Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 25. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1965, wurde am 7. Juni 2005 anlässlich einer mit C.___ geführten Auseinandersetzung von diesem mit einem Messer angegriffen (Urk. 7/12/1 S. 4, Urk. 7/1/3 S. 3) und zog sich dabei eine Messerstichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs, eine tiefe Schnittverletzung im Bereich der linken Hand mit Durchtrennung des Nervus ulnaris, des Nervus medianus und des Arcus superficialis sowie eine Schnittverletzung im Bereich der linken Wange und des rechten Kinns (Urk. 7/1/5) zu. Der Täter, C.___, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2007 unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Das Obergericht verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- (zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Juni 2005) an den Geschädigten und verwies den Geschädigten im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses. Das Obergericht stellte sodann fest, dass der Täter gegenüber dem Geschädigten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig (mit Zins von 5 % ab 8. Juni 2005) sei und verwies den Geschädigten zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 7/12/1 S. 71).
1.2 Am 12. April 2007 (Urk. 7/1/12) stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 73000.-- und um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 100'000.-- (Urk. 7/12 S. 1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 7/21 = Urk. 2) richtete die kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 4'500.-- aus und stellte fest, dass ein Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 9'000.-- bestehe, wenn der Geschädigte der kantonalen Opferhilfestelle innert einer Frist von einem Jahr ab Erlass der Verfügung eine Wohnsitzbestätigung für die Schweiz einreiche. Die Gesuche um eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall, für einen Haushaltschaden, für einen Pflegeschaden und für Reisekosten wies die kantonale Opferhilfestelle ab (Urk. 2 S. 5).
2. Hiegegen erhob der Geschädigte am 9. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 73'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Juni 2005 (Urk. 1 S. 2) sowie eine Entschädigung für Haushaltschaden im Betrag von Fr. 3'978.-- (Urk. 1 S. 4), für Pflegeschaden im Betrag von Fr. 6'125.- (Urk. 1 S. 5) und für Reisekosten im Betrag von Fr. 560.-- (Urk. 1 S. 5) zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2009 beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 13) wurde Rechtsanwalt Christoph Erdös als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Geschädigten für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 25. Juni 2009 hielt der Geschädigte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 15). Mit Duplik vom 7. Juli 2009 hielt die kantonale Opferhilfestelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18). Am 9. Juli 2009 wurde dem Geschädigten eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 davon aus, gemäss der medizinischen Aktenlage bestehe in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bis 100 %. Bereits aus diesem Grunde sei eine Erwerbseinbusse nicht ausgewiesen. Auch bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % müsste indes ein Erwerbsschaden verneint werden. Denn der Beschwerdeführer habe bereits seit dem Jahre 1990 unter einer vorbestehenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten und sei bereits vor dem Tatzeitpunkt im Umfang von 100 % aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen, weshalb eine durch die Straftat verursachte Erwerbseinbusse zu verneinen sei. Eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung sei für die Zeit nach der Entlassung aus der Klinik D.___ nicht ausgewiesen, weshalb ein Haushaltschaden zu verneinen sei. Nach dem Austritt aus der Klinik D.___ habe sodann keine Pflegebedürftigkeit mehr bestanden, weshalb auch ein Pflegeschaden zu verneinen sei (Urk. 1 S. 3). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Anreise zur Hauptverhandlung vor Obergericht bestehe nicht (Urk. 2 S. 4). Die Genugtuung sei wegen Mitverschuldens des Beschwerdeführers um einen Viertel und zusätzlich wegen dem Kaufkraftunterschied zwischen der Schweiz und Tunesien um die Hälfte zu kürzen (Urk. 2 S. 4 unten).
1.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verneinung des Erwerbsschadens durch den Beschwerdegegner nicht und verzichtet diesbezüglich auf die Erhebung einer Beschwerde (Urk. 1 S. 4 oben). Der Beschwerdeführer rügt indes die Verneinung des Haushaltschadens durch den Beschwerdegegner und macht geltend, dass er aus physischen und psychischen Gründen in der Zeit vom 6. Juli 2005 bis 5. Oktober 2005 im Umfang von 100 %, vom 6. Oktober 2005 bis 5. Januar 2006 im Umfang von 50 % und vom 6. Januar 2006 bis 6. Juni 2006 im Umfang von 25 % in der Führung seines Haushalts beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Nach dem Austritt aus der Klinik D.___ sei er während fünf Wochen im Umfang von 100 % pflegebedürftig gewesen und von seiner Ehefrau gepflegt worden, weshalb ein Pflegschaden in diesem Umfang bestehe (Urk. 1 S. 5). Sodann bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reise von Tunesien in die Schweiz, um an der Hauptverhandlung vor dem Obergericht teilnehmen zu können (Urk. 1 S. 5) und ein Anspruch auf eine ungekürzte Genugtuung (Urk. 1 S. 10).
1.3 Streitig und zu prüfen sind daher die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für den Haushalt-, Pflegeschaden und Reisekosten sowie auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 7. Juni 2005.
2.
2.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 7. Juni 2005 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
2.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
2.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt wird; nur vom Erfordernis der Schuld ist abzusehen (BGE 134 II 33 Erw. 5.4 f., 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b; Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 4 f.).
2.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 Opfer einer Straftat (Urk. 7/12/1 S. 4, Urk. 7/1/3 S. 3). Das Obergericht sprach den Täter mit Urteil vom 25. Juni 2007 unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig, sprach dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu und bejahte im Grundsatz dessen Anspruch auf Schadenersatz (Urk. 7/12/1 S. 71). An der Opferstellung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu zweifeln.
2.5 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer seine Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung am 12. April 2007 (Urk. 7/1) und somit rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist seit dem Zeitpunkt der Straftat (Art. 16 Abs. 3 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein.
3.
3.1 Vorweg zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die An- und Rückreise von seinem tunesischen Wohnort nach Zürich zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Obergericht. Dabei handelt es sich um Kosten des Strafverfahrens im weiteren Sinne.
3.2 Aus dem Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2007 in Sachen gegen C.___ (Prozess Nr. SE070007; Urk. 7/12/1) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren Schadenersatz im Betrag von Fr. 560.-- für Reisekosten geltend machte (Urk. 7/12/1 S. 67), und dass das Obergericht den Täter verpflichtete, dem Beschwerdeführer Schadenersatz für Reisekosten in diesem Betrag zu bezahlen (Urk. 7/12/1 Dispositiv Ziffer 5.1). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer für Flugscheine für eine Flugreise von Tunis nach Zürich sowie für Bewilligungen und Einreisevisa, um an der Hauptverhandlung vor Obergericht vom 25. Juni 2007 teilzunehmen, umgerechnet Kosten von rund Fr. 560.-- zu tragen hatte (Urk. 7/12/8).
3.3 Verfahrens- und Anwaltskosten können nach der Rechtsprechung unter zwei Arten des Opferhilfeangebots fallen. Zum einen kann sich die Frage im Rahmen der Übernahme weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG stellen. Während die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter unentgeltlich sind, übernehmen die Beratungsstellen weitere Kosten wie Anwalts- und Verfahrenskosten nur, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Praxisgemäss sind dazu insbesondere die sachlich gebotene Rechtsverbeiständung des Opfers im Strafverfahren (BGE 123 II 550 f. Erw. 2a; 121 II 212 Erw. 3b) oder die Kostengutsprache für juristische Hilfe in Versicherungsfragen (BGE 122 II 324 Erw. 4c/bb) zu zählen, soweit die betreffenden Aufwendungen nicht offensichtlich aussichts- beziehungsweise nutzlos erscheinen.
3.4 Andererseits können Verfahrens- und Anwaltskosten als Aufwendungen zur Schadensbehebung in Betracht fallen. Denn es ist davon auszugehen, dass die weiteren Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG wie Verfahrenskosten sachlich zum Schaden gehören, den das Opfer durch die Straftat erleidet und zu dessen Ersatz nach Art. 41 des Obligationenrechts grundsätzlich der Täter verpflichtet ist (BGE 126 II 234). Diese Kosten können auch mit der Entschädigung im Sinne von Art. 12 OHG abgegolten werden (vgl. BGE 125 II 234 Erw. 2d).
3.5 Ob ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG oder nach Art. 12 Abs. 1 OHG oder nach beiden Bestimmungen zur Diskussion steht, hängt von den durch das Opfer gestellten Begehren ab. Wird mit dem Kostenübernahmebegehren eine Schadenersatzleistung bezweckt, handelt es sich um ein Entschädigungsbegehren im Sinne von Art. 12 Abs. 1 OHG. Beide Ansprüche können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Das Opfer hat die Wahl zu treffen, in welchem Sinne es Opferhilfe beanspruchen will (BGE 125 II 235 Erw. 2d).
3.6 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seinem das Gesuch um Opferhilfeleistungen vom 12. April 2007 (Urk. 7/1) ergänzenden Schreiben vom 24. Januar 2008 (Urk. 7/12 S. 5) um Übernahme der Reisekosten im Betrag von Fr. 560.-- unter dem Titel Schadenersatz ersucht.
3.7
3.7.1 Laut Art. 12 Abs. 1 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, hatte das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (entspricht Art. 11 und Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nicht überstiegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt. Die Herabsetzung der Entschädigung wird nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) berechnet:
Entschädigung = Schaden - (anrechenbare Einnahmen - ELG-Wert) x Schaden
(OHG-Höchstbetrag - ELG-Wert)
Ausgangspunkt ist der volle Schadenersatz.
3.7.2 Der massgebliche Zeitpunkt zur Berechnung der Einnahmen des Opfers ist im OHG nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss der Rechtsprechung ist zur Ermittlung des massgebenden Zeitpunkts deshalb auf den Sinn des Opferhilferechts abzustellen. Da das OHG zum Ziel hat, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG; BGE 131 II 217 Erw. 2.5 und 3.2), ist zur Berechnung der Einnahmen daher der Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigung massgeblich (BGE 131 II 659 Erw. 3.2, 129 II 158 Erw. 3.5.3).
3.7.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 Erw. 4.2, 131 II 121 Erw. 2.1; 129 II 49 Erw. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, 1A.252/2000, Erw. 2a und e). Das Opfer kann im Rahmen von Art. 11 ff. OHG Forderungen für die verschiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligationenrechtes (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 Erw. 2.4.4). Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 227 Erw. 4.2).
3.8 Gemäss den sich in den Akten befindlichen Bestätigungen tunesischer Behörden vom 19. April 2006 (Urk. 7/1/9) und vom 30. April 2009 (Urk. 12) übte der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2009 keine Erwerbstätigkeit aus. Gestützt darauf ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 2) im Jahre 2008 nicht über Einnahmen verfügte, welche den zu diesem Zeitpunkt massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 18'140.-- im Jahr übertrafen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Von einer Herabsetzung der Entschädigung ist daher abzusehen. Vielmehr besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vollen Schadenersatz.
3.9 Bei den Kosten für die Reise von Tunis nach Zürich im Betrag von Fr. 560.-- handelt es sich um notwendige Kosten, um dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2007 zu ermöglichen. Insofern stellen diese Kosten Teil des durch die Straftat erlittenen Schadens des Beschwerdeführers dar. Im Umfang von Fr. 560.-- besteht daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung.
3.10 Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört - wie erwähnt - der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre (BGE 131 III 12 Erw. 9.1; 130 III 599 Erw. 4 mit Hinweisen). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 %. Gemäss der Rechtsprechung hat das Opfer im Rahmen der opferhilferechtlichen Entschädigung Anspruch auf die Vergütung des Schadenszinses, weil es andernfalls entgegen Art. 13 Abs. 1 OHG keinen vollen Schadenersatz erhielte (BGE 131 II 227 f. Erw. 4.2).
3.11 Es steht dem Beschwerdeführer demzufolge auf der Entschädigung für Reisekosten von Fr. 560.-- eine Verzinsung von 5 % (Art. 73 OR) seit der Hauptverhandlung vor Obergericht vom 25. Juni 2007 (vgl. Urk. 7/12/1) zu. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Haushaltschadens.
4.2 Der Haushaltschaden ist ein Nachteil aufgrund gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, der gemäss Art. 46 Abs. 1 OR (neben dem Erwerbsausfall) bei Körperverletzungen zu ersetzen ist. Insofern die Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts auf eine Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes zurückzuführen ist, welche ihrerseits im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch eine Straftat verursacht wurde, besteht ein Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 8. Dezember 2000, 1A.252/2000, Erw. 2b). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 8. Dezember 2000, 1A.252/2000, Erw. 2e) ist sodann die von den Zivilgerichten entwickelte abstrakte (normative) Berechnung des Haushaltschadens (Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung unter Berücksichtigung des Grades der Arbeitsunfähigkeit, des Zeitaufwands für den Haushalt und des Werts der Arbeitsstunde im Haushalt; vgl. BGE 108 II 436 ff. Erw. 2b-d; 113 II 350 ff. Erw. 2) auch im Bereich der Opferhilfe zu übernehmen.
4.3 Zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. Der natürliche Kausalzusammenhang setzt keinen absolut wissenschaftlichen Beweis voraus. Wenn sich das Gericht nur auf eine Hypothese stützen kann, gilt der natürliche Kausalzusammenhang als bewiesen, wenn dessen Wahrscheinlichkeit als überzeugend nachgewiesen worden ist (BGE 129 II 318 Erw. 3.3, 126 V 322 Erw. 5a; 121 III 363 Erw. 5, je mit Hinweisen).
4.4 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 5. Juni 2007, 1A.230/2006, Erw. 3.4 mit Hinweisen) ist für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einer Straftat und ihren psychischen Folgen nicht der Adäquanzmassstab des Haftpflichtrechts, sondern derjenige des Sozialversicherungsrechts sinngemäss anzuwenden. Denn sowohl das Sozialversicherungsrecht wie auch das Opferhilferecht beruhen auf dem Gedanken der sozialen Solidarität des Gemeinwesens gegenüber den von einem Schadenereignis Betroffenen. Aus diesem Grunde ist im Opferhilferecht zur Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses (Straftat) bei psychischen Unfallfolgen die Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts massgebend, welche durch die Kategorisierung der Unfälle und die Standardisierung der Adäquanzkriterien der staatlichen Leistungspflicht vernünftige Grenzen setzt.
5.
5.1 Die Ärzte des Spitals E.___, Departement Chirurgie (nachfolgend: E.___), Klinik für Unfallchirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 21. Juni 2005, dass der Beschwerdeführer vom 7. Juni bis 13. Juni 2005 hospitalisiert gewesen sei und diagnostizierten eine Messerstichverletzung im Bereich des linken Oberbauches, eine tiefe Schnittverletzung im Bereich der linken Hand mit Durchtrennung des Nervus ulnaris, des Nervus medianus und des Arcus superficialis sowie eine Schnittverletzung im Bereich der linken Wange und des Kinns und stellten die Nebendiagnose einer rezidivierenden Depression mit chronischer Suizidalität. Nach Durchführung der Wundversorgung mit Nervennaht an der linken Hand sei der Beschwerdeführer bei einem zunehmend psychotisch-deliranten Zustandsbild in die Klinik D.___ verlegt worden (Urk. 7/1/5).
5.2 Im Austrittsbericht vom 7. Juli 2005 erwähnte die Ärzte der Klinik D.___ (nachfolgend: D.___), dass der Beschwerdeführer vom 13. Juni 2005 bis 5. Juli 2005 in der Klinik hospitalisiert gewesen sei und stellten folgende Diagnose (Urk. 7/1/6 S. 1):
- Status nach Delir (aktuell) bei
- rezidivierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen
- Status nach multiplen Suizidversuchen
- Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (Kokain, Heroin), gegenwärtig abstinent, Methadonsubstitution
Der Beschwerdeführer sei der D.___ von der chirurgischen Intensivstation des Spitals E.___ wegen Selbstgefährdung bei akuter psychotischer Dekompensation im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges zugewiesen worden (Urk. 7/1/6 S. 1). Der Beschwerdeführer habe unter bedrohlichen akustischen Halluzinationen in der Form von imperativen Stimmen gelitten, welche ihn zum Suizid oder zur Selbstverletzung aufgefordert hätten. Trotz zunehmender Remission der Symptomatik sei von einem erheblichen Leidensdruck und einem Krankheitswert des psychischen Leidens auszugehen. Auf Grund von in der Vergangenheit wiederholt durchgeführten Suizidversuchen müsse das Risiko autoaggressiver Handlungen als hoch eingeschätzt werden (Urk. 7/1/6 S. 3).
Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahre 1990 als Goldschmied eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Anschliessend sei es wegen eines progredienten Drogenkonsums zu einem sozialen Abstieg gekommen. 1984 sei er in die Schweiz eingereist und im Jahre 1986 wegen eines Autodiebstahls für mehrere Monate inhaftiert gewesen. Im Jahre 1992 sei er nach Tunesien ausgereist und im darauffolgenden Jahr illegal wieder in die Schweiz eingereist. Im Jahre 1994 sei nach einer erneuten Inhaftierung ein Landesverweis von 10 Jahren gegen ihn ausgesprochen worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer in Frankreich Wohnsitz genommen und dort in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet (Urk. 7/1/6 S. 1). Trotz Landesverweis sei er in den Jahren 2001 und 2003 jedoch erneut in die Schweiz eingereist.
Seit dem Jahre 1990 habe der Beschwerdeführer Drogen (Heroin, Kokain, Cannabis) konsumiert. Im Jahre 1992 sei es zu einer ersten depressiven Episode mit einem Suizidversuch in Tunesien gekommen. Während einer Inhaftierung in der Schweiz im Jahre 1993 sei erneut eine depressive Episode aufgetreten. In der Zeit von Juni bis August 2001 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen selbstverletzenden Handlungen bei einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen hospitalisiert gewesen. Im Oktober 2001 sei es wegen einer zunehmenden psychotischen Symptomatik und einem Strangulationsversuch während der Ausschaffungshaft zu einer erneuten psychiatrischen Hospitalisierung gekommen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer ausgeschafft worden. Im Jahre 2002 sei der Beschwerdeführer wegen wiederholten Suizidversuchen und selbstverletzenden Handlungen in Tunesien hospitalisiert worden. Im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit synthymen psychotischen Symptomen und akuter Suizidalität in der Schweiz erneut hospitalisiert worden. Im Jahre 2004 habe der Beschwerdeführer an seinem damaligen Wohnort in Frankreich erneut Heroin konsumiert. Gegenwärtig sei er in ambulanter Substitutionsbehandlung mit Methadon (Urk. 7/1/6 S. 2).
5.3 Mit Bericht vom 30. März 2006 erwähnten die Ärzte der Klinik D.___, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2005 in stabilisiertem, jedoch nicht geheiltem Zustand aus der Klinik entlassen worden sei. Für eine Ausschaffungshaft habe keine Hafterstehungsfähigkeit bestanden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei zunehmendem sozialen Abstieg und multiplen psychiatrischen Diagnosen mit sich und seiner Lebenssituation maximal überfordert sei (Urk. 7/1/7 S. 2).
5.4 Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Z.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2006, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 7. Juni 2005 noch gleichentags operativ behandelt worden sei. Es sei eine explorative Eröffnung der Bauchhöhle durchgeführt worden. Dabei sei keine Verletzung der Milz, des Darmes, des Magens oder des Pankreas festgestellt worden. Der aus der Schnittwunde heraustretende Teil des Omentum majus sei an den regulären Platz gebracht worden (Urk. 7/12/6 S. 2). Die Stichverletzungen am Bauch hätten sich in unmittelbarer Nähe des Dickdarms, des Magens, der Milz und des Pankreas befunden. Eine Verletzung dieser Organe hätte schnell zu einer akut lebensbedrohlichen Situation führen können (Urk. 7/12/6 S. 4).
5.5 Die Ärzte des Spitals E.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 26. September 2007, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (Urk. 7/11 S. 1), und dass er infolge des Ereignisses vom 7. Juni 2005 weiterhin unter persistierenden Dys- und Parästhesien im Bereich der Finger II, III, IV radial und in geringerem Umfang im Bereich Dig. IV ulnar und Dig. V sowie im Bereich des Hypothenars der linken Hand leide. Eine wesentliche motorische Schwäche der linken Hand könne indes nicht objektiviert werden. Es bestünden keine Hinweise auf ein relevantes CTS, auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom, auf eine Kompression des Nervus ulnaris oder auf eine andere Ursache, welche die Beschwerden erklären könnten. Die Beschwerden seien auf das Unfallereignis vom 7. Juni 2005 zurückzuführen. Als Goldschmied bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Heilungsverlauf sei abgeschlossen und der Endzustand sei erreicht worden. Gemäss der SUVA Tabelle 1 zur Bemessung der Integritätsentschädigung sei auf Grund einer inkompletten distalen Verletzung des Nervus medianus und einer leichtgradigen distalen Ulnarisläsion von einer Integritätseinbusse von 10 % bis 15 % auszugehen. Aus neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten, welche keine mechanischen Feinarbeiten erforderten, im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % bis 100 % zuzumuten (Urk. 7/11 S. 2).
5.6 Mit Bericht vom 18. Oktober 2007 stellten die Ärzte des Spitals E.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, ein in ästhetischer und funktioneller Hinsicht gutes Behandlungsresultat fest. Eine wesentliche motorische Schwäche der linken Hand könne nicht objektiviert werden. Sensible Ausfälle, welche sowohl klinisch als auch elektrodiagnostisch dokumentierbar seien, stellten den Hauptgrund der Invalidisierung der linken Hand für Präzisionsarbeiten als Bijoutier und Goldschmied dar (Urk. 7/12/4).
6.
6.1 Aus der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik D.___ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sowie an einem Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen leidet (Urk. 7/1/6 S. 1), wobei feststeht, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1990 Drogen konsumierte. Eine depressive Episode mit Suizidversuch trat erstmals im Jahre 1992 auf. Anschliessend litt der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung und musste wegen Suizidversuchen und selbstverletzenden Handlungen wiederholt hospitalisiert werden (Urk. 7/1/6 S. 2, Urk. 7/1/7 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt vom 7. Juni 2005 bereits seit einer Zeit von mehr als zehn Jahren unter einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert litt, und dass die Straftat vom 7. Juni 2005 lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zur Folge hatte, welche eine Hospitalisation in der Klinik D.___ erforderte. Auf Grund der medizinische Aktenlage ist eine dauernde, richtunggebende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes indes auszuschliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Austritt des Beschwerdeführers aus der D.___ am 5. Juli 2005 ein stabilisierter Gesundheitszustand bestand, und dass in psychischer Hinsicht der Status quo sine erreicht war.
6.2 Demzufolge ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Straftat vom 7. Juni 2005 und der nach dem 5. Juli 2005 weiterbestehenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zu verneinen. Für die Folgen einer allenfalls nach diesem Zeitpunkt bestehenden Einschränkung in der Haushaltführung aus psychischen Gründen ist mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zur Straftat ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine opferhilferechtliche Entschädigung daher zu verneinen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Haushaltschaden ist sodann auch für den Zeitraum vom 7. Juni bis 5. Juli 2005 zu verneinen. Denn der Beschwerdeführer, welcher in der Zeit vom 7. bis 13. Juni 2005 im Spital E.___ (Urk. 7/1/5) und anschliessend in der Zeit vom 13. Juni bis 5. Juli 2005 in der Klinik D.___ (Urk. 7/1/6) hospitalisiert war, musste während dieser Zeit keinen Nachteil infolge einer Einschränkung in der Führung des Haushalts erleiden. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für eine Einschränkung in der Haushaltführung aus psychischen Gründen ist daher zu verneinen.
7.
7.1 In somatischer Hinsicht äusserten sich die beteiligten Ärzte nicht ausdrücklich zur Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer Einschränkung in der Haushaltführung. Die Ärzte des Spitals E.___ stellten in ihrem Bericht vom 26. September 2007 indes immerhin fest, dass in medizinischer Hinsicht der Endzustand erreicht worden sei (Urk. 7/11 S. 2), dass in ästhetischer und funktioneller Hinsicht ein gutes Behandlungsresultat bestehe und dass eine wesentliche motorische Schwäche der linken Hand nicht zu objektivieren sei (Urk. 7/12/4). Im Bereich der linken Hand leide der Beschwerdeführer indes weiterhin unter sensiblen Ausfällen, insbesondere über Dys- und Parästhesien im Bereich gewisser Finger. Der Beschwerdeführer könne mit seiner linken Hand daher keine Präzisionsarbeiten mehr ausführen und könne die Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr ausüben (Urk. 7/12/4). Es sei ihm hingegen die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten, welche keine mechanischen Feinarbeiten erforderten, im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % bis 100 % zuzumuten (Urk. 7/11 S. 2).
7.2 Demnach ist gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sensible Ausfälle, insbesondere durch Dys- und Parästhesien im Bereich der Finger der linken Hand, im Gebrauch seiner linken Hand in einem gewissen Umfang in der Ausübung feinmechanischer Tätigkeiten beeinträchtigt ist. Es sei gemäss der Beurteilung der Ärzte des Spitals E.___ indes keine wesentliche motorische Schwäche der linken Hand ausgewiesen (Urk. 7/12/4), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Ergreifen, im Heben und im Tragen von Gegenständen mit seiner linken Hand nicht in einem bei der Ausübung von üblichen Haushaltarbeiten ins Gewicht fallenden Umfang beeinträchtigt ist. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder ist. Mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge der durch die Straftat verursachten, bleibenden funktionellen Behinderung im Bereich seiner linken Hand nicht massgeblich in der Haushaltführung beeinträchtigt ist. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass spätestens zum Zeitpunkt bei Austritt aus der Klinik D.___ am 5. Juli 2005 infolge der Straftat aus somatischen Gründen keine massgebliche, einen Anspruch auf Entschädigung begründende Beeinträchtigung in der Haushaltführung mehr bestand. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für einen Haushaltschaden aus somatischen Gründen ist indes auch für den Zeitraum vom 7. Juni bis 5. Juli 2005 zu verneinen, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit hospitalisiert war und infolgedessen keinen Haushaltschaden erlitt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für einen durch eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Haushaltschaden ist daher zu verneinen.
8. Es lassen sich in den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür finden, dass in der Zeit nach dem Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik D.___ vom 5. Juli 2005 aus somatischen Gründen eine Pflegebedürftigkeit bestanden hätte. Sodann besteht für eine allenfalls nach diesem Zeitpunkt aus psychischen Gründen bestehende Pflegebedürftigkeit aus psychischen Gründen kein Anspruch auf eine Entschädigung, da, wie bereits (Erw. 6.1) erwähnt wurde, davon ausgehen ist, dass am 6. Juli 2005 in psychischer Hinsicht der Status quo sine erreicht wurde, und da es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einer nach dem 5. Juli 2005 weiterhin bestehenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung und der Straftat vom 7. Juni 2005 fehlt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für einen Pflegeschaden verneinte.
9.
9.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 7. Juni 2005.
9.2 Das Obergericht sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen der Straftat vom 7. Juni 2005 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Juni 2005, zu und verzichtete auf eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens des Beschwerdeführers oder wegen einer Kaufkraftdifferenz zum tunesischem Wohnort des Beschwerdeführers (Urk. 7/12/1 Dispositiv Ziffer 5.3).
9.3 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher sei (BGE 129 II 312 Erw. 2.4, 124 II 13 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003 1A.208/2002, Erw. 2.1, in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 2e). Anderseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichte abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafbehörden unbekannt waren oder die sie nicht beachtet haben, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörden feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörden bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt haben (BGE 109 Ib 203 Erw. 1, S. 204 f.)
9.4 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es jedoch nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Zu bedenken ist insbesondere, dass, wie bereits erwähnt, der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen im Verhältnis OR zu OHG nicht identisch sind (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa), wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Entschädigung oder Genugtuung nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruht und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet ist (BGE 128 II 49 Erw. 4.1 S. 53), weshalb die Opferhilfebehörde die Sache selbständig prüfen können muss (BGE 129 II 316 Erw. 2.5, 128 II 53 Erw. 4.1; 125 II 173 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2).
9.5 Nach Gesagtem war der Beschwerdegegner in Bezug auf die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung - sowie bei Bejahung dieser Frage - in Bezug auf die Bemessung der Genugtuung nicht an die Beurteilung des Obergerichts (Urk. 7/12/1) gebunden und konnte den Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers selbständig prüfen.
10.
10.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
10.2 Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 Erw. 2b; 123 II 216 Erw. 3b/dd; 121 II 369 Erw. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 Erw. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 Erw. 2b, 556 Erw. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 55 Erw. 4.3; 125 II 174 f. Erw. 2b/bb und 2c; 124 II 15 Erw. 3d/cc; Entscheid des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001 1A.235/2000 Erw. 3a; Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 278 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 19 zu Art. 12).
10.3 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 Erw. 3c; 110 II 166 Erw. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 Erw. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 5b/aa).
10.4 Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 Erw. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 Erw. 2e, 117 II 60 Erw. 4a/aa, 112 II 131 Erw. 2).
10.5 Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 Erw. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2000, Erw. 2b, 1A.203/2000; in Sachen M. vom 21. Februar 2001, Erw. 5b/aa, 1A.235/2000). Ebenso ist nach der Rechtsprechung mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann. Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 Erw. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 f. Erw. 2.2.3).
10.6 Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 Erw. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, Erw. 2.1 f., 6S.232/2003).
11.
11.1 Für die Bemessung der Integritätseinbusse infolge der Verletzungen im Bereich der linken Hand des Beschwerdeführers ist die Tabelle 1 der SUVA heranzuziehen (www.suva.ch). Danach entspricht eine Ulnarislähmung einer Integritätseinbusse von 10 % bis 15 % und eine Medianuslähmung einer solchen von 15 % bis 20 %. Die Ärzte des Spitals E.___ stellten in ihrem Bericht vom 26. September 2007 fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer inkompletten distalen Verletzung des Nervus medianus und einer leichtgradigen distalen Ulnarisläsion im Bereich seiner linken Hand gemäss der Tabelle 1 der SUVA eine Integritätseinbusse von 10 % bis 15 % erlitten habe (Urk. 7/11 S. 2). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 7. Juni 2005 nur unter vergleichsweise leichten sensiblen Ausfällen litt und sich nicht eine komplette Ulnaris- oder Medianusläsion zuzog, erscheint die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des Spitals E.___ zu überzeugen, sodass darauf abzustellen ist. Es ist somit bezüglich der Verletzungen im Bereich der linken Hand von einer Integritätseinbusse von 13 % (vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVV, in der am 7. Juni 2005 geltenden Fassung, von Fr. 106'800.--) und damit von einem Integritätsschaden von Fr. 13'884.-- auszugehen.
11.2 Gemäss der Beurteilung der Ärzte des Spitals E.___ hat sich der Beschwerdeführer neben den Verletzungen im Bereich der linken Hand und im Bereich des Bauches anlässlich des Ereignisses vom 7. Juni 2005 im Gesicht eine tiefe, vom Kinn rechtsseitig gegen die Wange verlaufende Schnittwunde zugezogen (Urk. 7/1/5, Urk. 7/11, Urk. 7/12/9).
11.3 Gemäss Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 UVV entspricht eine sehr schwere Entstellung des Gesichts einer Integritätseinbusse von 50 %, ein Verlust der Nase einer solchen von 30 % und der Verlust einer Ohrmuschel einer solchen von 10 %. Gemäss der Tabelle 18 der SUVA kann der maximale Integritätsschaden für ein dermatologisches Leiden nicht höher bewertet werden als eine sehr schwere Entstellung des Gesichts. Die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens müsse im Schweregrad dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe und damit einem Integritätsschaden von 5 % entsprechen. Narben am Gesicht und Händen seien deutlich höher zu bemessen als Narben an bedeckten Körperpartien. Neben dem kosmetischen Aspekt können gemäss der Tabelle 18 der SUVA auch funktionelle Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Narben ins Gewicht fallen, so durch Kontrakturen, eine nachweislich verminderte mechanische Belastbarkeit der Haut sowie eine dauernde Herabsetzung der Hautsensibilität. Narben im Gesicht und am Körper fallen überdies bei Frauen und Mädchen in der Regel mehr ins Gewicht als bei Männern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003).
11.4 In den Akten befinden sich keine Hinweise darauf, dass die Narben im Gesicht und am Bauch des Beschwerdeführers eine verminderte Belastbarkeit der Haut, eine herabgesetzte Hautsensibilität oder eine sonstige funktionelle Beeinträchtigung aufweisen würden, weshalb von einer ausschliesslich kosmetischen Beeinträchtigung auszugehen ist. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass es sich bei den Narben im Gesicht des Beschwerdeführers um relativ schmale und räumlich eng eingeschränkte Narben handelt, weshalb von einer grossflächigen oder argen Entstellung des Gesichts nicht die Rede sein kann, erscheint vorliegend höchstens eine Integritätseinbusse von 5 % (von Fr. 106'800.--) und damit ein Integritätsschaden im Betrag von Fr. 5'340.-- als gerechtfertigt.
11.5 In einem vergleichbaren Fall, bei dem der Täter mit einem Schweizer Armee-Taschenmesser wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch des Opfers einstach, welches eine zehn Zentimeter lange Schnittwunde vom linken Mundwinkel leicht schräg gegen aussen und über den Kieferknochen hin sowie eine ebenso lange Schnittwunde an der linken Seite des Halses und parallel zum Kieferknochen davontrug, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003). In einem anderen Fall bei dem der Täter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung plötzlich ein Messer zog und auf das Opfer einstach, welches sich Stichwunden, eine Lähmung eines Teils der Daumenballenmuskulatur und einen teilweisen Ausfall der Fingerstreckenmuskeln zuzog, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/13, Zeitraum 2001 - 2002, Ziff. 23). In einem weiteren Fall, bei dem sich das Opfer Stichverletzungen im Zwerchfell, eine Nasenwurzelverletzung und ein starkes Angsttrauma, welches zur Arbeitsunfähigkeit führte, zuzog, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/14, Zeitraum 2001 - 2002, Ziff. 24).
11.6 In Anbetracht von Art und Schwere der Verletzungen und der durch die Straftat vom 7. Juni 2005 erlittenen Unbill erscheint vorliegend vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien bei der Bemessung der Genugtuung ein Basisbetrag von insgesamt Fr. 19'000.-- als angemessen.
12.
12.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG kann eine Entschädigung herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat. Mitverschulden des Opfers kann daher nicht den gänzlichen Ausschluss der Genugtuung rechtfertigen, sondern lediglich eine Anspruchsreduktion. In diesem Punkt stimmt Art. 13 Abs. 2 OHG mit den zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 47 und 44 OR überein, wonach seit der in BGE 116 II 734 ff. Erw. 4f und g vorgenommenen Praxisänderung ein überwiegendes Mitverschulden des Opfers grundsätzlich nicht mehr zur Ablehnung des Genugtuungsanspruchs, sondern nur noch zu dessen Herabsetzung führt (vgl. BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa und 375 Erw. 4c und BGE 128 II 55 Erw. 4.3). Seinem Wortlaut sowie seinem systematischen Zusammenhang nach regelt Art. 13 Abs. 2 OHG nur die Entschädigung und kann nach der Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Genugtuung ausgedehnt werden (BGE 123 II 215 Erw. 3b/cc). Zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches kann daher nicht nur ein wesentliches, sondern auch ein leichtes, beziehungsweise nur untergeordnetes Mitverschulden führen (BGE 124 II 17 f. Erw. 5c). Dem Opfer muss vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten allerdings nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 31. März 2008 4A_520/2007/ Erw. 5.3 und in Sachen A. vom 24. Februar 2004, 4C.225/2003, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden wird nach einem objektiven Massstab beurteilt (BGE 102 II 232 Erw. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 217 Erw. 3bb/ff wurde bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demonstration teilgenommen hat und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die erlittenen Verletzungen war. In BGE 121 II 375 Erw. 4c wurde berücksichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Verhalten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Verletzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat.
12.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ungefähr eine halbe Stunde vor der Straftat mit dem Täter eine verbale Auseinandersetzung unter anderem über Osama bin Laden, Anführer der Terrororganisation Al Kaida, beziehungsweise über dessen Taten führte (Urk. 7/1/3 S. 3). Unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt fand erneut eine primär verbale und wohl auch eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter statt (Urk. 7/12/1 S. 35). Dem Beschwerdeführer ist durch seine Teilnahme an der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter ein gewisses - wenn auch geringes - Mitverschulden am Schaden vorzuwerfen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist indes als leichtes Verschulden zu qualifizieren, weshalb, in Würdigung der gesamten Umstände, eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens um einen Viertel (25 %) als angemessen erscheint.
13.
13.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebt und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 255 f. Erw. 2b). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre (BGE 125 II 556 ff. Erw. 2b und 4a mit Hinweis; Entscheid des Bundesgerichts 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 Erw. 2b). In einem Bosnien-Herzegowina (mit 6- bis 7-fach tieferen Lebenshaltungskosten) betreffenden Entscheid (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A.X. vom 30. Mai 2001, 1A.299/2000, Erw. 5c) liess das Bundesgericht eine Genugtuungsreduktion zu. In einem Libanon betreffenden Entscheid (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. März 2000, 1A.251.1999, Erw. 4e) stellte das Bundesgericht fest, dass die kantonalen Instanzen in Anbetracht der markanten Kaufkraftunterschiede zwischen der Schweiz und Libanon bei Vornahme einer Genugtuungsreduktion von 75 % das ihnen zustehende Ermessen nicht in bundesrechtswidriger Weise überschritten hätten.
13.2 Vorliegend wies Tunesien im Jahre 2009 5-fach tiefere Lebenshaltungskosten als die Schweiz auf (vgl. International Monetary Fund, World Economic Outlook Database, April 2010; www.imf.org). Gestützt auf diese markante Kaufkraftdifferenz ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 2) eine Kürzung der Genugtuung um 50 % vornahm.
14. Nach Gesagtem ist der Basisbetrag der Genugtuung von Fr. 19'000.-- vorerst um 25 % zu kürzen. Dieser Betrag ist anschliessend aufgrund des Kaufkraftunterschieds um weitere 50 % zu kürzen. Es resultiert daher ein Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 7'125.-- (Fr. 19'000.-- x 0,75 x 0.5). Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
15.
15.1 Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 149 Erw. 4.1 S. 152). Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 Erw. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/ Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
15.2 In BGE 131 II 217 Erw. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. In BGE 132 II 127 Erw. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht sodann, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 Erw. 4.1). Demnach ist ein Schadenszins von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bemessungsfaktor der Genugtuung zu berücksichtigen, weshalb in der Genugtuungssumme von Fr. 7125.-- bereits ein Schadenszins von 5 % seit dem 8. Juni 2005 enthalten ist. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.
16.
16.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat der nur teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine um rund 60 % reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insgesamt auf Fr. 1000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
16.2 Im weitergehenden Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 17. August 2010 (Urk. 24), ausgehend von insgesamt 11,9 Stunden und von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1'561.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffern IV und V der Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 2. Dezember 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Ansprüche auf eine Entschädigung für die Kosten der Reise zur obergerichtlichen Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 560.-- (zuzüglich Zins von 5 % ab 26. Juni 2007) und auf eine Genugtuung von Fr. 7125.-- (inklusive Zins von 5 % seit 8. Juni 2005) hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, mit Fr. 1561.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an :
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).