OH.2011.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 10. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Facincani
Advokaturbüro lic. iur. Andreas Künzli, Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1952, arbeitet als selbständiger Taxifahrer. Am 11. Oktober 2010 wurde er in seinem Taxi von einem Fahrgast angegriffen und mit einem Messer verletzt (Anklageschrift, Urk. 17 S. 2).
         Mit Urteil vom 11. November 2011 erkannte das Bezirksgericht Y.___ den Täter der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG für schuldig und bestrafte ihn mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 25/2 S. 5 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht verpflichtete den Täter zudem, dem Geschädigten X.___ Schadenersatz in Höhe von Fr. 395.-- und eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen (Urk. 25/2 S. 7 Dispositiv Ziff. 10-11).
1.2     Der Geschädigte stellte am 29. Oktober 2010 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Opferhilfe (Urk. 15/1/1 Ziff. 6).
         Mit unbegründeter Verfügung vom 7. Dezember 2010 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Soforthilfe in der Höhe von Fr. 158.70 gut (Urk. 15/6 = Urk. 15/9 Dispositiv Ziff. I) und wies das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses auf Erwerbsausfall ab (Dispositiv Ziff. II). Weiter verfügte sie eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 3'162.-- (50 % Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 11. Oktober bis 30. November 2010, Dispositiv Ziff. III). Das Verfahren betreffend Genugtuung sistierte die Opferhilfestelle bis zum Abschluss des Strafverfahrens (Dispositiv Ziff. IV). Auf Ersuchen des Geschädigten vom 15. Dezember 2010 (Urk. 15/8) erliess die Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 15/10 = Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die am 10. Januar 2011 versandte begründete Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 10. Februar 2011 Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung von Ziff. II des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei ihm ein Vorschuss von Fr. 16'887.20 auszurichten. Weiter sei ihm in Aufhebung von Ziff. III des Dispositivs der Verfügung eine Entschädigung von Fr. 30'514.-- zuzüglich Zins seit dem 11. Oktober 2010 auszurichten. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Feststellung des quantitativen Anspruchs auf Entschädigung und Vorschuss an die Opferhilfestelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2011 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde.
2.2     Mit Verfügung vom 4. November 2011 bestellte das Gericht Rechtsanwältin Dominique Facincani, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 20 Dispositiv Ziff. 1-2).
         Der Geschädigte reichte am 25. Januar 2012 die Replik ein. Er beantragte neu, in Aufhebung von Ziff. II des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei ihm ein Vorschuss von Fr. 8'000.-- auszurichten. Weiter sei ihm in Aufhebung von Ziff. III des Dispositivs der Verfügung eine Entschädigung von Fr. 16'051.20 zuzüglich Zins seit dem 11. Oktober 2011 auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Opferhilfestelle zurückzuweisen (Urk. 24 S. 1 f. Ziff. 1-2). Die Opferhilfestelle verzichtete am 8. Februar 2012 (Urk. 28) auf eine Duplik, welches Schreiben dem Geschädigten am 9. Februar 2012 zugestellt wurde (Urk. 29).
         Am 6. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin dem Gericht die Honorarnote ein (Urk. 31-32).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten, das vorliegend anwendbar ist.
         Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
         Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist; sich schuldhaft verhalten hat; vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG).
1.2     Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.
         Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG).
1.3     Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn: (a) die anspruchsberechtigte Person sofortige Hilfe benötigt und (b) die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG).

2.       Der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2010 Opfer einer Straftat. An der Opferstellung des Beschwerdeführers ist nicht zu zweifeln.
         Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Vorschuss und auf eine Entschädigung für entstandenen Erwerbsausfall hat beziehungsweise deren Höhe.

3.       Ein Vorschuss ist (kumulativ zum Kriterium der Vermeidung einer finanziellen Notlage) immer dann geschuldet, wenn eine definitive Verfügung über das materielle Entschädigungsgesuch mangels hinreichender Sicherheit über die Folgen nicht möglich ist (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, 3. Auflage, Gomm, Art. 21 Rz. 15).
         Vorliegend kann gestützt auf die medizinischen und die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten über die beantragte Entschädigung für Erwerbsausfall entschieden werden. Die Folgen der Straftat stehen hinreichend fest, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung eines Vorschusses besteht. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.


4.
4.1     Der Beschwerdegegner prüfte in der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die beantragte Entschädigung für Erwerbsausfall das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner ging dabei analog zum Unfallversicherungsrecht von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten aus und bejahte einen adäquaten Kausalzusammenhang für die Zeit bis zum 30. November 2010 (Urk. 2 S. 2 f. E. 2 b, E. 3 b).
         Weiter stellte er mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen als selbständig erwerbender Taxifahrer nicht nachgewiesen habe, auf ein Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 45'000.-- pro Jahr respektive von Fr. 123.40 pro Tag ab. Gestützt darauf ermittelte er für den Zeitraum vom 11. Oktober bis 30. November 2010 einen Schaden aus Erwerbsausfall von Fr. 3'162.-- (Urk. 2 S. 3 E. 4 b).
4.2     Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise eine Entschädigung von Fr. 30‘514.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). In der Replik reduzierte er den beantragten Betrag auf Fr. 16‘051.20, da er seine Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. März 2011 nicht belegen könne (Urk. 24 S. 10 Ziff. 18).
         Der Beschwerdeführer schilderte das Ereignis vom 11. Oktober 2010 in der Beschwerde dahingehend, der Täter habe ihm, als er sein Fahrzeug habe parkieren wollen, unvermittelt mit dem Ellbogen einen Schlag ins Gesicht versetzt, worauf er seinen Kopf an der Fensterscheibe angeschlagen habe. Dann habe der Täter ein zirka 30 cm langes und 4.5 cm breites Messer aus seiner Jacke gezogen und ihm gesagt, dass er ihn jetzt töten werde. Dabei habe er auf seine rechte Brusthälfte eingestochen. Da er den Täter während der Stichbewegung habe abwehren können, sei der Einstich nicht mit voller Kraft erfolgt. Er habe während des Vorfalls Todesangst erlitten und sei unter Schock gestanden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10). Er stehe in regelmässiger Behandlung im D.___ (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12).
         Weiter führte er in der Replik vom 25. Januar 2012 aus, nach dem Kurzbericht des D.___ habe er vor der Straftat nie unter psychischen Problemen gelitten. Die psychischen Beschwerden seien zweifellos auf die Straftat zurückzuführen. Die natürliche Kausalität sei ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 24 S. 4 Ziff. 7).
4.3     Nachfolgend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und dem Ereignis vom 11. Oktober 2010 bestand.

5.      
5.1     Der Staat entrichtet den Opfern von Straftaten Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern im Sinne einer Hilfeleistung, weil Schadenersatz und Genugtuung weder vom Straftäter noch von einer Privat- oder Sozialversicherung erhältlich zu machen ist. Daraus, dass der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur von Leistungen nach Opferhilferecht mit derjenigen haftpflichtrechtlicher Ansprüche nicht identisch ist, können sich Unterschiede in den Entschädigungssystemen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007, E. 3.4; BGE 132 II 117 E. 3.3.3).
         Das Bundesgericht hat in dem zitierten Entscheid die Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigungsleistungen bei psychischen Unfallfolgen mit dem Hinweis darauf verwehrt, der dem Unfallversicherungs- und dem Opferhilferecht gemeinsame Zweck der angemessenen kollektiven und solidarischen Unterstützung der von einem Schadensereignis betroffenen Person lege es nahe, im Opferhilferecht zur Beurteilung der Adäquanz bei psychischen Unfallfolgen auf die differenzierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zurückzugreifen, welche durch die Kategorisierung der Unfälle und die Standardisierung der Adäquanzkriterien der staatlichen Leistungspflicht vernünftige Grenzen setze.
         Wie das Bundesgericht weiter ausführte, ist nicht zu befürchten, dass sich das Opferhilferecht allzu sehr von den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen entfernen und seine Anwendung unpraktikabel werden könnte (OHG-Kommentar, Gomm, Art. 19 Rz. 28, Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007, E. 3.4).
5.2     Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, nachdem der am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Art. 19 Abs. 2 OHG ausdrücklich den Hinweis enthalte, dass der Schaden bei Tötung oder Körperverletzung nach dem Obligationenrecht festzulegen sei, dürfte die Anknüpfung an andere Adäquanzregeln als an diejenigen des Obligationenrechts nicht mit dem Bundesrecht vereinbar sein. Nachdem ein verbrecherischer Überfall an sich ein typisches Schreckereignis sei, müsse dies erst Recht für den Vorfall vom 11. Oktober 2010 gelten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9).
         Art. 19 Abs. 2 OHG sieht vor, dass der Schaden nach den Artikeln Art. 45 f. OR zu bestimmen ist. Weder der Gesetzestext noch die Materialien lassen jedoch darauf schliessen, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 OHG von dem Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007, E. 3.4, abweichen wollte, wonach bei Vorliegen psychischer Beschwerden als Folge einer Straftat auf die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Botschaft Totalrevision OHG 2005, 7216 f.). An dem zitierten Entscheid ist daher festzuhalten. Demnach ist für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs die Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 ff. anzuwenden.
5.3    
5.3.1   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
5.3.2   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

6.      
6.1     Nach der Anklageschrift vom 4. August 2011 (Urk. 17 S. 2) verpasste der Täter dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 in dessen Taxi mit dem Ellbogen einen Schlag gegen den Kiefer, wobei der Kopf des Beschwerdeführers durch die Wucht des Schlages gegen die Fahrerscheibe schlug. Zudem erklärte der Täter dem Beschwerdeführer, er bringe ihn um. Dann ergriff der Täter aus der linken Jackentasche ein Messer - Klingenlänge rund 20 cm, Klingenbreite bis zirka 4.5 cm - und stach damit gegen die rechte Brustgegend des Beschwerdeführers. Als der Täter zur zweiten Stichbewegung gegen den Brustbereich des Beschwerdeführers ansetzte, gelang es dem Beschwerdeführer, das Handgelenk des Täters festzuhalten. Dennoch traf das Messer, wenn auch mit geringerem Kraftaufwand, abermals den Brustbereich des Geschädigten.
         Nachfolgend ist auf die medizinischen Akten einzugehen.
6.2     Die Ärzte des Spitals Z.___ führten in einem Kurzbericht vom 13. Oktober 2010 (Urk. 15/1/3) mit Verweis auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2010 aus, dieser habe am Morgen des 11. Oktober 2010 um zirka 4.00 Uhr eine Auseinandersetzung mit einem Fahrgast gehabt. Dieser habe ihn mit der Faust am rechten Unterkiefer tracktiert und habe ihn zudem mit einem Messer am rechten Thoraxbereich attackiert. Der Beschwerdeführer habe die Attacke abwehren können. Er habe sich jedoch eine Schnittverletzung am Zeigefinger der linken Hand zugezogen. Die Ärzte diagnostizierten oberflächliche Stichverletzungen am rechten Hemithorax und eine oberflächliche Schnittverletzung des Dig. II der linken Hand.
6.3     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nahm am 19. November 2010 (Urk. 15/4) zu den Fragen des Beschwerdegegners (Urk. 15/3) Stellung.
         Dr. A.___ gab an, der Beschwerdeführer sei als Taxichauffeur offensichtlich am 11. Oktober 2010 um zirka 4.00 Uhr von einem Fahrgast körperlich angegriffen worden. Er habe sich dabei oberflächliche Stichverletzungen am rechten Thorax (Brustkorb rechts) und Schnittverletzungen am linken Zeigefinger zugezogen. Zudem habe er eine generalisierte Angststörung entwickelt und sei dadurch in seiner Tätigkeit als Taxichauffeur eingeschränkt gewesen (Ziff. 1).
         Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Zustand nach oberflächlichen Stichverletzungen am rechten Brustkorb und eine oberflächliche Schnittverletzung am linken Zeigefinger sowie eine beginnende generalisierte Angststörung (Ziff. 2).
         Auf die Fragen, welche medizinischen Massnahmen zur Behandlung der Deliktfolgen nötig gewesen seien und ob die Behandlung abgeschlossen sei, antwortete Dr. A.___, es hätten lediglich zwei Konsultationen stattgefunden. Es sei um Gespräche gegangen. Aufgrund der Gesamtsituation sei der Beschwerdeführer zur weiteren psychiatrischen Beurteilung und Therapie an das D.___ überwiesen worden (Ziff. 3). Die vorhandenen Beschwerden seien auf die Straftat vom 11. Oktober 2010 zurückzuführen (Ziff. 4).
         Auf die Frage, ob der Arzt deliktsfremde (allenfalls psychische) Beschwerden festgestellt habe, nannte Dr. A.___ zunehmende generalisierte Angstzustände (Ziff. 5).
         Dr. A.___ habe dem Beschwerdeführer vom 11. Oktober bis 6. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Ziff. 7). Auf die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit auf andere Gründe als die Straftat zurückzuführen sei, gab Dr. A.___ an, einerseits wegen der körperlichen Restbeschwerden (Brustkorb, Hand) und anderseits durch die psychische Belastung mit Angst und Konzentrationsschwäche (Ziff. 8).
         Auf die Frage, ob die Verletzungen ohne bleibende Schäden abgeheilt seien, gab Dr. A.___ an, da er den Patienten seit dem 1. November 2010 nicht mehr gesehen habe, könne er die Frage nicht abschliessend beantworten (Ziff. 9).
6.4     Dr. phil. B.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und med. pract. C.___, praktischer Arzt, D.___, führten in einem Kurzbericht vom 28. Januar 2011 (Urk. 3/5) aus, der Beschwerdeführer sei am 11. Oktober 2010 während seiner Arbeit als Taxifahrer von einem Fahrgast mit einem Messer unter Lebensgefahr bedroht worden. Er sei dabei sowohl an der Brust (zwei oberflächliche Stichwunden) als auch am Dig. II der linken Hand verletzt worden (beim Versuch, dem Täter das Messer aus der Hand zu nehmen, habe der Beschwerdeführer am besagten Finger eine oberflächliche Schnittverletzung mit bis heute andauernder Anästhesie erlitten).
         Als psychische Folge des Ereignisses leide der Beschwerdeführer seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angstzuständen, Flashbacks, Hyperarousal, Albträumen und Vermeidungsverhalten. Er sei daher bis heute nur 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der dramatischen Begleitumstände (Messerangriff unter Lebensgefahr) sei ein solches Beschwerdebild trotz der nur leichten körperlichen Verletzung eine normale Reaktion. Der Beschwerdeführer habe vor dem Überfall nie unter psychischen Problemen gelitten.
6.5     Die Ärzte des D.___ attestierten dem Beschwerdeführer sodann in einem Arztzeugnis vom 25. März 2011 (Urk. 13/10) für die Zeit vom 1. bis 31. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

7.
7.1     Der Beschwerdeführer konnte den Täter, welcher ihn am 11. Oktober 2010 im Taxi des Beschwerdeführers mit einem Messer angriff und auf ihn einstach, abwehren. Der Beschwerdeführer zog sich dabei oberflächliche Schnitt- und Stichverletzungen am Zeigefinger der linken Hand und im Bereich des Brustkorbes zu. Nach dem Bericht von Dr. A.___ entwickelte der Beschwerdeführer als Folge des Ereignisses zudem eine generalisierte Angststörung (Urk. 15/4 Ziff. 2). Die Ärzte des D.___ stellten demgegenüber die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 3/5).
7.2     Bei dem Ereignis vom 11. Oktober 2010 ist von einem mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen.
         Bei der Prüfung, ob zwischen der Straftat und der reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist das Kriterium der Eindrücklichkeit als erfüllt anzusehen, hatte der Täter dem Beschwerdeführer doch, bevor er ihn mit einem Messer angriff, eröffnet, er werde ihn umbringen.
         Nach dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. November 2010 bestand bis zum 6. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 15/4 Ziff. 7). Soweit die Ärzte des D.___ dem Beschwerdeführer im Arztzeugnis vom 25. März 2011 bis zum 31. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten, kann darauf nicht abgestellt werden. Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist einzig die physisch, nicht aber die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Unzweifelhaft waren die körperlichen Folgen der Straftat spätestens Ende November 2010 abgeheilt.
         Bei der Prüfung der weiteren Kriterien fehlt es an einer besonderen Schwere oder Art der erlittenen Verletzungen, an einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung wie auch an körperlichen Dauerschmerzen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen schwierigen Heilungsverlauf. Da lediglich eines der Kriterien erfüllt ist, ist mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass die physisch bedingten Verletzungen spätestens Ende November 2010 abgeheilt waren, so dass es über den 30. November 2010 hinaus an einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Straftat fehlt. Da der adäquate Kausalzusammenhang über diesen Zeitpunkt hinaus zu verneinen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur natürlichen Kausalität.

8.
8.1     Der Beschwerdegegner stellte in der angefochtenen Verfügung für die Bestimmung der Entschädigung auf ein jährliches Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 45‘000.-- pro Jahr respektive von Fr. 123.40 pro Tag ab. Er ging dabei vom steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 gemäss dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1. Juli 2010 von Fr. 30‘000.-- (Urk. 15/1/9) aus. Zudem berücksichtigte er rund 8 % Beiträge an AHV/IV/EO und steuerlich abziehbare Autokosten von Fr. 1‘000.-- pro Monat. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Einkommen von Fr. 62.-- pro Tag (Fr. 123.40 : 2) errechnete er für den Zeitraum vom 11. Oktober bis 30. November 2010 einen Schaden aus Erwerbsausfall von Fr. 3‘162.-- (Urk. 2 S. 3 E. 4 b).
         Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde weitere Belege zu dem ihm entstanden Erwerbsausfall ein. Er führte aus, der ermittelte Tagessatz könne bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht einfach durch zwei dividiert werden, da sich der Geschäftsaufwand durch die reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht einfach halbiere (Urk. 1 S. 13 Ziff. 20).
8.2     Nach den eingereichten Belegen erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis August 2010 aus der Tätigkeit als Taxifahrer Einnahmen von Fr. 40‘025.--, denen Ausgaben von Fr. 13‘220.60 gegenüberstehen (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.; Urk. 7/6-13). Es resultiert ein Gewinn von Fr. 26‘804.40 (Fr. 40‘025.-- - Fr. 13‘220.60 = Fr. 26‘804.40) und aufgerechnet auf ein Jahr ein Gewinn von Fr. 40‘206.60 (Fr. 26‘804.40 : 8 x 12 = Fr. 40‘206.60). Nach Abzug von 52 Ruhetagen pro Jahr (365 Tage - 52 Tage = 313 Tage) ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 128.46 (Fr. 40‘206.60 : 313 = Fr. 128.46) und nach Abzug von 12 Tagen Ferien pro Jahr (Urk. 1 S. 12 unten) ein Jahresgewinn von Fr. 38‘666.46 (Fr. 128.46 x 301 Tage = Fr. 38‘666.46) beziehungsweise ein Monatsgewinn von Fr. 3‘222.21 (Fr. 38‘666.46 : 12 = Fr. 3‘222.21).
         Im Weiteren sind die Fixkosten zu bestimmen. Gemäss dem zwischen dem Beschwerdeführer und der E.___ AG geschlossenen Vertrag vom 16. September 2009 entstehen dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 478.50 (Fr. 400.-- + Fr. 60.-- + Fr. 18.50 = Fr. 478.50; vgl. Urk. 13/8 S. 6), welche auch bei einem reduzierten Arbeitspensum anfallen. Gemäss Vertrag fallen zudem pro Schicht Fr. 18.-- an, so dass bei drei Schichten pro Woche (vgl. Urk. 24 S. 10 Ziff. 16) zusätzlich Kosten von Fr. 232.20 (3 x 4.3 Wochen x Fr. 18.-- = Fr. 232.20) zu berücksichtigen sind. Demnach fallen bei einem reduzierten Arbeitspensum Kosten von Fr. 710.70 (Fr. 478.50 + Fr. 232.20 = Fr. 710.70) an. Die Kosten für die SIX Card Solutions belaufen sich auf Fr. 92.55 monatlich (vgl. Urk. 7/12). Die Prämien für Versicherungen betragen vierteljährlich Fr. 769.50 (vgl. Urk. 7/11) sowie Fr. 66.-- pro Jahr (Urk. 7/12). Die monatlichen Kosten für Versicherungen belaufen sich somit auf Fr. 262.-- [Fr. 256.50 (Fr. 769.50 : 3) + Fr. 5.50 (Fr. 66.-- : 12) = Fr. 262.--]. Weiter sind anhand der Monate Januar bis August 2010 durchschnittliche Reparaturkosten von Fr. 88.38 pro Monat (Fr. 507.05 + Fr. 200.-- = Fr. 707.05 : 8 = Fr. 88.38) ausgewiesen (vgl. in Urk. 7/13). Bei hälftigen Benzinkosten von Fr. 289.50 (Fr. 579.-- : 2 = Fr. 289.50, Urk. 1 S. 13 Ziff. 20) ergeben sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % monatliche Geschäftskosten von Fr. 1‘443.13 (Fr. 710.70 + Fr. 92.55 + Fr. 262.-- + Fr. 88.38 + Fr. 289.50).
         Nach der Berechnung des Beschwerdeführers erzielte er in den Monaten Januar bis August 2010 einen Umsatz von Fr. 40‘025.-- (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.). Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist für diesen Zeitraum von einem Umsatz von Fr. 20‘012.50 (Fr. 40‘025.-- : 2 = Fr. 20‘012.50) und aufgerechnet auf ein Jahr von einem Jahresumsatz von Fr. 30‘018.75 (Fr. 20‘012.50 :8 x 12 = Fr. 30‘018.75) auszugehen. Nach Abzug von 52 Ruhetagen pro Jahr ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 95.91 (Fr. 30‘018.75 : 313 Tage) und nach Abzug von 12 Tagen Ferien pro Jahr ein Jahresumsatz von Fr. 28‘868.91 (Fr. 95.91 x 301 Tage = Fr. 28‘868.91) beziehungsweise ein monatlicher Umsatz von Fr. 2‘405.75 (Fr. 28‘868.91 : 12). Der monatliche Gewinn beträgt demnach Fr. 962.62 (Fr. 2‘405.75 - Fr. 1‘443.13). Vergleicht man den bei voller Arbeitsfähigkeit erzielten Gewinn von Fr. 3‘222.21 pro Monat mit dem Gewinn von Fr. 962.62 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ergibt sich ein Erwerbsausfall von Fr. 2‘259.59 (Fr. 3‘222.21 - Fr. 962.62 = Fr. 2‘259.59 pro Monat beziehungsweise Fr. 27‘115.08 pro Jahr (Fr. 2‘259.59 x 12 = Fr. 27‘115.08) und schliesslich ein Tagessatz von Fr. 74.29 (Fr. 27‘115.08 : 365 Tage = Fr. 74.29).
8.3     Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. Oktober bis 30. November 2010 (51 Tage) Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall. Bei einem Tagessatz von Fr. 74.29 ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3‘788.80 (Fr. 74.29 x 51 Tage) anstelle der vom Beschwerdegegner zugesprochenen Fr. 3‘162.--. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

9.      
9.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dominique Facincani, Uster, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
9.2     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
9.3     Der von Rechtsanwältin Dominique Facincani mit Eingabe vom 6. Juli 2012 (Urk. 31-32) geltend gemachte Aufwand von 17.40 Stunden und Fr. 310.-- Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich ist die Notwendigkeit der wiederholten anwaltlichen Kontaktaufnahmen mit verschiedenen Stellen nicht ersichtlich.
         Angesichts der zu studierenden 15 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, den selber beigebrachten Urkunden (Urk. 7/6-13 und Urk. 13/1-11), den 15- und elfseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dominique Facincani bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9.4     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 7. Dezember 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 3‘788.80 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dominique Facincani, Uster, wird mit Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dominique Facincani
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).