Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1987, war an der Islamischen Universität, B.___, Königreich Saudi-Arabien, für ein zweijähriges Studium immatrikuliert (Urk. 2/8/1/6) und dort seit dem 9. September 2006 als Student für das Studienjahr 2006/2007 eingeschrieben (Urk. 2/8/1/7), als er am 10. Oktober 2006 in C.___, Saudi-Arabien, an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstarb (Urk. 2/8/1/8-14). Mit Entscheid des Amtsgerichts in Mekka, Saudi-Arabien, wurde der Unfallverursacher verpflichtet, den Eltern des Verstorbenen für den Verlust ihres Sohnes ein Blutgeld von 100'000.-- Saudi-Rial auszurichten (Urk. 2/8/1/19).
1.2 Am 8. Oktober 2008 (Urk. 2/8/1, Urk. 2/8/1/1-2) stellten die Eltern des Verstorbenen A.___, X.___, geboren 1952, und Y.___, geboren 1956, sowie der Bruder des Verstorbenen, Z.___, geboren 1982, bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um finanzielle Leistungen, wobei X.___ um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- (Urk. 2/8/1 S. 10) und um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 100'000.-- (Urk. 2/8/1 S. 7, vgl. auch Urk. 2/8/1/1 S. 4 f.), Y.___ um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- (Urk. 2/8/1 S. 10) und um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 941.-- (Urk. 2/8/1 S. 8) und Z.___ um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- (Urk. 2/8/1 S. 10) und um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'626.-- (Urk. 2/8/1 S. 9) ersuchten.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 (Urk. 2/8/6 = Urk. 2/2) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung ab, da sich der Wohnsitz des verstorbenen A.___ zum Zeitpunkt, als er Opfer einer Straftat wurde, ausserhalb der Schweiz befunden habe (Urk. 2/2 S. 2 f.).
1.3 Hiegegen erhoben die Geschädigten am 2. Februar 2009 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragten (Prozess Nr. OH.2009.00002; Urk. 2/1 S. 2), es sei Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2008 aufzuheben, und es sei die Sache zur Feststellung des quantitativen Anspruchs der Geschädigten an die kantonale Opferhilfestelle zurückzuweisen; eventualiter sei X.___ eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- und Y.___ sowie Z.___ je eine solche von Fr. 1'795.50 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Oktober 2006; eventualiter seien X.___ und Y.___ eine Genugtuung von je Fr. 30'000.-- und Z.___ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Oktober 2006.
Mit Urteil vom 17. August 2010 (Prozess Nr. OH.2009.00002; Urk. 2/10) wies das hiesige Gericht die Beschwerde der Geschädigten ab.
2. In Gutheissung der von den Geschädigten am 20. September 2010 (Urk. 2/14/3) beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde hob dieses mit Urteil vom 25. Januar 2011 (Prozess Nr. 1C_420/2010; Urk. 1) das Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2010 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Beurteilung an das hiesige Gericht zurück.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 (Urk. 3) wurden die Geschädigten aufgefordert, Unterlagen einzureichen, welche geeignet sind zu belegen, dass sich A.___ zu Ausbildungszwecken in Saudi-Arabien aufgehalten und seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat, sowie Unterlagen einzureichen, welche geeignet sind zu belegen, dass das Motorrad von A.___ nach dem 9. September 2006 weiterhin unter seinem Namen eingelöst war. Mit Eingabe vom 10. März 2011 (Urk. 5) kamen die Geschädigten dieser Aufforderung nach und reichten weitere Unterlagen (Urk. 6/1-5) ein. Dazu nahm die kantonale Opferhilfe mit Eingabe vom 4. April 2011 (Urk. 12) Stellung, wovon den Geschädigten am 7. April 2011 (Urk. 13) eine Kopie zugestellt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 10. Oktober 2006 verübte Straftat im Streite stehen und weil zudem die angefochtene Verfügung am 16. Dezember 2008 erging, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Entscheidend ist nicht die Schwere der Straftat sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3 Dem Opfer werden gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, dessen Ehegatte, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, gleichgestellt bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.
1.4 Art. 11 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung, unterscheidet für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt werden (Abs. 1 und 2) und Straftaten im Ausland (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs berechtigt ist, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält, beschränkt Art. 11 Abs. 3 OHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 231 f. Erw. 2b). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (BGE 128 II 109 Erw. 2.1). Nach der Rechtsprechung beziehen sich die Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes in der Schweiz ausschliesslich auf das direkte (verletzte oder getötete) Opfer und nicht auf die indirekten Opfer. Angehörige eines verstorbenen Opfers müssen daher weder in der Schweiz Wohnsitz haben noch über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen (BGE 124 II 508 Erw. 2b).
2.
2.1 A.___, welcher am 10. Oktober 2006 an den Folgen einer im Königreich Saudi-Arabien verübten Straftat verstorben ist, verfügte zu diesem Zeitpunkt über die schweizerische Staatsangehörigkeit (Urk. 2/8/1/32). Umstritten ist, ob er zu diesem Zeitpunkt auch seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Dies ist gemäss Art. 11 Abs. 3 altOHG Voraussetzung für Entschädigung und Genugtuung, sofern sowohl der strafrechtliche Begehungs- als auch der Erfolgsort im Ausland liegen (BGE 124 II 508 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.2 Ist eine Person im Ausland Opfer einer Straftat geworden, kann sie eine Entschädigung oder eine Genugtuung nur verlangen, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz" hat (Art. 11 Abs. 3 altOHG). Das öffentliche Recht bestimmt den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom. Im OHG findet sich hinsichtlich des Wohnsitzbegriffs weder eine eigenständige Definition noch ein ausdrücklicher Verweis auf das Zivilgesetzbuches (ZGB). Mit Entscheid in Sachen der Parteien vom 25. Januar 2011 (Prozess Nr. 1C_420/2010, Erw. 3.5 f.; Urk. 1) hat das Bundesgerichts erkannt, dass die Anlehnung des Wohnsitzbegriffs des OHG an den zivilrechtlichen Begriff im Sinne der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit die vorzugswürdige Lösung sei, zumal kein Grund bestehe, davon abweichende Wohnsitzdefinitionen aus anderen öffentlich-rechtlichen Erlassen zu übernehmen. Eine Anlehnung an den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) dränge sich nicht auf, zumal dem Wohnsitzbegriff von Art. 11 Abs. 3 altOHG nicht die Rolle eines im internationalen Verhältnis relevanten Anknüpfungspunkts zukomme, und dass die Anlehnung des Wohnsitzbegriffs gemäss Art. 11 Abs. 3 altOHG an jenen des Zivilrechts bedeute, dass sich die Frage des Wohnsitzes grundsätzlich nach den Art. 23-26 ZGB richte.
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Beschwerdeführenden vom 25. Januar 2011, 1C_420/2010, Erw. 3.6; Urk. 1). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 Erw. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 15. März 2007, 4P.25/2007, Erw. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 15. März 2007, 4P.25/2007, Erw. 4 mit Hinweisen).
2.4 Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen sodann vor, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB), und dass der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz begründen (Art. 26 ZGB). Mit letzterem Vorbehalt wollte der Gesetzgeber, dass die Anstalten beherbergenden Gemeinden nicht mit Streitigkeiten belastet werden, die ihnen anfallen würden, wenn die Insassen am Ort der Anstalt Wohnsitz erwerben könnten (BGE 135 III 55 Erw. 6.1).
2.5 Obwohl der Wortlaut darauf nicht ohne Weiteres schliessen lässt, begründet Art. 26 ZGB nach der Rechtsprechung lediglich eine widerlegbare Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Vormundschaftsbehörde Z. vom 5. Februar 2001, 5C.16/2001. Erw. 4a; BGE 133 III 56 Erw. 6.2, 131 V 65 Erw. 6.1, 133 V 312 Erw. 3.1, 134 V 239 Erw. 2.1; vgl. auch BGE 135 III 56 Erw. 6.2).
2.6 Nach der Rechtsprechung wird hinsichtlich des Aufenthaltsortes zu Studienzwecken angenommen, dass Studenten, die regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien zu ihren Eltern zurückkehren, den Wohnsitz der Eltern, bei denen sie früher gewohnt haben, beibehalten. Demgegenüber wird eine Wohnsitzverlegung an den Studienort bejaht, wenn zu diesem eine enge Beziehung besteht und Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz stark gelockert sind; das kann sich insbesondere darin zeigen, dass der Student nur noch selten, namentlich auch nicht mehr in den Semesterferien, zu seinen Eltern zurückkehrt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. und B. vom 21. Februar 2007, 2P.222/2006 und 2A.524/2006, Erw. 4.1; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen A. vom 21. Januar 2004, H 267/03, Erw. 3.3). Weitere Indizien können die Tatsache sein, dass der Studierende an seinem bisherigen Wohnort keine private Übernachtungsmöglichkeit mehr besitzt, oder dass er als Werkstudent am Studienort einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 26 N 4).
3.
3.1 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Islamischen Universität B.___ um eine Lehranstalt im Sinne von Art. 26 ZGB handelt. Bei der Prüfung der Frage, ob der Eintritt von A.___ in die Islamische Universität B.___ wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne weiteres bejaht werden. Denn auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Versicherte seit dem 9. September 2006 als Student der Islamischen Universität B.___ in Saudi-Arabien aufhielt (Urk. 2/8/1/7). Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass bei A.___ die hiefür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte, an welche im Bereich der Wohnsitzfrage zudem ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 240 Erw. 2c).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich A.___ für ein Studium von einer Dauer von zwei Jahren an der Islamischen Universität in B.___ immatrikulierte (Urk. 2/8/1/6), weshalb davon auszugehen ist, dass er die Absicht hatte, für mindestens zwei Jahre in B.___ zu bleiben. Den Akten, insbesondere dem Leitfaden für Studenten der Islamischen Universität B.___ (Urk. 2/3/3; vgl. auch: www.iu.edu.sa), ist zu entnehmen, dass Studenten während eines Studienjahres höchstens einmal in ihr Heimatland ausreisen können, und dass es ihnen bei Strafandrohung verboten ist, in ein anderes Land als ihr Heimatland zu reisen oder einen anderen Reiseweg, als den von der Universität bewilligten, zu wählen. Es ist daher davon auszugehen, dass A.___ während eines Jahres höchstens einmal in den Ferien zu seinen Eltern in die Schweiz hätte reisen können. Dazu hat das Bundesgericht indes in verbindlicher Weise erkannt, dass allein aus der Unmöglichkeit einer regelmässigen Rückkehr nicht geschlossen werden könne, A.___ habe nur noch eine stark gelockerte Beziehung zur Schweiz gehabt und sich nicht lediglich zu Ausbildungszwecken in Saudi-Arabien aufgehalten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Beschwerdeführenden vom 25. Januar 2011, 1C_420/2010, Erw. 3.7; Urk. 1). Allein der Umstand, dass A.___ nur einmal im Jahr in die Schweiz hätte reisen können, vermag daher die gesetzliche Vermutung von Art. 26 ZGB, wonach der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt keinen Wohnsitz begründet, nicht zu widerlegen.
3.3 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich A.___ gemäss der Auskunft des Personenmeldeamtes der Stadt D.___ am 10. August 2006 und somit vor Antritt des Studiums an der Islamischen Universität in B.___ am 9. September 2006 (Urk. 2/8/1/7) nach B.___, Saudi-Arabien, abgemeldet hat (Urk. 8). Zudem hat die Militärverwaltung beziehungsweise das Kreiskommando des Kantons Zürich A.___ am 24. August 2006 einen Auslandurlaub für einen voraussichtlichen Auslandaufenthalt in B.___, Saudi-Arabien, erteilt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass er militärisch in der Schweiz angemeldet bleibe, und dass das Dienstbüchlein für die Dauer des Auslandaufenthaltes bei der Militärverwaltung im Depot verbleibe (Urk. 6/1).
Der Umstand, dass A.___ sich an seinem bisherigen Wohnort nach Saudi-Arabien abmeldete und bei den militärischen Behörden um die Erteilung eines vorübergehenden Auslandurlaubs für einen voraussichtlichen Auslandaufenthalt in Saudi-Arabien ersuchte, hat als Indiz dafür zu gelten, dass A.___ seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten und sich lediglich zu Ausbildungszwecken nach Saudi-Arabien begeben wollte. Denn auf Grund des Umstandes, dass Auslandschweizer gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (MG) in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht grundsätzlich befreit sind, ist davon auszugehen, dass A.___ - hätte er seinen Wohnsitz tatsächlich nach Saudi-Arabien verlegen wollen - die militärischen Behörden nicht lediglich um einen vorübergehenden Auslandurlaub ersucht hätte, sondern sich militärisch in der Schweiz abgemeldet und sich bei der Schweizerischen Vertretung oder bei einem schweizerischen Konsulat in Saudi-Arabien (mit seinem Dienstbüchlein) militärisch neu angemeldet hätte.
3.4 Auch der Umstand, dass das Kleinmotorrad von A.___ bis zum 13. Oktober 2006 und somit bis zu einem Zeitpunkt nach seinem Ableben beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf ihn als Halter zugelassen war (Urk. 6/2), spricht für eine Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz. Für eine enge Beziehung zur Schweiz spricht sodann, dass A.___ täglich mit seinen Eltern in der Schweiz telefonierte (vgl. Urk. 2/1 S. 8), dass sich die Freunde, Bezugspersonen und enge Verwandte von A.___ weit überwiegend in der Schweiz befanden (vgl. Urk. 2/1 S. 7 f.), dass er am Wohnort seiner Eltern in der Schweiz nach Antritt des Studiums in Saudi-Arabien weiterhin über eine private Übernachtungsmöglichkeit verfügte (vgl. Urk. 2/1 S. 9), und dass er nicht beabsichtigte, an seinem Studienort in Saudi-Arabien als Werkstudent einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist im Übrigen schon daraus zu schliessen, dass das Visum für das Königreich Saudi-Arabien, über welches A.___ verfügte, die Ausübung einer Arbeitstätigkeit explizit ausschloss (Urk. 2/3/2).
4.
4.1 Eine Würdigung der gesamten Lebensumstände von A.___ führt zum Ergebnis, dass sich die Lebensbeziehungen des A.___ auch nach der Aufnahme des Studiums an der Islamischen Universität B.___ weit überwiegend in der Schweiz konzentrierten, und dass dessen Beziehungen zu seinem Studienort in Saudi-Arabien weit weniger intensiv waren als diejenigen zu seinem bisherigen Wohnort in der Schweiz. Auf Grund der Aktenlage lässt sich daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass A.___ nach Aufnahme des Studiums in Saudi-Arabien seinen Lebensmittelpunkt an seinen Studienort in Saudi-Arabien verlegt hätte. Vielmehr ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass sich A.___ lediglich zu Studienzwecken in Saudi-Arabien aufhielt. Der Sonderzweck der Ausbildung spricht gegen eine Wohnsitznahme in Saudi-Arabien. Jedenfalls lässt sich auf Grund der Aktenlage die in Art. 26 ZGB statuierte gesetzliche Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Lehranstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt worden wäre und wonach eine Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes und nicht eine Verlegung des Lebensmittelpunktes an den Studienort vermutet wird, nicht widerlegen.
4.2 Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass A.___ nach Aufnahme des Studiums in Saudi-Arabien seinen Lebensmittelpunkt weiterhin an seinem bisherigen Wohnort in der Schweiz beibehielt und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht nach Saudi-Arabien verlegt hat. Der zivilrechtliche Wohnsitz von A.___ sowie dessen Wohnsitz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 altOHG befanden sich zum Zeitpunkt der Straftat vom 10. Oktober 2006 daher in der Schweiz.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die kantonale Opferhilfestelle zurückzuweisen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und den Umfang allfälliger Ansprüche der Beschwerdeführenden in masslicher Hinsicht beurteile sowie anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine Genugtuung und eine Entschädigung neu verfüge.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdeführerenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben.
Diese ist nach Einsicht in die Kostennote vom 10. März 2011 (Urk. 6/5) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- exkl. Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'657.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen (Total Honorar Fr. 3'290.--, Barauslagen Fr. 108.--, 7,6 % MWSt auf Fr. 3'051.--, 8 % MWSt auf Fr. 347.--).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass A.___ zum Zeitpunkt der gegen ihn am 10. Oktober 2006 im Königreich Saudi-Arabien verübten Straftat über einen Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 altOHG verfügte, und es wird die Sache an den Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, zurückgewiesen, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe, den Umfang der Ansprüche in masslicher Hinsicht beurteile und über die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine Genugtuung und eine Entschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 3'657.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).