OH.2010.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn
Josephsohn Frei Baselica
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1976, geriet am 28. Juli 2007 in einem Restaurant in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit Y.___. Nach Verlassen des Lokals kam es im Eingangsbereich des Restaurants erneut zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Geschädigte Y.___ mit der Faust schlagen wollte. In der Folge wich Y.___ dem Faustschlag des Geschädigten aus, stürzte zu Boden, worauf der Geschädigte am Boden auf Y.___ zu liegen kam. In dieser Position fügte Y.___ dem Geschädigten mit einem oder zwei Steakmessern drei Stichverletzungen im Bereich des hinteren Oberkörpers und eine Schnittverletzung hinter dem rechten Ohr zu (Urk. 7/6/2 S. 6), wobei die Stichverletzung im linken Nackenbereich zu einer Verletzung der Schlüsselbeinarterie führte (Urk. 7/6/2 S. 11). Mit dem in Rechtskraft erwachsenen (Urk. 7/7) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2009 wurde Y.___ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zum Nachteil des Geschädigten schuldig gesprochen (Urk. 7/6/2 Urteils-Dispositiv Ziffer 1) sowie zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 4'743.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 15. Oktober 2007 (Urk. 7/6/2 Urteils-Dispositiv Ziffer 4) und zur Bezahlung einer reduzierten Genugtuung im Betrag von Fr. 24'000.--zuzüglich Zins von 5 % ab 28. Juli 2007 (Urk. 7/6/2 Urteils-Dispositiv Ziffer 6) an den Geschädigten verpflichtet.
1.2     Am 17. März 2008 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung und Ausrichtung einer Entschädigung (Urk. 7/1/1 S. 5), welches er am 20. November 2009 konkretisierte (Urk. 7/6/1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/12 = Urk. 2) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 4'200.-- zu (Urteils-Dispositiv Ziffer IV), hiess dessen Gesuch um Übernahme der ungedeckten Anwaltskosten im Betrag von Fr. 801.-- gut (Dispositiv Ziffer II) und wies dessen Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung ab (Urteils-Dispositiv Ziffer III; Urk. 2 S. 6).

2.       Hiegegen erhob der Geschädigte am 10. Februar 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Dispositiv-Ziffer IV der angefochtenen Verfügung, worin ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 4’200.-- zugesprochen worden war, sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 24’000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 28. Juli 2007, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 23. Februar 2010 verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 8) die medizinischen Akten betreffend den Geschädigten beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 10/1-14) beigezogen wurden. Der Geschädigte verzichtete mit Eingabe vom 26. März 2010 auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 13), wovon der Kantonalen Opferhilfestelle am 6. Mai 2010 (Urk. 14) eine Kopie zugestellt wurde. Die Kantonale Opferhilfestelle liess sich nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 gelten (Art. 48 lit. a OHG). Vorliegend hat sich die Straftat am 28. Juli 2007 ereignet und damit vor Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar 2009. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs ist demzufolge das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) massgebend.
1.2     Hilfe nach dem aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des aOHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt wird; nur vom Erfordernis der Schuld ist abzusehen (BGE 134 II 33 Erw. 5.4 f., 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b; Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 4 f.). Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetreten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt demnach nicht. Gefährdungsdelikte sind deshalb nach der Rechtsprechung in der Regel vom Anwendungsbereich des aOHG ausgeschlossen, da sie schon ihrer Definition nach in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes beinhalten (BGE 122 IV 77 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. und B. vom 31. Januar 2002, 1P.536/2001, Erw. 1.1).
1.4     Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2). Das Opfer ist nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des aOHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, Erw. 3.1, 1A.170/2001; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 2 N 14 S. 32). Die Gewährung von Langzeithilfe kann jedoch unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im  Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das aOHG im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die  bereits geleistete Hilfe kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (Zum Ganzen: BGE 125 II 270 Erw. 2c/aa; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N. 72 f.).

2.
2.1     Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 28. Juli 2007 Opfer einer Straftat (Urk. 7/6/2 S. 6). Das Obergericht sprach den Täter mit Urteil vom 28. Mai 2009 unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zum Nachteil des Beschwerdeführers für schuldig (Urk. 7/6/2 Urteils-Dispositiv Ziffer 1) und sprach dem Beschwerdeführer Schadenersatz (Urk. 7/6/2 Urteils-Dispositiv Ziffer 4) und eine Genugtuung (Urk. 7/6/2 Urteils-Dispositiv Ziffer 6) zu. An der Opferstellung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu zweifeln.
2.2     Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer seine Gesuche um Entschädigung und Genugtuung am 17. März 2008 (Urk. 7/1/1 S. 5) und somit rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist seit dem Zeitpunkt der Straftat (Art. 16 Abs. 3 aOHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein.

3.
3.1     Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 28. Juli 2007
3.2     Das Obergericht sprach dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Mai 2009 eine reduzierte Genugtuung von insgesamt Fr. 24’000.-- (zuzüglich Zins von 5 % ab 28. Juli 2007) zu und verwies den Beschwerdeführer mit Bezug auf zukünftig eintretende genugtuungsbegründende Schäden aus dem Ereignis vom 28. Juli 2007 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 7/6/2 Urteils-Dispositiv Ziffer 6). Dabei ging das Obergericht davon aus, dass die Basisgenugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- wegen des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers um 20 % zu reduzieren sei (Urk. 7/6/2 S. 43).
3.3     Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher sei (BGE 129 II 312 Erw. 2.4, 124 II 13 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003 1A.208/2002, Erw. 2.1, in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 2e). Anderseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichte abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafbehörden unbekannt waren oder die sie nicht beachtet haben, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörden feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörden bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt haben (BGE 109 Ib 203 Erw. 1, S. 204 f.)
3.4     In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Zu bedenken ist insbesondere, dass, wie bereits erwähnt, der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen im Verhältnis des Obligationenrechts (OR) zum aOHG nicht identisch sind (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa), wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Entschädigung oder Genugtuung nach aOHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruht und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet ist (BGE 128 II 49 Erw. 4.1 S. 53), weshalb die Opferhilfebehörde die Sache selbständig prüfen können muss (BGE 129 II 316 Erw. 2.5, 128 II 53 Erw. 4.1; 125 II 173 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2).
3.5     Nach Gesagtem war der Beschwerdegegner in Bezug auf die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung sowie in Bezug auf die Bemessung der Genugtuung nicht an die Beurteilung des Obergerichts (Urk. 7/6/2) gebunden und konnte den Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers selbständig prüfen.

4.
4.1     Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
4.2     Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 Erw. 2b; 123 II 216 Erw. 3b/dd; 121 II 369 Erw. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 Erw. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 Erw. 2b, 556 Erw. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 55 Erw. 4.3; 125 II 174 f. Erw. 2b/bb und 2c; 124 II 15 Erw. 3d/cc; Entscheid des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001 1A.235/2000 Erw. 3a; Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 278 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 19 zu Art. 12).
4.3     Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 Erw. 3c; 110 II 166 Erw. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 Erw. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 5b/aa).
4.4     Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 Erw. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 Erw. 2e, 117 II 60 Erw. 4a/aa, 112 II 131 Erw. 2).
4.5     Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 Erw. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2000, Erw. 2b, 1A.203/2000; in Sachen M. vom 21. Februar 2001, Erw. 5b/aa, 1A.235/2000). Ebenso ist nach der Rechtsprechung mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV, in der vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann. Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 Erw. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 f. Erw. 2.2.3).
4.6     Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 Erw. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, Erw. 2.1 f., 6S.232/2003).

5.
5.1     Im Folgenden ist vorerst die für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.
5.2     Die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Unfallchirurgie (nachfolgend: Z.___), diagnostizierten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 6. August 2007 einen Status nach Messerstecherei im Rahmen eines Handgemenges vom 28. Juli 2007 mit Stichverletzungen im Bereich des Rückens, retroaurikulär links sowie des Schultergürtels links mit Längsverletzung der Arteria subclavia links. Am 28. Juli 2007 sei ein Wunddébridement mit Drainage, Primärverschluss und Wundrevision sowie eine Clavicula-Osteotomie mit Exploration des Plexus brachialis mit Einzelkopfnaht der Arteria subclavia links und mit Plattenosteosynthese der Clavicula durchgeführt worden. Die postoperative Röntgenverlaufskontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse nach Claviculaosteosynthese gezeigt. In der postoperativ durchgeführten Angiographie habe sich eine gute Durchgängigkeit der Arteria subclavia links ergeben. Der Beschwerdeführer sei am 6. August 2007 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 10/8/4 S. 1). Für die Zeit vom 28. Juli bis 9. September 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/8/4 S. 2).
5.3     Mit Bericht vom 28. August 2007 stellten die Ärzte des Z.___ fest, dass die Verletzungen beim Beschwerdeführer eine unmittelbare Lebensgefahr verursacht hätten. Eine arterielle Gefässverletzung könne unbehandelt zu grossem Blutverlust mit Todesfolge führen. Die Verletzung der arteria subclavia links habe den Beschwerdeführer in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht (Urk. 10/8/6 S. 1). Die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten ist, sei im Rahmen einer klinischen Verlaufskontrolle zu beurteilen (Urk. 10/8/6 S. 2).
5.4     Dr. med. A.___, Facharzt für Rechtsmedizin und Psychiatrie/Psychotherapie, B.___, Institut für Rechtsmedizin, führte in seinem zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellten Aktengutachten vom 1. Oktober 2007 aus, dass es sich bei der Verletzung hinter dem rechten Ohr um eine Schnittverletzung handle, welche mit Hautklammern versorgt worden sei. Die Stichverletzung in der rechten Schulter mit einem Stichkanal von einigen Zentimetern Länge habe im rechten Schulterblatt geendet. Die Stichverletzung im Bereich des linken Nackens habe zu einer Verletzung der Schlüsselbeinarterie geführt (Urk. 10/8/13 S. 3). Auf Grund der anatomischen Gegebenheiten sei von einem Stichkanal von fünf bis zehn Zentimetern Länge auszugehen. Die Stichverletzung im Lendenbereich links der Wirbelsäule habe in der Rückenmuskulatur geendet.
         Die Schnittverletzung hinter dem rechten Ohr sowie die Stichverletzungen im Bereich der rechten Schulter und dem linken Lendenbereich seien oberflächlich gewesen oder hätte im Knochen beziehungsweise in den Weichteilen geendet und daher nicht zu einer akuten Lebensgefahr geführt. Demgegenüber sei die Verletzung im Bereich der linken Schulter akut lebensbedrohlich gewesen, da daraus jederzeit ein rascher und sehr grosser Blutverlust hätte resultieren können. Es sei glücklichen Umständen zu verdanken, dass der Beschwerdeführer in stabilem Zustand in das Z.___ eingeliefert worden sei. Ohne sofortige ärztliche Intervention hätte ein erhebliches und unmittelbares Risiko des Verblutens bestanden. Potentiell lebensgefährlich seien auch die Verletzungen hinter dem rechten Ohr, im Bereich der rechten Schulter und dem linken Lendenbereich gewesen. Bei einem leicht anderen Stichkanalverlauf wären sie geeignet gewesen, grössere Blutgefässe oder sehr blutreiche Organe zu verletzen. Zudem hätte es zu einer Eröffnung der grossen Körperhöhlen mit einem damit verbundenen Infektionsrisiko kommen können (Urk. 10/8/13 S. 4). Bei der Eröffnung der Brusthöhle hätte sodann ein lebensbedrohender Spannungspneumothorax entstehen können. Es sei davon auszugehen, dass die Stich- und Schnittverletzung unter Narbenbildung ohne bleibende körperliche Komplikationen verheilen dürften. Ob durch das Ereignis eine psychische Störung verursacht worden sei, sei gegenwärtig noch nicht abzuschätzen (Urk. 10/8/5).
5.5     Gemäss weiteren, im Urteil des Obergerichts vom 28. Mai 2009 erwähnten fachärztlichen Berichten seien keine bleibenden psychischen Schäden zu erwarten (Urk. 7/6/2 S. 42). Der Beschwerdeführer leide aber weiterhin unter einer zunehmenden Übererregung, unter Schlaflosigkeit mit Albträumen sowie unter Ängsten und Intrusionen. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben die körperlichen Schädigungen bis auf teilweise auftretende Sensibilitätsstörungen und eine erhöhte Druckdolenz im Nackenbereich grösstenteils überwunden. Obwohl die Narben zwischenzeitlich gut verheilt seien, sei davon auszugehen, dass sie zeitlebens sichtbar sein werden (Urk. 7/6/2 S. 43). 

6.
6.1     Aus den erwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Juli 2007 unter anderem eine Stichverletzung im Bereich des linken Nackens mit einer Längsverletzung der Schlüsselbeinarterie zugezogen hat (Urk. 10/8/4 S. 1, Urk. 10/8/13 S. 3), bei welcher ohne sofortige ärztliche Intervention ein erhebliches und unmittelbares Risiko des Verblutens bestanden hätte. Aus diesem Grunde bestand für den Beschwerdeführer nach der Straftat vom 28. Juli 2007 eine akute und unmittelbare Lebensgefahr. Des Weiteren bestand auch bei den weiteren erlittenen Stich- und Schnittverletzungen eine potentielle Lebensgefahr, da diese bei einem leicht anderen Stichkanalverlauf geeignet gewesen wären, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen (Urk. 10/8/13 S. 4). Gemäss der medizinischen Aktenlage verheilten die Stich- und Schnittverletzungen, abgesehen von zeitlebens sichtbar bleibenden Narben und von teilweise auftretenden Sensibilitätsstörungen sowie einer erhöhten Druckdolenz im Nackenbereich, ohne weitere bleibenden körperlichen Komplikationen (vgl. Urk. 7/6/2 S. 43).
6.2     Gemäss der Tabelle 18 der SUVA (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut) kann der maximale Integritätsschaden für ein dermatologisches Leiden nicht höher bewertet werden als eine sehr schwere Entstellung des Gesichts. Eine solche entspricht gemäss der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 UVV einer Integritätseinbusse von 50 %. Die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens muss gemäss der Tabelle 18 der SUVA im Schweregrad dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe und damit einem Integritätsschaden von 5 % entsprechen. Narben am Gesicht und Händen seien deutlich höher zu bemessen als Narben an bedeckten Körperpartien. Neben dem kosmetischen Aspekt können gemäss der Tabelle 18 der SUVA auch funktionelle Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Narben ins Gewicht fallen, so durch Kontrakturen, eine nachweislich verminderte mechanische Belastbarkeit der Haut sowie eine dauernde Herabsetzung der Hautsensibilität. Narben im Gesicht und am Körper fallen überdies bei Frauen und Mädchen in der Regel mehr ins Gewicht als bei Männern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003).
6.3     Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer bleibenden Schädigung im Narbenbereich teilweise unter Sensibilitätsstörungen und unter einer erhöhten Druckdolenz leidet. Sodann gilt es zu beachten, dass die Narben mit Ausnahme derjenigen hinter dem rechten Ohr sich an üblicherweise von Kleidungsstücken bedeckten Körperpartien befinden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Straftat vom 28. Juli 2007 eine Schädigung der Haut erlitt, welcher einer Integritätseinbusse von höchstens 10 % (vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVV, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, von Fr. 106'800.--) und damit einem Integritätsschaden von Fr. 10'680.-- entspricht, weshalb in Bezug auf die durch die Straftat erlittene Hautschädigung von einem Basisbetrag in dieser Höhe auszugehen ist.

7.
7.1     Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Genugtuungssumme zu gewinnen.
7.2     In einem vergleichbaren Fall kam es zwischen dem Täter und dem Opfer am Vortag vor einer Diskothek zu einem Streit, weil das Opfer mit der Begleiterin eines Kollegen des  Beschwerdeführers eng anliegend getanzt hat. Am darauffolgenden Tag führten sie die verbale Auseinandersetzung vom Vortag fort und fügten sich beide je einen Schlag mit der Stirn ins Gesicht (Schwedenkuss) zu. Infolgedessen geriet der Täter in Rücklage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche und fügte dem Opfer mehrere schwere und lebensgefährliche Stichverletzungen zu, wobei das Opfer keine bleibenden körperlichen Schäden erlitt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 17. Juli 2008, 6B_289/2009 und 6B_290/2008, Sachverhalt lit. A und Erw. 3).
7.3     In einem weiteren Fall hat der Täter dem Opfer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem vierzig Zentimeter langen Tranchiermesser eine schwere, lebensbedrohende Stichverletzung sowie durch Schläge und Tritte weitere Körperverletzungen zugefügt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- (zuzüglich Zins von 5 %) zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 9. Oktober 2009, 6B_579/2009, Sachverhalt lit. A).
7.4     In einem Fall aus dem Jahre 2009 hat der Täter am gleichen Tag zwei Opfer vor einem Nachtklub aus nichtigem Anlass attackiert und ihnen mit einem Taschenmesser je eine Stichverletzung im Unterbauch beziehungsweise im Rumpf zugefügt. Den Opfern wurden Genugtuungssummen von Fr. 3'000.-- beziehungsweise von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 20. Januar 2010, 6B_889/2009, Sachverhalt lit. A und Erw. 1.1 f.).
7.5     Das Obergericht des Kantons Zürich sprach im Jahre 2005 dem Opfer, welchem im Rahmen einer Schlägerei lebensgefährliche Stichwunden zugefügt und Pfefferspray ins Gesicht gesprüht wurde, eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, VII/20, Zeitraum 2003 - 2005, Ziff. 47).
7.6     Bei dem einem Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2003 zugrundeliegenden Sachverhalt fügte der Täter dem ihm unbekannten Opfer nach einem kurzen Wortwechsel ohne Vorwarnung neun bis zehn lebensgefährliche Stichverletzungen im Oberkörper zu. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, a.a.O., Ziff. 45).
7.7     In einem weiteren Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2004  wurde dem Opfer, welchem vom alkoholisierten Täter aus nichtigem Grund lebensgefährliche Stichverletzungen im Bauch zugefügt wurden, eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, a.a.O., Ziff. 56).

8.       Vorliegend gilt es zusätzlich zum Basisbetrag für die Hautschädigung von Fr. 10'680.-- (vgl. Erw. 6.3) als weitere genugtuungserhöhende Umstände zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der beteiligten Ärzte (Urk. 10/8/6 S. 1, Urk. 10/8/13 S. 3) durch die Straftat in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde und ohne sofortige ärztliche Behandlung hätte verbluten können, und dass er infolge der Tat weiterhin unter Übererregung, Schlaflosigkeit, Albträumen, Ängsten und Intrusionen (Urk. 7/6/2 S. 43) leidet. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten, vergleichbaren Präjudizien bei der Bemessung der Genugtuung ein Basisbetrag von insgesamt Fr. 15'000.-- als angemessen.

9.
9.1     Gemäss Art. 13 Abs. 2 aOHG kann eine Entschädigung herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat. Mitverschulden des Opfers kann daher nicht den gänzlichen Ausschluss der Genugtuung rechtfertigen, sondern lediglich eine Anspruchsreduktion. In diesem Punkt stimmt Art. 13 Abs. 2 aOHG mit den zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 47 und 44 OR überein, wonach seit der in BGE 116 II 734 ff. Erw. 4f und g vorgenommenen Praxisänderung ein überwiegendes Mitverschulden des Opfers grundsätzlich nicht mehr zur Ablehnung des Genugtuungsanspruchs, sondern nur noch zu dessen Herabsetzung führt (vgl. BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa und 375 Erw. 4c und BGE 128 II 55 Erw. 4.3). Seinem Wortlaut sowie seinem systematischen Zusammenhang nach regelt Art. 13 Abs. 2 aOHG nur die Entschädigung und kann nach der Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Genugtuung ausgedehnt werden (BGE 123 II 215 Erw. 3b/cc). Zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches kann daher nicht nur ein wesentliches, sondern auch ein leichtes, beziehungsweise nur untergeordnetes Mitverschulden führen (BGE 124 II 17 f. Erw. 5c). Dem Opfer muss vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten allerdings nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 31. März 2008 4A_520/2007/ Erw. 5.3 und in Sachen A. vom 24. Februar 2004, 4C.225/2003, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden wird nach einem objektiven Massstab beurteilt (BGE 102 II 232 Erw. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 217 Erw. 3bb/ff wurde bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demonstration teilgenommen hat und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die erlittenen Verletzungen war. In BGE 121 II 375 Erw. 4c wurde berücksichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Verhalten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Verletzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat.
9.2     Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit vor der Straftat mit dem Täter in einem Restaurant eine verbale und tätliche Auseinandersetzung führte (Urk. 7/6/2 S. 6). Anschliessend hat der Beschwerdeführer das Restaurant verlassen, vor dem Restaurant auf den Täter gewartet und diesen bei dessen Verlassen des Restaurants tätlich angegriffen. Der Täter, welcher durch den Angriff des Beschwerdeführers auf den Boden stürzte, musste in dieser Lage einen erneuten Angriff des Beschwerdeführers mit Fäusten befürchten und war daher grundsätzlich berechtigt, den ihm drohenden Angriff des Beschwerdeführers in angemessener Weise abzuwehren (Urk. 7/6/2 S. 14). Denn wer einen anderen vorsätzlich und rechtswidrig angreift, muss vernünftigerweise auch damit rechnen, dass sich der Angegriffene zur Wehr setzt. Eine Überschreitung des Abwehrrechts wie im vorliegenden Fall hat zwar zur Folge, dass die Verteidigungshandlung rechtswidrig wird, aber nicht, dass zugleich der adäquate Kausalzusammenhang zum unmittelbar vorangegangenen Angriff entfiele (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 5. September 2006, 6S.236/2006, Erw. 2.3). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seinen tätlichen Übergriff eine Ursache für die Entstehung des Schadens setzte. Hätte sich der Beschwerdeführer nach der Aufforderung, das Restaurant zu verlassen, unverzüglich vom Tatort entfernt und den Täter bei dessen Verlassen des Restaurants nicht angegriffen, wäre es nicht zur Straftat gekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Mitverschulden an dem durch die Straftat verursachten Schaden vorzuwerfen.
9.3     Der Beschwerdegegnerin ist indes nicht zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die Genugtuung zusätzlich wegen des Kokainkonsums des Beschwerdeführers herabzusetzen sei (Urk. 2 S. 5). Vorliegend steht zwar fest, dass der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich nach der Straftat an den Kleidern des Beschwerdeführers Kokainspuren und Kokainspuren im Urin des Beschwerdeführers feststellte (Urk. 7/6/2 S. 8). In den Akten sind indes keine Anhaltspunkte zu erkennen, welche mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass der Schaden in adäquat kausaler Weise durch den vor der Straftat erfolgten Kokainkonsum des Beschwerdeführers mitverursacht worden wäre.
9.4     In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführes als leichtes Verschulden zu würdigen, weshalb eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens um einen Viertel (25 %) als angemessen erscheint.

10.     Nach Gesagtem ist der Basisbetrag der Genugtuung von insgesamt Fr. 15'000.-- wegen Mitverschuldens um 25 % zu kürzen. Es resultiert daher ein Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 11'250.--- (Fr. 15'000.-- x 0.75). Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

11.
11.1   Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 149 Erw. 4.1 S. 152). Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 Erw. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/ Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
11.2   In BGE 131 II 217 Erw. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. In BGE 132 II 127 Erw. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht sodann, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 Erw. 4.1).
11.3   Der Schadenszins von 5 % ab Ende des Tatzeitraumes ist daher als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen und ist in der Genugtuungssumme von Fr. 11’250.-- bereits enthalten. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.

12.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine um rund 30 % reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insgesamt auf Fr. 1’300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 10. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 11'250.-- (inklusive Zins von 5 % seit 28. Juli 2007) hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wird  verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Josephsohn
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).