Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
1. X.___
2. C.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1978, wurde am 14. Mai 2006 Opfer eines Körperverletzungsdelikts (Urk. 8/6/1 S. 5-18 und S. 51, Urk. 8/7/2 S. 27). Der Täter wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2009 (Urk. 8/6/1) unter anderem der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil des Z.___ schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 8/6/1 S. 51).
Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Täter, dem Geschädigten Z.___ eine Genugtuung von Fr. 130000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsentschädigung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zu bezahlen. Weiter wurde der Täter verpflichtet, X.___, geboren 1956, der Mutter von Z.___, eine Genugtuung von Fr. 30000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2006 und C.___, geboren 1979, der Lebenspartnerin von Z.___, eine Genugtuung von Fr. 5000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2006 zu bezahlen. Des Weiteren stellte das Bezirksgericht dem Grundsatz nach eine Verpflichtung des Täters zur Bezahlung von Schadenersatz an die Geschädigten Z.___ und X.___ fest und verwies diese zur genauen Feststellung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 8/6/1 S. 52).
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2009 erhoben der Geschädigte Z.___ und die Staatsanwaltschaft sowie der Täter Berufung (Urk. 8/7/2 S. 6). Mit Beschluss vom 25. März 2010 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Staatsanwaltschaft dem Täter in der Anklage zu Unrecht keine zum Nachteil des Z.___ (eventual)vorsätzlich begangene schwere Körperverletzung vorgeworfen habe (Urk. 8/7/2 S. 29), und trat auf die Anklage nicht ein. Die Akten wies das Obergericht zur Abänderung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 8/7/2 S. 30). Auf die vom Täter gegen den Beschluss des Obergerichts vom 25. März 2010 erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/7/1) trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_159/2010 vom 25. Mai 2010 nicht ein.
1.2 Am 9. Mai 2008 ersuchte der Geschädigte Z.___ die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung (Urk. 8/1, Urk. 8/1/1 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 (Urk. 8/3) sistierte die kantonale Opferhilfestelle das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens sowie aller versicherungsrechtlichen Verfahren.
1.3 Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 (Urk. 8/5) sandte der Rechtsvertreter des Geschädigten Z.___ der kantonalen Opferhilfestelle Vertretungsvollmachten von Z.___ (Urk. 8/5/1), von C.___ (Urk. 8/5/2), von X.___ (Urk. 8/5/4) sowie von A.___, des Vaters von Z.___ (Urk. 8/5/3), zu. Mit Schreiben vom 29. März 2011 (Urk. 8/9) teilte die kantonale Opferhilfestelle dem Rechtsvertreter der Geschädigten mit, dass seine Eingabe vom 27. Mai 2008, mit welcher er sinngemäss eine Genugtuung für X.___, A.___ sowie C.___ beantragt habe, erst nach Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist eingegangen sei, weshalb die Ansprüche dieser Geschädigten auf eine Genugtuung zu verneinen seien.
1.4 Mit unbegründeter Verfügung vom 12. April 2011 (Urk. 8/12) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche von X.___, A.___ und C.___ um Genugtuung ab, worauf die Geschädigten mit Schreiben vom 21. April 2011 (Urk. 8/13) beantragten, es sei festzustellen, dass A.___ kein Gesuch um Genugtuung gestellt habe, und es sei das Verfahren betreffend X.___ und C.___ wiedererwägungsweise zu sistieren, eventuell sei die Verfügung vom 12. April 2011 zu begründen. Mit (begründeter) Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 8/14 = Urk. 2) stellte die kantonale Opferhilfestelle fest, es sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2011 festzustellen, das A.___ kein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung gestellt habe. Im Übrigen wies sie die Gesuche von X.___ und C.___ um Genugtuung erneut ab.
2. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 2) erhoben X.___ und C.___ am 14. Juni 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es seien ihnen je eine noch zu beziffernde Genugtuung auszurichten, und es sei das Opferhilfeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils im Strafverfahren gegen den Täter zu sistieren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon den Geschädigten X.___ und C.___ am 15. Juli 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmungen (Art. 48 lit. a OHG) gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübt worden sein, die Verwirkungsfristen des Art. 25 OHG, in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, gelten. Vorliegend stehen Ansprüche für eine am 14. Mai 2006 verübte und somit für eine mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübte Straftat im Streite, weshalb die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen OHG vorliegend keine Anwendung finden. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa).
1.3 Dem Opfer werden gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG, in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung, dessen Ehegatte, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, gleichgestellt bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.
1.4 Laut Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen.
1.5 Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 OHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung.
1.6 Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung müssen innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls sind die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG). Das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) sieht für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, eine grosszügigere Regelung vor. Gemäss § 13 lit. a dieses Gesetzes beginnt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und dass das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Kanton Zürich Wohnsitz hatte. Vorliegend waren die Beschwerdeführenden zum Tatzeitpunkt bereits volljährig.
1.7 Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufes eine Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 265 E. 2a/bb; 122 II 211 E. 3b; 126 II 197 E. 2c; 123 II 241 E. 3c, je mit Hinweisen). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich bereits mit der Straftat. Allerdings setzt die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe nach dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass das Opfer überhaupt davon Kenntnis erhält, von einer schweren Straftat betroffen zu sein. Dies setzt voraus, dass es die massgebliche Schädigung beziehungsweise Verletzung erkennen kann (BGE 126 II 348 E. 5b und c). Massgeblich ist - aus opferrechtlicher Sicht -, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 126 II 348 E. 5d; 125 II 265 E. 2a/aa).
1.8 Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 348 E. 5a). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, ist nach der Rechtsprechung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 409 E. 2; 123 II 241 E. 3f; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/1997 vom 8. Dezember 1997 E. 5, publiziert in Plädoyer 1998 S. 64). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 123 II 241 E. 3f) ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält. Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen. Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts. Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informationspflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE 123 II 241 E. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen (Urteil des Bundesgerichts 1A.114/2006 vom 7. März 2007, E. 6.2).
2.
2.1 Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdeführenden ihre Ansprüche auf finanzielle Opferhilfeleistungen rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG gestellt haben.
2.2 Z.___ wurde am 14. Mai 2006 Opfer eines Körperverletzungsdelikts (Urk. 8/1/4), als er mit einem Faustschlag zu Boden geschlagen wurde. Die Kantonspolizei Zürich stellte in ihrem Rapport vom 29. Mai 2006 (Nachtrag; Urk. 8/1/5 S. 4) fest, dass Z.___ sich dabei massive Kopfverletzungen im Sinne von verschiedenen Schädelbrüchen und einer Hirnblutung zugezogen habe, welche eine sofortige Hospitalisation erforderten, und dass er nach Einlieferung ins Spitals in ein künstlichen Koma versetzt worden sei.
2.3 Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 17. April 2007 (Urk. 8/1/6) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- schwere traumatische Hirnverletzung mit shearing injuries im Ponsbereich, Basalganglienblutung, Subduralhämatom frontoparietal links
- Kalottenfraktur okzipital
- mehrfache Schädelbasisfraktur
- Felsenbeinlängsfraktur links
- Hämatotympanon links
- Fraktur mit Beteiligung des Foramen magnum links
- Refluxösophagitis/Hiatushernie
Sie führten aus, dass Z.___ knapp ein Jahr nach der schweren traumatischen Hirnverletzung vom 14. Mai 2006 weiterhin unter schweren motorischen und kognitiven Beeinträchtigungen infolge linksbetonter Tetraparese sowie unter einer schweren neuropsychologischen Störung mit massiver Antriebsarmut leide, und dass in den Alltagsaktivitäten sowie in der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme eine völlige Unselbständigkeit und Hilfsbedürftigkeit bestehe (S. 5).
3.
3.1 Den obenerwähnten Akten ist daher zu entnehmen, dass Z.___ unmittelbar nach dem Ereignis vom 14. Mai 2006 unter schwersten, lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen litt. Den Beschwerdeführenden ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen, dass die Folgen der Straftat für sie erst nach einer gewissen Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten erkennbar gewesen seien, und dass die Verwirkungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (Urk. 1 S. 9). Anders als dem BGE 126 II 348 zu Grunde liegenden Fall, in welchem erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist festgestellt wurde, dass das Vergewaltigungsopfer mit dem HI-Virus angesteckt wurde und an AIDS erkrankte, steht vorliegend fest, dass die Folgen der Straftat für die Beschwerdeführenden bereits unmittelbar nach der Straftat erkennbar waren.
3.2 Den sich bei den Akten befindenden Vollmachtsurkunden der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2006 (Urk. 8/5/2, Urk. 8/5/4) ist sodann zu entnehmen, dass diese bereits ab 12. Juni 2006 durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, vertreten wurden. Die Vertretung wurde in den Vollmachtsurkunden mit OHG/Z.___/Vorfall 14.5.06 umschrieben.
3.3 Eine Bevollmächtigung ist nach der Rechtsprechung - sofern nicht feststeht, dass der Vertreter den Vertretenen tatsächlich richtig verstanden hat - nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln hat (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Obligationenrechts; Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2008 vom 25. September 2008 E. 3.2).
3.4 Die Bevollmächtigung ist nach ihrem klaren Wortlaut so zu verstehen, dass die Beschwerdeführenden bereits ab 12. Juni 2006 in Bezug auf ihre opferhilferechtlichen Ansprüche aus der am 14. Mai 2006 zum Nachteil des Z.___ verübten Straftat durch Rechtsanwalt Christoph Erdös vertreten wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden spätestens zu diesem Zeitpunkt - und damit jedenfalls noch vor Ablauf der Verwirkungsfrist - Kenntnis der gegenüber Z.___ verübten Straftat erhielten.
3.5 Die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG zur Geltendmachtung der Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung für die Folgen der zum Nachteil von Z.___ am 14. Mai 2006 verübten Straftat begann daher mit der Straftat am 14. Mai 2006 zu laufen und endete am 13. Mai 2008.
4.
4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Den Beschwerdeführenden ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie geltend machen wollen, dass die Geltendmachung von finanziellen Opferhilfeleistungen durch Z.___ am 9. Mai 2008 gleichzeitig die Geltendmachung der Ansprüche der Beschwerdeführenden umfasst habe, da deren Namen zwar nicht aus dem Gesuch selbst, hingegen aus den (strafrechtlichen) Beilagen zum Gesuch zu ersehen gewesen seien (Urk. 1 S. 6).
4.2 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/1999 vom 15. Februar 2000 E. 2) ist es unter Umständen zulässig, ein Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen zur Fristwahrung vorsorglich zu stellen (BGE 123 II 1 E. 2b; 122 II 211 E. 3). An die Substanziierung eines Gesuchs können keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Zur Wahrung der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG genügt es, wenn innert der zweijährigen Verwirkungsfrist beziehungsweise einer von der Behörde angesetzten Nachfrist ein unbeziffertes Begehren eingereicht wird. Hingegen kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Wohl hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Das schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb, 123 III 329 E. 3, 120 Ia 179 E. 3a). Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Anders als die Bezifferung und Substanziierung des Schadens sind diese Angaben auch bereits bei einem vorsorglichen, fristwahrenden Gesuch beizubringen. Dasselbe gilt für die persönlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht, so namentlich die Einkommensverhältnisse (Art. 12 Abs. 1 OHG) oder allenfalls die besonderen Umstände, die eine Genugtuung rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG).
4.3 Aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Christoph Erdös in seinem Schreiben vom 9. Mai 2008 (Urk. 8/1) sowie im gleichentags unterzeichneten Formular Gesuch um finanzielle Leistungen (Urk. 8/1/1) ausschliesslich Z.___ als Gesuchsteller aufführte und nicht die von ihm vertretenen Beschwerdeführenden, ist zu schliessen, dass am 9. Mai 2008 ausschliesslich Z.___ ein Gesuch um Genugtuung und Entschädigung stellte. Ein Antrag auf Ausrichtung von Opferhilfeleistungen durch die Beschwerdeführenden kann in den Eingaben vom 9. Mai 2008 nicht erblickt werden.
4.4 Dafür spricht auch die Analogie mit anderen Rechtsgebieten: Nach der Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung (BGE 116 V 273 E. 3a; 111 V 261 E. 3b) wahrt der Versicherte mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zwar grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angibt. Indes findet dieser Grundsatz keine Anwendung bei Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Macht die versicherte Person später geltend, sie habe abgesehen von der verfügungsmässig zugesprochenen beziehungsweise verweigerten Leistung noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung und sie habe sich hiefür rechtsgültig angemeldet, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 101 V 112 mit Hinweisen).
Diese Praxis gilt analog auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung, wenn ein Arbeitgeber die Absicht, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) angemeldet hat und nachträglich auch Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung erhebt (BGE 111 V 21 E. 3b; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1A.226/1999 vom 15. Februar 2000 E. 2d).
4.5 Nach Gesagtem kann die Eingabe von Z.___ vom 9. Mai 2008 (Urk. 8/1 und Urk. 8/1/1) nicht als rechtsgültiges Gesuch der Beschwerdeführenden um Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 OHG gelten. Die Beschwerdeführenden stellten frühestens mit Schreiben 27. Mai 2008 (Urk. 8/5), womit Rechtsanwalt Christoph Erdös der Beschwerdegegnerin die Vertretungsvollmachten der Beschwerdeführenden (Urk. 8/5/2, Urk. 8/5/4) zusandte, erstmals (unbezifferte) Gesuche um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführenden durch Rechtsanwalt Christoph Erdös hinsichtlich ihrer finanziellen Ansprüche gemäss dem OHG vertreten wurden.
4.6 Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 9) änderte daran nichts, wenn der Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen sein sollte, dass die Beschwerdeführenden im Strafverfahren durch Rechtsanwalt Christoph Erdös vertreten wurden. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdegegnerin das Vertretungsverhältnis im Strafverfahren bekannt war, lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Beschwerdeführenden vor dem 27. Mai 2008 ein Gesuch um Opferhilfeleistungen stellten. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführenden frühestens am 27. Mai 2008 ein Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG gestellt haben.
5.
5.1 Anzufügen bleibt Folgendes:
5.2 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 OHG über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen sowie über die finanziellen Leistungen und die Verwirkungsfrist in Kenntnis setzten, weshalb nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Strafverfolgungsbehörden ihrer Pflicht zur ausreichenden Information der Beschwerdeführenden vor Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist tatsächlich in genügender Weise nachgekommen sind.
5.3 Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn, wie bereits erwähnt (E. 3.4), steht jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführenden bereits ab dem 12. Juni 2006 in Bezug auf ihre opferhilferechtlichen Ansprüche aus der am 14. Mai 2006 zum Nachteil von Z.___ verübten Straftat durch Rechtsanwalt Christoph Erdös vertreten wurden. Während des Zeitraums vom 12. Juni 2006 bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist am 13. Mai 2008 waren die Beschwerdeführenden daher im Hinblick auf ihre opferhilferechtlichen Ansprüche ununterbrochen durch einen Rechtsanwalt vertreten. Nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 1.8) kann die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, bei einem durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertretenen Opfer nicht spielen.
5.4 Demnach könnten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden - selbst wenn eine ergänzende Sachverhaltsabklärung ergeben sollte, dass die Strafverfolgungsbehörden ihrer Pflicht zur ausreichenden Information der Beschwerdeführenden vor Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist nicht in genügender Weise nachgekommen sind - aus einer Unkenntnis der Verwirkungsfrist nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie vor Ablauf der Verwirkungsfrist durch einen Rechtsanwalt vertreten waren.
6. Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführenden frühestens am 27. Mai 2008 ein Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG stellten. Da sie ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nicht rechtzeitig innerhalb der vom 14. Mai 2006 bis 13. Mai 2008 laufenden zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG stellten, waren ihre Ansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 2) die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine Genugtuung verneinte. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).