Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2010.00002
OH.2010.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 2. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1986, versetzte Y.___ in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2008 bei einem Wortgefecht zwischen den Beteiligten einen Faustschlag, worauf dieser dem Geschädigten X.___ mit einem Messer in den Hals stach (Urk. 10 S. 6 E. II. 8).
         Mit Urteil und Beschluss des Jugendgerichtes C.___ vom 11. Mai 2009 wurde Y.___ für die Tat vom 21./22. März 2008 der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes (WG) schuldig gesprochen (Urk. 10 S. 38 Dispositiv Ziff. 1). Das Jugendgericht verpflichtete Y.___ nebst einer von ihm anerkannten Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.--, dem Geschädigten zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen (Urk. 10 S. 39 Dispositiv Ziff. 6-7).
1.2     X.___ stellte am 12. Mai 2009 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Opferhilfe (Urk. 6/1).
         Mit unbegründeter Verfügung vom 12. Oktober 2009 nahm die Opferhilfestelle das mit Verfügung vom 15. Mai 2009 sistierte Verfahren wieder auf. Das Gesuch um Genugtuung hiess sie in der Höhe von Fr. 6'000.-- gut. Im Mehrbetrag wurde es abgewiesen (Urk. 6/11/2). Auf Ersuchen des Geschädigten (Urk. 6/ 13) erliess die Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 6/14 = Urk. 2).

2.       Gegen die am 22. Dezember 2009 versandte (vgl. Urk. 6/14 S. 4) begründete Verfügung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 19. Januar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Opferhilfestelle zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2008 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Mit Verfügung vom 1. März 2010 (Urk. 7) zog das Gericht das begründete Strafurteil des Jugendgerichtes C.___ vom 11. Mai 2009 (Urk. 10) bei.
         Am 9. März 2010 wurde dem Geschädigten die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 OHG). Die Straftat ereignete sich in der Nacht vom 21/22. März 2008, weshalb vorliegend die Bestimmungen des alten Opferhilfegesetzes (aOHG) vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zur Anwendung kommen.
1.2     Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
         Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 265 E. 4 a/aa, 122 II 211 E. 3 b).

2.
2.1         Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 21./22. März 2008 Opfer einer Straftat. An der Opferstellung des Beschwerdeführers ist nicht zu zweifeln.
         Nachfolgend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat zu prüfen.
2.2     Das Jugendgericht C.___ verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer in Höhe von total Fr. 30'000.-- (Urk. 10 S. 39 Dispositiv Ziff. 6-7).
         Der Beschwerdegegner gelangte demgegenüber zu einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- (Urk. 2 S. 3 E. 3 a-b). Der Beschwerdegegner kürzte die Summe wegen Mitverschuldens des Beschwerdeführers auf Fr. 6'000.--, wobei er den Faustschlag des Beschwerdeführers als starke Provokation bewertete (Urk. 2 S. 3 E. 4).
        

         Der Beschwerdeführer ersucht seinerseits um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins auch im Opferhilfeverfahren.

3.
3.1     Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3 d/aa; 115 Ib 163 E. 2 a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.1, und 1A66/2000 vom 30. Oktober 2000, E. 2 e). Anderseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichte abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafbehörden unbekannt waren oder die sie nicht beachtet haben, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörden feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörden bei der Anwendung geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt haben (BGE 109 Ib 203 E. 1).
         In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3 d/aa; 115 Ib 163 E. 2 a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2). Zu bedenken ist weiter, dass der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen im Verhältnis des Obligationenrechts (OR) zum OHG nicht identisch sind (BGE 121 II 369 E. 3 c/aa), wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Entschädigung oder Genugtuung nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruht und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet ist (BGE 128 II 49 E. 4.1), weshalb die Opferhilfebehörde die Sache selbständig prüfen können muss (BGE 129 II 312 E. 2.5, 128 II 49 E. 4.1; 125 II 169 E. 2 b; Urteil des Bundesgerichts 1A208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2).
3.2     Nach dem Gesagten war der Beschwerdegegner in Bezug auf die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung sowie in Bezug auf die Bemessung der Genugtuung nicht an die Beurteilung des Jugendgerichtes C.___ gemäss dessen Urteil und Beschluss vom 11. Mai 2009 gebunden. Der Beschwerdegegner konnte den Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers demnach selbständig prüfen.

4.      
4.1     Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig vom seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
         Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 E. 2 b; 123 II 210 E. 3 b/dd; 121 II 369 E. 3 c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5 a). Zu beachten ist sodann, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 169 E. 2 b). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 49 E. 4.3; 125 II 169 E. 2 b/bb und 2 c; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3 a). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3 a).
4.2     Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3 c; 110 II 163 E. 2 c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, 3. Auflage, Bern 2006, Rz. 28 und 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder eine dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3 c/bb; Brehm a.a.O., Rz. 165 zu Art. 47).
         Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2 a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2 a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2).
         Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13. Oktober 2000, E. 2 b).

5.
5.1     In vergleichbaren Fällen wurde wie folgt entschieden:
         Das Obergericht Zürich sprach dem Opfer mit Urteil vom 11. April 2002 eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu. Die Ehefrau war nach einer heftigen Auseinandersetzung vom Ehemann zunächst gewürgt worden. Anschliessend stach der Täter mit einem Messer auf sie ein, wobei er ihr mit Stichen in den Bauch lebensgefährliche Verletzungen zufügte. Die Rettung der Ehefrau erfolgte nur dank einer Notoperation (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand August 2005, VIII/13, Zeitraum 2001-2002, Ziff. 32).
5.2     In einem weiteren Fall fügte der Täter dem Opfer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem vierzig Zentimeter langen Tranchiermesser eine schwere, lebensbedrohende Stichverletzung sowie durch Schläge und Tritte weitere Körperverletzungen zu. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- (zuzüglich Zins von 5 %) zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2009 vom 9. Oktober 2009, Sachverhalt lit. A).
5.3     Bei dem einem Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aus dem Jahr 2003 zugrundeliegenden Sachverhalt fügte der Täter dem ihm unbekannten Opfer nach einem kurzen Wortwechsel ohne Vorwarnung neun bis zehn lebensgefährliche Stichverletzungen in den Oberkörper zu. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, VIII/20, Zeitraum 2003-2005, Ziff. 45).
5.4     In einem weiteren Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2004 wurde dem Opfer, welchem vom alkoholisierten Täter aus nichtigem Grund lebensgefährliche Stichverletzungen im Bauch zugefügt wurden, eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch/ Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003-2005, Ziff. 56).

6.
6.1     Im Urteil und Beschluss des Jugendgerichtes C.___ vom 11. Mai 2009 finden sich folgende Angaben zum Tathergang: Demnach sei es zwischen dem Täter und dem Geschädigten in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2008 auf dem Trottoir zunächst zu einem Wortgefecht gekommen, infolgedessen der Beschwerdeführer dem Täter einen Faustschlag versetzt habe. Der Täter habe daraufhin ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von rund 10 cm gezückt und habe dem Beschwerdeführer aus einer Distanz von 40 bis 50 cm das Messer mit einer wuchtigen Boxbewegung in den Hals gestochen. Dieser habe dadurch eine 15 cm lange Schnittwunde am Hals erlitten, bei der die Luftröhre unterhalb des Schildknorpels durchtrennt worden sei, was zu einer unmittelbaren Lebensgefahr des Beschwerdeführers geführt habe. Nur dank der unverzüglich durch anwesendes Sicherheitspersonal geleisteten Hilfe, der umgehenden Überführung des Beschwerdeführers ins Spital und einer notfallmässigen Operation habe er diese Verletzung überlebt (Urk. 10 S. 6 E. II. 8).
6.2     SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte im Hinblick auf die Folgen der Straftat in einem Bericht vom 13. August 2009 aus, der Beschwerdeführer sei am 22. März 2008 mit einem Messer attackiert worden. Er habe Schnittwunden im Bereich des Kehlkopfes und am Oberarm rechts erlitten. Dort handle es sich um eine reine Hautwunde, die versorgt worden und mit üblicher Narbenbildung abgeheilt sei. Am Hals sei die Trachea wieder verschlossen worden. Auch die durchtrennte gerade Halsmuskulatur und die Stimmlippen seien symmetrisch beweglich geblieben. Es bestehe eine glatte Heilung. Die Stimme des Beschwerdeführers sei heute unauffällig. Laut dem Beschwerdeführer sei die Tonalität etwas anders. Angesichts der gefundenen Verletzungen sei dies verständlich; die Kommunikationsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt. Auch bestünden keine Hinweise für eine Stenose der Trachea oder Schluckstörungen. Auf psychischer Ebene habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls ordentlich erholt. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei weitgehend abgeklungen (in Urk. 6/9/2 S. 6 f. Ziff. 5). Die beiden klar sichtbaren Narben seien nicht als entstellend einzustufen. Von einer relevanten Integritätseinbusse könne nicht gesprochen werden (in Urk. 6/9/2 S. 7).
         Nach einem weiteren Arztbericht habe seit dem 25. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (in Urk. 6/9/2 S. 1 Ziff. 2).
6.3     Nach den medizinischen Akten liegen gut verheilte Narben im Bereich des Halses sowie der Stichwunde am Oberarm vor. Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen der Straftat keine Integritätsentschädigung zu.
         Nach einer vollen Arbeitsunfähigkeit bestand ab dem 25. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Spätestens ab dem 1. Dezember 2008 bestand eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % (vgl. den Arztbericht von Dr. med. A.___ vom 30. Juni 2009, in Urk. 6/9/2).
6.4     Der Beschwerdegegner verwies im angefochtenen Entscheid vom 12. Oktober 2009 auf die von ihm in anderen Fällen zugesprochene Genugtuung. So sei dem Geschädigten als Basisbetrag etwa eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- (Messerdurchstich des Lungenmittellappens sowie Verletzung des Herzventrikels mit bleibender Narbe) oder eine solche von Fr. 10'000.-- zugesprochen worden (Urk. 2 S. 3 E. 3 b). Für die Bestimmung des in einem ersten Schritt zu bestimmenden Basisbetrages der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der Tat vom Täter mit durchtrennter Luftröhre lebensgefährlich verletzt liegen gelassen worden war. Der Beschwerdeführer drohte zu ersticken und überlebte nur dank der Hilfe des in der Nähe des Tatortes anwesenden Sicherheitspersonals und durch eine Notoperation.
         Eine nach der Straftat beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung kann als abgeklungen gelten (vgl. den Bericht von Dr. Z.___ vom 13. August 2009, in Urk. 6/9/2 S. 7 oben), Namentlich leidet der Beschwerdeführer nicht an bleibenden Folgen der Tat im Sinne einer Invalidität. Mit dem Beschwerdegegner erweist sich die im Urteil des Jugendgerichtes C.___ zugesprochene Genugtuung von Fr. 30'000.-- daher als zu hoch. Der vom Beschwerdegegner angenommene Basisbetrag von Fr. 10'000.-- ist unter Berücksichtigung aller Umstände dagegen doch zu tief ausgefallen, wie auch ein Vergleich mit den zitierten Entscheiden (E. 5.1-5.4 hiervor) ergibt. Erschwerend ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst rund acht Monate nach der Tat am 1. Dezember 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Der Basisbetrag ist daher auf Fr. 12'000.-- zu erhöhen.

7.
7.1     Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer dem Täter anlässlich eines Wortgefechtes zunächst mit der Faust ins Gesicht schlug, was zu der besagten Straftat führte.
         Nachfolgend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Basisbetrag wegen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers zu kürzen ist.
7.2     Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird der Geschädigte durch das Mitwirken an der Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten in einer - grundsätzlich erlaubten - Selbstschädigung erschöpfen. Es muss ihm jedoch vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1-5.2, mit Hinweisen).
         In der Gerichtspraxis erachtete etwa die Entschädigungsbehörde des Kantons Bern eine Kürzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens um einen Drittel als korrekt, weil das jugendliche Opfer den Täter vor der Tat mehrmals angegriffen und in eine Pfütze gestossen hat (Peter Gomm, OHG-Kommentar, Bern 2005, Art. 12 Rz. 26).
7.3     Der Beschwerdegegner wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 3 E. 4), dass das Jugendgericht C.___ in seinem Urteil der Provokation des Beschwerdeführers (Faustschlag) nicht ausreichend Rechnung getragen habe (vgl. die Ausführungen im Urteil des Jugendgerichtes zur Bemessung der Genugtuung (Urk. 10 S. 34 ff.). Eine Kürzung des Basisbetrages der Genugtuung wegen Mitverschuldens des Geschädigten erweist sich demnach als gerechtfertigt. Bei leichtem bis mittelschwerem Verschulden kommen Kürzungssätze in der Bandbreite zwischen einem Viertel oder einem Drittel in Betracht (Gomm, OHG-Kommentar 2009, Rz 9 zu Art. 27 OHG).
         Das Verschulden des Beschwerdeführers ist vorliegend als mindestens mittelschwer für die Straftat zu beurteilen, so dass sich eine Kürzung des Basisbetrages um einen Drittel als angemessen erweist. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine reduzierte Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzusprechen.

8.
8.1     Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 53 E. 4 a). Auch in der zivilrechtlichen Natur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., Rz 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, S. 41 Rz 170a; Karl Oftinger/Emil W. Stark. Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 257 Rz 25).
         In BGE 131 II 217 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. In BGE 132 II 127 E. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht sodann, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 49 E. 4.1).
8.2     Der Schadenszins von 5 % seit der Tat ist als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen und ist in der Genugtuungssumme von Fr. 8'000.-- bereits enthalten. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist demnach nicht ausgewiesen.
8.3         Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer für die Folgen der Straftat vom 21./22. März 2008 eine wegen Mitverschuldens gekürzte Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.-- zuzusprechen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

9.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insgesamt auf Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 12. Oktober 2009 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Harb
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).