Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, reichte am 17. Juli 2009 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 40'000.-- (Urk. 8/1/1 Ziff. 6) ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von ihrem damaligen Lebenspartner, Y.___, in der Zeit nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 2007 bis zum Zeitpunkt seines Versterbens im März 2008 mehrere Male beschimpft, bedrängt, an den Haaren durch das Zimmer geschleift und danach auf den Boden oder das Bett geworfen und vergewaltigt worden sei (Urk. 8/1/2).
Mit Verfügung vom 13. November 2009 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ab, da eine Straftat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (Urk. 8/12 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Geschädigte am 14. Januar 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Genugtuung von mindestens Fr. 35'000.--. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am 25. Januar 2010 zog die Geschädigte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 6). Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Stellungnahme (Urk. 7), worauf der Geschädigten am 28. Januar 2010 eine Kopie dieses Schreiben zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 gelten (Art. 48 lit. a OHG). Im vorliegenden Fall haben sich die Straftaten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeit vom Oktober 2007 bis März 2008 ereignet und damit vor Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar 2009. Zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs ist demzufolge das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) massgebend.
1.2 Hilfe nach dem aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des aOHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt wird; nur vom Erfordernis der Schuld ist abzusehen (BGE 134 II 33 Erw. 5.4 f., 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b; Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 4 f.). Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetreten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt demnach nicht. Gefährdungsdelikte sind deshalb nach der Rechtsprechung in der Regel vom Anwendungsbereich des aOHG ausgeschlossen, da sie schon ihrer Definition nach in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes beinhalten (BGE 122 IV 77 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. und B. vom 31. Januar 2002, 1P.536/2001, Erw. 1.1).
1.4 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2). Das Opfer ist nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des aOHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, Erw. 3.1, 1A.170/2001; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 2 N 14 S. 32). Die Gewährung von Langzeithilfe kann jedoch unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das aOHG im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (Zum Ganzen: BGE 125 II 270 Erw. 2c/aa; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N. 72 f.).
1.5 Wird kein Strafverfahren durchgeführt, so stellt sich die Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft. Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 122 II 321 Erw. 3d). Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. aOHG den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt (BGE 122 II 216 Erw. 3d), genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. aOHG, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 216 Erw. 3c, 321 Erw. 3d; vgl. auch BGE 121 II 120 Erw. 2 betreffend Vorschuss nach Art. 15 aOHG). Gleiches gilt für die Soforthilfen nach Art. 3 aOHG. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 122 II 321 Erw. 3d; VPB 59/1995 Nr. 32 Erw. 5 S. 264). Während es für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beratungshilfe und der Soforthilfe grundsätzlich genügt, wenn die Opfereigenschaft glaubhaft erscheint, muss bei den finanziellen Leistungen in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht eine Straftat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Bernhard Ehrenzeller/Christine Guy-Ecabert/André Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, Zürich, St. Gallen 2009, S. 55).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Anmeldung für Opferhilfeleistungen vom 17. Juli 2009 aus, dass im Oktober 2007 ihr damaliger Lebenspartner, Y.___, aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Dieser habe sich regelmässig an ihrem Wohnort in Z.___ aufgehalten. Nach dem Konsum von Alkohol, Drogen und Medikamenten sei er manchmal sehr aggressiv geworden. In der Zeit vom Oktober 2007 bis März 2008 sei er verschiedentlich (mindestens zehnmal) gewalttätig geworden und habe sie beschimpft, bedrängt, an den Haaren gerissen und durch das Zimmer geschleift. Anschliessend habe er sie auf den Boden oder das Bett geworfen und vergewaltigt. Sie habe dabei jeweils unter Todesangst gelitten. Einmal habe er sogar die Balkontüre geöffnet und gedroht, sie hinunterzustossen (Urk. 8/1/2). Sie leide seither unter Schlafstörungen, Angstzuständen, Albträumen, Herzrasen und Schwindel und es falle ihr schwer, sich zu konzentrieren und unter die Leute zu gehen. Sie könne auch nur schwer über das Vorgefallene sprechen und fühle sich dabei, als ob ihr jemand die Kehle zuschnüren würde (Urk. 8/1/3).
2.2 Die Beratungsstelle Nottelefon für Frauen gegen sexuelle Gewalt, Zürich, erwähnte in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2009 an den Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin die Beratungsstelle erstmals am 9. Juli 2009 kontaktiert habe. Sie habe erzählt, dass ihr Lebenspartner am 10. März 2008 an einer Überdosis Drogen und Medikamenten verstorben sei. In den letzten Monaten vor dem Tod ihres Lebenspartners habe sich dieser teilweise sehr gewalttätig ihr gegenüber verhalten. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 2007 habe er viel Alkohol und Drogen konsumiert, sie bedroht, bedrängt und unter Gewaltanwendung mehrmals vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin habe indes keine Strafanzeige erstattet (Urk. 8/1).
2.3 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 29. September 2009 fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1994 als Hausarzt behandle, und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr erlittenen Misshandlungen lediglich Andeutungen gemacht habe. Als er sie darauf angesprochen habe, habe sie ihm nur sehr zurückhaltend Auskunft erteilt, weshalb er auf eine tiefere Exploration verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich seit Oktober 2007 vermehrt krank gefühlt und im Februar 2008 an einer atypischen Pneumonie gelitten. Teilweise wiesen die Beschwerden auf ein psychisches Leiden hin. Die Beschwerden hätten sich im Herbst und Winter 2007 verstärkt und seien ab Februar 2008 dauernd vorhanden gewesen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und der Beziehung mit ihrem früheren Lebenspartner und somit mit den im Herbst und Winter 2007 erlittenen Übergriffen durch diesen (Urk. 8/7 S. 1). Auf Grund der Andeutungen im Hinblick auf Misshandlungen und Vergewaltigungen durch ihren früheren Lebenspartner habe er der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung empfohlen (Urk. 8/7 S. 2).
2.4 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, und lic. phil. B.___, Psychologin FSP, erwähnten in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2009 (Urk. 8/8 = Urk. 3/3), dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juli 2007 im Gesundheitszentrum C.___ unter anderem wegen psychosomatischen Schluckbeschwerden und Panikattacken behandelt werde. Am 19. Februar 2008 habe sie unter einem Erschöpfungszustand nach Pneumonie gelitten. Seit dem 5. März 2008 werde sie psychotherapeutisch behandelt. Kurz vor dem plötzlichen Versterben ihres damaligen Lebenspartners habe sie unter einer extremen Belastungssituation gelitten und das Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner nicht mehr ausgehalten. Sie habe sich deshalb im März 2008 entschlossen, zu ihren Eltern in den Kanton Graubünden zu reisen. Die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrem Lebenspartner geängstigt und sei von diesem schlecht behandelt worden. Ihre Ängste seien auf das Unausgesprochene in ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner zurückzuführen (Urk. 8/8 S. 1). Auf Grund der Panikattacken und um nicht ein Trauma zu reaktivieren, sei auf eine vertiefte Exploration der angstauslösenden Thematik verzichtet worden. Um die Erschöpfung und die Panikattacken in den Griff zu bekommen, sei ein Klinikaufenthalt in D.___ geplant gewesen. Nach dem plötzlichen Versterben ihres Lebenspartners am 10. März 2008 sei dann darauf verzichtet worden. Nach dem Tod ihres Lebenspartners habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark gebessert (Urk. 8/8 S. 2).
2.5 E.___, gemäss seinen Angaben wohnhaft in der Strafanstalt S.___ (N.___), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2010 aus, dass er Y.___, den ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin, seit der gemeinsam verbrachten Schulzeit gekannt habe. Am 4. Oktober 2007 sei Y.___ nach einer dreijährigen Untersuchungshaft aus der Haft entlassen worden. Im Januar 2008 habe ihm Y.___ erzählt, dass er einmal, nachdem er vorher Alkohol und Kokain eingenommen habe, die Beschwerdeführerin an den Haaren auf das Bett geworfen und anschliessend gegen ihren Willen mit ihr den Beischlaf vollzogen habe. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich ein solcher oder ähnlicher Vorfall mehrmals zugetragen. Er glaube, dass die Beschwerdeführerin nicht genügend Kraft gehabt habe, sich gegen den 190 Zentimeter grossen Täter zu wehren. Zu einer Strafanzeige sei es nicht gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin vor einem Racheakt des Täters gefürchtet habe (Urk. 3/2).
2.6 Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 10. Januar 2010, dass die Beschwerdeführerin im September 2009 ihm gegenüber hinsichtlich der Beziehung zu ihrem früheren Lebenspartner noch sehr verschlossen gewesen sei und Mühe gehabt habe, über ihre Erlebnisse zu sprechen. Diese Erlebnisse seien bei der Beschwerdeführerin mit Schamgefühlen verbunden gewesen. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin jedoch über diese Ereignisse sprechen können. Gemäss ihren Angaben sei sie in der Zeit vom Oktober 2007 bis März 2008 von ihrem damaligen Lebenspartner körperlich und psychisch misshandelt worden. Es sei zu mehreren sexuellen Übergriffen gekommen. Dabei sei sie an den Haaren gezogen, auf das Bett geworfen und anschliessend vergewaltigt worden. Diese Übergriffe hätten sich mindestens zehnmal ereignet. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser Zeit unter einer Depression und starken psychosomatischen Beschwerden gelitten. Auf Grund der Depression sowie von Schamgefühlen habe sie sich niemandem anvertrauen können. Erst nach dem Tod ihres Lebenspartners habe sie das Geschehene langsam aufarbeiten können (Urk. 3/1 S. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass die Aussagen der Beschwerde-führerin zwar glaubhaft seien, und dass an deren Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln sei (Urk. 8/10). In der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2009 stellte der Beschwerdegegner jedoch fest, dass auf die Aussage einer einzigen Person (der Beschwerdeführerin), welche überdies ein nicht unerhebliches Interesse am Verfahrensausgang habe, nicht abgestellt werden könne. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen habe, wie von der Beschwerdeführerin geschildert (Urk. 2 S. 3). Mangels Arztberichten zu den anlässlich der Ereignisse erlittenen körperlichen Verletzungen und mangels Aussagen von Drittpersonen, welche die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigten, sei eine Straftat und damit die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne des aOHG nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 f.).
Mit ihrer Beschwerde vom 14. Januar 2010 (Urk. 1) reichte die Beschwerde-führerin neue, den Sachverhalt ergänzende Unterlagen ein, nämlich die Stellungnahme von E.___ vom 8. Januar 2010 (Urk. 3/2) und den Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Januar 2010 (Urk. 3/1). Diese Unterlagen sind in der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen.
3.2 Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten von Y.___, ihrem früheren Lebenspartner, auf die Stellung einer Strafanzeige und damit auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegen diesen verzichtete. Nachdem dieser am 10. März 2008 verstarb, kam die Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr in Frage. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten des mutmasslichen Täters keine Strafanzeige erstattete, darf ihr im Opferhilfeverfahren indes kein Nachteil erwachsen. Denn das Opfer ist nicht verpflichtet, Strafanzeige zu stellen oder im Strafverfahren auszusagen (Art. 7 Abs. 2 aOHG). Die Opfereigenschaft und das Vorliegen einer Straftat ist vorliegend daher selbstständig zu prüfen, wobei, wie bereits erwähnt (Erw. 1.5), der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht.
3.3 Dem Beschwerdegegner ist insofern nicht zu folgen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die alleinigen - wenn auch glaubhaften - Aussagen des Opfers nicht ausreichten, um eine Straftat nachzuweisen (Urk. 2 S. 3). Vielmehr gilt es diesbezüglich zu beachten, dass sich selbst im Strafrecht, wo die Maxime in dubio pro reo" gilt, der Schuldspruch auf eine einzige Zeugenaussage stützen kann, sofern diese glaubhaft erscheint und das Gericht vom Vorliegen einer strafbaren Handlung überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, 1A.170/2001, Erw. 3.4.1 mit Hinweis). Gerade bei Vergewaltigungen gibt es regelmässig neben dem Opfer keine weiteren Tatzeugen. Zudem fehlen häufig objektive Beweismittel (wie ärztliche Zeugnisse), weil das Opfer zunächst, aus Scham oder Angst, das Vorgefallene verschweigt oder verdrängt und sich erst nach geraumer Zeit anderen Personen anvertraut. In diesen Fällen hängt der Ausgang des Strafverfahrens ausschliesslich von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beziehungsweise des Angeschuldigten ab. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, ob die Unterlagen genügen, um den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 aOHG zu führen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, 1A.170/2001, Erw. 3.4.1 ff.).
3.4 Im Folgenden gilt es daher insbesondere die Aussagen aller Beteiligten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Vorliegend steht auf Grund der Beurteilung durch Dr. Z.___ und derjenigen durch Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2008, dem Zeitraum in welchem sich die Übergriffe durch ihren damaligen Lebenspartner gemäss ihren Angaben ereignet haben sollen, auf Grund der Beziehung zu ihrem damaligen Lebenspartner unter einer extremen Belastungssituation (Urk. 8/8 S. 1) stand und deswegen unter gesundheitlichen Problemen litt (Urk. 8/7 S. 1). Dies genügt indes nicht, um ihre Aussagen von vornherein als unglaubhaft zu würdigen oder anzunehmen, dass sie in Bezug auf die zur Beurteilung stehenden Übergriffe nicht wahrheitsgetreu ausgesagt hat. Im Übrigen ist streng zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, der nur gerade die spezifische Aussage betrifft, wobei die Glaubwürdigkeit der Person grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage derselben erlaubt (BGE 128 I 86 Erw. 2).
3.5 Vorliegend gilt es festzustellen, dass zwischen der Schilderung der Übergriffe durch die Beschwerdeführerin in der Anmeldung für Opferhilfeleistungen vom 17. Juli 2009, wonach Y.___, nachdem dieser aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sie im Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2008 mindestens zehnmal an den Haaren durch das Zimmer geschleift und anschliessend auf den Boden oder das Bett geworfen und vergewaltigt habe (Urk. 8/1/2), und ihren Schilderungen gegenüber Dritten keine wesentlichen Widersprüche festzustellen sind. So gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beratungsstelle Nottelefon für Frauen gegen sexuelle Gewalt an, dass Y.___ sie in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 2007 bis zu seinem Tode im März 2008 unter Gewaltanwendung mehrmals vergewaltigt habe (Urk. 8/1). Gegenüber Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin an, in der Zeit vom Oktober 2007 bis März 2008 sei es zu mindestens zehn sexuellen Übergriffen durch Y.___ gekommen, wobei dieser sie an den Haaren gezogen, auf das Bett geworfen und anschliessend vergewaltigt habe (Urk. 3/1 S. 1). Im Kerngehalt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den fraglichen Übergriffen daher konstant und ohne wesentliche Widersprüche. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin die Geschlechtsakte an sich nicht detailliert schilderte, und dass ihre Aussagen zur Frage, wo die Vergewaltigungen stattfanden (auf dem Bett oder auf dem Boden) nicht in allen Teilen deckungsgleich sind. Gewisse Umstände hat die Beschwerdeführerin jedoch stets übereinstimmend geschildert, so insbesondere der Umstand, dass der Täter sie vor den Vergewaltigungen jeweils an den Haaren gepackt und durch das Zimmer geschleift habe. Insgesamt bilden die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den sexuellen Übergriffen daher ein in sich stimmiges Gefüge, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht.
3.6 Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe existieren keine Tatzeugen. Es befindet sich jedoch eine schriftliche Stellungnahme von E.___ vom 8. Januar 2010 bei den Akten, worin dieser ausführte, Y.___ habe ihm im Januar 2008 mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin einmal an den Haaren auf das Bett geworfen und anschliessend gegen ihren Willen mit ihr den Beischlaf vollzogen habe (Urk. 3/2). Sodann stellte Dr. Z.___ einen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und den Übergriffen durch Y.___ fest (Urk. 8/7 S. 1). Im Zeitraum als sich die sexuellen Übergriffe ereigneten, habe sie unter einer Depression und starken psychosomatischen Beschwerden gelitten (Urk. 3/1 S. 1). Damit übereinstimmend stellte Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit unter einer extremen Belastungssituation gelitten und das Zusammenleben mit Y.___ nicht mehr ausgehalten habe (Urk. 8/8 S. 1). Nach dem Tod von Y.___ habe sich ihr Gesundheitszustand stark gebessert (Urk. 8/8 S. 2). Diese ganzen Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der durch Y.___ erlittenen Vergewaltigungen.
3.7 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Beratungsstelle Nottelefon für Frauen gegen sexuelle Gewalt erst am 9. Juli 2009 erstmals in Kontakt trat (Urk. 8/1) und gegenüber Dr. Z.___ erstmals in der Zeit ab September 2009 vertieft die sexuellen Übergriffe besprach (Urk. 3/1 S. 1), spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Denn erfahrungsgemäss verschweigen und verdrängen Opfer von Vergewaltigungen häufig aus Scham oder Angst das Vorgefallene vorerst und können sich erst nach einer gewissen Zeit anderen Personen, Therapeuten oder Mitarbeitenden von Opferberatungsstellen anvertrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, 1A.170/2001, Erw. 3.4.1 ff.). Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Januar 2010 denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Depression sowie auf Grund von Schamgefühlen sich vorerst niemandem habe anvertrauen können und das Geschehene erst nach dem Tod des Täters langsam habe aufarbeiten können (Urk. 3/1 S. 1). Eine Befragung von E.___, Dr. Z.___ oder Dr. A.___ durch das Gericht drängt sich vorliegend nicht auf, da diese zur Straftat nichts aus eigener Wahrnehmung berichten können, und da sich aus den vorliegenden Beweismitteln ein schlüssiges Bild ergibt.
3.8 In Würdigung der gesamtem Umstände, insbesondere der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2009 (Urk. 8/1/2) und der Stellungnahme von E.___ vom 8. Januar 2010 (Urk. 3/2), hat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass Y.___ die Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2007 bis Januar 2008 (vgl. Urk. 3/2) mindestens einmal an den Haaren gezogen, auf das Bett (oder den Boden) geworfen und anschliessend mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte und sie damit im Sinne von Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) vergewaltigte. Eine für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzte tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat (Art. 2 Abs. 1 aOHG) hat daher als erstellt zu gelten, weshalb die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
4.2 Das aOHG enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 119 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 Erw. 5a). Allerdings besteht bei der Bemessung der Genugtuung nach Opferhilferecht im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit, dass es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Nach der Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht ohne Weiteres die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird.
4.3 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 Erw. 3c; 110 II 166 Erw. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 Erw. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 5b/aa).
4.4 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Schematische Massstäbe sind insoweit abzulehnen. Die Genugtuung darf nicht nach festen Tarifen bemessen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 120 f.; 128 II 49 E. 4.3 S. 55; je mit Hinweisen). Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 Erw. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2).
4.5 Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 Erw. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2000, Erw. 2b, 1A.203/2000; in Sachen M. vom 21. Februar 2001, Erw. 5b/aa, 1A.235/2000).
4.6 Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 Erw. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, Erw. 2.1 f., 6S.232/2003).
4.7 Gemäss der Rechtsprechung bewegten sich die bei Vergewaltigungen zugesprochenen Beträge in den Jahren zwischen 1990 und 1995 im Allgemeinen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 15'000.-- und ausnahmsweise bis Fr. 20'000.-- (BGE 129 III 274 Erw. 2a). Seit dem Jahre 1998 wurden tendenziell auch höhere Beträge, im Bereich zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 20'000.--, zugesprochen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen X. vom 14. Dezember 2004, 6P.74/2004 und 6S.200/2004, Erw. 11.2, und in Sachen A. vom 10. Oktober 2003, 6S.334/2003, Erw. 5.2).
4.8 In einem vergleichbaren Fall hat der Täter das Opfer in seinem Wohnzimmer an der Taille gepackt, zu sich hingerissen, geküsst, dann erneut gepackt und ins Schlafzimmer getragen. Dort hat er das Opfer aufs Bett gezogen, auf den Rücken gelegt und energisch und grob ausgezogen, obwohl das Opfer ihm immer wieder zu verstehen gegeben hatte, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle, und er sich dessen auch bewusst gewesen war. Dann hat der Täter das Opfer zum Oralsex gezwungen und ist anschliessend - ohne ihrer Bitte, doch zumindest ein Präservativ zu verwenden, zu entsprechen - in sie eingedrungen. Als das Opfer ihm gesagt hat, er füge ihr Schmerzen zu, habe er nur erwidert, sie müsse ihre Beine halt mehr spreizen. In der Folge habe er sich bis zur Ejakulation einige Male auf und ab bewegt und dann von ihr abgelassen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Y. vom 14. Dezember 2004, Erw. 2). Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen. Das Bundesgericht erkannte, dass sich die zugesprochene Genugtuung zwar im unteren Bereich der bei Vergewaltigungen zugesprochenen Beträge bewege, dass die Bemessung der Genugtuung indes nicht zu beanstanden sei (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Y. vom 14. Dezember 2004, Erw. 11.2).
4.9 In einem weiteren Fall hat der sich als Polizist ausser Dienst ausgebende Täter das der Prostitution nachgehende, drogenabhängige Opfer angesprochen und mit ihr den Oralverkehr mit Kondom für Fr. 100.-- vereinbart. Nachdem sie ihm ein Kondom überzogen und mit dem Oralverkehr begonnen hatte, riss er sie an den Haaren und am Arm und forderte den Beischlaf, was sie ablehnte. Er schlug sie, riss sie weiter an den Haaren, streifte das Kondom ab und drang gegen ihre Proteste ungeschützt anal in sie ein. In der Folge zwang er sie während mehr als einer Stunde abwechslungsweise zu vaginalem und analem Geschlechtsverkehr. Dabei fügte er ihr nicht nur durch das gewaltsame Eindringen, sondern auch durch Zerren, Schlagen und Kneifen Schmerzen zu. Der Täter wurde verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 27. Juni 2006, 6S.85/2006, Sachverhalt lit. A und B).
4.10 In einem Entscheid des Bezirksgerichts Bülach aus dem Jahre 2002 hat das mit dem Täter zusammen wohnende Opfer dem Täter erklärt, sie wolle nicht mit ihm im gleichen Bett schlafen, worauf der Täter sie auf das Bett gestossen hat, wo sie rücklings zu liegen kam, am Handgelenk festgehalten und ihr die Hosen ausgezogen hat. Anschliessend ist es dem Täter gelungen, in das Opfer einzudringen, obwohl das dem Täter körperlich unterlegene Opfer sich gewehrt und gegen ihn gekämpft hat. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X vom 16. Januar 2004, 6S.150/2003, Sachverhalt lit. A und B).
4.11 Bei dem einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 2002 zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich um eine Vergewaltigung eines knapp zwanzigjährigen, aus Somalia stammenden und durch eine strenge religiöse Erziehung geprägten Opfers, welches als Kind in Somalia rituell beschnitten worden war. Nach mehreren Wortwechseln, bei denen das Opfer klar sagte, dass es keinen Sex mit ihm wolle, hat der Täter die Beine des Opfers, die sie fest zusammendrückte, auseinander gerissen, sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf sie gelegt und ist in das Opfer eingedrungen. Dabei hat er mit dem Penis den von der Infibulation herrührenden natürlichen Widerstand überwunden, wodurch das Narbengewebe aufgerissen wurde. Infolgedessen wurde das Opfer von ihrem Verlobten verlassen und von ihrer Familie verstossen. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 3. August 2003, 6S.64/2003 und 6S.65/2003, Sachverhalt lit. A und B und Erw. 1.1; Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, X/12, Zeitraum 2003 - 2005, Ziff. 32).
5.
5.1 Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Täter die Beschwerdeführerin zwar an den Haaren gerissen, auf das Bett (oder den Boden) gestossen und sie anschliessend mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat. Der Täter hat der Beschwerdeführerin neben der Vergewaltigung indes keine weiteren Körperverletzungen zugefügt. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Depression und psychosomatischer Beschwerden, an welcher die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum litt, gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ (Urk. 8/7 S. 1, Urk. 3/1 S. 1) infolge der Straftat zumindest vorübergehend verschlimmert wurde. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ (Urk. 8/8 S. 2) steht sodann fest, dass sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nach dem Tod des Täters stark gebessert haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Straftat keine dauerhafte, irreversible Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verursacht hat.
5.2 In Anbetracht der Art und der Schwere der Verletzungen sowie der immateriellen Unbill, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der im Zeitraum vom Oktober 2007 bis März 2008 begangenen Straftat erlitt, erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten, mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Präjudizien bei der Bemessung der Genugtuung ein Basisbetrag von Fr. 10'000.-- als angemessen. Dieser Betrag ist wegen der durch die Straftat verursachten vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin um Fr. 2'000.-- zu erhöhen. Insgesamt erscheint daher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 12000.-- als angemessen.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 149 Erw. 4.1 S. 152). Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 Erw. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/ Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
6.2 In BGE 131 II 217 Erw. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. In BGE 132 II 127 Erw. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht sodann, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 Erw. 4.1).
6.3 Der Schadenszins von 5 % ab Ende des Tatzeitraumes ist daher als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen und ist in der Genugtuungssumme von Fr. 12000.-- bereits enthalten. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.
7. Nach dem Gesagten ist die gegen die Verfügung vom 13. November 2009 erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 13. November 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).