OH.2011.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 17. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1968, ist selbständiger Fahrlehrer. Am 31. August 2010 erlitt er einen Auffahrunfall, als ein nachfolgendes Fahrzeug in das Heck des Fahrzeugs des Geschädigten fuhr (Urk. 1 S. 1).
         Die beteiligte Haftpflichtversicherung, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), gab ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag. Gestützt auf das Gutachten von 22. November 2010 und die Überprüfung der technischen Unfallanalyse vom 13. Dezember 2010 (Urk. 6/1/10-11) lehnte die Zürich in einem Schreiben an den Geschädigten vom 21. Dezember 2010 weitere Leistungen mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 31. August 2010 ab (Urk. 6/1/7).
1.2     X.___ stellte am 13. Januar 2011 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses von Fr. 32'532.70 und weiterer Leistungen (Urk. 6/1/2 S. 4 f. Ziff. 6).
         Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 sistierte die Opferhilfestelle das Opferhilfeverfahren betreffend das Gesuch um Kostenbeiträge, Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung (Urk. 6/9 Dispositiv Ziff. 1). Das Gesuch des Geschädigten um Ausrichtung eines Vorschusses auf Erwerbsausfall wies die Opferhilfestelle mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ab (Urk. 6/10 = Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1).

2.       Der Geschädigte erhob am 7. Februar 2011 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2011 und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Leistungen (Urk. 2). Die Opferhilfestelle beantragte am 15. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 5). Das Schreiben der Opferhilfestelle wurde dem Geschädigten am 18. April 2011 zugestellt (Urk. 9).
         Der Geschädigte stellte dem Sozialversicherungsgericht am 27. Juni 2011 (Urk. 10) eine Kopie der von ihm am 24. Juni 2011 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Zürich und weitere Beklagte eingereichten Klage (Urk. 11) zu.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten, das vorliegend anwendbar ist.
         Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
         Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG); sich schuldhaft verhalten hat (lit. b); vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).
1.2     Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. So müssen etwa Soforthilfen, damit sie ihren Zweck erfüllen können, gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 122 II 315 E. 3 d; vgl. auch BGE 121 II 116 E. 2 betreffend Vorschuss nach der Regelung in aArt. 15 OHG, welche Bestimmung bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft stand).
         Zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden muss weiter ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. Der natürliche Kausalzusammenhang setzt keinen absolut wissenschaftlichen Beweis voraus. Wenn sich das Gericht nur auf eine Hypothese stützen kann, gilt der natürliche Kausalzusammenhang als bewiesen, wenn dessen Wahrscheinlichkeit als überzeugend nachgewiesen worden ist (BGE 129 II 312 E. 3.3; 121 III 358 E. 5).
1.3     Die zuständige kantonale Behörde gewährt nach Art. 21 OHG einen Vorschuss, wenn die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt (lit. a) und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (lit. b).
         Ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung wird auf Grund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs beurteilt (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG).
         Die Entschädigungsbehörde hat im Rahmen der summarischen Überprüfung des Entschädigungsgesuches auch vorerst vorläufig darüber zu entscheiden, ob sie die Anspruchsberechtigung als gegeben erachtet. Dazu gehört die Feststellung, ob anhand der vorgelegten und rasch zugänglichen Beweismittel die Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetretenem Schaden bejaht werden können (Peter Gomm, OHG-Kommentar, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 21 Rz 8).

2.      
2.1     Der Beschwerdegegner hat das Opferhilfeverfahren mit Verfügung vom 25. Januar 2011 bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung sistiert (Urk. 6/5, Urk. 6/9 = Urk. 3/7 Dispositiv Ziff. 1). Das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses auf Erwerbsaufall hat der Beschwerdegegner mit separater Verfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1).
         Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 7. Februar 2011 den Antrag, es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2011 aufzuheben und es seien insbesondere die bisher entstandenen Anwaltskosten, der Erwerbsausfall und die Soforthilfe durch den Beschwerdegegner zu übernehmen (Urk. 1 S. 1 oben). Der Antrag des Beschwerdeführers ist dahingehend zu verstehen, dass er die Verfügung vom 4. Februar 2011 anfechten wollte. Nachdem der Beschwerdegegner über weitere Leistungen nach Opferhilfegesetz noch nicht entschieden hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig über die Ausrichtung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ausrichtung weiterer Leistungen beantragt, ist darauf mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.
2.2     Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er sei als selbständigerwerbender Fahrlehrer nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. In Anbetracht seiner Arbeitsunfähigkeit sei er auf Ansprüche nach Haftpflichtversicherungsrecht angewiesen. Die Haftpflichtversicherung habe eine einmalige Zahlung von Fr. 20'000.-- erbracht und weitere Zahlungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit für drei Monate nach dem Unfall mit Fallabschluss per Saldo angeboten. Ein solcher Abschluss könne aber nicht in Frage kommen, da er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe daher von der Zürich keine weiteren Zahlungen mehr zu erwarten, sofern die Sache nicht gerichtlich geklärt werden könne (Urk. 1 S. 1 f.).
         Die im Auftrag der Haftpflichtversicherung durchgeführte Unfallanalyse sei falsch. Zum Zeitpunkt als die Analyse erstellt worden sei, habe man das ganze Ausmass der Beschädigung an seinem Fahrzeug nicht gekannt (Urk. 1 S. 2 Mitte).
2.3     Der Beschwerdeführer legte dar, dass die Haftpflichtversicherung für die Folgen des Auffahrunfalles vom 31. August 2010 keine weiteren Leistungen mehr erbringt. Der in Art. 4 Abs. 1 OHG statuierte Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe gegenüber von Dritten erhältlichen Leistungen steht der Ausrichtung eines Vorschusses gemäss Art. 21 OHG daher nicht entgegen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Vorschusses erfüllt sind.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer war am 31. August 2010 mit einem Fahrschüler unterwegs, als eine nachfolgende Fahrzeuglenkerin in das Heck des Fahrzeugs des Beschwerdeführers fuhr (vgl. Urk. 6/1/2 S. 9).
         Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mehrere Arztzeugnisse von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, ein, wonach der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Einzig für die Zeit vom 4. bis 10. Oktober 2010 attestierte Dr. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 3/3/1-5).
         Weiter reichte er einen Bericht der Ärzte der Chirurgischen Klinik, Stadtspital Z.___, vom 31. August 2010 (Urk. 3/1) ein. Die Ärzte stellten im Bericht namentlich die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 3/1 S. 1).
3.2     Die Haftpflichtversicherung gab in der Folge ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag (Urk. 6/1/11). Nach dem Gutachten vom 22. November 2010 betrug die überwiegend wahrscheinliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des BMWs des Beschwerdeführers beim Heckanstoss durch den VW der nachfolgenden Lenkerin 4.6 bis 8.3 km/h (S. 1 Ziff. 1 und S. 11 Ziff. 7.4).
         Die Haftpflichtversicherung stellte in einem Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Urk. 6/1/7) an den Beschwerdeführer fest, bei solch geringen Belastungen stelle sich von allem Anfang die Frage, ob die Kausalität gegeben sei. Die Versicherung hege erhebliche Zweifel, dass eine natürliche Kausalität zwischen dem banalen Ereignis vom 31. August 2010 und den geklagten Beschwerden gegeben sei (S. 1 f.).
3.3         Strassenverkehrsunfälle fallen nach der bestehenden Ordnung unter das Opferhilfegesetz (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 Rz 8). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2010 einen Auffahrunfall (Auffahrkollision durch die nachfolgende Fahrzeuglenkerin) erlitt. Das Erfordernis einer Straftat ist daher als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit dem Ereignis arbeitsunfähig sei. Aufgrund der vorliegenden Akten ist daher bei summarischer Prüfung die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen.
         Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob zwischen dem vom Beschwerdeführer beantragten Vorschuss für Erwerbsausfall und dem Ereignis vom 31. August 2010 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.4     Der Beschwerdeführer beziffert den Vorschuss in Höhe von Fr. 32'532.70 zuhanden des Beschwerdegegners. Nach der Aufstellung des Beschwerdeführers setzt sich der Vorschuss etwa aus Mietzinsforderungen, Leasingkosten für das Fahrschulfahrzeug sowie aus aufgelaufenen Arztrechnungen zusammen (Urk. 6/1/20).
         Das bei den Akten liegende unfallanalytische Gutachten vom 22. November 2010 (Urk. 6/1/11) und die Überprüfung der technischen Unfallanalyse vom 13. Dezember 2010 (Urk. 6/1/10) erweisen sich bei summarischer Prüfung als beweistauglich. Darauf kann abgestellt werden.
         Nach dem Gutachten vom 22. November 2010 wurde beim Fahrzeug des Beschwerdeführers etwa die Stossfängerverkleidung leicht deformiert (Urk. 6/1/11 S. 2 Ziff. 6.2). Das Gutachten ergab für den Aufprall des nachfolgenden Fahrzeuges in den BMW des Beschwerdeführers eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 4.6 und 8.3 km/h (Urk. 6/1/11 S. 1 Ziff. 1). Die im Gutachten wiedergegebenen Unfallfotos sowie die ermittelte geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sprechen dafür, dass von einem eher leichten Schadenereignis auszugehen ist. Dass gegebenenfalls nicht sämtliche Reparaturkosten in die Unfallanalyse einbezogen wurden, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 2 Mitte), vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Gestützt auf das Gutachten sowie die medizinische Literatur gelangte die Haftpflichtversicherung zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 31. August 2010 stehen (Urk. 6/1/7). Mit dem Beschwerdegegner ist hiezu festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 2 f.), dass keine Hinweise bestehen, die eine abweichende Beurteilung nahelegen würden.
         Die beteiligte Haftpflichtversicherung richtete dem Beschwerdeführer unpräjudiziell eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 20'000.-- aus. Die Versicherung schlug dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2010 vor, den Fall auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten nach dem Ereignis unter Berücksichtigung der Zahlung von Fr. 20'000.-- per Saldo abzuschliessen (Urk. 6/1/7 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer über die ihm von Seiten der Haftpflichtversicherung bereits ausgerichteten Fr. 20'000.-- hinaus um einen Vorschuss nach den Bestimmungen der Opferhilfe ersucht, fehlt es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der geforderten natürlichen Kausalität zwischen Straftat und eingetretenem Schaden. Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher nicht weiter zu prüfen.
3.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses auf Erwerbsausfall gestützt auf die verfügbaren Beweismittel mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 31. August 2010 zu Recht abgewiesen hat. Die Verfügung vom 4. Februar 2011 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).