. 8/1) stellten die Eltern des Verstorbenen D.___, A.___, geboren 1952, und B.___, geboren 1956, sowie der Bruder des Verstorbenen, C.___, geboren 1982, bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um finanzielle Leistungen, wobei A.___ um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- (Urk. 8/1 S. 10) und um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 100'000.-- (Urk. 8/1 S. 7, vgl. auch Urk. 8/1/1 S. 4 f.), B.___ um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- (Urk. 8/1 S. 10) und um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 941.-- (Urk. 8/1 S. 8) und C.___ um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- (Urk. 8/1 S. 10) und um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'626.-- (Urk. 8/1 S. 9) ersuchten.
         Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/6 = Urk. 2) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung ab, da sich der Wohnsitz des verstorbenen D.___ zum Zeitpunkt, als er Opfer einer Straftat wurde, ausserhalb der Schweiz befunden habe (Urk. 2 S. 2 f.).

2.       Hiegegen erhoben die Geschädigten am 2. Februar 2009 Beschwerde und beantragten (Urk. 1 S. 2), es sei Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und es sei die Sache zur Feststellung des quantitativen Anspruchs der Geschädigten an die kantonale Opferhilfestelle zurückzuweisen; eventualiter sei A.___ eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- und es sei B.___ und C.___ je eine solche von Fr. 1'795.50 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Oktober 2006; eventualiter seien A.___ und B.___ eine Genugtuung von je Fr. 30'000.-- und C.___ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Oktober 2006.
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2009 beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 9) wurde den Geschädigten je eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 10. Oktober 2006 verübte Straftat im Streite stehen und weil zudem die angefochtene Verfügung am 16. Dezember 2008 erging, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2     Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Entscheidend ist nicht die Schwere der Straftat sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3     Dem Opfer werden gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, dessen Ehegatte, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, gleichgestellt bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.
1.4     Laut Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen.       
1.5     Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 OHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung.
1.6     Art. 11 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung, unter-scheidet für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt werden (Abs. 1 und 2) und Straftaten im Ausland (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs berechtigt ist, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält, beschränkt Art. 11 Abs. 3 OHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 231 f. Erw. 2b). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (BGE 128 II 109 Erw. 2.1). Nach der Rechtsprechung beziehen sich die Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes in der Schweiz ausschliesslich auf das direkte (verletzte oder getötete) Opfer und nicht auf die indirekten Opfer. Angehörige eines verstorbenen Opfers müssen daher weder in der Schweiz Wohnsitz haben noch über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen (BGE 124 II 508 Erw. 2b).

2.
2.1     D.___, welcher am 10. Oktober 2006 an den Folgen einer im Königreich Saudi-Arabien verübten Straftat verstorben ist, verfügte zu diesem Zeitpunkt über die schweizerische Staatsangehörigkeit (Urk. 8/1/32). Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher die Frage, ob D.___ zum Tatzeitpunkt auch Wohnsitz in der Schweiz hatte. Beim Wohnsitz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 OHG handelt es sich um den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (vgl. Sabine Steiger-Sackmann in: Peter Gomm/Dominik Zehntner (Hrsg.), Kommentar zum OHG, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 11 N 19).
2.2     Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei es diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 Erw. 1). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 Erw. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Staehelin, Basler Kommentar, ZGB  I, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 23 N 8; Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 15. März 2007, 4P.25/2007, Erw. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (BGE 125 III 102 mit Hinweisen).
         Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 15. März 2007, 4P.25/2007, Erw. 4 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 26 ZGB begründen der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. Diese Bestimmung schliesst indessen die Wohnsitznahme am Aufenthaltsort nicht aus, sondern begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Lebensmittelpunkt sei nicht an den fraglichen Ort verlegt worden (BGE 108 V 25 Erw. 2b). Von grosser Bedeutung für die Frage, ob der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse und damit der Wohnsitz an den Studienort verlegt wurde, ist, ob die studierende Person regelmässig zu ihren Eltern zurückkehrt: So bleibt bei Studierenden, die regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien zu ihren Eltern zurückkehren, der Wohnsitz der Eltern massgebend (BGE 82 III 13); demgegenüber wird eine Wohnsitzverlegung an den Studienort angenommen, wenn zu diesem eine enge Beziehung besteht und die Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz stark gelockert sind, was sich insbesondere darin zeigen kann, dass die studierende Person nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zu ihren Eltern, bei denen sie zuvor gewohnt hatte, zurückkehrt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen A. vom 21. Januar 2004, H 267/03, Erw. 3.3; Staehelin, a.a.O., Art. 26 N 4).
2.4     Beim vorliegenden internationalen Sachverhalten richtet sich der Wohnsitzbegriff nach Art. 20 IPRG. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG bestimmt sich der Wohnsitz danach, wo sich ein Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dabei deckt sich der Wohnsitzbegriff nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (BGE 120 III 8 Erw. 2a, 119 II 169 Erw. 2b). Abweichungen ergeben sich unter anderem insbesondere daraus, dass im Rahmen des IPRG die Vermutung von Art. 26 ZGB nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 15. März 2007, 4P.25/2007, Erw. 4). Die Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes ist im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher als im innerstaatlichen (BGE 119 II 169 Erw. 2b). Sie ist auch dann anzunehmen, wenn die Person zwar den bisherigen (ausländischen) Wohnsitz beibehält, die Beziehungen dazu jedoch stark gelockert erscheinen (vgl. Urteil des EVG in Sachen A. vom Urteil vom 2. August 2005, K 34/04, Erw. 3 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die vorliegend streitige Frage, ob der verstorbene D.___ seinen schweizerischen Wohnsitz aufgegeben und in Saudi-Arabien Wohnsitz genommen hat, richtet sich nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Diese Frage wäre zu bejahen, wenn er den Ort seines bisherigen Lebensmittelpunktes in der Schweiz definitiv verlassen und sich in Saudi-Arabien mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten hätte. Dabei ist unerheblich, ob nach schweizerischem Recht der bisherige schweizerische Wohnsitz des Verstorbenen weiter bestanden hat.
3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich D.___ für ein Studium von einer Dauer von zwei Jahren an der E.___ Universität in Medina immatrikulierte (Urk. 8/1/6), weshalb davon auszugehen ist, dass er die Absicht hatte, für mindestens zwei Jahre in Medina zu bleiben. Der beabsichtigte Aufenthalt in Saudi-Arabien überschreitet daher die von der Lehre postulierte Mindestdauer von einem Jahr (vgl. Erw. 2.2), weshalb es sich dabei um einen auf längere Zeit angelegten Aufenthalt in Saudi-Arabien handelte. Von einer regelmässigen Rückkehr zu seinen Eltern kann keine Rede sein; denn in Anbetracht der Distanzen, zum Wohnort seiner Eltern in der Schweiz liegt zum einen auf der Hand, dass D.___ an den Wochenenden nicht in die Schweiz zurückkehren wollte. Zum anderen ist aus dem von der E.___ Universität Medina verfassten Leitfaden für Studenten zu ersehen, dass die Studenten in einem Studienjahr höchstens einmal in ihr Heimatland ausreisen konnten, und dass es ihnen bei Strafandrohung verboten war, in ein anderes Land als ihr Heimatland zu reisen oder einen anderen Reiseweg, als den von der Universität bewilligten, zu wählen (Urk. 3/3; vgl. auch: www.iu.edu.sa).
3.3     Demnach steht fest, dass D.___ jedes Jahr höchstens einmal in den Ferien zu seinen Eltern in die Schweiz reisen konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass nur noch eine stark gelockerte Beziehung zu seinem bisherigen schweizerischen Wohnort bestand und es ist davon auszugehen, dass sich der Verstorbene nicht lediglich zu Ausbildungszwecken in Saudi-Arabien aufhielt, sondern während seines Aufenthalts in Saudi-Arabien im Vergleich zur Schweiz die weitaus intensiveren persönlichen und sozialen Beziehungen zu Saudi-Arabien unterhielt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt von D.___ zum Tatzeitpunkt vom 10. Oktober 2006 in Saudi-Arabien befand.
3.4     D.___, welcher sich zum Tatzeitpunkt mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Saudi-Arabien aufgehalten hat, hat demnach in diesem Staat im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG Wohnsitz genommen.
3.5     Im Übrigen wäre ein saudi-arabischer Wohnsitz auch dann zu bejahen gewesen, wenn der Wohnsitz vorliegend nach Art. 23 ff. ZGB und nicht nach Art. 20 IPRG zu bestimmen gewesen wäre. Denn mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Saudi-Arabien wäre die von Art. 23 Abs. 1 ZGB in subjektiver Hinsicht vorausgesetzte Absicht dauernden Verbleibens in Verbindung mit dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse erfüllt gewesen. Dadurch wäre gleichzeitig die Vermutung des Art. 26 ZGB widerlegt worden.

4.       D.___ verfügte zum Zeitpunkt der Tat vom 10. Oktober 2006 daher über keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr. Demnach fehlt es vorliegend an dem in Art. 11 Abs. 3 OHG für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung vorausgesetzten Wohnsitz des direkten Opfers in der Schweiz zum Tatzeitpunkt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Gesuche der Beschwerdeführenden um Entschädigung und Genugtuung abgewiesen hat.
         Folglich ist die gegen die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2008 erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).