Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2011.00005
OH.2011.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 20. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, Staatsangehörige der Republik Österreich, hielt sich in der Republik der Y.___ auf, als sie am 22. Januar 2005 Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles (Urk. 2/10/1, Urk. 2/10/1/2) wurde und sich dabei eine Schussverletzung (Urk. 2/10/1/2) zuzog. Am 17. April 2008 (Urk. 2/10/1) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein unbeziffertes Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 2/10/3 = Urk. 2/2) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung ab und stellte fest, dass über das Gesuch um Übernahme von Kosten der Hilfeleistungen Dritter nach Eingang eines entsprechenden konkreten Antrages in einem separaten Verfahren entschieden werde (Urk. 2/2 S. 2).
1.2         Hiegegen erhob die Geschädigte beim hiesigen Gericht am 11. März 2009 Beschwerde und beantragte, Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die kantonale Opferhilfestelle sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung und eine Genugtuung auszurichten (Urk. 2/1 S. 2). Mit Urteil vom 16. September 2010 (Prozess Nr. OH.2009.00007; Urk. 2/26) wies das hiesige Gericht die Beschwerde der Geschädigten ab.

2.      
2.1     In Gutheissung der von den Geschädigten am 5. November 2010 (Urk. 2/29/3) dagegen beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde hob dieses mit Urteil vom 24. März 2011 (Prozess Nr. 1C_510/2010, auszugsweise publiziert in BGE 137 II 242; Urk. 1 = Urk. 2/30) das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2010 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück.
2.2     Mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 4) wurde die Geschädigte aufgefordert, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 30. August 2011 (Urk. 8) kam die Geschädigte dieser Aufforderung nach und reichte eine schriftliche Stellungnahme (Urk. 8 S. 2-4) sowie verschiedene Unterlagen (Urk. 9/1-6) ein. Mit Verfügung vom 16. September 2011 (Urk. 11) wurde das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ersucht, bei der schweizerischen Vertretung in Z.___ eine schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen sowie Unterlagen einzuholen, worauf das EDA mit Amtsbericht vom 18. Oktober 2011 (Urk. 13) zu diesen Fragen Stellung nahm. Während die Geschädigte am 30. Januar 2012 dazu Stellung nahm (Urk. 19), liess sich die kantonale Opferhilfestelle nicht vernehmen. Am 3. Februar 2012 wurde der kantonalen Opferhilfestelle eine Kopie der Stellungnahme der Geschädigten vom 30. Januar 2012 zugestellt (Urk. 20/1).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübt worden sind, gelten die Fristen nach Art 25 OHG, in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 22. Januar 2005 und somit für eine mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2     Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
         Laut Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen.  
         Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 OHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung.
1.3     Art. 11 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung, unterscheidet für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt werden (Abs. 1 und 2) und Straftaten im Ausland (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs berechtigt ist, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält, beschränkt Art. 11 Abs. 3 OHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 231 f. E. 2b). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (BGE 128 II 109 E. 2.1).
1.4         Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung mussten innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls waren die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Nach der Rechtsprechung dürfen an die Substanziierung des Gesuchs um finanzielle Opferhilfe keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 126 II 101 f. E. 2e). Zumindest muss daraus aber erkennbar sein, dass Opferhilfe beantragt wird.
1.5     Das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) sieht für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, eine grosszügigere Regelung vor. Gemäss § 13 lit. a dieses Gesetzes beginnt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und dass das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Kanton Zürich Wohnsitz hatte. Vorliegend war die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt bereits volljährig, weshalb die Bestimmung von § 13 lit. a EG OHG keine Anwendung findet.
1.6     Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufes eine Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/bb; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 243 E. 3c, je mit Hinweisen). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich bereits mit der Straftat. Die Verwirkungsfrist kann dem Opfer entgegengehalten werden, wenn ihm minimale Informationen über die Straftat und die Schadensfolgen vorliegen, die es ihm ermöglichen, ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen (Urteil 1C_456/2010 vom 11. Februar 2011 E. 2.2). Denn die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe setzt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung) voraus, dass das Opfer überhaupt davon Kenntnis erhält, von einer schweren Straftat betroffen zu sein, und dass es die massgebliche Schädigung bzw. Verletzung erkennen kann (BGE 126 II 354 f. E. 5b und c). Massgeblich ist - aus opferrechtlicher Sicht -, ob die Beeinträchtigung der Geschädigten in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 126 II 355 E. 5d; 125 II 268 E. 2a/aa).
1.7     Nach Treu und Glauben muss sich das Opfer die Verwirkungsfrist nicht entgegenhalten lassen, wenn es von den Behörden unter Verletzung ihrer gesetzlichen Informationspflichten nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfegesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde (BGE 129 II 409 E. 2; 123 II 241 E. 3f). Die Aufklärungspflichten bilden im System der Opferhilfe das Korrelat zur relativ kurzen Verwirkungsfrist (BGE 129 II 409 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/1997 vom 8. Dezember 1997 E. 5a).

2.
2.1     Mit Entscheid in Sachen der Parteien vom 24. März 2011 (Prozess Nr. 1C_510/ 2010, auszugsweise publiziert in BGE 137 II 242; Urk. 1) hat das Bundesgerichts erkannt, dass auf die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Republik Österreich in persönlicher Hinsicht das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) anwendbar ist, dass es sich bei den finanziellen Leistungen der Opferhilfe um soziale Vergünstigungen nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA handelt, und dass das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA gilt. Für das Recht auf Opferhilfe folge daraus, dass kein Unterschied zwischen Schweizer Staatsangehörigen und den Angehörigen der Vertragsstaaten gemacht werden dürfe, und dass im Anwendungsbereich des FZA hinsichtlich der Opferhilfe Angehörige der Vertragsstaaten Schweizer Staatsangehörigen gleichzustellen seien (E. 3.2.2).
2.2     Des Weiteren (E. 4.3) erkannte das Bundesgericht in dem erwähnten Urteil, dass auch Weisungen der administrativen Aufsichtsbehörden eine Aufklärungspflicht begründen könnten, und dass die in Frage stehenden Weisungen des  Bundesamtes für Justiz an die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die Hilfe an Opfer von Straftaten (vgl. Urk. 2/19/1-2) zwar formell vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beziehungsweise vom Bundesamt für Justiz erlassen worden seien, dass sich indes aus einem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 14. April 2000 an die Botschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland ergebe, dass das Bundesamt für Justiz in enger Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Informationsbroschüre für die Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen verfasst sowie Weisungen zu ihren Handen ausgearbeitet habe, weshalb es sich insoweit dabei durchaus um eine Informationspflicht begründende Weisungen der administrativen Aufsichtsbehörde handle.
         Diese Weisungen haben zum Ziel, dass Personen mit Anspruch auf Opferhilfe über ihre Rechte informiert werden. Die Vertretung hat die Opfer mit Informationen zu versorgen und namentlich auf Opferhilfestellen hinzuweisen, wenn sie mit Opfern in Kontakt kommt (Ziffern 1.2, 4.1 und 4.2 der Weisungen; Urk. 2/19/1). Nach Ziff. 1.3 der Weisungen gelten als Opfer Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz oder ihnen nahestehende Personen. Besteht aufgrund der Weisungen eine Informationspflicht der Vertretung gegenüber Schweizer Staatsangehörigen, muss das im Anwendungsbereich des FZA aufgrund des Diskriminierungsverbots auch gegenüber Angehörigen der Vertragsstaaten gelten. Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Opferhilfe wie eine Schweizer Staatsangehörige zu behandeln war, wäre die Schweizer Vertretung in Z.___ verpflichtet gewesen, sie über die Opferhilfe zu informieren, sofern sie dazu Anlass gehabt hätte. 
2.3     Nach der Rechtsprechung zur Bindung der kantonalen Gerichte an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (BGE 135 III 334) darf die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wurde, die vom Bundesgericht bereits entschiedenen Fragen nicht mehr überprüfen und die seither ergangene Rechtsprechung nicht mehr berücksichtigen. Sodann sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf weder ausgeweitet, noch auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGE 135 III 334 E. 2.1).
2.4     Im Folgenden noch streitig und zu prüfen ist daher die Frage, ob die Schweizer Vertretung in Z.___ Anlass hatte, die Beschwerdeführerin über die Opferhilfe zu informieren, und, bei Bejahung dieser Frage, ob sie ihrer Informationspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nachgekommen ist.

3.
3.1     Mit ihrer Beschwerde vom 11. März 2009 (Urk. 2/1 S. 6) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bis am 31. März 2008 von niemandem über ihre Rechte nach dem OHG und insbesondere auf die Verwirkungsfrist hingewiesen worden sei.
3.2     In der Replik vom 12. Oktober 2009 (Urk. 2/16) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sowohl sie als auch A.___ sich am 22. Januar 2005 eine Schussverletzung zugezogen hätten und in der Folge pflegebedürftig gewesen seien. Aus diesem Grunde habe der schweizerische Ehegatte von A.___, D.___, die Schweizerische Vertretung in Z.___ um die Erteilung von Einreisevisa an B.___ und an C.___ ersucht, damit diese die Beschwerdeführerin und A.___ in der Schweiz hätten pflegen können. Die Visumerteilung habe ein persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin und von A.___ in der Schweizer Vertretung in Z.___ erfordert. Sie habe daher im Februar 2005 die Schweizer Vertretung in Z.___ persönlich aufgesucht und dort auch ihre schweizerische Aufenthaltsbewilligung vorgelegt (S. 4).
3.3     In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die schweizerische Vertretung in Z.___ an einem Tag in der ersten Woche des Monats Februar 2005, an einem Vormittag zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr, besucht habe. Sie habe in der Vertretung ihren Pass, ihre Identitätskarte und ihre (schweizerische) Aufenthaltsbewilligung vorgewiesen. Sie könne sich jedoch nicht mehr an Namen von Beschäftigten der schweizerischen Vertretung erinnern. Da sie infolge der erlittenen Verletzung im Bereich des Kiefers nicht habe sprechen können, habe ausschliesslich D.___ mit der Vertretung kommuniziert. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Umwelt nur schriftlich kommunizieren können. D.___ habe der Vertretung die Umstände des Überfalls, die erlittenen Schussverletzungen und die Pflegebedürftigkeit geschildert, um den Visumsantrag zu begründen (Urk. 8 S. 2).
3.4     Mit Verfügung vom 16. September 2011 (Urk. 11) wurde über das EDA bei der schweizerischen Vertretung in Z.___ eine schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen eingeholt. Mit dem Amtsbericht vom 18. Oktober 2011 (Urk. 13) nahm das EDA zu diesen Fragen Stellung und hielt fest, dass die Fragen gemäss der Verfügung vom 16. September 2011 sowohl den versetzbaren Mitarbeitenden der Vertretung, welche zu Beginn des Jahres 2005 bei der Vertretung in Z.___ eingesetzt gewesen seien, als auch den gegenwärtig in der schweizerischen Vertretung in Z.___ tätigen (schweizerischen) Mitarbeitenden als auch den in Frage kommenden lokalen Angestellten der Vertretung unterbreitet worden seien. Ein Besuch der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Z.___ sei nicht aktenkundig. Demgegenüber sei aktenkundig, dass an Frau B.___ und an Frau C.___ am 14. Februar 2005 ein Besuchervisa für einen Aufenthalt in der Schweiz von 90 Tagen ausgestellt worden sei. Eine angestellte Person der schweizerischen Vertretung in Z.___ habe sich sodann daran erinnern können, dass B.___ und C.___ von Herrn D.___ begleitet worden seien. Es sei indes nicht mehr aktenkundig, wann die Gesuchsteller bei der schweizerischen Vertretung vorgesprochen hätten. Die Akten der Visaunterlagen des Jahres 2005 seien Ende Oktober 2010 ordnungsgemäss gemäss den Weisungen für die Visumerteilung des Bundesamtes für Migration vernichtet worden (Urk. 13 S. 1). Die schweizerische Vertretung in Z.___ habe keine Kenntnis eines Unfalls der Beschwerdeführerin beziehungsweise von A.___ und insbesondere keine Kenntnis von Erkundigungen der Beschwerdeführerin oder von A.___ nach Hilfsangeboten oder Entschädigungen für Opfer im Rahmen der Opferhilfe (Urk. 13 S. 2).

4.
4.1     In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme als Zeugen von verschiedenen Personen, unter anderem von nicht näher benannten Mitarbeitenden der schweizerischen Vertretung in Z.___, den Visumgesuchstellerinnen und von A.___ (Urk. 19 S. 3).
4.2     Das opferhilferechtliche Beschwerdeverfahren ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht. Danach sind die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
4.3     Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht richtet sich nach Art. 29 OHG und den Bestimmungen des GSVGer. Ergänzend sind gemäss § 28 lit. a GSVGer die Bestimmungen des 1. Teils, 3. bis 10. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Gemäss Art. 168 Abs. 1 ZPO gelten als zulässige Beweismittel unter anderem das Zeugnis (lit. a) und die schriftliche Auskunft (lit. e). Gemäss Art. 190 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht sodann vor, dass das Gericht von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen kann, wenn eine Zeugenbefragung nicht als erforderlich erscheint.
5.
5.1     Bei Würdigung des Amtsbericht des EDA vom 18. Oktober 2011 (Urk. 13) gilt es zu berücksichtigen, dass das EDA die Fragen des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 11) sowohl den Mitarbeitenden, welche im fraglichen Zeitraum zu Beginn des Jahres 2005 bei der Vertretung in Z.___ eingesetzt gewesen sind, als auch den gegenwärtig in der schweizerischen Vertretung in Z.___ tätigen Mitarbeitenden sowie den lokalen Angestellten der Vertretung unterbreitete und das Informationssystem für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa konsultierte. Beim Amtsbericht des EDA vom 18. Oktober 2011 (Urk. 13) handelt es sich demnach einerseits um eine schriftliche Auskunft einer von den Parteien unabhängigen Amtsstelle im Sinne von Art. 190 Abs. 1 ZPO. Andererseits enthält dieser Bericht Auskünfte von gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeitenden der schweizerischen Vertretung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO. Dem Amtsbericht des EDA ist daher voller Beweiswert beizumessen.
5.2     Der Amtsbericht des EDA vom 18. Oktober 2011 (Urk. 13) vermag sodann auch inhaltlich zu überzeugen. Denn das EDA legte darin in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass die schweizerische Vertretung in Z.___ keine Kenntnis des Unfalls der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2005 gehabt habe, und dass im fraglichen Zeitraum vom Januar bis Februar 2005 weder ein Besuch der Beschwerdeführerin noch ein solcher von A.___ in der schweizerischen Vertretung in Z.___ aktenkundig sei, dass hingegen ein Besuch von B.___ und C.___ zwecks Visumerteilung aktenkundig sei. Gemäss der Aussage einer angestellten Person der schweizerischen Vertretung in Z.___ seien B.___ und C.___ bei ihrer Vorsprache bei der schweizerischen Vertretung von D.___, nicht hingegen von der Beschwerdeführerin oder von A.___ begleitet worden. Gestützt auf die überzeugenden, im Amtsbericht des EDA vom 18. Oktober 2011 wiedergegebenen Angaben der Mitarbeitenden der schweizerischen Vertretung in Z.___ steht demnach mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) fest, dass diese keine Kenntnis des Unfalls der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2005 hatten, und dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum keinen genügend intensiven Kontakt zu Mitarbeitenden der schweizerischen Vertretung in Z.___ hatte, als dass diese Anlass gehabt hätten, die Beschwerdeführerin über die Opferhilfe zu informieren. Gemäss der Beurteilung des EDA ist ein Besuch der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Z.___ nicht aktenkundig. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Darstellung des Sachverhalts, die schweizerische Vertretung im fraglichen Zeitraum nicht persönlich aufgesucht hat. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die schweizerische Vertretung im fraglichen Zeitraum tatsächlich aufgesucht hat oder nicht, kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn auch wenn anzunehmen wäre, dass sich der Sachverhalt so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte, steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Mitarbeitenden der Vertretung persönlich in Kontakt stand. Gemäss ihren Angaben hat vielmehr ausschliesslich D.___ mit Mitarbeitenden der Vertretung gesprochen. Daraus sowie aus dem Umstand, dass der schweizerischen Vertretung in Z.___ gemäss dem Amtsbericht des EDA (Urk. 13 S. 2) der Unfall der Beschwerdeführerin nicht bekannt war, lässt sich jedoch schliessen, dass D.___ die Mitarbeitenden der schweizerischen Vertretung nicht über den Unfall der Beschwerdeführerin informierte und das Gesuch um Visumerteilung anderweitig begründete.
5.3     In Würdigung der gesamten Umstände steht daher weder ein für die Begründung einer Informationspflicht der schweizerischen Vertretung in Z.___ vorausgesetzter genügend intensiver Kontakt der Beschwerdeführerin mit den Mitarbeitenden der Vertretung fest, noch hat eine Kenntnis des Unfalls der Beschwerdeführerin durch die Mitarbeitenden der schweizerischen Vertretung in Z.___ im fraglichen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten. Vielmehr steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass die schweizerische Vertretung in Z.___ keinen Anlass hatte, die Beschwerdeführerin über die Opferhilfe zu informieren.
5.4     Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erweisen sich die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 19 S. 3) nicht als erforderlich und es ist von ergänzenden Beweismassnahmen abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).

6.       Nach Gesagtem ist eine Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten durch schweizerische Behörden vorliegend nicht erstellt, weshalb der Beschwerdeführerin die Verwirkungsfrist entgegen gehalten werden kann.

7.       Es hat daher dabei zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin, welche erstmals am 17. April 2008 (Urk. 2/10/1) ein Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG stellte, ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nicht rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG, welche am 23. Januar 2005 zu laufen begann und am 22. Januar 2007 endete, geltend machte, mit der Folge, dass ihre Ansprüche verwirkten. Somit ist die gegen die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 2/2) erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).