OH.2010.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, wurde am 8. Februar 2004 Opfer einer schweren Körperverletzung. Mit Urteil vom 1. März 2007 wurde der Täter schuldig gesprochen und verpflichtet, der Geschädigten Fr. 9'000.-- zuzüglich Zins ab 8. Februar 2004 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 3/3 S. 30 f. Ziff. 1 und Ziff. 8).
1.2 Mit Verfügung vom 2. April 2008 (Urk. 8/2) sprach die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend Opferhilfestelle), der Geschädigten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 9'000.-- zuzüglich 5 % Zins vom 8. Februar 2004 bis 1. März 2007 zu und hielt fest, dass über das Begehren betreffend weiterer Kosten und Entschädigung nach Eingang eines konkreten Antrags in einem separaten Verfahren entschieden werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 1. April 2010 (Urk. 8/7) stellte die Geschädigte ein Gesuch um Ausrichtung von Fr. 18'451.--, bestehend aus Fr. 4'315.-- Haushaltschaden, Fr. 999.-- Kosten und Sachschaden, Fr. 9'000.-- Genugtuung sowie Fr. 4’136.-- Zins.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 (Urk. 8/18 = Urk. 2) wurde das Gesuch um Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von Fr. 100.-- im Rahmen der Soforthilfe gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen. Weiter wurde das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung abgewiesen und auf das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung wurde nicht eingetreten.
2. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 15. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Neuberechnung des Haushaltschadens. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2010 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2010 mitgeteilt und gleichzeitig Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 OHG). Nachdem die Straftat am 8. Februar 2004 stattfand, kommen vorliegend die Bestimmungen des alten Opferhilfegesetzes (aOHG) vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zur Anwendung.
1.2 Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
1.3 Gemäss Art. 11 aOHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 aOHG).
1.4 Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aOHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist. Unbestritten ist weiter auch die rechtzeitige Geltendmachung des Genugtuungsanspruches (Art. 16 Abs. 3 aOHG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Entschädigung, insbesondere zur Abgeltung eines Haushaltschadens, hat.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwer-deführerin im Zeitpunkt der Straftat erst 14-jährig gewesen sei und die durch das Bundesamt für Statistik erhobenen Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung über den Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeiten (SAKE-Tabellen) keine Angaben zu Kindern unter 15 Jahren enthielten. Dies sei sachgerecht, da Kinder vor allem aus erzieherischen Gründen zur Mithilfe im Haushalt angehalten würden und ihr Beitrag eher symbolischen Charakter besitzen dürfte. Deshalb sei lediglich die Zeit nach dem 15. Geburtstag der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Spitalaufenthaltes vom 21. bis 24. Juni 2005 sowie der anschliessende Zeitraum von 6 Wochen, währenddessen sie zu 25 % eingeschränkt gewesen sei, zu berücksichtigen. Der Umfang dieser Einschränkung erscheine angesichts der erlittenen Verletzung als plausibel (Urk. 2 S. 2 f.).
Da die Beschwerdeführerin während der relevanten Zeit noch die obligatorische Schule besucht habe, sei nicht realistisch, dass sie, wie geltend gemacht, zwei Stunden täglich im Haushalt tätig gewesen sei. Es sei vielmehr ein Aufwand von 30 Minuten täglich anzunehmen, was beim geltend gemachten Stundenaufwand von Fr. 27.-- einen Gesamtschaden in Höhe von Fr. 195.75 ergebe. Gemäss Art. 4 Abs. 2 aOHV würden jedoch Entschädigungen unter Fr. 500.-- nicht ausgerichtet (Urk. 2 S. 3).
Weiter sei ein Haushaltaufwand von zehn bis elf Stunden wöchentlich für ein 14-jähriges Mädchen unrealistisch. In der Zeit des Spitalaufenthaltes vom 19. Februar bis 5. März 2004 und sechs Wochen danach sei deshalb keine Haushaltentschädigung geschuldet. Für den Zeitraum nach ihrem 15. Ge-burtstag könne der Darstellung der Beschwerdeführerin, es sei auch das Spielen mit oder Begleiten von Geschwistern als Haushaltaufwand anzurechnen, nicht gefolgt werden, da sie ihren knapp drei Jahre älteren 18-jährigen Bruder kaum habe betreuen müssen. Was den geltend gemachten Sachschaden angehe, so werde dieser von der Opferhilfe grundsätzlich nicht übernommen (Urk. 7 S. 2-3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass auch Kinder unter 15 Jahren im Haushalt mithelfen würden. Der Anteil eines Kindes an der Haushaltarbeit steigere sich von Jahr zu Jahr und erreiche im 15. Altersjahr bei Mädchen 13 Stunden pro Woche. Es sei unrealistisch, dass sie ein Jahr zuvor keinerlei Haushaltarbeiten durchgeführt habe, weshalb ihr auch für diese Zeit ein Ersatz des Haushaltschadens zustehe, dies beispielsweise im Umfang von zehn bis elf Stunden pro Woche. Zwar möge es als zu hoch erscheinen, dass ein 15-jähriges Mädchen pro Woche 13 Stunden im Haushalt helfen solle. Die Haushaltarbeiten gemäss SAKE-Tabelle beinhalteten aber auch das Spielen mit oder das Beaufsichtigen von Geschwistern oder das Einkaufen. Es sei deshalb auf die Tabelle abzustellen. Im Übrigen führe niemand detailliert Tagebuch über seinen Haushaltaufwand, weshalb es sachgerecht sei, auf statistische Zahlen abzustellen (Urk. 1 S. 4 ff.). Zudem sei ihr für die zerstörten Kleider ein Schadenersatz von Fr. 400.-- zuzüglich Zins ab 8. Februar 2004 zuzusprechen (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). In Art. 13 Absatz 3 OHG übertrug der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, die Höchst- und Mindestbeiträge festzusetzen und weitere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Der Bundesrat machte einzig von ersterer Kompetenz Gebrauch (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992, aOHV) und setzte den Maximalbetrag auf Fr. 100'000.-- fest (BBl 1990 II S. 992).
3.2 Die Beeinträchtigung im Haushalt ist medizinisch festzustellen (BGE 129 III 135).
Diesbezüglich hielt Dr. med. Y.___, Leitender Arzt der Abteilung für Chirurgie Spital A.___, mit Bericht vom 8. Oktober 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit des stationären Aufenthaltes vom 19. Februar bis 5. März 2004 im Haushalt eingeschränkt gewesen sei. Danach hätten Haushaltverrichtungen durchgeführt werden können. Sie sei in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, was sich jedoch vorwiegend in subjektiven Beschwerden wie Schmerzen geäussert habe. Diese hätten im Gegensatz zu anderen relevanten Einschränkungen nach Brandverletzung im Vordergrund gestanden. Die Schmerz- und Berührungsempfindlichkeit sei teilweise erheblich gewesen und habe während insgesamt etwa sechs Monaten angedauert. Trotz der nicht ausgedehnten Verbrennung sei der Verlauf für die Beschwerdeführerin sehr kompliziert gewesen. Die starke Einschränkung infolge der Schmerzen habe ihre Lebensqualität deutlich gemindert, was sich jedoch medizinisch nicht beziffern lasse (Urk. 3/5 S. 1 f.).
Aufgrund dieser Angaben lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit feststellen, inwieweit und bei welchen Aufgaben die Beschwerdeführerin im Haushalt eingeschränkt gewesen ist. Da sie selbst jedoch keine konkreten Haushaltaufgaben beschrieb, deren Erfüllung ihr oblag (dazu nachfolgend), kann offen bleiben, wie es sich damit verhält.
3.3 Im privaten Haftpflichtrecht ist der Haushaltschaden, also der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt. Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Anspruchsberechtigt ist die Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist: Hausfrauen und Hausmänner, Ehepartner, ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, die ihren eigenen Haushalt führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000, E. 2a mit Hinweisen).
Aufgrund dieser höchstrichterlichen Beurteilung des Haushaltsbegriffs erscheint es grundsätzlich als fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen eigenen Haushaltschaden geltend machen kann, da sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unbestrittenermassen keinen eigenen Haushalt führte. Es stellt sich die Frage, ob sie überhaupt einen Haushaltschaden erlitten haben kann.
3.4 Der für die Erledigung des Haushalts erforderliche Aufwand ist recht-sprechungsgemäss entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) zu ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festzulegen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeutet aber nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. Der Haushaltschaden ist möglichst konkret zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann deshalb nur verlangen, wer ohne das beeinträchtigende Ereignis überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem die geschädigte Person lebt, und zu den Aufgaben, die ihr darin ohne Beeinträchtigung zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern die den Anspruch stellende Person durch das Ereignis tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage nach der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5 mit Hinweisen). Dabei bilden rechtsprechungsgemäss die SAKE-Tabellen eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt (BGE 131 III 360 E. 8.2.1).
3.5 Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Aufgaben sie konkret vor dem beeinträchtigenden Ereignis im Haushalt zu übernehmen hatte, sondern verwies diesbezüglich einzig auf die statistischen SAKE-Tabellen und die darin genannten Aufgaben, die Jugendlichen im Haushalt zufallen können. Dies reicht nach dem Gesagten nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer substantiellen Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgehen zu können. Da nur diejenige Person Ersatz für Haushaltschaden verlangen kann, die ohne schädigendes Ereignis überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt hätte, sind konkrete Vorbringen zum Haushalt und zu den im Gesundheitsfall ausgeübten Aufgaben unerlässlich. Dass die Haushalttätigkeit selten vor neutralen Zeugen ausgeübt wird, erschwert dabei allenfalls den Beweis, nicht aber das substantiierte Behaupten (Urteil des Bundesgerichts 4A_23/2010 vom 12. April 2010, E. 2.3.1 f.). Es ist im Übrigen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keineswegs gerichtsnotorisch, dass jede gesunde erwachsene Person in entschädigungswürdigem Ausmass Hausarbeit leistet (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_23/2010 vom 12. April 2010, E. 2.3.1). Dies hat aufgrund antizipierter Beweiswürdigung bei Jugendlichen umso mehr zu gelten.
4. Somit ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im Ergebnis einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz eines Haushaltschadens verneinte. Dies gilt auch für den beantragten Schadenersatz für Sachschäden, da diese grundsätzlich nicht von der Opferhilfe zu ersetzen sind (Gomm, OHG-Kommentar 2005, N 6 ff. zu Art. 13 aOHG).
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 13. März 2012 (Urk. 15) ist Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'362.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'362.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).