Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1978, wurde in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2005 Opfer einer Straftat, wobei er, nachdem der Täter aus kurzer Distanz mit einer Pistole auf ihn geschossen hatte, einen Pneumothorax und eine Querschnittlähmung erlitt (Urk. 8/12 S. 4 Erw. 1 a). Mit Urteil vom 16. Januar 2007 sprach das Obergericht des Kantons A.___ den Täter unter anderem der versuchten Tötung schuldig, bestrafte ihn mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 8/12 S. 37 Dispositiv Ziff. 1-2) und verpflichtete ihn, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies das Gericht das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 8/12 S. 37 f. Dispositiv Ziff. 5).
1.2 Am 24. August 2007 stellte X.___, geboren 1944, Mutter von Y.___, bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 50'000.-- (Urk. 8/1/2 Ziff. 6), das sie am 28. August 2007 präzisierte (Urk. 8/1). Am 30. September 2008 (Urk. 8/8) antwortete X.___ auf die Fragen der Opferhilfestelle (Urk. 8/4). Nach Eröffnung des Vorbescheides am 18. Dezember 2008 (Urk. 8/9) wies die Opferhilfestelle das Gesuch mit Verfügung vom 25. Februar 2009 ab (Urk. 8/13 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 2) erhob X.___ am 30. März 2009 Beschwerde mit den Anträgen, Ziff. 1 der Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. August 2005 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 Mitte). Am 7. April 2009 zog X.___ das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 30. März 2009 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 Mitte) zurück (Urk. 6 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2009 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). X.___ hielt mit Replik vom 6. Juli 2009 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 12 S. 2 oben). Die Opferhilfestelle verzichtete mit Schreiben vom 13. Juli 2009 auf eine Stellungnahme zur Replik (Urk. 15). Das Schreiben wurde X.___ am 15. Juli 2009 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 OHG). Nachdem die Straftat am 27./28. August 2005 stattfand, kommen vorliegend die Bestimmungen des alten Opferhilfegesetzes (aOHG) vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zur Anwendung.
1.2 Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt, unter anderem bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11-17 aOHG, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG).
1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung. So hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist.
Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 Erw. 2b; 123 II 216 Erw. 3b/dd; 121 II 396 Erw. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 Erw. 5a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A vom 7. Dezember 2000, 1A.196/2000, Erw. 2b).
1.4 Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet wird, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 Erw. 3b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich und es steht der kantonalen Behörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung im angefochtenen Entscheid aus, die Rechtsprechung zur Genugtuung an Angehörige von Schwerstverletzten trage dem Umstand Rechnung, dass das Leben von nahen Verwandten von einem Tag auf den anderen geradezu umgestürzt werde. Eine derart einschneidende Veränderung der Lebensgewohnheiten sei nur dann zu bejahen, wenn einerseits eine besonders intensive und enge Beziehung nicht mehr (wie zuvor) gelebt werden könne und andererseits das betroffene Familienmitglied spürbar durch das Erfordernis von Pflege und steter Rücksichtnahme eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 3 Erw. 3.3 oben).
Der Direktgeschädigte sei weder im Zusammenhang mit seinen Grundbedürfnissen (insbesondere Nahrungsaufnahme, Hygiene, An- und Auskleiden und Mobilität) noch bei alltäglichen Verrichtungen (kleinere Einkäufe, waschen etc.) auf fremde Hilfe angewiesen. Dies zeige sich auch darin, dass der Gesuchsteller (richtig: Direktgeschädigte) faktisch alleine lebe, da seine Ehefrau während mindestens fünf Tagen pro Woche nicht in der ehelichen Wohnung anwesend sei. Die Beschwerdeführerin erledige an rund fünf bis sechs Tagen im Monat Arbeiten im Haushalt des Sohnes, die dieser nicht oder nur mit Mühe erledigen könne (hauptsächlich putzen und grössere Einkäufe). Die Beschwerdeführerin habe einen Grossteil ihrer Zeit zur freien Verfügung (Urk. 2 S. 5 Erw. 3.5.1). Der Direktgeschädigte sei nur für bestimmte, nicht täglich anfallende beziehungsweise aufschiebbare Arbeiten im Haushalt auf Unterstützung angewiesen. Die vom Bundesgericht umschriebenen Umstände, in denen Angehörige womöglich gleich schwer oder sogar schwerer betroffen seien als im Fall des Todes des direkten Opfers, sei in der Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht wiederzuerkennen (Urk. 2 S. 6 Erw. 3.5.3).
Das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche Mass an Ein-schränkung in der freien Lebensgestaltung sei nicht gegeben. Offen bleiben könne, wie sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 70 Stunden, die sie pro Monat für ihren Sohn aufwende, zusammensetzen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin mit dem Direktgeschädigten verbrachte Zeit unter die bei der Genugtuung zu berücksichtigenden Hilfeleistungen fallen würden (Urk. 7 S. 2 Erw. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, von den drei Voraussetzungen, die gemäss Literatur und Rechtsprechung für einen Genugtuungsanspruch von Angehörigen erfüllt sein müssten, sei nur die dritte Voraussetzung, nämlich eine spürbare durch das Erfordernis von Pflege und steter Rücksichtnahme (erzwungene) Veränderung der gewohnten Lebensweise des Angehörigen, strittig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2). Es liege eine einschneidende Veränderung in der gewohnten Lebensweise der Beschwerdeführerin vor. Besonders ins Gewicht falle, dass sie die einzige Person sei, die sich überhaupt um das Opfer kümmere. Dies bedeute einen grossen zeitlichen Aufwand und eine erhebliche Belastung für sie. Ihr Ehemann sei selber schwer krank und weder physisch noch psychisch in der Lage, das Opfer oder die Beschwerdeführerin zu unterstützen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1-3.1.1). Das Opfer leide seit der Geburt an einem schweren psychoorganischen Syndrom und sei deshalb nie richtig selbständig geworden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.1.3). Seit bald vier Jahren pflege und betreue sie ihren Sohn intensiv. Für sie selbst und andere bleibe daneben kaum Zeit übrig. Gesamthaft wende sie rund 70 Stunden pro Monat für Pflegeleistungen und Hausarbeiten für ihren Sohn auf, was stundenmässig etwa einer 40%-Stelle entspreche (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3.1.4).
Der Beschwerdegegner habe die massgebende Rechtsprechung zum Thema Genugtuung im angefochtenen Entscheid sehr einseitig und damit falsch dargestellt. Es treffe nicht zu, dass eine Genugtuung nur an Angehörige von vollständig pflegebedürftigen Direktgeschädigten zugesprochen werde (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.4).
2.3 Y.___ wurde am 27./28. August 2005 Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aOHG, was unbestritten ist. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin und Mutter des Opfers als Angehörige einen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG hat.
3.
3.1 Das Bundesgericht bejaht in seiner neueren Rechtsprechung einen Genug-tuungsanspruch von Angehörigen beziehungsweise Ehegatten und Nachkommen, deren Partner beziehungsweise Elternteil durch eine unerlaubte Handlung (oder eine Vertragsverletzung) schwer invalid geworden sind, soweit diese dadurch in ihren persönlichen Verhältnissen gleich schwer oder schwerer betroffen sind, als sie es im Falle der Tötung der verletzten Person gewesen wären (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 105 Rz. 471 mit Hinweisen).
Die Genugtuung an Angehörige von Schwerstverletzten wird von Hütte/ Ducksch/Guerrero an folgende Voraussetzungen geknüpf (Hütte/Ducksch/ Guerrero, Die Genugtuung, eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990-2005, 3. Aufl., Zürich 2005, I/92 Ziff. 8.9):
- Schwerste Invalidität oder extrem entstellende, abstossende Verunstaltungen des unmittelbar Verletzten oder Zerstörung der Kommunikationsfähigkeit zum Angehörigen;
- Gemeinsamer Haushalt. Nachweislich dauerhafte oder enge Beziehung des Angehörigen zum Direktgeschädigten;
- Spürbare durch das Erfordernis von Pflege, steter Rücksichtnahme (erzwungene) Veränderung der gewohnten Lebensweise des Angehörigen (er muss gleich schwer oder schwerer betroffen sein, als im Fall des Verlustes eines Angehörigen);
- Keine Genugtuung an den Angehörigen, wenn der Direktgeschädigte künftig in einem Heim versorgt wird und beziehungsweise wenn sich der Angehörige vom Verletzten trennt, es sei denn, die dauernde Pflege übersteige nachweislich die Kräfte des Angehörigen auf Dauer.
3.2 Die Rechtsprechung bejahte namentlich in folgenden Fällen einen Genug-tuungsanspruch von Angehörigen eines Schwerstverletzten:
In BGE 112 II 220 wurde dem Ehemann der auf dem Fussgängerstreifen von einem Motorradfahrer angefahrenen und schwer verletzten Ehefrau eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zugesprochen. Folge der erlittenen Verletzung war namentlich die völlige Erblindung sowie ein Zustand tiefer Bewusstlosigkeit der Ehefrau. Das Bundesgericht würdigte, dass die Eheleute im Zeitpunkt des Unfalls 24 Jahre verheiratet gewesen waren und der Unfall die bisherigen Lebensverhältnisse des Klägers und Ehegatten geradezu umgestürzt und die eheliche Gemeinschaft weitgehend zerstört hatte. Das Bundesgericht berücksichtigte weiter, dass der Kläger, der an der Pflege seiner Ehefrau intensiv Anteil nehme, ausserhalb seiner Berufstätigkeit im Krankenheim kaum mehr Zeit für sich habe (BGE 112 II 220 S. 225 f. Erw. 3a). Bejaht wurde sodann etwa der Genugtuungsanspruch einer Mutter, deren Tochter im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtverletzung eines Arztes aufgrund vorangegangener Dehydration eine schwere Hirnschädigung erlitten hatte, was eine dauernde Pflegebedürftigkeit der Tochter zur Folge hatte (BGE 116 II 519). In BGE 108 II 422 = Pra. 72 (1983) Nr. 30 hatte das Gericht über den Genugtuungsanspruch eines 15jährigen Mädchens zu entscheiden, dass aufgrund von Fehler im Verlauf einer Operation eine schwere Schädigung des Gehirns erlitten hatte und das seitdem der täglichen intensiven Pflege durch wenigstens zwei Personen bedurfte (Pra. 72 1983 Nr. 30 S. 75). Bei der Bemessung der Genugtuung zugunsten des Mädchens trug das Gericht auch der Situation der von der schweren Invalidität des Kindes betroffenen Eltern Rechnung (Pra. 72 Nr. 30 S. 80 Erw. 5 unten).
3.3 Der querschnittgelähmte Direktgeschädigte Y.___ wird als Folge der Straftat vom 27./28. August 2005 zeitlebens invalid bleiben und auf einen Rollstuhl angewiesen sein (Urk. 8/12 S. 4 Erw. 1 a). Eine schwere beziehungsweise schwerste Invalidität liegt damit vor. Weiter ist im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn von einer dauerhaften und engen Beziehung auszugehen. Die erstgenannten Voraussetzungen sind denn auch unbestritten. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch die Folgen der Straftat und die Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes gleich schwer oder schwerer betroffen ist als im Fall des Verlustes eines Angehörigen.
Die Beschwerdeführerin beschrieb das Ausmass der Unterstützung dahingehend, sie sei einen Tag pro Woche, meist am Donnerstag, bei ihrem Sohn und mache diejenigen Hausarbeiten, die ihm nicht oder nur erschwert möglich seien. Sie bügle und lege die Wäsche zusammen, putze, ziehe das Bett neu an, räume die Küche auf, reinige die Fenster usw. Die Beschwerdeführerin benötige dafür rund sechs Stunden. Die Anreise zur Wohnung des Sohnes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauere rund 45 Minuten. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden danach gemeinsam in die Stadt gehen, etwas Essen und grössere Einkäufe erledigen. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin komme jeweils nach der Arbeit hinzu und fahre seinen Bruder mit den Einkäufen mit dem Auto nach Hause (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 3 oben). Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin regelmässig auch am Sonntag, nach dem Besuch des Sohnes bei den Eltern, bei ihrem Sohn und reinige die Wohnung. Dies sei notwendig, weil dieser in den alltäglichen Verrichtungen noch nicht so geschickt sei und öfters Getränke oder Esswaren ausleere (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 3 Mitte). Rund einmal pro Monat begleite sie ihren Sohn bei grösseren Vorhaben und Anschaffungen (Urk. 8/8 S. 3 Ziff.3 unten). Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie ihren Sohn rund 69 Stunden pro Monat unterstütze (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 3 unten). Andere Personen unterstützten den Direktgeschädigten nicht (Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 4).
3.4 Die in Erw. 3.2 zitierten höchstrichterlichen Entscheide zeichnen sich namentlich durch eine notwendige intensive Pflegebedürftigkeit des Direktbetroffenen zulasten der Angehörigen aus. In dem bei Hütte/Ducksch/Guerrero zitierten Entscheid des Bezirksgerichtes Schwyz vom 10. August 1995 ist ebenfalls von einer intensiven Pflege der betagten Mutter für ihren schwerstgeschädigten Sohn die Rede (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O, I/89 Fussnote 283). In dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid BGE 122 III 5 (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.4 oben) wurde der Ehefrau des infolge Schussabgabe irreparabel querschnittgelähmten Ehemannes eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zugesprochen. In dem Urteil äusserte sich das Bundesgericht indes zur Frage der Verjährung, während dem Entscheid keine weiteren Angaben zur Pflegebedürftigkeit des Ehemannes zu entnehmen sind.
Die Beschwerdeführerin verrichtet gemäss eigenen Angaben an einem Tag pro Woche sowie regelmässig am Sonntag in der Wohnung des Sohnes Hausarbeiten, die dieser nicht selber übernehmen kann, und begleitet diesen rund einmal pro Monat bei grösseren Vorhaben und Anschaffungen (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 3). Daraus geht hervor, dass sie vor allem Reinigungsarbeiten und gelegentlich Besorgungen tätigt, indes keine eigentlichen Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringt. Ihr Sohn ist weder im Zusammenhang mit seinen Grundbedürfnissen wie Körperpflege, An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Mobilität noch bei alltäglichen Verrichtungen wie kleinere Einkäufe tätigen oder waschen auf fremde Hilfe angewiesen (vgl. Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 4). Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er in der eigenen Wohnung weitgehend alleine lebt, da dessen Ehefrau nach den Angaben der Beschwerdeführerin nur einmal pro Woche bei ihrem Sohn übernachte (Urk. 8/8 S. 2 Ziff. 2).
Trotz des geltend gemachten zeitlichen Aufwandes hat die pensionierte Beschwerdeführerin den Grossteil ihrer Zeit zur freien Verfügung. Mit dem Beschwerdegegner ist sodann festzuhalten, dass der Nutzen des Sohnes nicht als bedeutsam kleiner erachtet werden könnte, wenn eine andere Person die bisher von der Beschwerdeführerin übernommen Aufgaben wenigstens teilweise erledigen würde (vgl. Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3.5.2). Anzumerken bleibt auch, dass unter dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand auch die normale Pflege der Beziehung zwischen Mutter und Sohn fällt, die etwa in Form von gemeinsamen Essen in der Stadt oder Telefonaten unter der Woche stattfindet (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 3 und S. 5 Ziff. 6) und nicht als die Lebensgestaltung einschränkende Folge einer Straftat zu qualifizieren ist.
Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Straftat Auswirkungen auf das Leben der emotional dadurch betroffenen und leidgeprüften Beschwerdeführerin hat, so kann angesichts des Gesagten ihre Lebenssituation nicht mit der Beanspruchung Angehöriger verglichen werden, die dadurch womöglich gleich schwer oder sogar schwerer betroffen sind als im Fall des Todes des direkten Opfers. Es liegt keine derartige Einschränkung der freien Lebensgestaltung vor, dass eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen wäre.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend am Erfordernis der spürbaren durch das Erfordernis von Pflege und steter Rücksichtnahme erzwungenen Veränderung der gewohnten Lebensweise der Mutter fehlt, so dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Genugtuung besteht. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2009 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).