OH.2010.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, geriet am 17. August 2008 auf dem Areal des Bahnhofs Zürich Oerlikon in eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit einer Gruppe von Jugendlichen, in deren Verlauf einer der Jugendlichen eine Flasche gegen die Geschädigte warf und sie dabei an ihrem linken Auge so schwer verletzte (Urk. 11/6/1), dass am 15. September 2008 der linke Augapfel operativ entfernt werden musste (Urk. 11/8/2/3). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 schloss die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Ermittlungen vorläufig ab und ordnete die Archivierung der strafrechtlichen Untersuchungsakten im Fahndungsarchiv an (Urk. 11/6/1).
1.2     Am 4. Dezember 2008 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung und Ausrichtung einer Entschädigung (Urk. 11/1/1 S. 4 f.). Am 4. März 2010 machte die Geschädigte hinsichtlich ihres Entschädigungsgesuchs einen Schaden von Fr. 2'010.-- geltend und ersuchte um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 130'000.-- (Urk. 11/6 S. 1). Mit Verfügung vom 12. April 2010 (Urk. 11/13 = Urk. 2) sprach die Kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30’000.-- zu (Dispositiv Ziffer II) sowie eine Entschädigung im Betrag von Fr. 810.-- (Dispositiv Ziffer III) und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab (Urk. 2 S. 4).

2.       Hiegegen erhob die Geschädigte am 3. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2010 sei aufzuheben und es sei ihr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 106'800.-- zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 25. Juni 2010 (Urk. 10) verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 12) wurde das Gesuch der Geschädigten um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 3. Juni 2010 abgewiesen, und es wurde der Geschädigten eine Kopie der Eingabe der Kantonalen Opferhilfestelle vom 25. Juni 2010 zugestellt.
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 gelten (Art. 48 lit. a OHG). Vorliegend hat sich die Straftat am 17. August 2008 ereignet und damit vor Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar 2009. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs ist demzufolge das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) massgebend.
1.2     Hilfe nach dem aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des aOHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 E. 4a/aa und 120 Ia 162 f. E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 E. 4a/aa mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 E. 2d/aa).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 E. 4a/aa, 122 II 215 E. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt wird; nur vom Erfordernis der Schuld ist abzusehen (BGE 134 II 33 E. 5.4 f., 122 II 320 E. 3c, 122 II 215 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 1A.52/2000 vom 24. November 2000 E. 2 f. und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4 f.). Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetreten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt demnach nicht. Gefährdungsdelikte sind deshalb nach der Rechtsprechung in der Regel vom Anwendungsbereich des aOHG ausgeschlossen, da sie schon ihrer Definition nach in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes beinhalten (BGE 122 IV 77 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1P.536/2001 vom 31. Januar 2002 E. 1.1).
1.4     Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des aOHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 2 N 14 S. 32). Die Gewährung von Langzeithilfe kann jedoch unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das aOHG im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (Zum Ganzen: BGE 125 II 270 E. 2c/aa; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N. 72 f.).
1.5     Wird kein Strafverfahren durchgeführt, so stellt sich die Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft. Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 122 II 321 E. 3d). Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. aOHG den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt (BGE 122 II 216 E. 3d), genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. aOHG, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 216 E. 3c, 321 E. 3d; vgl. auch BGE 121 II 120 E. 2 betreffend Vorschuss nach Art. 15 aOHG). Gleiches gilt für die Soforthilfen nach Art. 3 aOHG. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 122 II 321 E. 3d; VPB 59/1995 Nr. 32 E. 5 S. 264). Während es für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beratungshilfe und der Soforthilfe grundsätzlich genügt, wenn die Opfereigenschaft glaubhaft erscheint, muss bei den finanziellen Leistungen in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht eine Straftat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Bernhard Ehrenzeller/ Christine Guy-Ecabert/André Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, Zürich, St. Gallen 2009, S. 55).

2.
2.1     Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 17. August 2008 von einem Jugendlichen, welcher eine Flasche gegen sie warf, tätlich angegriffen. Dabei zog sie sich an ihrem linken Auge so schwere Verletzungen zu, dass ihr linker Augapfel operativ entfernt werden musste (Urk. 11/8/2/3). Die Staatsanwaltschaft führte vorerst gegen eine unbekannte Täterschaft eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf eine schwere Körperverletzung. Am 29. Juni 2009 wurden die Ermittlungen indes wegen fehlender Beweise vorläufig abgeschlossen und die strafrechtlichen Untersuchungsakten wurden im Fahndungsarchiv archiviert (Urk. 11/6/1).
2.2     Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
         Nach der Rechtsprechung kann unter Umständen bereits eine zwar dauerhafte, aber nur leichte Beeinträchtigung der Grundfunktionen eines wichtigen Organs oder Gliedes als einfache Körperverletzung qualifiziert werden (BGE 129 IV 3 E. 3.2).
2.3     Beim linken Auge der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 StGB, welches durch die Straftat unbrauchbar gemacht wurde. Die Straftat vom 17. August 2008 ist daher als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren, und es ist an der Opferstellung der Beschwerdeführerin nicht zu zweifeln.
2.4     Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Entschädigung und Genugtuung am 4. Dezember 2008 (Urk. 11/1/1 S. 8) und somit rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist seit dem Zeitpunkt der Straftat (Art. 16 Abs. 3 aOHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein.

3.
3.1     Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 17. August 2008.
3.2     Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
3.3     Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 E. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b und 556 E. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 55 E. 4.3; 125 II 174 f. E. 2b/bb und 2c; 124 II 15 E. 3d/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a; Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 278 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 19 zu Art. 12).
3.4     Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 E. 3c; 110 II 166 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).
3.5     Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 3.2). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 E. 2e, 117 II 60 E. 4a/aa, 112 II 131 E. 2).
3.6     Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2b und 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa). Ebenso ist nach der Rechtsprechung mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 126'000.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann. Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 157 E. 3a). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 f. E. 2.2.3).
3.7     Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.).

4.
4.1     Im Folgenden ist vorerst die für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.
4.2     Die Ärzte des Spitals Y.___, Augenklinik (nachfolgend: Y.___), stellten in ihrem Bericht vom 18. August 2008 unter anderem die Diagnosen einer offenen Bulbusruptur am linken Auge nach stumpfem Trauma, mit intraokulärem Fremdkörper (Stein) sowie eine vorbestehende Amblyopie am rechten Auge. Am 17. August 2008 sei eine operative Bulbusrevision und Eviszeration durchgeführt worden (Urk. 11/6/5).
4.3     Mit Bericht vom 21. September 2008 stellten die Ärzte des Spitals Y.___ folgende ophthalmologische Diagnosen (Urk. 11/8/2/3 S. 1):
linkes Auge:
- Status nach Bulbusruptur mit 3 cm grossem Stein am 17. August 2008
- Status nach Primärversorgung mit Bulbusrevision, Eviszeration, Sklera- und Hornhautnaht am 17. August 2008
- aktuell: sekundärer Infekt mit Hornhauteinschmelzung, langsame Zugranulierung, aber temporal oben fortschreitende Einschmelzung der Rest-Cornea und Sklera

- Enterokokken isoliert
rechtes Auge:
- hohe Myopie (-10.5 Dioptrien)
- Amblyopie ex anisometrie
         Am 17. August 2008 sei als Befund eine vollständig mit einem Stein ausgefüllte Augenhöhle erhoben worden. Das Bulbusgewebe sei nicht mehr differenzierbar gewesen. Am 17. August 2008 sei eine notfallmässige Primärversorgung mit Eviszeration, Sklera- und Hornhautnaht durchgeführt worden (Urk. 11/8/2/3 S. 2). Am 15. September 2008 sei am linken Auge der Beschwerdeführerin eine Enukleation des Bulbus (Entfernung des Augapfels) durchgeführt worden. Das Bulbusgewebe habe eine chronisch-granulierende und akut abszedierende Entzündung mit riesenzelliger Reaktion vom Fremdkörpertyp aufgewiesen (Urk. 11/8/2/3 S. 3).
4.4     In ihrem Schreiben vom 24. September 2009 erwähnten die Ärzte des Spitals Y.___, dass anlässlich der ophthalmologischen Untersuchung die Beschwerdeführerin vom 12. November 2008 am rechten Auge ein Visus von 0.3 vorgelegen habe bei bekannter hoher Myopie und einer Amblyopie ex Anisometropie (Urk. 11/6/4).

5.
5.1     Aus den erwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin infolge der Straftat vom 17. August 2008 an ihrem linken Auge eine offene Bulbusruptur erlitt, wobei ein Stein in den Augapfel eingedrungen ist und fast die ganze linke Augenhöhle ausgefüllt hat, sodass das Bulbusgewebe nicht mehr zu differenzieren war. Nach einer am 17. August 2008 notfallmässig durchgeführten Primärversorgung musste in der Folge am 15. September 2008 der linke Augapfel der Beschwerdeführerin vollständig entfernt werden (Urk. 11/8/2/3 S. 3). Vom Ereignis vom 17. August 2008 nicht betroffen war das rechte Auge der Beschwerdeführerin. An diesem Auge litt die Beschwerdeführerin indes bereits vor dem Ereignis vom 17. August 2008 unter einer hohen Myopie und einer Amblyopie ex Anisometropie und wies einen Visus von 0.3 auf.
5.2     Der einseitige Verlust der Sehkraft wird gemäss Anhang 3 zur UVV mit einer Integritätseinbusse von 30 % gewichtet. Gemäss der Tabelle 11 der SUVA (Integritätsschaden Augenverletzungen) ist von einer Integritätseinbusse von 35 % auszugehen, wenn die vollständige einseitige Erblindung mit einem Bulbusverlust verbunden ist. Ein unfallfremder Vorzustand an dem nicht vom Unfall betroffenen Partnerauge ist bei der Bemessung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen. Je nach dem Sehvermögen des vom Unfall nicht betroffenen Partnerauges beträgt der Basiswert der Integritätseinbusse für das Unfallauge bei dessen Vollverlust zwischen 30 % und 70 %. Dieser Basiswert ergibt sich aus den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV, wonach ein einseitiger Verlust des Sehvermögens einer Integritätseinbusse von 30 % und eine vollständige Blindheit einer solchen von 100 % entspricht. Gemäss der Tabelle „kombinierte Augenschäden“ der SUVA resultiert bei einem Visus von 0.3 auf dem nicht vom Unfall betroffenen Auge und einem Verlust des zweiten Auges eine Integritätseinbusse von 46 % (SUVA Abteilung Unfallmedizin, Die Beurteilung von Augenschäden im Rahmen des UVG, Luzern 1994, S. 58).
5.3     Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat einerseits an ihrem linken Auge die Sehkraft verloren hat, und dass andererseits zusätzlich ihr linker Augapfel operativ entfernt wurde. Sodann leidet die Beschwerdeführerin an ihrem nicht vom Unfall betroffenen rechten Auge unter einem vorbestehenden reduzierten Visus von 0.3. In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat vom 17. August 2008 eine Integritätseinbusse von insgesamt 50 % (vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVV, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, von Fr. 126’000.--) erlitten hat. Diese Integritätseinbusse entspricht einem Integritätsschaden von Fr. 63'000.--. Es ist vorliegend daher von einer Basisgenugtuung im Betrag von insgesamt etwa Fr. 60'000.-- auszugehen.

6.       Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung von Präjudizien. In einem vergleichbaren opferhilferechtlichen Fall betreffend einen Unfall aus dem Jahre 1997, in welchem das Opfer infolge der Straftat an einer Sehschwäche litt, erkannte das Bundesgericht, dass der einseitige Verlust der Sehkraft gemäss Anhang 3 zur UVV mit einer Integritätseinbusse von 30 % gewichtet werde, weshalb sich für den vollständigen Verlust eines Auges eine Basisgenugtuung in der Grössenordnung von etwa Fr. 30'000.-- ergebe (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/bb), wobei der Genugtuungsbetrag von Fr. 30'000.-- etwa 30 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV, in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung, das heisst von Fr. 97'200.--, entspricht.

7.       Anhaltspunkte für weitere genugtuungserhöhende oder -vermindernde Umstände lassen sich den Akten nicht entnehmen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint vorliegend eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- als angemessen.

8.       Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin für die immateriellen Folgen der Straftat vom 17. August 2008 Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- hat. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

9.
9.1     Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 152 E. 4.1). Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 E. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/ Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
9.2     In BGE 131 II 217 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. In BGE 132 II 127 E. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht sodann, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet seien (BGE 128 II 53 E. 4.1).
9.3     Der Schadenszins von 5 % ab 17. August 2008 ist daher als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen und ist in der Genugtuungssumme von Fr. 60’000.-- bereits enthalten. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.

10.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um rund 30 % reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insgesamt auf Fr. 1’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer II der Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 12. April 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 60'000.-- hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).