OH.2010.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 6. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren 1967, der Vater der Geschädigten X.___, geriet mit B.___ vor seinem Wohnort in eine tätliche Auseinandersetzung und besprühte B.___ mit Tränengas, worauf dieser mit einer Pistole auf ihn schoss. In der Folge entfernte sich B.___ vorerst vom Tatort und kehrte anschliessend zu diesem zurück und erschoss den verletzt am Boden liegenden, mutmasslich noch lebenden Z.___ mittels eines Kopfschusses (Urk. 8/13/1/2 S. 4 f.). 
         Mit Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2010 (Urk. 8/13/1/1) wurde der Täter unter anderem des Mordes im Sinne von Art. 112 des Strafgesetzbuches (StGB) an Z.___ schuldig gesprochen (Urk. 8/13/1/1, Urteils-Dispositiv Ziffer 1). Sodann wurde vorgemerkt, dass der Täter gegenüber der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. März 2008) anerkannt habe (Urk. 8/13/1/1, Urteils-Dispositiv Ziffer 4).
1.2     Am 3. April 2008 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung und um Ausrichtung einer Entschädigung (Urk. 8/1 S. 1). Mit unbegründeter Verfügung vom 9. Juli 2010 (Urk. 8/15) hiess die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Ausrichtung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- gut und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab. Am 16. Juli 2010 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 8/17), worauf die kantonale Opferhilfestelle mit nun begründeter Verfügung vom 9. Juli 2010 (Urk. 8/18 = Urk. 2) der Geschädigten erneut eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- zusprach und ihr Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Mehrbetrag abwies.

2.       Hiegegen erhob die Mutter der Geschädigten am 31. August 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2010 sei aufzuheben und es seien der Geschädigten die gesetzlichen Leistungen der Opferhilfe zu erbringen, insbesondere sei ihr eine Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 35'000.-- zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2010 beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 12) als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde. Mit Replik vom 5. November 2010 (Urk. 15) hielt die Geschädigte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die Kantonale Opferhilfestelle mit Eingabe vom 10. November 2010 auf eine weitere Stellungnahme im Rahmen einer Duplik verzichtete (Urk. 17). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Geschädigten am 12. November 2010 zugestellt (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 gelten (Art. 48 lit. a OHG). Vorliegend hat sich die Straftat am 8. März 2008 ereignet und damit vor Inkrafttreten des neuen OHG am 1. Januar 2009. Zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs ist demzufolge das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) massgebend.
1.2     Hilfe nach dem aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des aOHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 E. 4a/aa, 120 Ia 162 f. E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 E. 4a/aa mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 E. 2d/aa).
1.3     Dem Opfer werden gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG, in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, dessen Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, gleichgestellt bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.
1.4     Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 E. 4a/aa, 122 II 215 E. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt wird; nur vom Erfordernis der Schuld ist abzusehen (BGE 134 II 33 E. 5.4 f., 122 II 320 E. 3c, 122 II 215 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 1A.52/2000 vom 24. November 2000 E. 2 f. und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4 f.). Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetreten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt demnach nicht. Gefährdungsdelikte sind deshalb nach der Rechtsprechung in der Regel vom Anwendungsbereich des aOHG ausgeschlossen, da sie schon ihrer Definition nach in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes beinhalten (BGE 122 IV 77 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1P.536/2001 vom 31. Januar 2002 E. 1.1).
1.5     Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des aOHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 2 N 14 S. 32). Die Gewährung von Langzeithilfe kann jedoch unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im  Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das aOHG im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (Zum Ganzen: BGE 125 II 270 E. 2c/aa; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N. 72 f.).
1.6     Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E. 3d/aa; 115 Ib 164 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000 E. 2e). Anderseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichte abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafbehörden unbekannt waren oder die sie nicht beachtet haben, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörden feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörden bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt haben (BGE 109 Ib 203 E. 1, S. 204 f.)
1.7     In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 E. 3d/aa; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Zu bedenken ist insbesondere, dass, wie bereits erwähnt, der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen im Verhältnis des Obligationenrechts (OR) zum aOHG nicht identisch sind (BGE 121 II 373 E. 3c/aa), wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Entschädigung oder Genugtuung nach aOHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruht und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet ist (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53), weshalb die Opferhilfebehörde die Sache selbständig prüfen können muss (BGE 129 II 316 E. 2.5, 128 II 53 E. 4.1; 125 II 173 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2).

2.
2.1     Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2010 davon aus, dass der Umstand, dass die Geschädigte nicht mit ihrem verstorbenen Vater im gleichen Haushalt lebte, keinen wesentlichen Einfluss auf die Intensität der Beziehung zu ihrem Vater gehabt habe, und dass in Berücksichtigung ähnlicher Fälle sowie der Praxis des Beschwerdegegners eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- als angemessen erscheine (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Geschädigte bringt hiegegen vor, dass sie den plötzlichen Verlust ihres Vaters bis heute kaum habe verarbeiten können, dass sie weiterhin an jedem zweiten Wochenende sowie an jedem Mittwochnachmittag die hinterbliebene Familie ihres Vaters (Witwe und drei Stiefschwestern) besuche, und dass sie unter einer grossen seelischen Belastung leide, welche sich in emotionalen Zusammenbrüchen und auffälligem Verhalten in der Schule äussere. Eine Berücksichtigung aktueller Fälle, wonach Kindern bei Verlust eines Elternteils ab dem Jahre 2000 in der Regel eine Genugtuung zwischen Fr. 30'000.-- bis 40'000.-- zugesprochen worden sei, lasse daher eine Genugtuung von mindestens Fr. 35'000.-- als angemessen erscheinen (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3     Im Streite steht daher die Höhe des Anspruchs der Geschädigten auf eine Genugtuung für den Verlust ihres Vaters.

3.
3.1     Vorliegend wurde der Vater der Geschädigten am 8. März 2008 Opfer einer Straftat (Urk. 8/13/1/1 S. 3 f.). Das Obergericht sprach den Täter mit Urteil vom 12. Februar unter anderem des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB für schuldig (Urk. 8/13/1/1, Urteils-Dispositiv Ziffer 1). Der Geschädigten steht als Tochter des Opfers die Geltendmachung von Zivilansprüchen gegenüber dem Täter zu, weshalb sie unstreitig berechtigt ist, opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. vorn E. 1.3). Des Weiteren reichte die Geschädigte ihr Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung am 3. April 2008 (Urk. 8/1) und somit rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist seit dem Zeitpunkt der Straftat (Art. 48 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 OHG, in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung) ein. 
3.2     Das Obergericht merkte mit Urteil vom 12. Februar 2010 vor, dass der Täter gegenüber der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. März 2008) anerkannt habe (Urk. 8/13/1/1, Urteils-Dispositiv Ziffer 4). Bei der vorliegenden Vormerkung der Anerkennung eines Genugtuungsanspruchs handelt es sich indes nicht um die Zusprechung einer Genugtuung durch ein Strafgericht nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen, weshalb keine Bindung des Beschwerdegegners an die Vormerkung des Genugtuungsanspruchs der Geschädigten durch das Obergericht bestand. Des Weiteren handelt es sich bei der Bemessung der Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 aOHG um eine Rechtsfrage (Urteile des Bundesgerichts 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 und 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 3b), weshalb der Beschwerdegegner auch aus diesem Grunde nicht an die Beurteilung des Obergerichts gebunden war (vgl. E. 1.7) und den Genugtuungsanspruch der Geschädigten selbständig prüfen konnte.

4.
4.1     Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
4.2     Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 E. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 55 E. 4.3; 125 II 174 f. E. 2b/bb und 2c; 124 II 15 E. 3d/cc; Entscheid des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a; Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 278 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 19 zu Art. 12).
4.3     Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 E. 3c; 110 II 166 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).
4.4     Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person. Eine Berücksichtigung des Verschuldens des Täters als genugtuungserhöhend fällt hingegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Geschädigte dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erlitten hat oder wenn das Verschulden besonders schwer ist, wie beispielsweise bei Rücksichtslosigkeit oder Verwerflichkeit (Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 3.2; BGE 125 III 417 E. 2a).
         Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 E. 2e, 117 II 60 E. 4a/aa, 112 II 131 E. 2).
4.5     Für die Frage, ob und in welcher Höhe im Falle einer Tötung gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung zugesprochen wird, ist nicht allein der Verwandtschaftsgrad, sondern vor allem die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörigen massgeblich. Die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2008 E. 3.2.2). Der Frage, ob der Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt hat, kommt regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2008 E. 3.2.2). Deshalb darf ein Abschlag vom Genugtuungsanspruch bei nicht bestehender Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern mit eigenem Haushalt und ihren Eltern gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 5.2 und 1C_106/2008 E. 3.2.2). Neben der Intensität der Beziehung ist die Dauer der Auswirkungen grundsätzlich ein wichtiges Bemessungskriterium (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

5.
5.1     Gemäss den Angaben der Geschädigten, welche vom Beschwerdegegner nicht bestritten werden Urk. 2 S. 3), wohnte diese zum Zeitpunkt des Versterbens ihres Vaters am 8. März 2008 nicht bei ihrem Vater, weil ihre Eltern getrennt lebten. Sie hat ihren Vater jedoch jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und zusätzlich an jedem Mittwochnachmittag mit Übernachtung bis Donnerstagmorgen besucht (Urk. 1 S. 4).
5.2     Bei den Akten befindet sich sodann ein Schreiben der Geschädigten, worin diese ihre Empfindungen beim Verlust ihres Vaters zu Papier brachte (Urk. 8/13/4), sowie eine Bildercollage mit Bildern ihres Vaters (Urk. 8/13/5).

6.
6.1     In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Geschädigte eine intakte und äusserst intensive Beziehung zu ihrem Vater pflegte, und dass im Leben der Geschädigten die Beziehung zu ihrem Vater von grosser Bedeutung war.
6.2     In Anbetracht der intakten, äusserst engen Beziehung der Geschädigten zu ihrem Vater, mit welchen diese zwar nicht zusammen lebte, aber mehrmals in der Woche in Kontakt stand und bei welchem sie jede Woche übernachtete, erscheint vorliegend ein Abschlag vom Genugtuungsanspruch wegen nicht bestehender Hausgemeinschaft nicht als gerechtfertigt.
6.3     Nicht zu berücksichtigen sind vorliegend die Richtwerte zur Genugtuungsbemessung in der Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG (BBl 2005 7227), welche bei Verlust eines Elternteils Genugtuungen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 18'000.-- vorsehen. Denn für den vorliegend zu beurteilenden Genugtuungsanspruch für eine vor dem 1. Januar 2009 begangene Straftat ist das alte OHG und sind somit höhere Genugtuungsansätze massgebend (Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 5.6).
6.4     In vergleichbaren Fällen wurden Kindern beim Verlust eines Elternteils in den Jahren 2003 bis 2005 überwiegend Genugtuungen im Betrag von Fr. 20'000.-- bis Fr. 35'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, die Genugtuung, IV/1, Zeitraum 2003-2005). Kindern von schwerverletzten Eltern wurden demgegenüber in den Jahren 2000 bis 2005 überwiegend Genugtuungen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 30'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., IX/18, Zeitraum -2005). Im Vergleich zu diesen Präjudizien erscheint die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 20'000.-- als eher niedrig.

7.       In Würdigung der gesamten Umstände sowie der Präjudizein erscheint vorliegend daher eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- als angemessen. Denn auf Grund des Alters der Geschädigten sowie ihrer engen und intensiven Beziehung zu ihrem Vater zum Zeitpunkt der Straftat ist davon auszugehen, dass der Verlust ihres Vaters bei der Geschädigten schwerwiegende, intensive und dauerhafte Auswirkungen auf ihre Persönlichkeit hat.

8.
8.1     Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 152 E. 4.1). Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 E. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/ Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
8.2     In BGE 131 II 217 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. In BGE 132 II 127 E. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht sodann, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 E. 4.1).
8.3     Der Schadenszins von 5 % ab 8. März 2008 ist daher als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen und ist in der Genugtuung von Fr. 30’000.-- bereits enthalten. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.
8.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zusteht. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

9.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat die überwiegend obsiegende Geschädigte Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, vom 18. Oktober 2011 (Urk. 22), ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und 20 Minuten, einem  Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 70.40 mit Fr. 1'438.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 9. Juli 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- (inklusive Zins von 5 % seit 8. März 2008) hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'438.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).