Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2009.00007
[1C_510/2010]
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OH.2009.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 16. September 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, hielt sich in der Republik der Philippinen auf, als sie am 22. Januar 2005 Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles (Urk. 10/1, Urk.10/1/2) wurde und sich dabei eine Schussverletzung im Sinne einer Fraktur des Unterkiefers (fracture of the mandible; Urk. 10/1/2) zuzog. Am 17. April 2008 (Urk. 10/1) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein unbeziffertes Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 10/3 = Urk. 2) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung ab und stellte fest, dass über das Gesuch um Übernahme von Kosten der Hilfeleistungen Dritter nach Eingang eines entsprechenden konkreten Antrages in einem separaten Verfahren entschieden werde (Urk. 2 S. 2).
2. Dagegen erhob die Geschädigte am 11. März 2009 Beschwerde und beantragte, es sei Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die kantonale Opferhilfestelle zu verpflichten, ihr eine Entschädigung und eine Genugtuung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2009 beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 12. Oktober 2009 (Urk. 16) hielt die Geschädigte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Am 20. November 2009 reichte die Geschädigte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 23). Mit Duplik vom 17. Dezember 2009 (Urk. 24) hielt die kantonale Opferhilfestelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 22. Dezember 2009 (Urk. 25) wurde der Geschädigten eine Kopie der Duplik vom 17. Dezember 2009 und der kantonalen Opferhilfestelle eine Kopie der Stellungnahme der Geschädigten vom 20. November 2009 zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübt worden sind, gelten die Fristen nach Art 25 OHG, in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 22. Januar 2005 und somit für eine mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3 Laut Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen.
1.4 Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 OHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung.
1.5 Art. 11 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung, unterscheidet für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt werden (Abs. 1 und 2) und Straftaten im Ausland (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs berechtigt ist, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält, beschränkt Art. 11 Abs. 3 OHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 231 f. Erw. 2b). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (BGE 128 II 109 Erw. 2.1).
1.6 Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung mussten innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls waren die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Nach der Rechtsprechung dürfen an die Substanziierung des Gesuchs um finanzielle Opferhilfe keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 126 II 101 f. Erw. 2e). Zumindest muss daraus aber erkennbar sein, dass Opferhilfe beantragt wird.
1.7 Das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) sieht für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, eine grosszügigere Regelung vor. Gemäss § 13 lit. a dieses Gesetzes beginnt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und dass das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Kanton Zürich Wohnsitz hatte. Vorliegend war die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt bereits volljährig, weshalb die Bestimmung von § 13 lit. a EG OHG keine Anwendung findet.
1.8 Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufes eine Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 Erw. 2a/bb; 122 II 215 Erw. 3b; 126 II 100 Erw. 2c; 123 II 243 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich bereits mit der Straftat. Allerdings setzt die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe nach dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass das Opfer überhaupt davon Kenntnis erhält, von einer schweren Straftat betroffen zu sein. Dies setzt voraus, dass es die massgebliche Schädigung bzw. Verletzung erkennen kann (BGE 126 II 354 f. Erw. 5b und c). Massgeblich ist - aus opferrechtlicher Sicht -, ob die Beeinträchtigung der Geschädigten in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 126 II 355 Erw. 5d; 125 II 268 Erw. 2a/aa).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 2) einerseits davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Straftat nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt habe und aus diesem Grunde keinen Anspruch auf eine Entschädigung und eine Genugtuung habe. Andererseits verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung und eine Genugtuung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nicht rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist zur Geltendmachung geltend gemacht habe.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie zum Zeitpunkt der Straftat über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt habe, weshalb sie als Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft so zu behandeln sei, wie wenn sie zum Tatzeitpunkt über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte hätte (Urk. 1 S. 6). Zudem könne ihr die zweijährige Verwirkungsfrist nicht entgegengehalten werden, da sie nicht über ihre Rechte und insbesondere nicht über die Verwirkungsfrist zu deren Geltendmachung informiert worden sei (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an.
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist das FZA vorliegend anwendbar, da ein Leistungsanspruch für die Zeit nach dessen Inkrafttreten geltend gemacht wird und der angefochtene Einspracheentscheid nach diesem Datum ergangen ist (BGE 131 V 225 Erw. 2.3). Auch in persönlicher Hinsicht ist das FZA anwendbar, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Straftat über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügte (Urk. 3/3-4) und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft war, für welche die Rechtsvorschriften des FZA galten.
3.3 Fraglich ist, ob die vorliegend im Streite stehenden Opferhilfeleistungen in den sachlichen Anwendungsbereich des FZA fallen. Nach Lehre und Rechtsprechung können finanzielle Opferhilfeleistungen soziale Vergünstigungen im Sinne des Europarechts beziehungsweise des FZA darstellen (vgl. Görg Haverkate/Stefan Huster, Europäisches Sozialrecht, Baden-Baden 1999, S. 233; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. September 2008, 1C_106/2008, Erw. 4.3; Urteil des EuGH vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, S. 195).
3.4 Gemäss Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA geniessen ein Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. Gemäss der bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH sind dabei sowohl offenkundige als auch mittelbare beziehungsweise versteckte Formen der Diskriminierung verboten. Als mittelbar diskriminierend sind Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber ganz oder überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil der Wanderarbeitnehmer auswirken (vgl. BGE 131 V 215 Erw. 6.2 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn diese Vorschriften durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteil des EuGH vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-124/99, Borawitz, Slg. 2000, I S. 7293, N 25-31).
3.5 Die Frage, ob die im Streite stehenden finanziellen Opferhilfeleistungen soziale Vergünstigungen im Sinne des FZA darstellen, sowie - bei Bejahung dieser Frage - ob die in Art. 11 Abs. 3 OHG statuierte Beschränkung des Leistungsanspruchs auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht in Bezug auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA darstellt, kann vorliegend indes offen gelassen werden, wenn, was im Folgenden zu prüfen sein wird, die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung und eine Genugtuung schon deshalb zu verneinen wären, weil diese zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verwirkt gewesen wären.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der im Opferhilferecht vorgesehenen Informationspflichten der Behörden. Sie vertritt die Auffassung, dass sie von den schweizerischen Behörden und insbesondere von der schweizerischen Vertretung in Manila, Philippinen, nicht über ihre Rechte gemäss dem OHG und insbesondere nicht über die Verwirkungsfrist zu deren Geltendmachung informiert worden sei (Urk. 1 S. 6, Urk. 16 S. 5).
4.2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche auf finanzielle Leistungen gemäss dem OHG rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gestellt hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Januar 2005 in der Republik der Philippinen Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles (Urk. 10/1, Urk. 10/1/2). Nach ihren Angaben (Urk. 16 S. 4) ist die Beschwerdeführerin im Februar 2005 im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Visumerteilung an verwandte Personen mit der schweizerischen diplomatischen Vertretung in Manila, Philippinen, in Kontakt getreten. Dabei sei sie nicht über ihre Rechte gemäss dem OHG und über die zweijährige Verwirkungsfrist zu ihrer Geltendmachung informiert worden. Am 17. April 2008 (Urk. 10/1) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Unbestrittenermassen (Urk. 1) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Tatzeitpunkt Kenntnis der Straftat und ihrer Folgen hatte. Die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG begann daher am 23. Januar 2005 zu laufen und endete am 22. Januar 2007.
5.2 Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern das Opfer die Übermittlung nicht ablehnt (Art. 6 Abs. 2 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte, insbesondere über die Möglichkeit, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen, zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 lit. b OHG; BGE 123 II 244 Erw. 3e). Zur Beratung gehört des Weitern ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 354 Erw. 5a). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, ist nach der Rechtsprechung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 411 Erw. 2; 123 II 245 Erw. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1997, 1A.217/1997, Erw. 5, publiziert in Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinweisen).
5.3 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 123 II 241 Erw. 3 f.) ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält. Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen. Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts. Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informationspflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE 123 II 247 Erw. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen X. vom 7. März 2007, Erw. 6.2 und in Sachen A.B.C. vom 26. März 2010, 1C_544/2009, Erw. 4.2).
5.4 Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 124 V 221, 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; BGE 131 V 472; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05, Erw. 4).
5.5 Gemäss der bis zum Inkrafttreten des revidierten OHG am 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage oblag eine gesetzliche Informationspflicht lediglich der Polizei (Art. 6 Abs. 1 OHG) und den Opferberatungsstellen (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 lit. b OHG). Hingegen bestand bis zum Inkrafttreten des revidierten OHG am 1. Januar 2009 keine gesetzliche Verpflichtung der schweizerischen Vertretungen im Ausland, Opfer von Straftaten, welche sich im Ausland ereigneten, über ihre Rechte gemäss dem OHG und insbesondere über die Verwirkungsfrist zu ihrer Geltendmachung zu informieren. Nicht um eine solche gesetzliche Verpflichtung handelt es sich insbesondere bei den in der „Weisung des Bundesamtes für Justiz an die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die Hilfe an Opfer von Straftaten“ vom 14. April 2000 (Urk. 19/1) enthaltenden Vorschriften betreffend die Information von Opfern von Straftaten durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
5.6 Mangels einer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunfterteilung bestand daher bis zum Inkrafttreten des revidierten OHG in Bezug auf die schweizerischen Vertretungen im Ausland eine mit der im Sozialversicherungsrecht bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und insbesondere von dessen Art. 27 vergleichbare Rechtslage. Gemäss der dazu ergangenen Rechtsprechung (ARV 2002 S. 113, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b; BGE 124 V 220 Erw. 2b) bestand im Sozialversicherungsrecht mangels einer gesetzlichen Verpflichtung keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben. Unter der damals herrschenden Rechtslage brauchten beispielsweise die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht von sich aus - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein - diesem Auskünfte zu erteilen oder diesen auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (Urteil des EVG in Sachen W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05, Erw. 4.3; ARV 2002 S. 113; BGE 124 V 220 Erw. 2b).
5.7 Konkrete Umstände, welche eine ausserhalb der gesetzlich statuierten Verpflichtung im Sinne der Rechtsprechung aufdrängten (vgl. ARV 2002 S. 115 Erw. 2c), sind vorliegend nicht zu erkennen. Denn die Beschwerdeführerin stand nach ihren Angaben (Urk. 16 S. 4) lediglich ein einziges Mal im Rahmen eines ihre Verwandten betreffenden Verfahrens um Visumerteilung mit der schweizerischen Vertretung in Manila in Kontakt. Unter diesen Umständen kann nicht von konkreten Umständen gesprochen werden, welche trotz fehlender gesetzlicher Informationspflicht eine ausnahmsweise Berufung auf Treu und Glauben wegen unterlassener Information durch die schweizerische Vertretung in der Republik der Philippinen rechtfertigen würde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes sind somit nicht erfüllt.
6. Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 17. April 2008 (Urk. 10/1) ein Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG stellte. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nicht rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG, die am 23. Januar 2005 zu laufen begann und am 22. Januar 2007 endete, geltend gemacht, mit der Folge, dass ihre Ansprüche verwirkten. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsangehörige gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA wie eine schweizerische Staatsangehörige zu betrachten wäre, mit der Konsequenz, dass ihr die in Art. 11 Abs. 3 OHG statuierte Anspruchsvoraussetzung des Schweizer Bürgerrechts zum Tatzeitpunkt nicht entgegengehalten werden könnte, offen gelassen werden.
Demnach ist die gegen die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).