OH.2010.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 5. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, musste am 18. Februar 1997 mit ansehen, wie ihre Vorgesetzte bei einem Raubüberfall angeschossen und deren Ehemann getötet wurde. Die Geschädigte erlitt durch den Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 2 S. 1 lit. A, Urk. 12/16/1 S. 36 Ziff. 1 b aa).
Am 16. Mai 1998 ersuchte sie bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Operhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), um Bestellung von Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Opferhilfeverfahren sowie zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Versicherer. Weiter beantragte sie die Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung nach Opferhilfegesetz, wobei die genaue Bezifferung der Ansprüche vorbehalten wurde (Urk. 12/1 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 1998 gewährte die Opferhilfestelle der Geschädigten Kostengutsprache im Umfang von Fr. 3'000.-- für Anwaltskosten im Hinblick auf die erforderlichen rechtlichen Abklärungen und Verhandlungen mit der Unfallversicherung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren wurde gutgeheissen. Im Übrigen wurde das Opferhilfeverfahren betreffend das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung bis zur Einreichung substantiierter Eingaben sistiert (Urk. 12/8 Dispositiv Ziff. 1-4).
Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete den Täter mit Urteil vom 18. August 2003, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Februar 1997 zu bezahlen und stellte eine Ersatzpflicht des Täters gegenüber der Geschädigten für einen allfälligen auf den Raubüberfall zurückzuführenden Schaden dem Grundsatze nach fest (Urk. 12/16/1 S. 49 f. Dispositiv Ziff. 4 c).
1.2 Nachdem die Geschädigte am 16. Dezember 2003 (Urk. 12/16) ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungsansprüche beziffert hatte, teilte die Opferhilfestelle ihr am 5. Februar 2004 (Urk. 12/18) mit, das Verfahren bleibe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sowie des Feststehens der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen sistiert.
1.3 Mit Verfügung vom 23. März 2006 sprach die Opferhilfestelle Rechtsanwalt Markus Bischof für seine Bemühungen und Barauslagen im versicherungsrechtlichen Verfahren Fr. 2'103.65 zu (Urk. 12/20 Dispositiv Ziff. 1). Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 hob die Opferhilfestelle die Verfügung vom 23. März 2006 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Rechtsvertreter für seine anwaltlichen Bemühungen im versicherungsrechtlichen Verfahren neu Fr. 3'000.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu (Urk. 12/23). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. April 2009 ab (Prozess Nr. OH.2006.00008).
1.4 Mit Verfügung vom 12. April 2010 nahm die Opferhilfestelle das sistierte Verfahren wieder auf (Urk. 12/38 = Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1). Das Gesuch um Entschädigung wurde im Umfang von Fr. 62'627.-- gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen (Dispositiv Ziff. 2). Das Gesuch um Genugtuung wurde im Umfang von Fr. 39'750.-- gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen (Dispositiv Ziff. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 12. April 2010 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 28. April 2010 Beschwerde mit dem Antrag in Abänderung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei die Opferhilfestelle zu verpflichten, der Geschädigten den Betrag von Fr. 55'775.-- nebst 5 % Zins seit 23. Juli 1999 (mittlerer Verfall) zu entschädigen. Am 20. Mai 2010 (Urk. 7) reichte die Opferhilfestelle die Vernehmlassung ein.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 wies das Gericht das Gesuch der Geschädigten vom 28. April 2010 um unentgeltliche Rechtsvertretung ab und stellte ihr die Vernehmlassung zur Kenntnis zu (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 OHG). Die Straftat ereignete sich am 18. Februar 1997, so dass das neue OHG vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Bei den nachfolgend zitierten Bestimmungen handelt es sich dementsprechend um diejenigen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (aOHG).
1.2 Nach Art. 12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3 c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 b Abs. 1 Buchstabe a ELG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nicht übersteigen. Massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 aOHG richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt. Die Herabsetzung der Entschädigung wird nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (aOHV) berechnet. Ausgangspunkt ist der volle Schadenersatz.
1.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 217 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000, E. 2 a und e). Das Opfer kann im Rahmen von Art. 11 ff. aOHG Forderungen für die verschiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 217 E. 4.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführerin kommt unbestritten Opferstellung zu, wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil OH.2006.00008 vom 30. April 2009, E. 2.1, feststellte, in welchem Verfahren über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zu entscheiden war.
2.2 Der Beschwerdegegner stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2010 fest, die Ermittlung des Entschädigungsanspruches habe für die Zeit vom 19. Februar 1997 (richtig: 18. Februar 1997) bis 31. Dezember 2001 zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt könne nach den vorliegenden Gutachten nicht mehr von einem Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3 E. 4 b). Nach Abzug des Anteils der IV-Rente der Beschwerdeführerin, die die Einschränkung im Haushalt abdecke, resultiere ein ungedeckter Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 69'317.-- (Urk. 2 S. 4 E. 4 c).
Die Opferhilfe komme für den Schadens-, nicht jedoch für den Verzugszins auf. Der Beschwerdegegner habe nicht für die lange Dauer des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens einzustehen (Urk. 2 S. 5 E. 5 c). Der Zins könne nur bis zum Datum des Strafurteils ausgerichtet werden, in welchem adhäsionsweise über die Genugtuung entschieden worden sei. Der Grund, weshalb das Opferhilfeverfahren erst jetzt zum Abschluss komme, liege in den langwierigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Mit Bezug auf die Genugtuung sei aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe zunächst zu klären gewesen, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung zustehe (Urk. 2 S. 2 E. 3 unten). Der Betrag von Fr. 69'317.-- sei daher für die Zeit ab 18. Februar 1997 bis 31. Dezember 2001 zu verzinsen (mittlerer Verfall). Dies führe zu einem Entschädigungsanspruch von Fr. 77'972.-- vor Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse. Dieser Betrag sei in Anwendung der Formel in Art. 3 Abs. 3 aOHV um 19.68 % auf Fr. 62’627.-- gekürzt worden (Urk. 2 S. 6 E. 5 c-d).
Ergänzend stellte der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführerin sei für die Zeit ab 18. Februar 1997 bis 31. Dezember 2001 ein Zins von 5 % zugesprochen worden. Sie sei damit erheblich besser gefahren, als eine Person, die die entsprechende Entschädigung bereits im Jahr 1997 erhalten hätte. Das revidierte Opferhilfegesetz sehe sodann überhaupt keine Verzinsung der opferhilferechtlichen Entschädigung und Genugtuung mehr vor (Urk. 7 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerde richte sich einzig gegen die Berechnung des Schadenszinses für die Entschädigung von Fr. 69'317.--. Der Umfang der ungekürzten Entschädigung von Fr. 69'317.-- sowie die Genugtuungssumme stünden nicht im Streit (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1).
Der Beschwerdegegner verkenne die Funktion des Schadenszinses. Der Begriff des Schadens sei im Opferhilferecht derselbe wie im Haftpflichtrecht. Der Schadenszins bezwecke die Opfer so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag des Schadenseintrittes befriedigt worden wären (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Zudem liege kein trölerisches Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Die Sistierung sei durch den Beschwerdegegner selber erfolgt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.1-3.2).
Wegen des Abwartens des Beschwerdegegners dürfe die Beschwerdeführerin nicht einen zusätzlichen Schaden wegen verspäteter Auszahlung des Schadenersatzes erleiden. Deshalb sei ihr der Zins ab mittlerem Verfall bis zur Auszahlung zuzusprechen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3).
2.4 Die Berechnungen der Parteien unterscheiden sich im Wesentlichen darin, als nach Ansicht des Beschwerdegegners der ermittelte ungedeckte Haushaltschaden von Fr. 69'317.-- lediglich für die Zeit vom 18. Februar 1997 bis 31. Dezember 2001 zu verzinsen ist. Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführerin ein Schadenszins von 5 % über den 31. Dezember 2001 hinaus bis zur Auszahlung der Entschädigung zusteht.
3.
3.1 Nach der zitierten Rechtsprechung gehört zum Schaden der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (vgl. E. 1.3). Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung beziehungsweise im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 131 II 217 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002, E. 4.1).
Lehnte man die Vergütung des Schadenszinses ab, würde im Übrigen das Opfer, das länger auf die Entschädigung warten muss, schlechter gestellt gegenüber jenem, das diese rasch erhält. Eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigt sich nicht. Der Zeitablauf soll nicht zulasten des Opfers gehen (BGE 131 II 217 E. 4.2).
Der Zinssatz wird per analogiam aus Art. 73 und 104 des Obligationenrechts (OR) abgeleitet. Nachdem der Schaden nach zivilrechtlichen Grundsätzen berechnet wird, steht dem Opfer der Schadenszins auch im Rahmen seiner Forderung auf Entschädigung nach Opferhilfegesetz zu (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Gomm, Art. 14 Rz. 73).
3.2 Der Beschwerdegegner sistierte das Opferhilfeverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 1998 bis zur Einreichung substantiierter Eingaben durch die Beschwerdeführerin (Urk. 12/8 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin substantiierte ihr Gesuch um Entschädigung und Genugtuung mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 an den Beschwerdegegner (Urk. 12/16). Dieser informierte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2004, dass das Verfahren weiterhin sistiert bleibe unter Hinweis darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen noch nicht endgültig festgesetzt seien und auch das Urteil des Obergerichts vom 18. August 2003 gegen den Täter noch nicht rechtskräftig sei (Urk. 12/18 S. 1). Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2010 wurde das Opferhilfeverfahren wieder aufgenommen (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag der Straftat, mithin am 18. Februar 1997, befriedigt worden wäre. Damit steht ihr bis und mit der Auszahlung der Entschädigung, und nicht nur bis zum 31. Dezember 2001, ein Schadenszins von 5 % zu. Dass das Opferhilfeverfahren namentlich im Hinblick auf die weiteren Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen den Unfallversicherer während längerer Zeit sistiert war, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. Ebenso verfängt nicht, dass, wie der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vorbrachte, ein Zinssatz von 5 % heute kaum mehr zu realisieren ist (Urk. 7 S. 2).
Der ermittelte ungedeckte Haushaltschaden von Fr. 69'317.-- ist daher ab dem 18. Februar 1997 bis zur Auszahlung der Entschädigung mit einem Schadenszins von 5 % zu verzinsen. Die Sache ist für die Berechnung der Entschädigung bis zur Auszahlung nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 aOHV an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Anschliessend hat der Beschwerdegegner über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung vom 12. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, für die Berechnung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).