Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, geriet am 12. Oktober 2001 in einem Hotel in Spanien in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung, wurde Opfer eines tätlichen Angriffs mit einem Faustschlag und stürzte zu Boden (Urk. 6/14/9-10, Urk. 6/1). Dabei erlitt er ein Schädel-Hirntrauma ohne Bewusstseinsverlust, eine Rissquetschwunde im Bereich des Schädels und eine Kontusion im Bereich seines unteren Rückens (Urk. 6/11/44, Urk. 6/11/31, Urk. 6/2/22).
1.2 Am 12. Dezember 2001 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung und Ausrichtung einer Entschädigung (Urk. 6/1, Urk. 6/6/1 Ziff. 5 und 7). Mit unbegründeter Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 6/16) hiess die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Übernahme der ungedeckten Heilungskosten im Betrag von Fr. 1'228.-- gut. Am 31. März 2004 stellte der Geschädigte ein weiteres Gesuch um Übernahme ungedeckter Heilungskosten im Betrag von Fr. 729.-- (Urk. 6/19), worauf die kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten am 18. Mai 2004 mitteilte, dass sie über seinen Anspruch auf Übernahme weiterer Heilungskosten für Lymphdrainage im Rahmen der definitiven Anspruchsbeurteilung entscheiden werde (Urk. 6/20). In der Folge zog die kantonale Opferhilfestelle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die den Geschädigten betreffenden Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 6/30/1-60) und holte einen Bericht bei der behandelnden Ärztin des Geschädigten ein (Urk. 6/40). Mit unbegründeter Verfügung vom 4. November 2009 (Urk. 6/43) hiess die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Übernahme der ungedeckten Heilungskosten für die Zeit vom 17. Dezember 2001 bis 1. Oktober 2008 im Betrag von Fr. 7'332.-- gut und sprach dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 15'000.-- sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall im Betrag von 67'763.-- zu.
1.3 Am 9. September 2010 ersuchte der Geschädigte um Übernahme der ungedeckten Heilungskosten für die Zeit ab Oktober 2008 (Urk. 6/46), worauf die kantonale Opferhilfestelle mit unbegründeter Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 6/48) für die Zeit vom 2. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 ungedeckte Heilungskosten des Geschädigten im Betrag von Fr. 649.-- übernahm.
1.4 Am 7. Oktober 2010 stellte der Geschädigte ein Gesuch um Übernahme der voraussichtlich in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zu seinem statistischen" Tod anfallenden ungedeckten Heilungskosten im Betrag von Fr. 20'107.-- (Urk. 6/52). Mit (begründeter) Verfügung vom 5. November 2010 (Urk. 6/53 = Urk. 2) wies die kantonale Opferhilfestelle den Anspruch des Geschädigten auf Übernahme der ungedeckten Heilungskosten für die Zeit ab 1. Januar 2010 ab.
2. Hiegegen erhob der Geschädigte am 8. Dezember 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ein Betrag von Fr. 20'107.-- für ungedeckte Heilungskosten ab 1. Januar 2010 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2010 (Urk. 5) beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Geschädigten am 26. Januar 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 12. Oktober 2001 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 E. 4a/aa, 120 Ia 162 f. E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.).
1.3 Laut Art. 12 Abs. 1 OHG in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung hatte das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (entspricht Art. 11 und Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nicht überstiegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt. Die Herabsetzung der Entschädigung wird nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) berechnet:
Entschädigung = Schaden - (anrechenbare Einnahmen - ELG-Wert) x Schaden
(OHG-Höchstbetrag - ELG-Wert)
Ausgangspunkt ist der volle Schadenersatz.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 E. 2a und e). Das Opfer kann im Rahmen von Art. 11 ff. OHG Forderungen für die verschiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligationenrechtes (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 227 E. 4.2).
1.5 Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auffassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer unfreiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im entgangenen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 mit Hinweisen) beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a).
1.6 Ein Anspruch auf Hilfe gemäss dem OHG setzt zunächst voraus, dass zwischen der Straftat und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass die Straftat die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, die Straftat mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (so zum Unfallversicherungsrecht: BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Der natürliche Kausalzusammenhang setzt keinen absolut wissenschaftlichen Beweis voraus. Wenn sich das Gericht nur auf eine Hypothese stützen kann, gilt der natürliche Kausalzusammenhang als bewiesen, wenn dessen Wahrscheinlichkeit als überzeugend nachgewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2004 vom 25. Februar 2005 E. 4.2; BGE 126 V 319 E. 5a S. 322; 121 III 358 E. 5 S. 363, je mit Hinweisen).
1.7 Des Weiteren muss zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.8 Gemäss der Rechtsprechung ist auf Grund des sowohl dem Unfallversicherungs- als auch dem Opferhilferecht zu Grunde liegenden Solidaritätsgedankens bei der Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses beziehungsweise einer Straftat bei psychischen Unfallfolgen und bei Unfällen bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule eine Abweichung von den Grundsätzen des Haftpflichtrechts gerechtfertigt, und es ist diesbezüglich die unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Adäquanz heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.4 ff.).
1.9 Nach der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zur Adäquanz kommt der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Leistung im Rahmen der Prüfung der Adäquanz keine Massgeblichkeit zum (BGE 127 V 102). Denn die Frage nach der Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung anderseits zu bejahen ist. Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs kann daher kein milderer Massstab" zur Anwendung kommen, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende Leistungen zu gewähren seien (BGE 127 V 102 E. 5d). Kerngehalt der Pflegeleistungen bildet die Heilbehandlung. Diese zählt wie das Unfalltaggeld und anders als etwa die als klassische Dauerleistung geltende Invalidenrente zu den vorübergehenden Leistungen (BGE 134 V 109 E. 4.1 und 133 V 57 E. 6.6 und 6.7 je mit Hinweisen).
1.10 Nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 109) ist die Adäquanz in dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat, wobei der Unfallversicherer bei Fallabschluss den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat (BGE 134 V 109 E. 3.2 ff.). Der Zeitpunkt, bis zu welchem Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfallversicherer zu gewähren sind, ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, dass der Versicherer nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 und BGE 133 V 57 E. 6.6.2 je mit Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.11 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a).
1.12 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.
2.1 Im Folgenden ist der für die Kausalitätsbeurteilung massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.
2.2 Die den Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 12. Oktober 2001 erstbehandelnden Ärzte des Hospital Y.___, Spanien, diagnostizierten in ihrem (undatierten) Bericht ein Schädel-Hirntrauma (traumatismo craneal) und eine Rissquetschwunde im Bereich des Schädels (herida inciso-contusa craneal) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer vom 13. bis 16. Oktober 2001 hospitalisiert gewesen und anschliessend im Hinblick auf eine Rückreise in die Schweiz entlassen worden sei (Urk. 6/11/36).
2.3 Am 12. Oktober 2001 diagnostizierten die Ärzte des Hospital Y.___ eine Rissquetschwunde im Bereich des Schädels (herida inciso-contusa craneal) und eine Kontusion im Bereich des unteren Rückens (contusión dorsolumbar; Urk. 6/11/29).
Mit Bericht vom 13. Oktober 2001 stellten die Ärzte des Hospital Y.___ die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas ohne Bewusstseinsverlust (traumatismo craneal sin pérdida de conocimiento; Urk. 6/11/31).
2.4 Die Rechtsmedizinerin des Gerichts von Z.___ stellte mit Bericht vom 26. November 2001 fest, dass die behandelnden Ärzte eine Rissquetschwunde im Bereich des Schädels, eine Kontusion im Bereich des unteren Rückens und ein Schädel-Hirntrauma ohne Bewusstseinsverlust diagnostiziert hätten. Anschliessend sei der Beschwerdeführer an das Spital A.___ von B.___ überwiesen worden, um eine posttraumatische Hirnblutung (hemorragia intracraneal postraumática) auszuschliessen. Die dort durchgeführte Computertomographie (TAC, Tomografía Axial Computarizada) des Schädels habe keine traumatische Pathologie (patología traumática) ergeben (Urk. 6/11/44).
2.5 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 29. November 2001 eine Contusio cerebri, ein HWS-Distorsionstrauma, eine posttraumatische Hyposmie, eine Hypogeusie, einen Tinnitus links, eine Rissquetschwunde im Schädel-Kalotten-Bereich und multiple Hämatome. Der Beschwerdeführer sei während des tätlichen Angriffs vom 12. Oktober 2001 mit einem Faustschlag niedergestreckt und mit dem Hinterkopf am Boden aufgeschlagen. In der Tätigkeit als Coiffeur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/6/4).
2.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, stellte mit Bericht vom 27. August 2002 folgende Diagnosen:
- Schädel-Hirntrauma am 12. Oktober 2001 mit
- seither persistierenden Spannungstypkopfschmerzen und gehäuft migräniformen Exazerbationen
- anhaltend hochfrequenter konstanter Tinnitus
- verminderte Belastbarkeit mit rascher Ermüdung, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten sowie vermehrter Reizbarkeit
- Dynamisches Irritations-Syndrom des Nervus medianus karpal beidseits
Er erwähnte, dass das durchgeführte Hirn-MRI, abgesehen von einer kleinen kortikal-subkortikal gelegenen unspezifischen Läsion, keine neuen Aspekte ergeben habe (Urk. 6/30/6).
Mit Bericht vom 25. September 2020 erwähnte Dr. D.___, dass eine konventionelle Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule keine Anhaltspunkte für traumatische Läsionen ergeben habe (Urk. 6/30/7).
2.7 Mit Bericht vom 17. Juli 2006 stellte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von knapp 50 % fest und erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Dezember 2002 verschlechtert habe. Die Konzentrationsfähigkeit und die verminderte Belastbarkeit mit rascher Ermüdung und Vergesslichkeit habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer bedürfe zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit einer regelmässigen Therapie mit Massage, Lymphdrainage, Atemtherapie und Craniosacraltherapie (Urk. 6/30/45).
2.8 In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2009 erwähnte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer an einem, eine posttraumatische Belastungsstörung umfassenden, posttraumatischen chronischen Schmerzsyndrom leide. Seit der Straftat bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei eine Verschlechterung der Symptomatik zu befürchten (Urk. 6/40).
3.
3.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 12. Oktober 2001 ein Schädel-Hirntrauma ohne Bewusstseinsverlust zuzog (Urk. 6/11/29, Urk. 6/11/44) und dass er seither unter Kopfschmerzen, einem Tinnitus, unter verminderter Belastbarkeit mit rascher Ermüdung, unter Vergesslichkeit, unter Konzentrationsschwierigkeiten sowie unter vermehrter Reizbarkeit leidet (Urk. 6/30/6-7). Untersuchungen mittels Röntgen (Urk. 6/30/7), Computertomographie (Urk. 6/11/44) und MRI (Urk. 6/30/6) haben ausser einer kleinen kortikal-subkortikal gelegenen, unspezifischen Läsion (Urk. 6/30/6) keine Anhaltspunkte für eine traumatische Läsion ergeben. Insbesondere konnte eine posttraumatische Hirnblutung ausgeschlossen werden (Urk. 6/11/44). Der Beschwerdeführer litt nach der Straftat unter vorwiegend unspezifischen Beschwerden im Sinne einer verminderten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit mit rascher Ermüdung und Vergesslichkeit (Urk. 6/30/45). Am 12. Oktober 2009 ging Dr. C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einem, eine posttraumatische Belastungsstörung umfassenden, posttraumatischen chronischen Schmerzsyndrom leide (Urk. 6/40).
3.2 Auf Grund der medizinischen Aktenlage und insbesondere des Berichts von Dr. C.___ vom 12. Oktober 2009 (Urk. 6/40) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen zu verneinen ist. Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 17. Juli 2006 davon ausging, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit regelmässig Massagetherapien, Lymphdrainagen, Atemtherapien und Craniosacraltherapien bedürfe (Urk. 6/30/45). Denn als objektivierbar gelten rechtsprechungsgemäss Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind. Die von Dr. C.___ festgestellten Beschwerden im Sinne einer verminderten Belastbarkeit, rascher Ermüdung, Vergesslichkeit, vermehrter Reizbarkeit, Kopfschmerzen und Ähnlichem können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Sodann ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass Dr. C.___ am 29. November 2001 (Urk. 6/6/4), am 17. Juli 2006 (Urk. 6/30/45) und am 12. Oktober 2009 (Urk. 6/40) unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % feststellte. Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens am 12. Oktober 2009 durch eine weitere Heilbehandlung eine massgebliche Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten war. Demnach war spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer weiteren Heilbehandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten. Aus diesem Grunde ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Prüfung der Adäquanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und mithin am 5. November 2010 vornahm.
3.3 Mangels organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen hat vorliegend, anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. E. 1.12). Ergibt sich hierbei, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 12. Oktober 2001 ein Schädel-Hirntrauma ohne Bewusstseinsverlust erlitt (Urk. 6/11/29), ist die Adäquanz nach den für Schleudertraumen, schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS oder Schädelhirntraumen (BGE 134 V 109) geltenden Regeln zu beurteilen.
4.
4.1 Zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 12. Oktober 2001.
4.2 In BGE 115 V 133 E. 6a hat das Bundesgericht einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002) und bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Oberarm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001).
4.3 Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden angenommen bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessendem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1.2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Faustschlag in das Gesicht, bei welcher sich der Versicherte eine leichte Commotio cerebri zuzog (Urteil des Bundesgerichts U 503/06 vom 7. November 2007 E. 3.1 und 6) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004).
4.4 Demgegenüber wurde ein Unfallereignis im mittleren Bereich, ohne Annäherung an den unteren oder den oberen Rahmen, angenommen bei einem Ereignis, bei dem sich der Versicherte durch einen Faustschlag ins Gesicht neben Jochbein- und Orbitabodenfrakturen ein Schädel-Hirntrauma zugezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1). Des Gleichen wurde ein mittelschweres Geschehen bei einem Versicherten bejaht, der einen Faustschlag an das linke Jochbein erhalten hatte, zu Boden gegangen und kurzzeitig bewusstlos gewesen war und dadurch eine Rissquetschwunde sowie eine Commotio cerebri erlitten hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 366/06 vom 23. Mai 2007 E. 5.1).
4.5 Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs, insbesondere der nur geringfügigen somatischen Verletzungen im Sinne eines Schädel-Hirntraumas ohne Bewusstseinsverlust, einer Rissquetschwunde und einer Kontusion im Bereich des unteren Rückens (Urk. 6/11/44), ist das Unfallereignis vom 12. Oktober 2001 den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müssten somit grundsätzlich vier Kriterien erfüllt sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100).
5.
5.1 Besonders dramatische Umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen. Denn beim Ereignis vom 12. Oktober 2011, bei welchem der Beschwerdeführer mit der Faust geschlagen wurde und zu Boden stürzte, handelte es sich - objektiv betrachtet - nicht um ein Ereignis von besonderer Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung oder um ein solches, welches sich unter besonderes dramatischen Begleitumständen ereignete.
5.2 Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Denn die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma oder ein Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 128 E. 10.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich der Straftat neben dem Schädel-Hirntrauma lediglich Verletzungen von vergleichsweise geringem Grad zu, wie eine Rissquetschwunde am Kopf und eine Kontusion am Rücken, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt ist.
5.3 Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung. Denn die organischen Unfallfolgen heilten ohne besondere Behandlung vergleichsweise schnell aus. Sodann gilt es zu beachten, dass Therapien im Sinne von Physiotherapie, Massage, manueller Lymphdrainage, medikamentöser Schmerztherapie und Ähnlichem das Kriterium für sich allein nicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2008 vom 5. September 2008 E. 8.2).
5.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann als erfüllt erachtet werden, leidet doch der Beschwerdeführer seit dem Ereignis an Kopfschmerzen. Immerhin konnte er seiner Arbeitstätigkeit wieder zu 50 % nachgehen, weshalb das Kriterium nicht ausgeprägt erfüllt ist.
5.5 Nicht erfüllt sind auch die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen. Denn aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche eigene Kriterien darstellen - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden; vielmehr bedarf es dazu besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1).
5.6 Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Bemühungen ist indes zu bejahen. Denn einerseits bestand gemäss den Beurteilungen von Dr. C.___ vom 29. November 2001 (Urk. 6/6/4), vom 17. Juli 2006 (Urk. 6/30/45) und vom 12. Oktober 2009 (Urk. 6/40) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daneben im restlichen Umfang von 50 % seine bisherige Erwerbstätigkeit als Coiffeur ausübte und ernsthafte Anstrengungen unternahm, seine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, weshalb von einer in Bezug auf Dauer und Grad erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Arbeitsbemühungen gesprochen werden kann (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d/aa).
6.
6.1 Nach dem Gesagten sind lediglich zwei Kriterien erfüllt, und diese nicht in ausgeprägter Weise, weshalb die Adäquanz zu verneinen ist.
6.2 Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Straftat vom 12. Oktober 2001 und den organisch nicht objektivierbaren Folgen dieses Ereignisses ist für die Zeit ab 1. Januar 2010 daher nicht erstellt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2010 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der ungedeckten Heilungskosten für die Zeit ab 1. Januar 2010 verneinte (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer I). Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).