Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2009.00006
OH.2009.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.2     X.___, geboren 1954, wurde am 23. Januar 2007 Opfer einer einfachen Körperverletzung (Urk. 8/7/1 S. 3, S. 13). Mit Urteil vom 12. Juni 2007 wurde der Täter schuldig gesprochen und verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten und eine Genugtuung zu entrichten, wobei dieser zur genauen Feststellung des Umfanges dieser Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 8/7/1 S. 13 Ziff. 4-5).
1.2     Am 29. September 2007 stellte X.___ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend Opferhilfestelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung sowie um Übernahme von Spesen (Urk. 8/1) und präzisierte dies am 3. Dezember 2008 dahingehend, dass er Spesenersatz in Höhe von Fr. 500.--, Ersatz eines Haushaltschadens von Fr. 14'700.-- und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- beantragte (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wurden diese Ansprüche verneint und das Gesuch abgewiesen (Urk. 8/11 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2009 (Urk. 2) erhob X.___ am 3. März 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Ausrichtung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 15'200.-- sowie einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- samt Zins von 5 % ab 1. Januar 2009, eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Prozessführung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels oder einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 26. März 2009 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos erklärt und in Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2009 (Urk. 18) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 22. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass zur Zeit auf die Durchführung einer Referentenaudienz verzichtet werde (Urk. 20). Zur Beschwerdeantwort äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. August 2009 (Urk. 22) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 23/1-2). Dazu nahm der Beschwerdegegner am 15. September 2009 Stellung (Urk. 25). Mit Verfügung vom 21. September 2009 (Urk. 26) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Dem kam dieser mit Eingabe vom 3. November 2009 nach (Urk. 29-30). Dazu äusserte sich der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 23. November 2009 (Urk. 33), was dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 OHG). Nachdem die Straftat am 23. Januar 2007 stattfand, kommen vorliegend die Bestimmungen des alten Opferhilfegesetzes (aOHG) vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zur Anwendung.
1.2 Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
1.3 Gemäss Art. 11 aOHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 aOHG).
1.4 Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aOHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist. Unbestritten ist weiter auch die rechtzeitige Geltendmachung des Genugtuungsanspruches (Art. 16 Abs. 3 aOHG).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer - entsprechend seinem Rechtsbegehren (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. I 1) - einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hat.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass aufgrund der Akten kein auf die Straftat zurückzuführender Haushaltschaden gegeben sei. Angesichts der bereits früher erlittenen Unfälle und des geringen Ausmasses der erlittenen Verletzungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Straftat bereits derart in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, dass er auch ohne die Straftat nicht in der Lage gewesen wäre, im Haushalt mitzuhelfen. Er sei infolge der Straftat lediglich für eine Woche arbeitsunfähig gewesen, was keinen wirtschaftlichen Wertverlust zur Folge gehabt habe (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4.2). Im Zeitpunkt der Straftat sei er ohnehin nicht in der Lage gewesen, einen Haushalt zu führen; dies gehe auch aus dem Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 15. Dezember 2006 hervor (Urk. 18 S. 2; Urk. 33 S. 2).
Was die Genugtuung angehe, so habe es sich bei den Verletzungen des Beschwerdeführers nicht um solche gehandelt, die eine schwere Betroffenheit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 aOHG begründeten (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer habe das Spital bereits nach zwei Tagen wieder verlassen können, wobei die Röntgenbilder keine Frakturen gezeigt hätten und die theoretische Arbeitsunfähigkeit auf eine Woche festgelegt worden sei (Urk. 18 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, sein Haushalt bestehe aus drei Personen. Er sei wegen der unfallbedingten Folgen während 49 Wochen nicht in der Lage gewesen, im Haushalt mitzuwirken, und habe deshalb einen Haushaltschaden von wöchentlich 10 Stunden à Fr. 30.-- erlitten (Urk. 1 S. 4). Er habe sehr schmerzhafte Rippenbrüche erlitten, sei mit einen Schlagring traktiert und in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb eine Genugtuung geschuldet sei (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 22 S. 2). Die klinischen Rippenbrüche und die Lendenwirbelprellung hätten ihm eine partnerschaftliche Haushaltführung verunmöglicht; er habe während der Rekonvaleszenz weder Staubsaugen noch Fenster putzen noch andere Haushaltarbeiten erledigen können (Urk. 29).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2007 Opfer einer einfachen Körperverletzung, bei der er gemäss strafgerichtlicher Sachverhaltsfeststellung mit einem Schlagring geschlagen wurde (vgl. Urk. 8/7/1 S. 8). Die Ärzte am Spital A.___, wo sich der Beschwerdeführer zwei Tage stationär aufgehalten hatte, diagnostizierten klinische Rippenfrakturen beidseits, zwei Rissquetschwunden am Kopf, eine LWS-Kontusion sowie Schürfungen im Gesicht (Urk. 8/3/3 S. 1). Eine bildgebende Untersuchung von Schädel, Thorax sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule ergab keinen Nachweis von Frakturen oder ossären Läsionen. Der Beschwerdeführer sei vom 23. Januar bis 30. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/3/3 S. 2; Urk. 8/3/2). Eine unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten. Die Heilungsdauer betrage zwei bis vier Wochen und die Arbeitsunfähigkeit eine bis vier Wochen, was vom Hausarzt festzulegen sei (Bericht vom 21. Februar 2007; Urk. 8/3/9 S. 2).
3.2 Hausarzt Dr. med. Z.___ hielt mit Bericht vom 21. Februar 2007 (Urk. 8/3/10) fest, dass die Dauer der Heilung nicht vorauszusagen sei. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei schwer zu sagen, jedoch zeigten sich bis anhin in den Untersuchungen keine bleibenden Schäden. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und sei auch psychisch sehr belastet. Er leide unter posttraumatischen Ängsten, Schlafstörungen und einer Exazerbation der chronischen Kopfschmerzen (Urk. 8/3/10 S. 2). Gegenüber der Unfallversicherung attestierte Dr. Z.___ infolge der Straftat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Januar bis 23. März 2007 (vgl. Urk. 8/3/11). Aus den weiteren bei den Akten liegenden Unfallscheinen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit 19. September 2005 infolge anderer Unfälle durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/3/13/3; Unfall vom 17. September 2005, sowie die anderen Unfallscheine; Urk. 8/3/13/1-2 und Urk. 8/3/13/4).
3.3 Mit Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 15. Dezember 2006, wo sich der Beschwerdeführer vom 4. September bis 7. Dezember 2006 aufgehalten hatte, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 30 S. 1):
1. rezidivierende Major Depression schweren Ausprägungsgrades
- schubweiser Verlauf seit mindestens 2000, aktueller Schub seit ca. Juli 2005
- mit somatoformer Komponente
2. Periarthropathia humeroscapularis links seit Jahren
- bei möglicher Tendinose der Supraspinatussehne 2004
- verstärkt durch Depression
- nach Schulterkontusion links bei Skiunfall am 4. Januar 2004 und Velounfall am 17. September 2005
3. thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, vorbestehend
- verstärkt im Rahmen der Depression
- rezidivierende, als synkopale Ereignisse gedeutete Stürze mit Bagatelltraumen, vermutlich im Rahmen der Depression
Als aktuelles Problem wurde an erster Stelle eine starke depressive Verstimmung mit Antriebslosigkeit und multiplen körperlichen Beschwerden, Nervosität und Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, intermittierenden Kopfschmerzen und Schwindelsensationen genannt (Urk. 30 S. 1). Aufgrund der psychischen Problematik wurde volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert (Urk. 30 S. 2).

4.
4.1 Es ist zunächst auf die Frage einer Entschädigung einzugehen. Diese richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 aOHG). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 aOHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). In Art. 13 Absatz 3 aOHG übertrug der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, die Höchst- und Mindestbeiträge festzusetzen und weitere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Der Bundesrat machte einzig von ersterer Kompetenz Gebrauch (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992, aOLV) und setzte den Maximalbetrag auf Fr. 100'000.-- fest (BBl 1990 II S. 992).
4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat die verletzte Person bei Körperverletzung nebst Kostenersatz Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2007, S. 54 ff.). Auch beim Schadenersatz infolge Körperverletzung müssen die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen, insbesondere der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang, gegeben sein.
4.3 Die Opferhilfebehörde ist wegen des besonderen opferhilferechtlichen Verfahrens und wegen ihrer freien Überprüfungsbefugnis nicht an die rechtlichen Erwägungen des Strafurteils gebunden. Im Rahmen des OHG spricht die Behörde - nach teilweise spezifischen Regeln - eine Entschädigung zu, die sich auf eine staatliche Pflicht zur Hilfestellung stützt, und muss den Fall daher autonom überprüfen können. Nachdem bei der Opferhilfe das Erfordernis der Kausalität nicht nur vom allgemeinen Begriff des Schadens abhängt, sondern auch vom Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 aOHG, wonach jede Person Hilfe erhält, die durch eine Straftat beeinträchtigt worden ist, muss die Beeinträchtigung somit eine direkte Folge der Straftat sein (BGE 129 II 312 = Pra 2004 Nr. 4 S. 26, Erw. 2.5, Erw. 3.3).
4.4 Hausarzt Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine durch die Folgen der Straftat vom 23. Januar 2007 bedingte vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit (Unfallschein, Urk. 3/4). Dies erscheint angesichts der leichten Verletzungen - eine Rippenfraktur war entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) sowie der Sachverhaltfeststellung im Strafurteil vom 12. Juni 2007 (Urk. 3/3 S. 11) bildgebend nicht nachweisbar - nicht als nachvollziehbar. Dr. Z.___ führte die Arbeitsunfähigkeit denn auch auf psychische Gründe zurück und hielt fest, der Beschwerdeführer leide unter posttraumatischen Ängsten, Schlafstörungen und einer Exazerbation der chronischen Kopfschmerzen; die Dauer der Heilung sei nicht vorauszusagen (Urk. 8/3/10). Soweit Dr. Z.___ damit einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert haben sollte - was nicht in sein Fachgebiet fällt -, wäre eine solche zu verneinen: Eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 ist eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, verbunden mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Ein solches Ereignis stellte der Vorfall vom 23. Januar 2007 eindeutig nicht dar. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ kann somit nicht abgestellt werden; es ist hier auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.5 Es ist vielmehr gestützt auf die Einschätzung der Ärzte des Spitals A.___ von einer maximalen straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen auszugehen, da diese Beurteilung aufgrund der vergleichsweise geringen körperlichen Beeinträchtigung ohne Berücksichtigung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. Urk. 8/3/3 S. 2; Urk. 8/3/9 S. 2). Dass dieser an psychischen Beeinträchtigungen leidet, ist aktenkundig, aber nach Lage der Akten nicht auf die Straftat vom 23. Januar 2007 zurückzuführen: Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 15. Dezember 2006 litt der Beschwerdeführer bereits vor der Straftat an einer rezidivierenden schweren Depression und war deshalb nach Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 30). Aus dem Umstand, dass die Ärzte der Rehaklinik Y.___ im für das Ereignis vom 23. Januar 2007 verwendeten Unfallschein ab Oktober 2007 offenbar weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 3/4), kann mangels Diagnose und Begründung nicht geschlossen werden, dass auch diese Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf die Straftat zurückzuführen ist.
Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die aus der Straftat herrührende Arbeitsunfähigkeit spätestens nach vier Wochen beendet war, der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aber aus anderen, straftatfremden Gründen bereits arbeitsunfähig war und weiterhin blieb. Für diese gesundheitliche Beeinträchtigung haben die Opferhilfe und damit das Gemeinwesen nicht einzustehen, zumal die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierenden Nachteile bereits mittels Leistungen der Sozialversicherungen abgegolten wurden.
4.6 Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltschadens ist zu berücksichtigen, dass sich die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, die nach dem Gesagten maximal vier Wochen betrug, auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter (vgl. Unfallschein; Urk. 8/3/11) bezog. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einer Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich, wo erfahrungsgemäss viel leichtere Arbeit anfällt. Eine haushaltbezogene, deliktkausale Arbeitsunfähigkeit ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus medizinischer Sicht bestehen denn auch keine Hinweise dafür, dass die straftatbedingten, leichten Verletzungen eine Haushaltführung verunmöglicht hätten, zumal bei einer Arbeitsunfähigkeit von maximal vier Wochen allfällige schwerere Hausarbeiten auch auf den Zeitpunkt der Genesung hätten verschoben werden können. Damit entstand dem Beschwerdeführer durch die Straftat kein Haushaltschaden, weshalb kein Anspruch auf Ersatz besteht.
4.7 Der Beschwerdeführer macht weiter einen pauschalen Betrag von Fr. 500.-- für Spesen, Kosten und Umtriebe unter dem Titel der Entschädigung geltend. Er habe wegen dem Unfall telefonieren, Kleider ersetzen, sich zum Arzt und Anwalt begeben und nach Y.___ fahren müssen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.1). Diese Aufwendungen sind nicht belegt, weshalb kein tatsächlicher Schaden nachgewiesen ist. Soweit es sich dabei um Sachschäden handeln sollte, sind diese zudem grundsätzlich nicht von der Opferhilfe zu ersetzen (Gomm, OHG-Kommentar 2005, N 6 ff. zu Art. 13 aOHG).

5.
5.1 Eine Genugtuung kann dem Opfer - unabhängig von seinem Einkommen - ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 aOHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung unterscheidet sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundesrechts ihrer Rechtsnatur nach von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 und Art. 49 OR. Ihre Ausrichtung unterliegt jedoch den gleichen Zweckbestimmungen wie die zivilrechtliche Genugtuung, weshalb für die Genugtuung nach OHG die Bemessungsgrundsätze für die zivilrechtliche Genugtuung sinngemäss heranzuziehen sind (Gomm/Zentner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 14 zu Art. 12 aOHG, Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. A., Zürich 1999, S. I/114).
5.2 Die Opferhilfe gewährt nicht weitergehende Ansprüche als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte. Da es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt, können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Abweichungen von der Höhe der zivilrechtlichen Genugtuung ergeben. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann dort zu einer Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung führen, wo diese aufgrund von täterspezifischen, subjektiven Merkmalen erhöht worden ist (Gomm, OHG-Kommentar 2005, N 15 zu Art. 12 aOHG, mit Nachweisen).
Genugtuungsleistungen nach OHG beruhen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung und sind nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet; der Staat zahlt anstelle des unbekannten oder zahlungsunfähigen Täters, um das Wohlbefinden des Opfers zu steigern bzw. die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen. Eine Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung liegt dementsprechend in ihrer wichtigen symbolischen Rolle begründet, denn mit ihr anerkennt das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (BGE 132 II 117 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen).
5.3 Bei der nach Ermessen festzusetzenden Genugtuung sind als wichtigste Kriterien die Leidenszeit, allfällige Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden und Pflegebedürftigkeit, aber auch Angstzustände, wenn sie über eine längere Zeitspanne vorhanden sind oder beim Opfer zu einer eigentlichen Wesensveränderung führen, zu berücksichtigen (Gomm, OHG-Kommentar 2005, N 22 zu Art. a12 OHG).
Bei der Bemessung der Genugtuung lassen sich die Opferhilfebehörden grundsätzlich von Präjudizien leiten (Gomm, OHG-Kommentar 2005, N 20 f. zu Art. 12 aOHG).
5.4 Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet wird, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 Erw. 3b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich und es steht der kantonalen Behörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2007 von einem Bekannten mit einem Schlagring ins Gesicht, die rechte Nierengegend und die linke Lendengegend geschlagen (vgl. Urk. 8/7/1 S. 3 ff.) und erlitt dabei die bekannten Verletzungen. Er war zwei Tage hospitalisiert. Nach dem Gesagten ist von einer straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit von maximal vier Wochen auszugehen. Ein bleibender Nachteil war aus ärztlicher Sicht nicht zu erwarten (Urk. 8/3/9 S. 2).
6.2 Die Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische und psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 Erw. 3c; BGE 110 II 163 Erw. 2c). Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Schädigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt. Wenn eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung verheilt, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint (Gomm, OHG-Kommentar 2005, N 16 zu Art. 12 aOHG).
6.3 Vorliegend ist keines der genannten Kriterien erfüllt. Die Verletzungen des Beschwerdeführers heilten komplikationslos ab, die Arbeitsunfähigkeit betrug wenige Wochen. Die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die im Zusammenhang mit der Körperverletzung bei der Bemessung einer Genugtuung zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu die Beispiele bei Gomm, OHG-Kommentar 2005, S. 238 f.), ist nach dem Gesagten vorbestehend und auf straftatfremde Gründe zurückzuführen. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht somit nicht; es besteht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen.

7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus Opferhilferecht weder ein Anspruch auf Entschädigung noch ein Anspruch auf Genugtuung zusteht. Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2009, auf die verwiesen wird, erweist sich somit als rechtens.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Kostennote vom 15. September 2010 (Urk. 36) einen Aufwand von 6.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 134.10 geltend gemacht. Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, demnach mit Fr. 1'596.90 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, wird mit Fr. 1’596.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).