Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, wurde am 10. Oktober 2004 im Rahmen eines Raufhandels am Ellbogen verletzt. Einer der Täter wurde mit Urteil vom 9. April 2008 des Raufhandels und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen (Urk. 7/11/1 S. 19; vgl. auch Urk. 7/12/40)
Mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 7/7) verneinte die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), einen Anspruch des Geschädigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für Erwerbsausfall ab 10. Oktober 2004 und schrieb das Verfahren betreffend Vorschuss auf Entschädigung infolge Gegenstandslosigkeit ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 13. November 2007 (Prozess-Nr. IV.2007.00168; Urk. 7/11/20) wies das hiesige Gericht einen Anspruch des Geschädigten auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
1.2 Nach dem Abschluss des Strafverfahrens stellte der Geschädigte am 17. März 2010 Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 100'000.-- und einer Genugtuung in Höhe von Fr. 53'400.-- (Urk. 7/11 S. 1). Mit Verfügung vom 30. August 2010 verneinte die Opferhilfestelle einen Anspruch des Geschädigten auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallsentschädigung. Das Gesuch um Entschädigung für Haushaltschaden wurde im Betrag von Fr. 11'059.20 gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen. Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung wurde im Umfang von Fr. 10'000.-- gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen. Weiter wurde das Gesuch um Übernahme ungedeckter Psychotherapiekosten und der Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs abgewiesen (Urk. 7/17 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 30. August 2010 (Urk. 2) erhob X.___ am 7. März 2005 (richtig: 30. September 2010; Datum des Poststempels) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 30. August 2010, Dispositiv-Ziffer II, sei aufzuheben, Dispositiv-Ziffer III sei aufzuheben, insofern ein Haushaltschaden Fr. 11'059.20 übersteigend abgewiesen wird, Dispositiv-Ziffer IV sei aufzuheben, insofern eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- abgewiesen wird, Dispositiv-Ziffer V sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Straftat vom 10. Oktober 2004 gestützt auf das Opferhilfegesetz eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- zuzusprechen.
3. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 53'400.-- auszurichten.
4. Eventualiter sei das Verfahren zur polydisziplinären Abklärung, unter Beteiligung von Orthopädie, Neurologie, Neuropsychiatrie und Testung der EFL, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen.
2.2 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 27. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9 und Urk. 10), welcher dem Beschwerdegegner am 28. Januar 2011 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 11), der die ihm angesetzte Frist indes unbenutzt verstreichen liess. Mit Schreiben vom 12. April 2012 (Urk. 14) verzichtete der Beschwerdeführer auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind.
Nachdem vorliegend die Straftat am 10. Oktober 2004 verübt wurde, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG wurde und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 OHG).
Auch die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers ist unbestritten.
1.4 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100'000.-- (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OLV). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; BGE 128 II 49 E. 3.2).
Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E. 6.5).
1.5 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung, auf Entschädigung für Erwerbsausfall und für Haushaltschaden sowie auf Übernahme von Psychotherapiekosten.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass hinsichtlich des Sachverhaltes auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. November 2007 im IV-Verfahren abgestellt werden könne, wonach aufgrund der Ellbogenbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit bereits wenige Monate nach der Straftat wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei und sich auch das psychische Leiden nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer nach dem 8. März 2005 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Selbst wenn nach dem 8. März 2005 noch ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender psychischer Gesundheitsschaden gegeben gewesen wäre, stünde dieser nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Straftat. Zudem erleide der Beschwerdeführer keinen Schaden, da er von seinen Einnahmen als Taxichauffeur lebe und ergänzend Sozialhilfeleistungen beziehe. Das Gesamteinkommen liege über dem hypothetischen Valideneinkommen (Urk. 2 S. 2 f.).
Was den Haushaltschaden angehe, so sei der Beschwerdeführer einzig in der Zeit unmittelbar nach der Straftat in der Hausarbeit eingeschränkt gewesen, dies während der ersten 12 Wochen in vollem Umfang und danach für weitere 8 Wochen im Umfang von 50 %. Danach liege kein Haushaltschaden mehr vor, da dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, die verbleibende minimale Ellbogeneinschränkung durch eine Umverteilung der Hausarbeit zu kompensieren (Urk. 2 S. 3).
Hinsichtlich der Genugtuung seien eine bleibende leichte Bewegungseinschränkung sowie bleibende leichte Schmerzen zu berücksichtigen. Die mutmassliche Höhe einer Integritätsentschädigung sei für die Opferhilfe nur ein Richtwert. Insgesamt erscheine ein Genugtuungsbetrag von Fr. 10'000.-- als angemessen (Urk. 2 S. 4).
Für eine Übernahme der zukünftigen ungedeckten Psychotherapiekosten fehle es zum einen am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den heute noch bestehenden Beschwerden und der Straftat. Zum anderen würden diese Kosten von der Sozialhilfe übernommen. Es sei davon auszugehen, dass die bereits angefallenen Kosten ebenfalls von der Sozialhilfe bezahlt worden seien (Urk. 2 S. 5).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Einschränkung seines rechten Ellbogens habe sich nach anfänglicher Besserung der Schmerzen als therapieresistent erwiesen. Die Beeinträchtigung von Kraft und Beweglichkeit des rechten Arms erweise sich bei der Tätigkeit als Taxifahrer als hinderlich, da er Fahrgäste mit Gepäckstücken nicht mehr befördern könne. Weiter leide er infolge der erlittenen Schläge auch unter Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen. An diese Einschränkung habe er sich mit dem 50 %-Pensum gut angepasst. Nebst der körperlichen Beeinträchtigung wirke sich die nicht abgeschlossene psychische Verarbeitung des traumatischen Ereignisses immer noch aus, weshalb er auch aus diesem Grund nur 50 % arbeitsfähig sei. Er arbeite seit 2005 in einem Pensum von 50 % und sei auch wieder abends und nachts unterwegs, da zu dieser Tageszeit selten Fahrgäste mit grossem Gepäck unterwegs seien. Allerdings nehme er regelmässig Gäste, die ihn an die Täter erinnerten, nicht mit. Sein Nettogewinn betrage durchschnittlich Fr. 1'400.-- monatlich (Urk. 1 S. 5 ff).
Allein die somatische Beeinträchtigung führe zu einer erheblichen Einschränkung im angestammten Beruf als Taxifahrer, aber auch das psychische Leiden habe eine deutliche Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit zur Folge. Mit einem Pensum von 50 % sei er beruflich bestmöglich integriert, es entspreche seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Seine Beeinträchtigungen seien adäquat kausal zum Ereignis vom 10. Oktober 2004. Der tatbedingte Erwerbsschaden sei opferhilferechtlich entschädigungswürdig, da keine Versicherung zahle und die öffentliche Hand einen nicht verjährbaren Rückforderungsanspruch habe. Zudem könne von ihm keine berufliche Neuorientierung wie im IV-Bereich verlangt werden. Es könne ihm bei der Berechnung der Entschädigung lediglich das Einkommen seiner 50%igen Erwerbstätigkeit angerechnet werden (Urk. 1 S. 9 ff.).
Im Haushalt könne er die dominante rechte Hand bei einer Vielzahl von Tätigkeiten gar nicht mehr oder nur ungenügend einsetzen. Weiter sei die Genugtuung auch für die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität geschuldet (Urk. 1 S. 12 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner hat mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 7/7) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung für Erwerbsausfall ab 10. Oktober 2004 verneint und das Verfahren betreffend Vorschuss auf Entschädigung infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da der Beschwerdeführer seit der Straftat von der Sozialhilfe mit monatlich Fr. 3'740.-- und seit Januar 2005 mit monatlich Fr. 3'648.20 unterstützt werde und dies den durchschnittlichen monatlichen Erwerbsausfall von Fr. 2'910.65 übersteige. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.2 Laut Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (dies entspricht Art. 11 und Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nicht übersteigen.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (Art. 13 Abs. 1 OHG).
Die genaue Berechnung ist in Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 (Opferhilfeverordnung, OHV) geregelt. Massgebender Zeitpunkt für die Einkommensberechnung ist in der Regel der Zeitpunkt der Festsetzung der Opferhilfeentschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über diese Entschädigung (BGE 131 II 656). Vorliegend ist dies der 30. August 2010.
3.3 Für die Frage, ob dem Opfer ein Entschädigungsanspruch zusteht, ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat massgeblich (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG). Da das OHG zur Berechnung auf das ELG verweist, sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Diese Bestimmung ist praxisgemäss auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen. Die Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung korreliert mit der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadenminderung, welche nicht nur dem Haft- und Sozialversicherungsrecht, sondern auch dem Opferhilferecht zugrunde liegt. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvalidität von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung auszugehen (BGE 131 II 656 E. 5.2). Der Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens richtet sich gemäss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) nach dem Invaliditätsgrad.
3.4 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. November 2007 einen relevanten invalidisierenden Gesundheitsschaden und damit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer wie auch in einer anderen leichten Tätigkeit rechtskräftig verneint (Urk. 7/11/20 S. 15 E. 4.2), womit nach dem vorstehend Gesagten von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen ist. Eventualiter legte das Gericht dar, dass selbst bei einer Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultiert (Urk. 7/11/20 S. 15 f. E. 4.3). Der Beschwerdeführer gilt demnach weder als invalid noch als im Sinne der ELV als teilinvalid, regelt Art. 14a Abs. 2 doch die Anrechnung von Erwerbseinkommen erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %.
3.5 Massgebend ist dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte, wobei bei Teilinvaliden rechtsprechungsgemäss Umstände zu prüfen sind, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Versicherten verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 131 II 656 E. 5.2). Fehlt es jedoch an Invalidität, so erscheint es nicht als sachgerecht, diese für Teilinvalide vorgesehenen erleichternden Berechnungsregeln der Ergänzungsleistungen (wie auch diejenige der Berücksichtigung von lediglich 2/3 des hypothetischen Einkommens) anzuwenden. Dies folgt vor allem aufgrund der Schadenminderungspflicht: Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung auch zumutbar, eine andere Tätigkeit als diejenige als Taxifahrer aufzunehmen, zumal diese nach Lage der Akten auch vor der Straftat nur bescheidenen Gewinn abgeworfen hat (vgl. E. 4.3 des genannten Urteils).
3.6 Die Opferhilfe soll auf die Personen beschränkt werden, die sie wirklich nötig haben, das heisst vor allem auf diejenigen Personen, die sich als Folge der Straftat in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (BGE 129 II 145 E. 3.4.2 S. 156). Vorliegend muss aufgrund der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Folgen der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, war er doch aufgrund der Ellbogenverletzung spätestens ab Januar 2005 lediglich noch beim Tragen von schweren Gepäckstücken als Taxifahrer eingeschränkt (vgl. E. 4.1 des Urteils vom 13. November 2007). Die geltend gemachten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Straftat zurückzuführen und deshalb nicht massgeblich, zumal der Beschwerdeführer im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren selbst davon ausging, dass ihn diese Beschwerden bei der Arbeit als Taxifahrer nicht behinderten (vgl. E. 4.1 des Urteils vom 13. November 2007).
Was sodann eine allfällige psychische Beeinträchtigung angeht, so wurde auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. E. 4.2 S. 14 des Urteils vom 13. November 2007). Mit anderen Worten war die Straftat vom 10. Oktober 2004 nicht für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers kausal.
3.7 An dieser Beurteilung vermag auch der zwischen dem Urteil vom 13. November 2007 und dem hier massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 30. August 2010 ergangenen Arztbericht des Zentrums Y.___ vom 22. Oktober 2008 (Urk. 7/11/9) und derjenige von Dr. med. Z.___ vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/11/6) - letzterer enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit - nichts zu ändern, da im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bereits rechtskräftig eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Dem Bericht von Dr. med. A.___ vom 11. Januar 2011 (Urk. 10) fehlt es zudem an einer Auseinandersetzung mit der früheren medizinischen Aktenlage und der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.8 Zusammenfassend ist damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung zu verneinen.
Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Sozialhilfebehörde einen nicht verjährbaren Rückforderungsanspruch habe, ist im Übrigen festzuhalten, dass das Bundesgericht diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung zumisst, da die Rückerstattung nicht zwingend verlangt wird (BGE 125 II 230 E. 3e).
4.
4.1 Im privaten Haftpflichtrecht ist der Haushaltschaden, also der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt. Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Anspruchsberechtigt ist die Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist: Hausfrauen und Hausmänner, Ehepartner, ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, die ihren eigenen Haushalt führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000, E. 2a mit Hinweisen).
4.2 Der für die Erledigung des Haushalts erforderliche Aufwand ist recht-sprechungsgemäss entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) zu ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festzulegen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeutet aber nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. Der Haushaltschaden ist möglichst konkret zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann deshalb nur verlangen, wer ohne das beeinträchtigende Ereignis überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem die geschädigte Person lebt, und zu den Aufgaben, die ihr darin ohne Beeinträchtigung zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern die den Anspruch stellende Person durch das Ereignis tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage nach der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5 mit Hinweisen). Dabei bilden rechtsprechungsgemäss die Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung über den Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeiten (SAKE-Tabellen) eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt (BGE 131 III 360 E. 8.2.1).
4.3 Der Beschwerdeführer legte nicht dar, welche Aufgaben er konkret vor dem beeinträchtigenden Ereignis im Haushalt zu übernehmen hatte (vgl. Urk. 7/11 S. 11 Ziff. 28; Urk. 1 S. 13). Dies reicht nach dem Gesagten nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer substantiellen Haushalttätigkeit des Beschwerdeführers vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgehen zu können. Da nur diejenige Person Ersatz für Haushaltschaden verlangen kann, die ohne schädigendes Ereignis überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt hätte, sind konkrete Vorbringen zum Haushalt und zu den im Gesundheitsfall ausgeübten Aufgaben unerlässlich. Dass die Haushalttätigkeit selten vor neutralen Zeugen ausgeübt wird, erschwert dabei allenfalls den Beweis, nicht aber das substantiierte Behaupten (Urteil des Bundesgerichts 4A_23/2010 vom 12. April 2010, E. 2.3.1 f.). Es ist im Übrigen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keineswegs gerichtsnotorisch, dass jede gesunde erwachsene Person in entschädigungswürdigem Ausmass Hausarbeit leistet (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_23/2010 vom 12. April 2010, E. 2.3.1).
Da damit fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf Ersatz eines Haushaltschadens hat, ist die Zusprache einer entsprechenden Entschädigung von Fr. 11'059.20 nicht zu beanstanden.
5. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Psychotherapie ist festzuhalten, dass aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe die Finanzierung von medizinischen Leistungen in aller Regel von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Allenfalls stellt sich die Frage nach einer Leistungspflicht der Opferhilfe, wenn es sich um eine Behandlung handelt, die nicht im Leistungskatalog der Versicherung enthalten ist, wie beispielsweise bei einer psychologischen Beratung. Nachdem sich der Beschwerdeführer jedoch bei einem Psychiater in Behandlung befindet (vgl. Urk. 10), ist dies hier nicht zu prüfen. Die Kosten des Selbstbehaltes und der Franchise werden von der Sozialhilfe abgegolten (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 32).
6.
6.1 Eine Genugtuung kann dem Opfer - unabhängig von seinem Einkommen - ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung unterscheidet sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundesrechts ihrer Rechtsnatur nach von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 und Art. 49 OR. Ihre Ausrichtung unterliegt jedoch den gleichen Zweckbestimmungen wie die zivilrechtliche Genugtuung, weshalb für die Genugtuung nach OHG die Bemessungsgrundsätze für die zivilrechtliche Genugtuung sinngemäss heranzuziehen sind (Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 14 zu Art. 12 aOHG, Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. A., Zürich 1999, S. I/114).
6.2 Die Opferhilfe gewährt nicht weitergehende Ansprüche als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte. Da es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt, können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Abweichungen von der Höhe der zivilrechtlichen Genugtuung ergeben. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann dort zu einer Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung führen, wo diese aufgrund von täterspezifischen, subjektiven Merkmalen erhöht worden ist (Gomm/Zehntner, OHG-Kommentar 2005, N 15 zu Art. 12 OHG, mit Nachweisen).
Genugtuungsleistungen nach OHG beruhen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung und sind nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet; der Staat zahlt anstelle des unbekannten oder zahlungsunfähigen Täters, um das Wohlbefinden des Opfers zu steigern bzw. die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen. Eine Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung liegt dementsprechend in ihrer wichtigen symbolischen Rolle begründet, denn mit ihr anerkennt das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (BGE 132 II 117 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
6.3 Bei der nach Ermessen festzusetzenden Genugtuung sind als wichtigste Kriterien die Leidenszeit, allfällige Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden und Pflegebedürftigkeit, aber auch Angstzustände, wenn sie über eine längere Zeitspanne vorhanden sind oder beim Opfer zu einer eigentlichen Wesensveränderung führen, zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Genugtuung lassen sich die Opferhilfebehörden grundsätzlich von Präjudizien leiten (Gomm/Zehntner, OHG-Kommentar 2005, N 20 f. zu Art. 12 OHG).
6.4 Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet wird, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 E. 3b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich und es steht der kantonalen Behörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen).
6.5 In vergleichbaren Fällen wurde wie folgt entschieden:
Bei dem einem Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aus dem Jahr 2003 zugrundeliegenden Sachverhalt fügte der Täter dem ihm unbekannten Opfer nach einem kurzen Wortwechsel ohne Vorwarnung neun bis zehn lebensgefährliche Stichverletzungen in den Oberkörper zu. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, VIII/20, Zeitraum 2003-2005, Ziff. 45).
Das hiesige Gericht erachtete eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.-- für das Opfer einer Schlägerei, das mehrfache Frakturen erlitt, zwei Wochen im Spital verbrachte und drei Monate arbeitsunfähig war, als eher grosszügig (Urteil vom 18. August 2005 in Sachen B., Prozess-Nr. OH.2004.00015). Bei einer Person, der im Rahmen eines Handgemenges der Nasenflügel abgebissen wurde und die in der Folge eine dreijährige Behandlung erdulden musste, wurde die zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.-- (infolge erheblichem Mitverschulden um die Hälfte gekürzt) bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass eine Verletzung im Gesicht schwerer wiegt als eine Verletzung an einem andern, bedeckbaren Körperteil (Urteil vom 19. April 2000 in Sachen E., Prozess-Nr. OH.1997.00012).
In der Literatur finden sich weitere Beispiele (vgl. die Übersicht bei Gomm/Zehntner, OHG-Kommentar 2005, N 39 zu Art. 12 OHG):
Fr. 12'000.-- wurden zugesprochen für Stichverletzungen im Bereich der Augen, in der Brust und im Rücken. Fr. 10'000.-- wurden zugesprochen nach Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden nach Überfall mit Freiheitsberaubung und Erpressung und bei einem Unterarmdurchschuss mit längerer Hospitalisation und traumatischen Folgen. Fr. 5'000.-- wurden bei einer Stichwunde am Arm mit Verlust des Spür- und Tastsinnes einzelner Finger- und Handbereiche zugesprochen.
6.6 Vorliegend kam es am 10. Oktober 2004 zu einer Auseinandersetzung zwischen fünf jungen Männern und dem Beschwerdeführer. Gegenstand war der Preis für eine Taxifahrt und die Frage, ob der Beschwerdeführer mehr als die zugelassene Anzahl Personen transportiere. Als keine Einigung erzielt werden konnte, kam es zu tätlichen Handlungen, wobei der zu Boden gestossene Beschwerdeführer infolge eines Trittes eine komplizierte Trümmerfraktur des Ellbogens erlitt (vgl. Urk. 7/11/1 S. 11 f.).
Angesichts der vorstehend genannten Fälle und in Würdigung sämtlicher Umstände (Schmerzen, Behandlungsdauer, verhältnismässig kurze Dauer der straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit) erscheint die dem Beschwerdeführer zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- nicht als unangemessen, sondern bewegt sich im Rahmen dessen, was in vergleichbaren Fällen zugesprochen wurde. Es besteht somit kein Anlass, in den Ermessensspielraum des Beschwerdegegners (vgl. vorstehend E. 6.4) einzugreifen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. August 2010 als rechtens erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 12. April 2012 (Urk. 15) ist Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2'468.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 2'468.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).