Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Gruenberg
Kranich Gruenberg, Rechtsanwältinnen
Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwältin Cornelia Kranich Schneiter
Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, wurde am 2. Januar 2009 von einem flüchtigen Bekannten in ihrer Wohnung angegriffen. Dieser fügte ihr mit einem Küchenmesser und einem Glas Schnittverletzungen am Hals und im Gesicht zu (Urk. 6/4/1 S. 4 Ziff. 1, Urk. 2 S. 3 E. 2 b).
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Täter mit Urteil vom 30. No-vember 2009 der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten als Gesamtstrafe. Das Gericht verpflichtete den Täter weiter zur Bezahlung von Schadenersatz und einer Genugtuung an die Geschädigte in Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 2. Januar 2009 (Urk. 6/4/1 S. 74 Dispositiv Ziff. 1, 3, und 5-6).
1.2 Die Geschädigte stellte am 4. Dezember 2009 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 31'370.-- und weiterer Leistungen (Urk. 6/1).
Mit unbegründeter Verfügung vom 4. März 2010 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- gut und wies es im Mehrbetrag ab (Urk. 6/11/2 Dispositiv Ziff. 1). Auf Ersuchen der Geschädigten (Urk. 6/11/1) erliess die Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 6/13 = Urk. 2).
2. Gegen die am 7. Juni 2010 (Urk. 2 S. 5) versandte begründete Verfügung vom 4. März 2010 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 8. Juli 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Die Opferhilfestelle verzichtete am 22. Juli 2010 auf eine Stellungnahme (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 13. September 2010 bestellte das Gericht in Bewilligung des Gesuchs vom 8. Juli 2010 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) Rechtsanwältin Carola Gruenberg, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten, das vorliegend zur Anwendung kommt.
Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz.
1.2 Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2): a. 70'000 Franken für das Opfer, b. 35'000 Franken für Angehörige.
1.3 Für die Entschädigung und die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (Art. 28 OHG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Januar 2009 Opfer einer Straftat. An der Opferstellung der Beschwerdeführerin ist nicht zu zweifeln.
Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Verfahren einzig die Höhe der Genugtuung strittig. Nachfolgend ist daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat zu prüfen.
2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung an die Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins (Urk. 6/4/1 S. 74 Dispositiv Ziff. 6, S. 72 f. E. 4.4). Der Beschwerdegegner gelangte dagegen zu einer nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Opferhilferecht bemessenen Genugtuung von Fr. 10'000.-- , welchen Betrag er in einem zweiten Schritt auf Fr. 7'000.-- kürzte. Der Beschwerdegegner führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die Bemessung der Genugtuung nach OHG erfolge unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstbetrages in der Höhe von Fr. 70'000.-- nach einer degressiven Skala. Die Opferhilfe müsse sich sodann für die Bemessung der Genugtuung gestützt auf Art. 23 OHG im Rahmen einer rechtsgleichen Behandlung nach wie vor an Präjudizien orientieren, die gestützt auf das aOHG vom 4. Oktober 1991 ergangen seien. Im Verhältnis zu den nach bisherigem Recht festgesetzten Genugtuungen würden die nach neuem Recht für vergleichbare Sachverhalte bemessenen Genugtuungen in der Regel ungefähr um 30 - 40 % tiefer ausfallen (Urk. 2 S. 3 E. 3 a).
Die Beschwerdeführerin ersucht ihrerseits um eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1 oben).
3.
3.1 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzuges sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört werden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4; 124 II 8 E. 3 d/aa; 115 Ib 163 E. 2 a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.1, und 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000, E. 2 e). Anderseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichte abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafbehörden unbekannt waren oder die sie nicht beachtet haben, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führen, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörden feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörden bei der Anwendung geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt haben (BGE 109 Ib 203 E. 1).
In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3 d/aa; 115 Ib 163 E. 2 a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2).
3.2 Nach dem Gesagten war der Beschwerdegegner in Bezug auf die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung sowie in Bezug auf die Bemessung der Genugtuung nicht an die Beurteilung des Obergerichtes des Kantons Zürich gebunden. Der Beschwerdegegner konnte den Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin demnach selbständig prüfen.
4.
4.1 Der Gesetzgeber hat sich in Art. 22 Abs. 1 OHG dafür entschieden, die Genugtuung weiterhin an die zivilrechtlichen Regeln von Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) zu binden, aber deren Höhe durch einen Höchstbetrag zu beschränken. Damit hat die analoge zivilrechtliche Konzeption der opferhilferechtlichen Genugtuung, die bis heute auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geprägt hat, weiterhin Gültigkeit (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, 3. Auflage, Gomm, Art. 22 Rz. 5).
Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
4.2 Die opferhilferechtliche Genugtuung unterscheidet sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundesrechts ihrer Rechtsnatur nach zwar von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 und 49 OR. Ihre Ausrichtung unterliegt jedoch den gleichen Zweckbestimmungen wie Genugtuungen nach Art. 47 beziehungsweise 49 OR. Sie soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Im Bereich der Opferhilfe sind deshalb die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 22 Rz. 7, BGE 132 II 117 E. 2.2.1; 125 II 554 E. 2 a; 121 II 369 E. 3 c/aa).
Schon unter bisherigem Recht gewährte die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5 a). Zu beachten ist sodann, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 169 E. 2 b). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 49 E. 4.3; 125 II 169 E. 2 b/bb und 2 c; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3 a). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 22 Rz. 8; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3 a).
4.3 Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 22 Rz. 9, BGE 110 II 163 E. 2 c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder eine dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (Gomm, OHG-Kommentar, a.a.O.; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, Art. 47 OR Rz. 28 und 161; BGE 121 II 369 E. 3 c/bb).
Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2 a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2 a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2). Das Verschulden des Täters ist hauptsächlich dann als genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erlitten hat oder wenn das Verschulden besonders schwer ist, wie beispielsweise bei Rücksichtslosigkeit oder Verwerflichkeit, wobei es bei der Genugtuung nach OHG zu beachten gilt, dass sich der Umfang der Genugtuung nicht nach dem Unrecht der Tat, sondern nach dem Leid des Betroffenen richtet, weshalb das Verschulden des Täters in der Regel nicht besonders zu würdigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 5 d).
Für die Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind sodann die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II 410 E. 2 a, Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1).
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).
5.
5.1 Nach dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. November 2009 ist es am 2. Januar 2009 um zirka 15.30 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Täter der Beschwerdeführerin mehrere Verletzungen zufügte (Urk. 6/4/1 S. 4 Ziff. 1 oben).
5.2 Im Urteil des Obergerichtes wird unter anderem auf ein Gutachten des E.___ vom 12. Januar 2009 verwiesen (Urk. 6/4/1 S. 36 Ziff. 2.3.1). Nach dem Gutachten seien bei der Beschwerdeführerin folgende Verletzungen festgestellt worden: Sie habe am Hals links und an der Schulter links sowie an der linken Wange insgesamt fünf offene Wunden mit glatten Wundrändern aufgewiesen. Die drei leicht klaffenden, leicht bogenförmigen Wunden an der linken Wange vor dem Ohr seien bis zirka 2.5 cm lang, die zwei leicht klaffenden Wunden im Hals-/ Schulterbereich seien zirka 1.5 cm lang gewesen. Zudem sei am Kopf rechts gegen die Stirne eine zirka 3 cm durchmessende, möglicherweise oberflächlich geschürfte Schwellung festgestellt worden (S. 36 Ziff. 2.3.1).
Laut dem Gutachter bestand bei den Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr. Aufgrund der Lokalisation der Verletzungen hielt der Gutachter aber dafür, dass bei einem leicht anderen Verlauf und/oder einer anderen Tiefe der Verletzungen eine konkrete Lebensgefahr hätte bestehen können. Sowohl im Bereich der Wange wie auch im Bereich des vorderen Halsdreieckes befänden sich teils oberflächliche, teils durch Knochen geschützte Gefässe, vor allem in der Region hinter dem Schlüsselbein. Aus Verletzungen dieser Gefässe sei innert kurzer Zeit ein erheblicher Blutverlust möglich (S. 37 Mitte).
5.3 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Chirurgie, Oberärztin Stadtspital Z.___, Chirurgische Klinik, und Prof. Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt Unfallchirurgie, antworteten am 20. Januar 2009 (Urk. 6/1/4) auf die Fragen der Staatsanwaltschaft.
Dr. Y.___ und Prof. Dr. A.___ gaben an, die ambulante Behandlung sei am 2. Januar 2009 erfolgt (Ziff. 1). Es hätten eine Gehirnerschütterung sowie Schnittwunden im Bereich der Wange und am Hals links im Übergang zur Schulter bestanden (Ziff. 2). Die gehirnversorgenden Blutgefässe hätten wenige Zentimeter vom Bereich der Wunde am Hals entfernt gelegen (Ziff. 2 a). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie von einem fremden Mann mit einem Messer verletzt worden sei. Intraoperativ seien im Bereich der Wange drei Glassplitter entfernt worden. Eine Selbstbeibringung sei eher unwahrscheinlich (Ziff. 3).
Mittels einer Computertomographie des Schädels sowie des Halses seien innere Verletzungen ausgeschlossen worden (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Auch ohne ärztliche Versorgung hätte keine Lebensgefahr bestanden (Ziff. 5-6).
Die Arbeitsunfähigkeit habe zirka sieben Tage betragen (Ziff. 8).
5.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte in einem Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 6/1/5) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. Juli 2008 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1). Die Erstversorgung der Verletzungen sei im Stadtspital Z.___ erfolgt. Er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Januar 2009 gesehen.
Diese habe am 9. Januar 2009 erstmals über Kopfweh, Trümmel und Konzen-trationsstörungen berichtet. Zudem seien Schlafstörungen und Albträume aufgetreten. Dr. B.___ habe die Symptomatik als beginnende posttrau-matische Belastungsstörung interpretiert. Im März 2009 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im Zuge eines sozialen Niederganges verschlechtert. Es sei klar geworden, dass sie eine geplante Umschulung, die ihr die Invalidenversicherung schon vorgängig bewilligt habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht werde antreten können. Ohne Einkommen habe sie ihre Wohnung nicht mehr finanzieren können. Sie habe sich beim Sozialamt anmelden müssen. Die Nackenschmerzen hätten im Juli 2009 zugenommen. Die depressiven Symptome seien weiterhin spürbar gewesen (Ziff. 2).
Dr. B.___ nannte als Diagnosen (Ziff. 3):
1. multiple Schnittverletzungen Gesicht, Hals, Clavikula links
- Läsion sensibler Gesichtsnerven mit neuralgiformen Gesichtsschmerzen links
2. posttraumatische migräniforme Kopfschmerzen
3. posttraumatische Belastungsstörung mit mittelschwerer depressiver Symptomatik
Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf das Ereignis vom 2. Januar 2009 zurückzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum heutigen Zeitpunkt hauptsächlich durch den psychischen Zustand begründet (Ziff. 4).
5.5 Dr. B.___ berichtete am 2. Februar 2010 (Urk. 6/8/2), somatisch sei im Dezember 2009 eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Neben quälenden neuralgiformen Gesichtsschmerzen und posttraumatischen Migräneanfällen seien Muskelzuckungen im Bereich des linken Auges mit einer Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes dazugekommen und Doppelbilder aufgetreten. Die Beschwerdeführerin leide seither auch unter Schmerzen im Bereich des Kiefergelenkes. Es sei zweifellos so, dass sich die Schäden durch die Schnittverletzungen im Verlauf des Heilungsprozesses eher verschlimmert hätten, auch wenn die äusserlichen Narben langsam verheilt seien.
Psychisch halte sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe von Medikamenten einigermassen über Wasser. Es gebe jedoch immer wieder psychische Krisen und Schlafprobleme.
6.
6.1 Nachfolgend ist anhand der unter Art. 12 Abs. 2 aOHG zugesprochenen Beträge ein Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der Genugtuung nach neuem Opferhilferecht zu ermitteln (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 23 Rz. 19 S. 204).
6.1.1 Mit Urteil vom 17. Mai 2004 bestätigte das Bundesgericht eine von der Vorinstanz dem Opfer zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.--. In jenem Fall hatte der Täter nach einer verbalen Auseinandersetzung, die in Tätlichkeiten ausartete, ein Schweizer Armee-Taschenmesser ergriffen und wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch des Opfers eingestochen. Nebst anderen Verletzungen, die nicht lebensgefährlich waren, trug das Opfer insbesondere eine zehn Zentimeter lange Schnittwunde davon, die sich vom linken Mundwinkel leicht schräg gegen aussen und über den Kieferknochen hin erstreckte, sowie eine ebenso lange Schnittwunde an der linken Seite des Halses und parallel zum Kieferknochen. Beide Narben verheilten nicht und konnten auch nicht mittels plastischer Chirurgie beseitigt werden. Selbst mit einem Bart blieben sie sichtbar (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, Sachverhalt lit. A).
6.1.2 In einem älteren und deshalb heute nur noch bedingt aussagekräftigen Fall ging es um eine sechzehnjährige Frau, über die eine Pfanne siedendes Öl verschüttet worden war. Sie erlitt schwere Verbrennungen an beiden Beinen, an einem Arm, am Thorax und am Busen. Sie war einen Monat lang hospitalisiert und musste sich in den folgenden Jahren zwei ästhetischen Operationen unterziehen. Trotzdem blieben hässliche, ausgedehnte und endgültige Narben zurück. Angesichts der psychischen Folgen, der verminderten Heiratschancen und der Auswirkungen auf ihr Sexualleben, der erlittenen Schmerzen und ihrer Schuldlosigkeit sprach ihr das Bundesgericht seinerzeit eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zu (zitiert im Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.2).
6.1.3 In einem Fall aus dem Jahr 1996 stach ein 34-jähriger Täter sein Opfer anlässlich einer Auseinandersetzung mit einem Messer nieder. Das Opfer erlitt durch einen Messerstich in den Oberbauch eine lebensgefährliche Verletzung, war 14 Tage in Spitalbehandlung und leidet an erheblichen Schmerzen. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand: August 2005, VIII/21, Zeitraum 1995-1997, Ziff. 17 c).
6.2 Der Beschwerdegegner verwies in der angefochtenen Verfügung auf frühere eigene Entscheide, die jedoch nicht weiter dokumentiert sind. So sei einem Gesuchsteller, dem nach einer Auseinandersetzung eine 32 cm lange, tiefe Schnittwunde von der Wange über den Hals bis zur Schulter zugefügt worden sei, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zugesprochen worden. Der Betrag sei wegen Selbstverschulden des Opfers auf Fr. 7'000.-- gekürzt worden. Der Gesuchsteller sei zwei Tage hospitalisiert gewesen. Es seien eine 32 cm lange gut sichtbare Narbe und wegen Durchtrennung des Gesichtsnervs ein elektrisierendes Zucken verblieben (Urk. 2 S. 3 E. 3 b).
In einem anderen Entscheid hat der Beschwerdegegner angeblich einem jugendlichen Gesuchsteller, der nach verbaler Auseinandersetzung eine potentiell lebensgefährliche Schnittverletzung (mit bleibender Narbenbildung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Hyposensibilität in der unteren Gesichtshälfte) im Hals erlitten habe, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- zugesprochen (Urk. 2 S. 4 E. 3 b).
6.3 Gestützt auf die medizinischen Akten ist vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 2. Januar 2009 mehrere Schnittverletzungen von einigen Zentimetern Länge im Bereich des Gesichtes, der Wange und der linken Schulter sowie eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Die Schnitte im Gesicht, welche ihr der Täter mit einem Küchenmesser und einem Trinkglas zufügte, sind noch heute sichtbar, wie aktuelle Fotos der Beschwerdeführerin belegen (Urk. 6/9/2-3). Eine Lebensgefahr bestand für die Beschwerdeführerin nicht. Sie begab sich nach dem Ereignis in ambulante ärztliche Behandlung. Ein Spitalaufenthalt war nicht erforderlich.
Nach dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2010 leidet die Beschwerdeführerin infolge der Tat an Gesichtsschmerzen, Migräneanfällen, Muskelzuckungen im Bereich des linken Auges mit einer Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes und dem Auftreten von Doppelbildern sowie Schmerzen im Bereich des Kiefergelenkes. Sie ist durch die Folgen der Tat daher nicht unerheblich beeinträchtigt. Nach dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2009 litt die Beschwerdeführerin zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelschwerer depressiver Symptomatik. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu dem Ereignis in finanzielle Schwierigkeiten geriet und sie sich beim Sozialamt anmelden musste (Urk. 6/1/5 Ziff. 2).
6.4 Wie erwähnt (E. 3.2 hiervor), war der Beschwerdegegner bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung nicht an den im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich zugesprochenen Betrag von Fr. 30'000.-- gebunden. Das Obergericht ging von einem schweren Verschulden des Täters aus (Urk. 6/4/1 S. 70 E. 4.2). Eine besondere Rücksichtslosigkeit des Täters ist aus den Akten nicht ersichtlich, so dass das Verschulden des Täters für die Bemessung der Genugtuung nach OHG nicht besonders zu würdigen ist.
Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde auf den unter E. 6.1.2 wiedergegebenen Entscheid, in welchem einer 16 Jahre alten Frau eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zugesprochen worden war, was teuerungsangepasst heute einer Genugtuung von rund Fr. 72'000.-- entspreche (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1). In jenem Entscheid hatte das Opfer durch die Tat schwerste Verbrennungen erlitten, die bleibende Narben hinterliessen. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1) sind die Verletzungen, die sie erlitten hat, nicht in gleichem Masse gravierend. Jener Entscheid lässt sich daher nur bedingt mit der Situation der Beschwerdeführerin vergleichen.
Das Bundesgericht hatte im Urteil 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 erwogen, dass Narben im Gesicht und am Körper bei Frauen und Mädchen in der Regel mehr ins Gewicht fallen würden als bei Männern. Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht die Auswirkungen der Narben auf die Lebensgestaltung eines dreissigjährigen, verheirateten Mannes als begrenzt (E. 2.4). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch die nach wie vor sichtbaren Narben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendenziell stärker beeinträchtigt als ein Mann. Nachdem das Bundesgericht bei dem besagten dreissigjährigen, verheirateten Chauffeur eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- als angemessen erachtetet hatte, ist vorliegend von einer nach aOHG zuzusprechenden Genugtuung von Fr. 12'000.-- auszugehen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der mit Art. 23 Abs. 2 OHG eingeführten Höchstbeträge die unter E. 6.4 ermittelte Genugtuung zusätzlich zu kürzen ist.
Unter der Geltung des früheren Rechts wurde in der Lehre als Höhe der Basisgenugtuung für eine Körperverletzung mit 100%iger Invalidität (funktionell beziehungsweise medizinisch-theoretisch) 100'000 Franken im Jahr 1998 und für das Jahr 2005 100000-110'000 Franken als angemessen erachtet (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 23 Rz. 1 S. 180; Hütte/Ducksch/Guerrero, VIII/1, Zeitraum 2003-2005). Mit der Einführung eines Höchstbetrages hat sich der Bundesrat offenbar an der für Körperverletzungen von Hütte/Ducksch/Guerrero postulierten Basisgenugtuung von 100'000 (-110'000) Franken orientiert. Im Bereich der Genugtuungen für Körperverletzungen bedeutet dies, dass zivilrechtliche Genugtuungen über 100'000 Franken, die vor allem an Schwerstinvalide mit schweren Folgen für die persönlichen Verhältnisse ausgerichtet werden, durch die Höchstgrenze plafoniert werden (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 23 Rz. 21).
Die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opfer-hilfegesetz (SVK-OHG) zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) sehen zur Bemessung der Genugtuung unter Ziff. 4.7.2 vor, dass die Einführung eines Höchstbetrages von 70'000 Franken für schwerste Beeinträchtigungen grundsätzlich zu einer Senkung der opferrechtlichen Genugtuungssummen führt. Im Verhältnis zu den gestützt auf das OHG vom 4. Oktober 1991 bemessenen opferrechtlichen Genugtuungssummen werden die nach dem OHG vom 23. März 2007 bemessenen Genugtuungen in der Regel ungefähr um 30 bis 40 % tiefer ausfallen.
Gemäss den Empfehlungen des SVK-OHG handelt es sich bei den genannten Prozentzahlen lediglich um einen Richtwert. Diesem Richtwert liegt folgende Überlegung zugrunde: Die maximale Integritätsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) beträgt 126'000 Franken, für schwerste Beeinträchtigungen werden im Zivilrecht Genugtuungen von zirka 150'000 Franken gesprochen. Soweit ersichtlich wurden in der Opferhilfe nach altem Recht faktisch keine Genugtuungen über 100'000 Franken ausgerichtet. Bei der zivilrechtlichen Genugtuung ist sodann zu berücksichtigen, dass auch täterspezifische Komponenten (zum Beispiel Verschulden des Täters) in die Bemessung einfliessen, die bei der Bemessung der opferrechtlichen Genugtuungen keine Rolle spielen. Im Verhältnis dazu beträgt der mit dem revidierten OHG vom 23. März 2007 eingeführte Höchstbetrag für schwerste Beeinträchtigungen 70'000 Franken, das heisst ungefähr 30 bis 40 % weniger als die Höchstbeträge nach UVG, Zivilrecht und nach der Praxis in der Opferhilfe gemäss dem aOHG vom 4. Oktober 1991.
7.2 Der Beschwerdegegner hat die altrechtlich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 aOHG ermittelte Genugtuung um 30 % von Fr. 10'000.-- auf Fr. 7'000.-- gekürzt (Urk. 2 S. 4 E. 3 d). Eine Kürzung um 30 % erweist sich nach den obigen Erwägungen als gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. Dies führt neurechtlich zu einer Genugtuung von Fr. 8'400.-- (Fr. 12'000.-- - [Fr. 12'000.-- x 0.3 = Fr. 3'600.--]).
7.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin für die Folgen der Straftat vom 2. Januar 2009 nach Art. 22 Abs. 1 OHG eine Genugtuung von Fr. 8'400.-- zuzusprechen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
8.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 21. Dezember 2011 die Honorarnote über Fr. 4'638.10 (Urk. 19) ein. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 21.25 Stunden zuzüglich Spesen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke mit dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. November 2009 ist unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge bei Anwendung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) Rechtsanwältin Carola Gruenberg, Zürich, gesamthaft mit Fr. 2'450.-- zu entschädigen.
Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdegegner die unentgelt-liche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im reduzierten Umfang von Fr. 1'700.-- zu entschädigen. Im Differenzbetrag ist sie mit Fr. 750.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 4. März 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 8'400.-- hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Carola Gruenberg, Zürich, im Umfang von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.
4. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwer-deführerin, Rechtsanwältin Carola Gruenberg, Zürich, mit Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cornelia Kranich Schneiter
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).