OH.2009.00011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger
Anwaltsbüro, Bischofberger + Bisegger
Mellingerstrasse 6, Postfach 2028, 5402 Baden
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1978, wurde in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2005 Opfer einer Straftat, wobei er, nachdem der Täter aus kurzer Distanz mit einer Pistole auf ihn geschossen hatte, einen Pneumothorax und eine Querschnittlähmung erlitt (Urk. 7/20 S. 4 Erw. 1a). Mit Urteil vom 16. Januar 2007 sprach das Obergericht des Kantons E.___ den Täter unter anderem der versuchten Tötung schuldig, bestrafte ihn mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 7/20 S. 37 Dispositiv Ziff. 1-2) und verpflichtete ihn, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies das Gericht das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 7/20 S. 37 f. Dispositiv Ziff. 5).
1.2 Am 26. Juli 2007 stellte X.___, geboren 1983, Ehefrau von Y.___, bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.-- (Urk. 7/3/1 Ziff. 6), das sie am 27. Juli 2007 präzisierte (Urk. 7/3). X.___ nahm am 3. September 2007, am 12. November 2007 und am 19. September 2008 (Urk. 7/5, Urk. 7/10, Urk. 7/16) zu den Fragen der Opferhilfestelle (Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/12) Stellung. Nach Eröffnung des Vorbescheides vom 18. Dezember 2008 (Urk. 7/17) wies die Opferhilfestelle das Gesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2009 ab (Urk. 7/25 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2009 (Urk. 2) erhob X.___ am 15. April 2009 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 40'000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2009 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). X.___ reichte am 10. Juli 2009 die Replik ein (Urk. 12). Die Opferhilfestelle verzichtete am 15. Juli 2009 auf eine Stellungnahme zur Replik (Urk. 15). Das Schreiben wurde X.___ am 17. Juli 2009 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 16).
Eine Beschwerde von Z.___, Mutter von Y.___, vom 30. März 2009 gegen die Opferhilfestelle ist unter der Verfahrensnummer OH.2009.00008 beim Sozialversicherungsgericht hängig.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 OHG). Nachdem die Straftat am 27./28. August 2005 stattfand, kommen vorliegend die Bestimmungen des alten Opferhilfegesetzes (aOHG) vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zur Anwendung.
1.2 Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt, unter anderem bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11-17 aOHG, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG).
1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung. So hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist.
Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 Erw. 2b; 123 II 216 Erw. 3b/dd; 121 II 396 Erw. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 Erw. 5a, Urteil des Bundesgerichts in Sachen A vom 7. Dezember 2000, 1A.196/2000, Erw. 2b).
1.4 Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet wird, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 Erw. 3b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich und es steht der kantonalen Behörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung im angefochtenen Entscheid aus, die Rechtsprechung zur Genugtuung an Angehörige von Schwerstverletzten trage dem Umstand Rechnung, dass das Leben von nahen Verwandten von einem Tag auf den anderen „geradezu umgestürzt“ werde. Eine derart einschneidende Veränderung der Lebensgewohnheiten sei nur dann zu bejahen, wenn einerseits eine besonders intensive und enge Beziehung nicht mehr (wie zuvor) gelebt werden könne und andererseits das betroffene Familienmitglied spürbar durch das Erfordernis von Pflege und steter Rücksichtnahme eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 3 Erw. 3.3 oben).
Obwohl die Beschwerdeführerin in A.___ unter derselben Adresse wie Y.___ angemeldet sei, liege kein gemeinsamer Haushalt vor, wie es für die Genugtuung an Angehörige verlangt werde. Die Beschwerdeführerin führe auf Anfrage mit Eingabe vom 19. September 2008 zur effektiven Wohnsituation aus, sie komme jedes Wochenende nach Hause, wenn sie ausnahmsweise übers Wochenende arbeite, sonst während zwei Tagen. Die Beschwerdeführerin arbeite als Empfangsdame in einem Club in E.___ während fünf Tagen pro Woche zu 100 %. Die Ausführungen seien so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin an mindestens fünf Tagen in der Woche nicht in der ehelichen Wohnung lebe. Ebenso wenig könne ihre Beziehung zum Direktgeschädigten als dauerhaft oder eng bezeichnet werden. Die Eheleute hätten sich gerade mal ein Jahr gekannt und hätten vor den tragischen Ereignissen nie zusammengelebt. Weiter sei die Beschwerdeführerin während der einjährigen Bekanntschaft mehrfach nach C.___ zurückgekehrt (Urk. 2 S. 5 Erw. 3.7.1). Die von ihr auf Nachfrage genannten Arbeiten im Haushalt würden eine normale Arbeitsteilung in einer Partnerschaft nicht übersteigen. Der Umstand, dass die Arbeiten im Haushalt aufgrund der beschränkten Anwesenheit der Beschwerdeführerin an höchstens zwei Tagen pro Woche erledigt werden könnten, schliesse eine wegen Pflegebedürftigkeit erzwungene Veränderung der gewohnten Lebensweise praktisch aus. Eine Einschränkung der Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin werde weder konkret geltend gemacht noch gehe eine solche aus den übrigen Akten hervor (Urk. 2 S. 6 Erw. 3.7.2). Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Direktgeschädigte in vielen Lebensbereichen keine Unterstützung benötige, da er weder im Zusammenhang mit seinen Grundbedürfnissen (insbesondere Nahrungsaufnahme, Hygiene, An- und Auskleiden und Mobilität) noch bei alltäglichen Verrichtungen (kleine Einkäufe, waschen etc.) auf fremde Hilfe angewiesen sei (Urk. 2 S. 7 Erw. 3.7.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde auf Entscheide des Bundes-gerichts, in welchen dem Ehegatten des Opfers eine Genugtuung zugesprochen wurde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3-4). Dass die Ehefrau des Direktgeschädigten die di-rekteste Angehörige sei, stehe ausser Zweifel. Die Ausführungen des Beschwer-degegners zur Genugtuung von Angehörigen betreffe Leute im weiteren Um-kreis wie Eltern, Kinder, Lebens- oder Konkubinatspartner, nicht aber eine rechtmässig angetraute Ehefrau, die in ungetrennter Ehe lebe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Die Eheleute würden jetzt im gemeinsamen Haushalt leben. Eine Trennung sei nicht „eingeläutet“ und nicht beabsichtigt. Richtig sei nur, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Arbeitsmöglichkeiten gezwungenermassen nicht in A.___, sondern in E.___ arbeite. Der Ehemann sei nach A.___ umgezogen, weil er dort wesentlich günstiger zu einer invalidengerechten Wohnung gekommen sei als im Umkreis der Stadt E.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Die Frage des effektiven Zusammenlebens vom Zeitpunkt der Heirat bis zum Tötungsdelikt (richtig: bis zur Straftat) wenige Tage später sei insgesamt irrelevant. Wenn der Ehemann nicht niedergeschossen worden wäre, hätten die Eheleute schon zusammengelebt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10).
Der Ehemann habe in der langen Zeit seines Aufenthaltes im Spital B.___ gelernt, soweit als möglich auf Pflege durch Dritte zu verzichten. Das bedeute indes nicht, dass die Ehefrau, die nun plötzlich mit einem querschnittgelähmten Ehemann zusammenleben müsse, ihre Lebensweise nicht radikal habe ändern müssen. Ein normales Eheleben sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12). Sie habe ihren Mann im Spital regelmässig besucht und regelmässig Unterhalt bezahlt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16).
2.3 Y.___ wurde am 27./28. August 2005 Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aOHG, was unbestritten ist. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführerin und Ehefrau des Opfers als Angehörige ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG zusteht.
3.
3.1 Das Bundesgericht bejaht in seiner neueren Rechtsprechung einen Genug-tuungsanspruch von Angehörigen, deren Partner beziehungsweise Elternteil durch eine unerlaubte Handlung (oder eine Vertragsverletzung) schwer invalid geworden sind, soweit diese dadurch in ihren persönlichen Verhältnissen gleich schwer oder schwerer betroffen sind, als sie es im Falle der Tötung der verletzten Person gewesen wären (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 105 Rz. 471 mit Hinweisen).
Die Genugtuung an Angehörige von Schwerstverletzten wird von Hütte/Ducksch/Guerrero an folgende Voraussetzungen geknüpft (Hütte/Ducksch/ (Guerrero, Die Genugtuung, eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990-2005, 3. Aufl., Zürich 2005, I/92 Ziff. 8.9):
- Schwerste Invalidität oder extrem entstellende, abstossende Verunstaltungen des unmittelbar Verletzten oder Zerstörung der Kommunikationsfähigkeit zum Angehörigen;
- Gemeinsamer Haushalt. Nachweislich dauerhafte oder enge Beziehung des Angehörigen zum Direktgeschädigten;
- Spürbare durch das Erfordernis von Pflege, steter Rücksichtnahme (erzwungene) Veränderung der gewohnten Lebensweise des Angehörigen (er muss gleich schwer oder schwerer betroffen sein, als im Fall des Verlustes eines Angehörigen);
- Keine Genugtuung an den Angehörigen, wenn der Direktgeschädigte künftig in einem Heim versorgt wird und beziehungsweise wenn sich der Angehörige vom Verletzten trennt, es sei denn, die dauernde Pflege übersteige nachweislich die Kräfte des Angehörigen auf Dauer.
3.2 Die Rechtsprechung bejahte namentlich in folgenden Fällen einen Genug-tuungsanspruch von Angehörigen eines Schwerstverletzten:
In BGE 112 II 220 wurde dem Ehemann der auf dem Fussgängerstreifen von einem Motorradfahrer angefahrenen und schwer verletzten Ehefrau eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zugesprochen. Folge der erlittenen Verletzung war namentlich die völlige Erblindung sowie ein Zustand tiefer Bewusstlosigkeit der Ehefrau. Das Bundesgericht würdigte in dem Urteil, dass die Eheleute im Zeitpunkt des Unfalls 24 Jahre verheiratet gewesen waren und der Unfall die bisherigen Lebensverhältnisse des Klägers und Ehegatten geradezu umgestürzt und die eheliche Gemeinschaft weitgehend zerstört hatte. Das Bundesgericht berücksichtigte weiter, dass der Kläger, der an der Pflege seiner Ehefrau intensiv Anteil nehme, ausserhalb seiner Berufstätigkeit im Krankenheim kaum mehr Zeit für sich habe (BGE 112 II 220 S. 225 f. Erw. 3a). Bejaht wurde sodann etwa der Genugtuungsanspruch einer Mutter, deren Tochter im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtverletzung eines Arztes aufgrund vorangegangener Dehydration eine schwere Hirnschädigung erlitten hatte, was eine dauernde Pflegebedürftigkeit der Tochter zur Folge hatte (BGE 116 II 519).
3.3 Die Beschwerdeführerin hält die unter Erw. 3.1 zitierten Voraussetzungen für die Zusprache einer Genugtuung an Angehörige eines Schwerstverletzten im Falle von Ehegatten für nicht massgebend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Hütte/Ducksch/Guerrero unterscheiden nicht zwischen Ehegatten und anderen nahen Angehörigen, wie Eltern oder Kinder eines Schwerstverletzten. Bei der genannten Literaturstelle handelt es sich um eine Zusammenfassung der zuvor von den Autoren wiedergegebenen Rechtsprechung (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/88 ff.). Für den Anspruch auf Genugtuung von Ehegatten ist neben BGE 112 II 220 etwa auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. X. gegen Kanton Bern vom 29. Oktober 2002, 1A.136/2002, zu verweisen. Das Gericht sprach in dem Entscheid der Ehefrau eines durch einen Handgranatenanschlag schwer verletzten Ehemannes, der neun Tage im Spital und anschliessend acht Monate im Paraplegiker-Zentrum in Nottwil verbracht hatte und mehrfach operiert worden war, im Grundsatz eine Genugtuung zu. Das Bundesgericht berücksichtigte, dass sich die Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung des Ehemannes unweigerlich sehr belastend auf das intime Zusammenleben der Ehegatten auswirke (Erw. 3). Soweit die Beschwerdeführerin aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. gegen Kanton Bern vom 7. Dezember 2000, 1A.196/2000, herleiten möchte, dass für Ehegatten eines Direktgeschädigten stets ein Anspruch auf Genugtuung bestehe, ist ihr nicht zu folgen. Zu beachten ist zunächst, dass der Entscheid Genugtuungsansprüche bei Tötung einer nahestehenden Person betraf, die nach Art. 47 und nicht nach Art. 49 Abs. 1 OR zu beurteilen waren. Der Umstand, dass eine langjährige und enge Beziehung des Beschwerdeführers zu dem getöteten Opfer bestand und sich die Beziehung, wie das Bundesgericht feststellte, nicht mit jener von Ehepaaren und Konkubinatspaaren vergleichen lasse (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., Erw. 3d), lässt keine Rückschlüsse für den Anspruch auf Genugtuung von Ehegatten zu. In BGE 122 III 5, welchen Entscheid die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiter anführte, wurde der Ehefrau eines irreparabel querschnittgelähmten Ehemannes eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zugesprochen. Indessen fehlen in dem Entscheid, der die Frage der Verjährung betraf, nähere Angaben zum Verhältnis der Eheleute. Im Ergebnis lässt sich daher nicht sagen, dass dem Ehegatten eines Schwerstverletzten in jedem Fall eine Genugtuung zuzusprechen ist. Vielmehr sind die genauen Umstände des betroffenen Angehörigen zu prüfen, welcher um Ausrichtung einer Genugtuung ersucht. Die bei Hütte/Ducksch/Guerrero genannten Voraussetzungen sind daher auch bei Genugtuungsansprüchen von Ehegatten massgebend.
3.4
3.4.1 Der querschnittgelähmte Direktgeschädigte Y.___ wird als Folge der Straftat vom 27./28. August 2005 zeitlebens invalid bleiben und auf einen Rollstuhl angewiesen sein (Urk. 7/20 S. 4 Erw. 1 a). Eine schwere beziehungsweise schwerste Invalidität liegt damit vor.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Mietvertrag eingereicht. Laut Mietvertrag wohnt sie seit dem 1. Juli 2007 mit Y.___ zusammen in einer 4 ½-Zimmerwohnung in A.___ (Urk. 7/5/1). Die Beschwerdeführerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Eheleute hätten erst wenige Tage vor der Straftat geheiratet (Urk. 7/3 S. 2 Ziff. 2) und hätten sich etwa ein Jahr vor der Heirat kennengelernt. Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich mehrfach nach Hause zurückgekehrt, bis sie sich zur Ehe entschlossen habe (Urk. 7/5 Ziff. 2). Die Eheleute würden nun im gemeinsamen Haushalt leben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Sie habe ihren Ehemann nach der Verlegung ins Spital B.___ mehrmals monatlich besucht und jeden Monat Geld gebracht (Urk. 7/10 S. 1 f. Ziff. 2-3). Aktuell komme sie jedes Wochenende nach Hause, wenn sie ausnahmsweise übers Wochenende arbeite, sonst während zwei Tagen (Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 2).
Indem die Eheleute vor der Straftat erst wenige Tage verheiratet waren und sich die Beschwerdeführerin nach den Spitalaufenthalten des Ehemannes offenbar nur an den Wochenenden in der Wohnung des Ehemannes in A.___ aufhält, unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin erheblich von derjenigen eines langjährigen Ehepaares wie im Fall von BGE 112 II 220. Es kann daher nicht von einer dauerhaften und engen Beziehung der Beschwerdeführerin zum Direktgeschädigten ausgegangen werden.
3.4.3 Zu prüfen ist schliesslich das Erfordernis der wesentlichen Veränderung der gewohnten Lebensweise der Beschwerdeführerin als Folge der Straftat.
Die Beschwerdeführerin führte an, sie helfe im Haushalt mit, gehe mit dem Ehemann einkaufen, putze teilweise und koche (Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 3). Da der direktgeschädigte Ehemann der Beschwerdeführerin unstreitig weitgehend selbständig ist, ergibt sich auch in Anbetracht der beschränkten Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung für sie kein nennenswerter Pflegeaufwand, nachdem auch die Mutter des Direktgeschädigten ihrem Sohn bei der Verrichtung von Hausarbeiten behilflich ist (vgl. Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdegegner stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die beschriebenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Haushalt über die normale Arbeitsteilung in einer Partnerschaft nicht hinausgehen (Urk. 2 S. 6 Erw. 3.7.2). Die Beschwerdeführerin arbeitet auch nach wie vor zu 100 %. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Straftat, in deren Folge der direktgeschädigte Ehemann auf einen Rollstuhl angewiesen ist, gewisse Auswirkungen auf das Leben der Beschwerdeführerin hat, ist gesamthaft nicht davon auszugehen, sie sei als Folge des Ereignisses schwer oder schwerer betroffen als im Falle des Verlustes eines Angehörigen. In Anbetracht der besonderen Situation der Eheleute erweist sich demnach auch die Voraussetzung einer spürbaren durch das Erfordernis von Pflege und steter Rücksichtnahme erzwungenen Veränderung der gewohnten Lebensweise der Beschwerdeführerin als nicht erfüllt.
3.5 Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl an einer dauerhaften oder engen Beziehung der Eheleute als auch an einer wesentlichen Veränderung der gewohnten Lebensweise der Beschwerdeführerin als Folge der Straftat. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung ist daher zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Bischofberger
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).