Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2009.00014
[1C_410/2010]
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OH.2009.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 28. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1973, reichte am 30. Juli 2008 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, zwei Gesuche um opferhilferechtliche Genugtuung ein (Urk. 2/10/1/1-2). Zur Begründung führte er aus, von einem Mann namens B.___ in den Jahren 1985 bis 1991 sexuell missbraucht und sexuell genötigt (Gesuch um opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von Fr. 300'000.--; Urk. 2/10/1/2) sowie von einer unbekannten Person mit Vornamen C.___, einer Gruppe von unbekannten Personen und einer weiteren unbekannten Person zwischen dem 26. April 1982 und dem 29. März 1985 mindestens zweimal vergewaltigt, sexuell missbraucht und sexuell genötigt worden zu sein (Gesuch um opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von Fr. 350'000.-- (Urk. 2/10/1/1).
1.2 Mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2/2) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf die Gesuche des Geschädigten nicht ein, da die mutmasslichen Straftaten vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 begangen worden seien und im Übrigen der Genugtuungsanspruch verwirkt sei.
1.3 Gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. August 2008 (Urk. 2/2) erhob der Geschädigte am 8. August 2008 Beschwerde (Urk. 2/1). Mit Urteil vom 3. September 2008 (Prozess Nummer OH.2008.00009; Urk. 2/14) wies das hiesige Gericht die vom Geschädigten erhobene Beschwerde ab.
2.
2.1 Gegen das Urteil vom 3. September 2008 erhob der Geschädigte am 27. Oktober 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 2/16). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juli 2009 (Prozess Nummer 1C_498/2008; Urk. 1 = Urk. 2/17) das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. September 2008 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das hiesige Gericht zurück.
2.2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 wurden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Geschädigten (Urk. 13/1-130) sowie beim Militärärztlichen Dienst die medizinischen Akten betreffend die Entlassung des Geschädigten aus der Rekrutenschule (Urk. 10/1-106) beigezogen. Dazu nahmen die Kantonale Opferhilfestelle am 23. September 2009 (Urk. 17) und der Geschädigte am 19. April 2010 (Urk. 30) Stellung.
Am 4. August 2009 ersuchte der Geschädigte um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 (Urk. 25) wurde Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 19. April 2010 beantragte der Geschädigte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es die Sache an die Opferhilfestelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 30 S. 2). Mit der Replik reichte der Geschädigte einen weiteren Arztbericht ein (Bericht vom 12. Januar 2009; Urk. 31). Mit Duplik vom 20. Mai 2010 nahm die Kantonale Opferhilfestelle dazu Stellung und hielt sinngemäss an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 34). Eine Kopie der Stellungnahme der Kantonale Opferhilfestelle vom 20. Mai 2010 wurde dem Geschädigten am 25. Mai 2010 zugestellt (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für im Zeitraum von 1982 bis 1991 verübte Straftaten im Streite stehen (vgl. Urteil des Bundsgerichts in Sachen des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2009, 1C_498/2008, Erw. 6.3; Urk. 1 S. 10) und weil zudem die angefochtene Verfügung am 7. August 2008 erging, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG vorliegend nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Im Bereich des Verfahrensrechts gilt der Grundsatz, dass das Rechtsmittelverfahren nach dem bisherigen Recht weitergeführt wird (Urteile des Bundesgerichts in Sachen X., Y., und Z. vom 1. April 2009, 1C_284/2008, Erw. und in Sachen des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2009, 1C_498/2008, Erw. 7 mit Hinweisen; Urk. 1). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Entscheiden des Bundesgerichts, in welchen die Sache zu neuer Beurteilung und Abklärung einer Teilfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes), um Zwischenentscheide (BGE 133 V 477). Die gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3. September 2008 (Prozess Nummer OH.2008.00009; Urk. 2/14) mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (Urk. 2/16) beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde vor Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar 2009 beim Bundesgericht hängig gemacht (vgl. Urteil des Bundsgerichts in Sachen des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2009, 1C_498/2008, Erw. 7; Urk. 1 S. 11). Demnach kommen vorliegend die Verfahrensbestimmungen des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen OHG und daher Art. 16 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung, zur Anwendung.
1.3 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente („Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. August 2008 (Urk. 2/2), womit dieser auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Genugtuung nicht eintrat, da die mutmasslichen Straftaten vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 begangen worden seien und da der Genugtuungsanspruch verwirkt sei. Das hiesige Gericht schützte mit Urteil vom 3. September 2008 (Urk. 2/14) den beschwerdegegnerischen Nichteintretensentscheid und erkannte, dass sich die Straftaten im Zeitraum von 1982 bis 1991 und damit vor dem Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 1993 ereignet hätten, weshalb kein Anspruch auf eine opferhilferechtliche Genugtuung ausgewiesen sei. Unter diesen Umständen könne von einer Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG gewahrt habe, abgesehen werden (Urk. 2/14 Erw. 2.4).
Mit Urteil vom 9. Juli 2009 (Urk. 1) erkannte das Bundesgericht, dass sich die zur Diskussion stehenden Straftaten gegen die sexuelle Integrität im Zeitraum von 1982 bis 1991 und damit ausserhalb des zeitlichen Geltungsbereichs von Art. 11-17 OHG zugetragen hätten (Urk. 1 S. 8 Erw. 5.3), und wies die Sache zur Prüfung der Frage, ob neben den Delikten gegen die sexuelle Integrität auch das Delikt der schweren Körperverletzung erfüllt worden sei, an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 10 Erw. 6.2), wobei das hiesige Gericht zu prüfen habe, ob die geklagten psychischen und psychosomatischen Leiden auf die behaupteten (und zu verifizierenden) sexuellen Übergriffe zurückzuführen oder zumindest durch diese verstärkt worden seien. Bei Bejahung dieser Frage sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt diese Leiden erstmals aufgetreten und zu welchem Zeitpunkt diese Leiden vom Beschwerdeführer erstmals hatten erkannt werden können (Urk. 1 S. 11 Erw. 6.5).
Streitgegenstand und Prozessthema des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Frage, ob die im Zeitraum von 1982 bis 1991 gegen den Beschwerdeführer verübten Straftaten eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen, und - bei Bejahung dieser Frage - ob der Beschwerdeführer die für den Genugtuungsanspruch geltenden Verwirkungsfristen wahrte.
2.
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV), in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, galten die Bestimmungen des OHG über die Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG) nur für Straftaten, die nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes begangen wurden.
2.2 Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung mussten innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls waren die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung).
2.3 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird nach Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
2.4 Unter Gebrechlichkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB wird ein Zustand dauernden Krankseins oder anderer dauernder Beeinträchtigungen der Gesundheit verstanden. Mit der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB werden Fälle erfasst, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Soweit schwerwiegende und andauernde krankhafte psychische Störungen durch Handlungen gegen die sexuelle Integrität verursacht oder gesteigert werden, ist eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gegeben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2009, 1C_498/2008, Erw. 7; Urk. 1). Beurteilungskriterien bilden nach der Rechtsprechung die Dauer eines allfälligen Spitalaufenthaltes oder einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer einer Invalidität sowie die durch die Verletzung erlittenen Schmerzen (BGE 124 IV 53 Erw. 2). Bei der Tatbestandsprüfung ist nicht bloss auf die Verletzungshandlung an sich, sondern insbesondere auch auf die Folgen dieser Verletzungen im Sinne einer gesamtheitlichen Würdigung der Tat abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2009, 6B_115/2009, Erw. 6.1).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.
3.1 Zu prüfen ist im Folgenden vorerst anhand der medizinischen Aktenlage, ob der Beschwerdeführer durch die Straftaten gegen die sexuelle Integrität, welche sich im Zeitraum von 1982 bis 1991 ereigneten, an einer schwerwiegenden und andauernden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 122 StGB leidet. Dabei kommen vorliegend in erstere Linie die Tatbestandsvarianten der bleibenden Arbeitsunfähigkeit, der bleibenden Geisteskrankheit sowie hinsichtlich Qualität und Auswirkungen damit vergleichbare Gesundheitsbeeinträchtigungen in Frage.
3.2 Mit Bericht vom 9. Februar 1995 erwähnten die Militärärzte der Kaserne E.___, dass der Beschwerdeführer aus der Rekrutenschule nach Hause entlassen worden sei (Urk. 10/55). Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen, wie Angst, Schlaflosigkeit und Erbrechen, empfinde Angst, von anderen Armeeangehörigen „niedergemacht“ zu werden, und drohe damit, gewalttätig zu werden. Es sei eine Beurteilung durch eine medizinische Untersuchungskommission der Armee (UC) wegen sozialer Desintegration vorgesehen (Urk. 10/56).
3.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte mit Bericht vom 26. Juli 2006 die Verdachtsdiagnose einer seit dem Jahre 2005 bestehenden Depression mit psychotischen Zügen (Urk. 13/8/1). Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle Ende des Jahres 2004 sei der Beschwerdeführer in eine schwere Lebenskrise geraten und benötige eine psychiatrische Betreuung. Gegenwärtig bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/8/2).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/12/3):
-
mittelgradige depressive Episoden mit somatischen Symptomen, bestehend seit dem Frühjahr 2005
-
eine seit der Kindheit bestehende Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Attention-deficit hyperactivity disorder, ADHD)
-
eine seit Jahren bestehende selbstunsichere Persönlichkeitsstörung
Vom April 2005 bis Januar 2006 und vom Februar 2006 bis Mai 2006 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seither eine solche von 50 % bestanden (Urk. 13/12/3). Bereits in der Kinderkrippe und im Kindergarten sei der Beschwerdeführer wegen aggressiven, provokativen und destruktiven Verhaltens aufgefallen, und es seien im Jahre 1979 ausgeprägte direkte und neurotische Reaktionen diagnostiziert worden. Im Jahre 1981 sei eine frühkindliche affektive und erzieherische Karenz mit neurotischen Zügen und Hinweise auf ein POS festgestellt worden. Während der Schulzeit sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in einem Kinderheim von Mitbewohnern verprügelt, schikaniert, eingeschüchtert, vergewaltigt und während einer längeren Zeit sexuell missbraucht worden (Urk. 13/12/5).
Der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit an einem ADHD mit schädlichem Gebrauch von Cannabis. Sodann leide der Beschwerdeführer an einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung mit selbstschädigendem Verhalten bei Depersonalisations- und Derealisationserleben. Durch die schlechten Erfahrungen am Arbeitsplatz und die anhaltende Arbeitslosigkeit sei es zu einer Destabilisierung und zu mittelgradigen, phasenweise schweren depressiven Episoden mit somatischen Symptomen gekommen (Urk. 13/12/6).
Der Beschwerdeführer sei an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nach dem Tod eines ihm wohlgesinnten Vorgesetzten und dem Verlust seines Arbeitsplatzes sei er zuerst aggressiv-depressiv und anschliessend depressiv-suizidal geworden. Eine Berufstätigkeit gebe dem Beschwerdeführer Tagesstruktur und Selbstbestätigung und sei daher wichtig. Ohne baldigen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei mit einem Abgleiten in eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 13/12/7). Dem Beschwerdeführer sei sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten ganztags zuzumuten (Urk. 13/12/9).
3.5 In seinem Bericht vom 3. März 2008 stellte Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer vor kurzer Zeit verschiedene Weiterbildungen im Bereich Programmieren und Systemsicherheit erfolgreich abgeschlossen habe. Sein psychischer Zustand und seine soziale Situation hätten sich stabilisiert und er habe per 1. Januar 2008 eine neue Arbeitsstelle bei G.___ angetreten. Nach nur einem Monat sei er von G.___ jedoch bereits wieder entlassen worden, da er nicht in das Arbeitsteam gepasst habe (Urk. 13/62/3). Bei Aufnahme der Tätigkeit bei G.___ sei die Depression vollständig remittiert gewesen und es habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 13/62/4).
3.6 Mit Bericht vom 1. Juni 2008 erwähnte Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer während der Konsultation vom 23. Januar 2008 erwähnt habe, dass die Arbeitsstelle bei G.___ etwas langweilig sei, und dass er sich frage, ob er in dieses faule Team passe. Am 6. Februar 2008 sei der Beschwerdeführer wütend über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G.___ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 2. März 2008 sei der Beschwerdeführer wütend und fatalistisch gegenüber der G.___, der Invalidenversicherung und seinem Leben gewesen. Gemäss seinen Angaben habe er sich in seine Wohnung zurückgezogen, habe keine Telefongespräche mehr entgegen genommen und habe seinen Briefkasten nicht mehr geleert. Die antidepressive Medikation sei wieder aufgenommen worden. Am 31. März 2008 habe der Beschwerdeführer antriebslos, düster, gehässig und verbittert gewirkt. Zu diesem Zeitpunkt habe wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Am 18. April 2008 habe der Beschwerdeführer erstmals erwähnt, dass er sich an seit seiner Kindheit erlittene Ungerechtigkeiten erinnere. Am 8. Mai 2008 habe sich der Beschwerdeführer erstmals als posttraumatisch Geschädigter begriffen (Urk. 2/4/3 S. 2).
3.7 Am 17. Dezember 2008 führte Dr. F.___ aus, dass Ende Februar beziehungsweise Anfang März 2008 zunehmend ein aggressives depressives Zustandsbild aufgetreten sei. Zu Mitte April 2008 habe sich der Beschwerdeführer an verschiedene erlittene Ungerechtigkeiten in seiner Kindheit und vor allem an die in verschiedenen Heimen erlittenen sexuellen Missbräuche erinnert. Zu Beginn des Monats Juni 2008 habe er sich als Transgender empfunden. In der Folge habe der Beschwerdeführer einerseits selbstverletzende Handlungen ausgeführt und andererseits damit gedroht, dass er Mitarbeitende des Steueramtes, des Betreibungsamtes und der Invalidenversicherung verletzen oder töten werde (Urk. 13/106).
3.8 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in ihrem Gutachten vom 15. Januar 2009, dass das inhaltliche Denken des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Zwänge, Hypochondrien, Phobien oder Wahnmerkmale aufweise. Nicht auszuschliessen seien jedoch überwertige Ideen. Denn der Realitätsgehalt von Schilderungen des Beschwerdeführers, insbesondere der Schilderungen der Kränkungen, der Vergewaltigungen sowie des mehrjährigen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und in der Jugend lasse sich nicht sicher einschätzen. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlitten habe; es sei indes ebenso möglich, dass eine spätere Fehlerinnerung oder eventuell eine Fehldeutung von zu Bewusstsein gedrängten Deckerinnerungen vorliege (Urk. 13/109/13).
Beim Beschwerdeführer lasse sich aus psychiatrischer Hinsicht zunächst eine depressive Episode feststellen, zu der es nach Erleiden der für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und nicht nachvollziehbar erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G.___ gekommen sei. Diese habe das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode, vorübergehend an der Grenze zu einer schweren depressiven Episode angenommen. Für diese Diagnose spreche die anamnestisch glaubhaft nach der Kündigung aufgetretene Verminderung des Antriebs und ausgeprägte Aktivitätseinschränkung. Zusätzlich sei die Diagnose eines Depersonalisations- und Derealisationssyndroms zu stellen, ohne Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung oder dissoziative Zustände (Urk. 13/109/14).
Es sei zudem davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Diesbezüglich könne im Rahmen der Begutachtung indes keine Diagnose gestellt werden. Dies gelte auch für die anamnestisch von Dr. F.___ diagnostizierte Aufmerksamkeits-Störung. Der anamestisch bestehende Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis scheine aktuell nicht mehr von Bedeutung zu sein. Der von Dr. F.___ diagnostizierte sexuelle Missbrauch in der Kindheit durch Personen ausserhalb der engeren Familie könne im Rahmen der Begutachtung nicht hinreichend beurteilt werden. Da diese Vordiagnosen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von ausschlaggebender Bedeutung seien, sei von einer weiteren diesbezüglichen Exploration abzusehen (Urk. 13/109/15).
Gegenwärtig bestehe in der bisherigen Tätigkeit und auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/109/16). Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung durch die G.___ vorerst schockiert und „ausser sich“ gewesen. Anschliessend habe kontinuierlich eine tiefer gehende depressive Entwicklung eingesetzt. Gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ habe ab dem 31. März 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf Grund des Umstandes, dass die reaktive depressive Episode in einer relativ kurzen Zeit entstanden sei, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G.___ begonnen habe. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtert (Urk. 13/109/17).
3.9 Die Ärzte des Spitals I.___, Psychiatrische Poliklinik (nachfolgend: I.___), erwähnten in ihrem Bericht vom 12. Januar 2009, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 im Rahmen der Sprechstunde für Belastungsreaktionen psychiatrisch untersucht worden sei, und diagnostizierten eine chronische posttraumatische Belastungsstörung sowie eine gemischte mittelschwere Angststörung und depressive Störung. Anamnestisch erwähnten die Ärzte des I.___ Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Missbrauch in der Kindheit und Jugendzeit und Reaktivierung durch eine Mobbingsituation und Kündigung der Arbeitsstelle. Inwiefern die Verhaltensauffälligkeiten Folge der Traumatisierung oder einer unabhängigen, vorbestehenden Störung der Persönlichkeitsstruktur seien, könne nicht beurteilt werden (Urk. 31 S. 1).
4.
4.1 Aus der Beurteilung durch Dr. F.___ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Kindheit und Jugend, bevor die vorliegend in Frage stehenden Straftaten gegen die sexuelle Integrität im Zeitraum von 1982 bis 1991 begangen wurden, unter psychischen Problemen litt (Urk. 13/12/5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Tatzeitraum weiterhin unter psychischen Problemen litt. Gemäss der Beurteilung der Militärärzte der Kaserne E.___ litt der Beschwerdeführer insbesondere während der Rekrutenschule unter psychischen Problemen (Urk. 10/56). Zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ist es dadurch indes nicht gekommen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. Oktober 1996 bis 31. März 2005 ohne längerdauernde gesundheitsbedingte Absenzen als IT-System-Engineer bei der J.___ AG tätig war (Urk. 13/11). Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen stellte erstmals Dr. D.___ in seinem Bericht vom 26. Juli 2006 fest. Nach Verlust der Arbeitsstelle bei der J.___ AG habe der Beschwerdeführer seit dem Beginn des Jahres 2005 an einer Depression mit psychotischen Zügen gelitten (Urk. 13/8/1) und sei infolgedessen arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/8/2). Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 29. August 2006, dass vom April 2005 bis Januar 2006 und vom Februar 2006 bis Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle seien aufgrund schlechter Erfahrungen am bisherigen Arbeitsplatz sowie infolge der anhaltenden Arbeitslosigkeit beim Beschwerdeführer mittelgradige, phasenweise schwere, depressive Episoden mit somatischen Symptomen aufgetreten (Urk. 13/12/6).
4.2 Im Jahre 2007 absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung verschieden Weiterbildungen (vgl. Urk. 13/49) und trat in der Folge per 1. Januar 2008 eine neue Arbeitstätigkeit bei der G.___ an. Gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ vom 21. Februar 2008 war zu diesem Zeitpunkt der psychische Zustand stabilisiert. Die Depression sei vollständig remittiert gewesen, und es habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 13/62/4). Nach der Entlassung durch die G.___ per 31. Januar 2008 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtert und die antidepressive Medikation sei wieder aufgenommen worden. Ab 31. März 2008 habe wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2/4/3 S. 2).
4.3 In seinem Bericht vom 17. Dezember 2008 erwähnte Dr. F.___, dass sich der Beschwerdeführer ab Mitte April 2008 an in seiner Kindheit erlittene Ungerechtigkeiten und an in verschiedenen Heimen erlittene sexuelle Missbräuche erinnert habe. Ab Juni 2008 habe er sich zudem als Transgender empfunden (Urk. 13/106). Dr. H.___ stellte in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G.___ an einer mittelgradigen vorübergehend an einer grenzwertigen schweren depressiven Episode gelitten habe. (Urk. 13/109/14). Während Dr. H.___ davon ausging, dass dem sexuellen Missbrauch in der Kindheit durch Personen ausserhalb der engeren Familie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine ausschlaggebender Bedeutung zukomme (Urk. 13/109/15), stellten die Ärzte des I.___ Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Missbrauch in der Kindheit und Jugendzeit und Reaktivierung durch eine Mobbingsituation und Kündigung der Arbeitsstelle fest und diagnostizierten eine chronische posttraumatische Belastungsstörung. Die Ärzte des I.___ äusserten sich indes nicht zur Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und insbesondere nicht zur Frage, ob eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit auf die vom Beschwerdeführer in der Kindheit und Jugend erlitten sexuellen Übergriffe zurückzuführen sei.
4.4 Es ist davon auszugehen, dass das Gutachten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2009 (Urk. 13/109) sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien (vgl. Erw. 2.5) erfüllt. Denn einerseits verfügt Dr. H.___ über eine Spezialisierung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und daher über die fachliche Voraussetzung, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt war. Andererseits erhob die Gutachterin eine ausführliche Anamnese und setzte sich eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie mit den medizinischen Vorakten auseinander. Die Gutachterin führte sodann eigene psychiatrische Untersuchungen durch und begründete ihrer Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ vermag sodann auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. H.___ eine mittelgradige beziehungsweise eine vorübergehend grenzwertige schwere depressive Episode feststellte und davon ausging, dass dieses Leiden nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G.___ beim Beschwerdeführer aufgetreten sei (Urk. 13/109/14) und dass ab dem Kündigungszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 13/109/17). Sodann vermag zu überzeugen, dass Dr. H.___ feststellte, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlitten habe, dass indes auch eine spätere Fehlerinnerung oder eventuell eine Fehldeutung von zu Bewusstsein gedrängten Deckerinnerungen nicht auszuschliessen sei (Urk. 13/109/13), und dass sie davon ausgehe, dass dem von Dr. F.___ diagnostizierten sexuellen Missbrauch in der Kindheit durch Personen ausserhalb der engeren Familie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen sei (Urk. 13/109/15).
4.5 Es kann vorliegend auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. F.___ abgestellt werden. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der J.___ AG per Ende März 2005 (vgl. Urk. 13/11/1) an einer mittelgradigen depressive Episode mit somatischen Symptomen gelitten hat und nach dem Kündigungszeitpunkt vorerst für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war (Urk. 13/12/7). In der Folge hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahre 2007 gebessert, und es hat bei Aufnahme der Tätigkeit bei der G.___ per 1. Januar 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 13/62/4). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der G.___ per Ende Februar 2008 litt der Beschwerdeführer erneut an einer depressiven Episode und es bestand erneut eine Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 1. Juni 2008 steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 18. April 2008 die seit seiner Kindheit erlittenen Ungerechtigkeiten und insbesondere die erlittenen sexuellen Missbräuche thematisierte und sich erst ab dem 8. Mai 2008 als posttraumatisch Geschädigter verstand (Urk. 2/4/3 S. 2, Urk. 13/106).
4.6 Nicht abgestellt werden kann für die Beurteilung der vorliegend im Streite stehenden Fragen auf den Bericht der Ärzte des I.___ vom 12. Januar 2009 (Urk. 31). Denn einerseits geht daraus hervor, dass die Ärzte des I.___ zwar auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Erstgespräch eine Anamnese erhoben, dass ihnen indes die medizinischen Vorakten nicht bekannt waren (vgl. Urk. 31 S. 3). Der Bericht der Ärzte des I.___ vom 12. Januar 2009 erfüllt daher nicht sämtliche Kriterien für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb schon aus diesem Grunde nicht darauf abgestellt werden kann. Zudem äusserten sich die Ärzte des I.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ihrem Bericht lässt sich sodann nicht entnehmen, ob die bestehende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung und eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen durch die postulierte chronische posttraumatische Belastungsstörung oder durch die zugleich festgestellte mittelschwere gemischte Angststörung und depressive Störung verursacht worden seien. Sodann ist dem Bericht nicht zu entnehmen, ob die Ärzte des I.___ davon ausgingen, dass die festgestellten psychischen Leiden ihrerseits durch die fraglichen Straftaten verursacht wurden oder nicht. Für die vorliegend streitige Frage, ob die in den Jahren 1982 bis 1991 begangenen Straftaten als eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind, vermag die Beurteilung durch die Ärzte des I.___ daher auch inhaltlich nicht zu überzeugen, so dass vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann.
4.7 Nach Gesagtem ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Beurteilungen durch Dr. H.___ und Dr. F.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der J.___ AG per Ende März 2005 vorübergehend an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer gewissen Schwere litt und aus diesem Grund während einer längeren Zeit vorübergehend arbeitsunfähig war. Dieses psychische Leiden war bei Antritt der Arbeitsstelle bei G.___ indes wieder vollständig remittiert, und es bestand erneut eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei G.___ Ende Februar 2008 litt der Beschwerdeführer erneut an einer Gesundheitsbeeinträchtigung von einer gewissen Schwere und war erneut arbeitsunfähig. Die Frage, ob es sich hierbei um eine schwerwiegende und andauernde psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn gemäss der medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Gutachten von Dr. H.___, sind die Arbeitsunfähigkeiten auf die nach dem Verlust der Arbeitsstellen aufgetretenen (reaktiven) depressiven Episoden zurückzuführen. Demgegenüber sind gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ die in der Kindheit beziehungsweise Jugend erlittenen sexuellen Missbräuche ohne Einfluss auf den Bestand und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Demzufolge ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten gegen die sexuelle Integrität, welche sich im Zeitraum von 1982 bis 1991 ereigneten, und einer allenfalls ab dem Jahre 2005 bestehenden schwerwiegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 122 StGB zu verneinen. Selbst bei Annahme einer hinsichtlich Qualität und Intensität den Voraussetzungen von Art. 122 STGB genügenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung hat mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs als erstellt zu gelten, dass die im Zeitraum von 1982 bis 1991 gegen den Beschwerdeführer begangenen Straftaten den Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllten.
4.8 Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung ist - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 30 S. 2) - daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
5. Mangels einer durch die Straftaten verursachten schwerwiegenden und andauernden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 122 StGB hat es daher dabei zu bleiben, dass sich der behauptete strafbare Vorgang im Zeitraum von 1982 bis 1991 und somit ausserhalb des zeitlichen Geltungsbereichs von Art. 11 bis 17 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, ereignete, weshalb die diesbezüglichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung zu verneinen sind.
6.
6.1 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 (Urk. 25) wurde Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestimmt. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen und aufgefordert, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 91 ZPO).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 (Urk. 36) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote (Urk. 37/3), ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 2010 (Urk. 37/2) sowie eine Überweisungsanzeige der beruflichen Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2009 (Urk. 37/1) ein.
6.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahren in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; BGE 127 I 204 Erw. 3a). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 355 Erw. 3.1, 120 Ia 16 Erw. 3d). Art. 29 Abs. 3 BV will nur sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der verfassungsmässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen (BGE 122 I 207 Erw. 2e).
6.3 Nach der Rechtsprechung (BGE 122 I 6, BGE 121 I 63 Erw. 2b) muss die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt werden. Da die BV den Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, können die kantonalen Prozessrechte indes vorsehen, dass die Begünstigten subsidiäre staatliche Verfahrenshilfen unter Umständen verlieren. § 91 ZPO sieht vor, dass das Gericht die erteilte Bewilligung zurückziehen kann, wenn die Voraussetzungen, auf Grund derer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, während des Verfahrens weggefallen sind. Gemäss § 92 ZPO kann das Gericht sodann eine begünstigte Partei zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und Kosten der Rechtsvertretung verpflichten, wenn sich deren wirtschaftliche Situation ausreichend verbessert hat.
6.4 Nach der Rechsprechung darf das Gericht, welches wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens - und somit rückwirkend - die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen kann, aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Ausrichtung unterbinden (BGE 122 I 7 Erw. 4 b), sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend verneinen. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. August 2006, U 445/05, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen).
6.5 Zur Prüfung der für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorausgesetzten Bedürftigkeit des Gesuchstellers sind sämtliche Umstände zu würdigen (BGE 108 Ia 109 Erw. 5b mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch dessen Vermögenssituation beachtlich (BGE 119 Ia 12 f. Erw. 3a, 118 Ia 370 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
6.6 Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach § 16 GSVGer ist gleich zu verstehen wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Praxisgemäss liegt die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vom 23. Mai 2001). Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2 mit Hinweisen).
7.
7.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alleine lebt (Urk. 24). Aufgrund des erwähnten Kreisschreibens für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für eine alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'200.-- festgesetzt. Zusätzlich wird zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Einzelpersonen ein Betrag von Fr. 300.-- als Freibetrag berücksichtigt.
7.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 5) beträgt der von ihm zu entrichtende Mietzins Fr. 1'400.--. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer monatliche Aufwendungen für Telefongespräche und Fernsehen von Fr. 180.-- geltend (Urk. 24 S. 5), zudem Auslagen für Kranken- und Unfallversicherung von monatlich Fr. 404.60 und für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von jährlich Fr. 448.-- (Urk. 24 S. 5). Als Einnahmen sind Rentenleistungen der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 2'280.-- (Urk. 24 S. 3, Urk. 13/126/1) und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung von vierteljährlich Fr. 5'610.40 (Urk. 37/1) in Rechnungen zu stellen.
Es ist somit von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben auszugehen:
Die Einnahmen betragen monatlich:
Rente Invalidenversicherung
Fr.
2’280.--
Rente berufliche Vorsorge
Fr.
1'870.--
Total
Fr.
4'150.--
Die Ausgaben betragen monatlich:
Grundbetrag alleinstehend ohne Haushaltgemeinschaft
Fr.
1'200.--
Mietzins Wohnung
Fr.
1'400.--
Telefon/TV
Fr.
180.--
Kranken- und Unfallversicherungen
Fr.
404.60
Hausratsversicherung
Fr.
37.50
Total
Fr.
3'222.10
Aufgrund eines Vergleichs der Einnahmen von Fr. 4’150.-- und der Ausgaben von Fr. 3'222.10 lässt sich ein Überschuss über das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum von Fr. 927.90 ermitteln, wovon als monatlicher Freibetrag für eine Einzelperson Fr. 300.-- abgezogen wird.
7.3 Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 300.-- verbleibt ein Überschuss der Einkünfte über das erweiterte Existenzminimum von monatlich Fr. 627.90.
7.4 Unter diesen Umständen fehlt es an der Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Das Vermögen des Beschwerdeführers und insbesondere der Verbleib der Nachzahlungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung von Fr. 54'952.90 (Urk. 37/1) und der Invalidenversicherung von Fr. 849.05 (Urk. 13/125/2) und von Fr. 12'538.80 (Urk. 13/126/2) sowie einer weiteren dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Aussicht gestellten Nachzahlung von Fr. 8'800.-- (vgl. Urk. 37/2) muss daher nicht näher abgeklärt werden.
8. Nach Gesagtem bestand spätestens am 15. Dezember 2009 (Urk. 37/1) bei Auszahlung der Nachzahlung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung im Betrag von Fr. 54'952.90 keine Bedürftigkeit mehr. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind daher ab diesem Zeitpunkt zu verneinen. Gestützt auf § 91 ZPO ist dem Beschwerdeführer die am 11. Dezember 2009 (Urk. 25) erteilte Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung daher rückwirkend ab dem 15. Dezember 2009 zu entziehen. Da sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführes seit Ausrichtung der Rente der beruflichen Vorsorge massgeblich verbessert hat, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf § 92 ZPO sodann aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens die Unentgeltlichkeit des Verfahrens zusätzlich auch für die Zeit vor dem 15. Dezember 2009 rückwirkend zu entziehen. Demnach besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Kosten der Rechtsvertretung.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 erteilte Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen rückwirkend für das ganze Verfahren entzogen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).