OH.2011.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, arbeitete am 15. Februar 2010 auf der Y.___ in K.___, als Z.___ unter der Brücke mittels Wasserhöchstdruck Beton abtrug. Ein Wasserstrahl geriet durch die Betondecke und verletzte den oben stehenden X.___, der einen Durchschuss am rechten Unterschenkel erlitt (Urk. 8/1/6, Urk. 8/3 S. 4 oben, Urk. 3/4 Ziff. 4-6).
Der Geschädigte verzichtete am 6. März 2010 auf einen Strafantrag gegen Z.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Beilage zu Urk. 8/3).
1.2 Am 25. März 2011 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Leistungen (unentgeltliche Verbeiständung) im Rahmen der Opferhilfe (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/13 = Urk. 2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch ab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 20. Juli 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Opferhilfestelle zu verpflichten, im Verfahren gegen den Schadenverursacher Opferhilfeleistungen (Schadenersatz, Genugtuung, Rechtsvertretungskosten etc.) zu gewähren. Das vorliegende Verfahren sei des Weiteren zu sistieren, bis die Verhandlungen mit den Versicherungen (inklusive Haftpflichtversicherungen) bereinigt respektive gescheitert seien. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben). Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 9).
2.2 Am 13. Dezember 2012 (Urk. 14) reichte das Amt für Baubewilligungen der Stadt K.___, Abteilung Baukontrolle, dem Gericht die bei ihnen zum Ereignis vom 15. Februar 2010 geführten Akten (Urk. 15/1-7) ein. Der Beschwerdeführer nahm am 9. Januar 2013 (Urk. 18) dazu Stellung. Der Beschwerdegegner verzichtete am 15. Januar 2013 (Urk. 21) auf eine Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2013 zugestellt (Urk. 22), mit welcher bei der Staatsanwaltschaft die Akten des Beschwerdeführers beigezogen wurden. Am 22. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass kein Polizeirapport eingegangen sei (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1.2 Das Vorliegen einer Straftat ist auch im revidierten Gesetz unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des Gesetzes (Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., N 3 zu Art. 1 OHG). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 122 II 211 E. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG; BGE 134 II 33 E. 5.4 f., 122 II 315 E. 3c, 122 II 211 E. 3b).
1.3 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 3.2).
Nach Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG ist die Ermittlung des Täters nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat. Die Tatsache, dass der Täter nicht ermittelt zu sein braucht, bedeutet, dass dem Opfer keine Verpflichtung zur Einreichung einer Strafanzeige als Voraussetzung für seine Anerkennung als Opfer im Sinne des Gesetzes auferlegt werden darf (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 13 zu Art. 1 OHG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002, E. 3.1).
1.4 Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner wies das Opferhilfegesuch des Beschwerdeführers mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Straftat ab. Der Beschwerdegegner stellte sich dabei im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass keine weiteren Abklärungen zur Klärung des Sachverhalts mehr möglich seien. Aufgrund der vorhandenen Akten könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Unfall geführt habe (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdegegner sei seiner Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes soweit möglich nachgekommen. Aus dem Polizeirapport ergäben sich keine Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Verletzung der Sorgfaltspflicht. Weder die Staatsanwältin noch die Polizei, welche beide vor Ort gewesen seien und die sich ein wesentlich besseres Bild von den Geschehnissen machen könnten als der Beschwerdegegner als Verwaltungsbehörde, seien davon ausgegangen, dass ein strafbares Verhalten zum Unfall geführt habe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er bestreite, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage sei, eigene Abklärungen durchzuführen. Dies erstaune umso mehr, als die Polizei den Sachverhalt festgestellt habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten). Das einzige Problem bestehe darin, dass die Polizei den Beschwerdeführer „aufgeklärt“ und gebeten habe, er solle auf einen Strafantrag verzichten, was er leider getan habe. Er bereue dies, habe aber auf den Druck der Polizei nichts anderes machen können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners sei das Stellen eines Strafantrages eine Prozess- und nicht Strafbarkeitsvoraussetzung (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
Es stehe fest, dass derjenige Bauarbeiter, der unter der Y.___ gearbeitet habe, den Beschwerdeführer mit Wasserhöchstdruck (2000 bar) verletzt habe. An der Strafbarkeit dieses Verhaltens gebe es keinen Zweifel. Allerdings sei die Verletzung fahrlässig erfolgt, weshalb eine Bestrafung nur bei Stellen eines Strafantrages möglich gewesen sei. Da der Beschwerdeführer von der Polizei beraten worden sei, auf einen Strafantrag zu verzichten, habe er diesen Verzicht unterzeichnet. Daraus sollte ihm kein Nachteil erwachsen, da er um die Folgen, die sich allenfalls im Opferhilfeverfahren daraus ergeben könnten, nicht gewusst habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. IV.1).
2.3 Voraussetzung dafür, dass dem Beschwerdeführer Leistungen nach Opferhilfegesetz zugesprochen werden können, ist, dass er am 15. Februar 2010 Opfer einer Straftat wurde.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist. Dass der Beschwerdeführer auf einen Strafantrag gegen Z.___ verzichtete (Beilage zu Urk. 8/3), schadet, wie ausgeführt (E. 1.3), nicht.
3.
3.1 Der zu prüfende Vorfall ereignete sich am 15. Februar 2010 um zirka 14.20 Uhr auf der Y.___ in K.___, auf der Höhe des Baustellenabschnittes 1 (vgl. den Bericht der Stadtpolizei der Stadt K.___ vom 13. März 2010, Urk. 8/3 S. 1, und die Unfallmeldung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, vom 22. Februar 2010, Urk. 3/4 Ziff. 4-6).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 2. März 2010 im Stadtspital A.___ polizeilich einvernommen. Gemäss Polizeibericht gab er (sinngemäss) an, es sei nach dem Mittag zwischen 14 und 15.30 Uhr passiert. Er sei gerade dabei gewesen, seinen Arbeitsplatz einzurichten. Er habe eine Fernbedienung behändigt, als er von unten vom Wasserstrahl getroffen worden sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, alle 4 Meter mit einer Fräse einen senkrechten Schnitt anzubringen, so dass die Brüstungselemente anschliessend entfernt werden könnten.
Derjenige, der unter ihm die Wasserlanze bedient habe, hätte nicht dort sein sollen. Er, der Beschwerdeführer, habe nicht gewusst, dass dieser unter ihm gearbeitet habe. Aus Sicherheitsgründen müsse ein Abstand von mindestens 50 Meter eingehalten werden. Allerdings gebe es offiziell keine Vorgabe, wie gross der Abstand sein müsse. Ausserdem sei der Arbeitsplatz nicht gesichert gewesen. Es seien keine Platten auf den Boden gelegt worden, die ein solches Unglück verhindert hätten. Er wisse nicht, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Er habe einen Durchschuss erlitten. Beim Durchschuss sei ein Nerv verletzt worden. Er könne zur Zeit seine grosse rechte Zehe nicht mehr bewegen. Die anderen Zehen spüre er auch nicht. Er habe sich drei mehrstündigen Operationen unterziehen müssen (Urk. 8/3 S. 5).
3.3 Z.___, Angestellter der B.___ AG, trug mit einer Wasserlanze (Wasserhöchstruck) Beton ab (Urk. 8/3 S. 2 Mitte, S. 4 oben).
Z.___ gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2010 (Urk. 8/1/4) an, er arbeite für die B.___ AG als Hochdruckwasserstrahler. Er arbeite dort seit sieben Jahren. Genau genommen seien es 14 Jahre. Zwischendurch sei er wieder in C.___ tätig gewesen (S. 1 Ziff. 2-3). Auf die Frage, seit wann er auf der Baustelle auf der Y.___ arbeite, gab er an, er habe letztes Jahr beziehungsweise anfangs Jahr schon an zwei anderen Örtlichkeiten im Zusammenhang mit der Y.___nsanierung gearbeitet. Gestern sei sein erster Arbeitstag in diesem Bereich gewesen (S. 1 Ziff. 4).
Es sei sein Auftrag, die Ankerplatten freizulegen, damit man diese anschliessend abtrennen könne. Dies geschehe mit Wasserhöchstdruck (S. 1 Ziff. 5). Auf die Frage, ob er im Team arbeite, gab Z.___ an, nicht immer. Es komme drauf an. Er arbeite auch mal alleine, wenn die Leute in den Ferien oder krank seien. Gestern habe er alleine gearbeitet (S. 1 f. Ziff. 6-8). Auf die Frage, wer ihm den Auftrag erteilt habe, erklärte er, er habe den Auftrag von seinem Arbeitgeber erhalten. Am Freitag letzter Woche habe er den Einsatzplan für diese Woche erhalten. Da stehe, dass er sich gestern auf besagter Baustelle habe melden müssen (S. 2 Ziff. 11).
Auf die Frage nach der Vorgehensweise seiner Arbeit gab Z.___ unter anderem an, er sei aufs Gerüst gegangen und habe bis zum Mittag gearbeitet. Anschliessend habe er von 12 bis 14 Uhr Mittagpause machen müssen wegen des Lärms. Um 14 Uhr habe er weitergearbeitet. Die Ankerplatten, die er habe freilegen müssen, seien an allen vier Ecken aufgehängt. Seine Aufgabe sei es gewesen, diese soweit freizulegen, damit man diese an den Ecken abtrennen könne. Das Freilegen geschehe mit Wasserhöchstdruck (S. 2 f. Ziff. 12-13). Auf die Frage, ob er so etwas schon mal gemacht habe, antwortete Z.___, Ähnliches ja. Einmal müsse etwas komplett freigelegt werden oder dann wie gestern, wo nur punktuell etwas freigelegt werden müsse. Auf die Frage, ob er die Arbeit, die er gestern gemacht habe, als Routinearbeit bezeichnen würde, antwortete Z.___, Routine nicht. Jedesmal, wenn man mit der Handlanze Beton abtrage, gebe es wieder neue, andere Voraussetzungen, die es zu beachten gelte (S. 3 Ziff. 14-15). Es sei darum gegangen, nicht zu viel abzutragen und lediglich die vier Ecken der Platten freizulegen. Er schätze, er habe vier bis fünf Zentimeter freilegen müssen. Ein Roboter fahre vorher unten durch. Der könne über den Ankerplatten nichts abtragen. Das sei dann seine Aufgabe (S. 3 Ziff. 17-18). Auf die Frage, wie stark die Betonschicht über den Ankerplatten sei, antwortete Z.___, zirka 15 bis 20 Zentimeter (S. 3 Ziff. 19). Z.___ verneinte, dass die Arbeitsschritte, die er zu verrichten habe, irgendwo schriftlich festgehalten seien. Er müsse selber entscheiden, wie er das mache (S. 3 Ziff. 20).
Er könne nicht genau sagen, wie es zum Unfall gekommen sei. Er sei unten am Spitzen gewesen. Der Polier sei zu ihm gekommen und habe die Arbeit angeschaut, die er gemacht habe. Plötzlich habe er oben ein Rufen gehört. Man habe dem Polier gesagt, er solle hochkommen (S. 4 Ziff. 22). Z.___ nehme an, dass der Beton dort, wo der Durchschuss erfolgt sei, zu faul, zu kaputt gewesen sei. Auf die Frage, was falsch gelaufen sei, erklärte Z.___, er verstehe nicht, weshalb oben gearbeitet worden sei, während er unten „gejettet“ habe. Die Arbeiter hätten am Morgen ein ganzes Stück weiter unten angefangen. Sie hätten auch gewusst, dass er unten „jette“. Ausserdem hätten sie ihn ja auch gehört. Einer von ihnen sei am Vormittag sogar bei ihm unten gewesen (S. 4 Ziff. 25-26). Auf die Frage, wieviel weiter unten die anderen Arbeiter gewesen sei, als er am Morgen mit seiner Arbeit begonnen habe, gab Z.___ an, ungefähr 12 Meter, ja zirka 10 Meter. Am Mittag, als er die Arbeit wieder aufgenommen habe, seien die Arbeiter vielleicht 8 Meter weiter unten gewesen. Es sei schwer zu sagen. Die einen würden längs fräsen, die anderen senkrecht (S. 4 f. Ziff. 28-29). Z.___ verneinte, dass er gewusst habe, dass sich ein Arbeiter direkt über ihm aufgehalten habe (S. 5 Ziff. 30). Weiter verneinte er, dass er müde gewesen sei, als sich der Unfall ereignet habe (S. 5 Ziff. 33).
3.4 D.___, Angestellter der E.___ AG, Abschnittspolier Abschnitt 1, wurde von der Polizei als Auskunftsperson befragt (Urk. 8/3 S. 2 unten). D.___ gab bei der Einvernahme vom 16. Februar 2010 zu Protokoll (Urk. 8/1/5), betreffend die Baustelle an der Y.___ handle es sich um die Arbeitsgemeinschaft F.___. Das sei eine Arbeitsgemeinschaft verschiedener Firmen. Er sei bei der E.___ AG in K.___ angestellt und arbeite als Polier (S. 1 Ziff. 3). Er arbeite seit April 2009 auf der Baustelle auf der Y.___. Auf der jetzigen Baustelle arbeite er seit Januar 2010. Er sei von Anfang an dabei gewesen (S. 1 Ziff. 5). Auf die Frage, womit er auf der Baustelle beauftragt sei, erklärte D.___, er gebe den Mitarbeitern Anweisungen, wie was gemacht werde. Er sei Chef auf der Baustelle im Abschnitt 1 und verantwortlich für sämtliche Mitarbeiter, auch für diejenigen der anderen Firmen. Die anderen Firmen hätten auch Poliere, die für ihre Mitarbeiter da seien. Diesen Polieren gebe er ebenfalls Anweisungen (S. 1 f. Ziff. 6-7).
Auf die Frage nach seinem Auftrag, gab er an, man gehe gemäss Baustellenprogramm vor. Ihre Aufgabe sei es, die bestehende Randleitmauer abzurechen. Eine Arbeitsgruppe umfasse eine motorisierte Fräse, zuständig für die Längsschnitte, eine elektrische Fräse, zuständig für die senkrechten Schnitte, und einen Bagger, der die einzelnen Mauerelemente abtransportiere. Diese Arbeitsgruppe umfasse fünf Personen. Weiter gebe es die Arbeitsgruppe der Hochdruckwasserstrahler. Das sei ein Team von zwei Leuten. Gestern habe Z.___ allerdings alleine gearbeitet. Weshalb wisse er nicht. Das seien dessen Vorgesetzte, die das entscheiden würden. Diese Arbeitsgruppe lege die Aufhängeplatten des Vordachs frei. Die vier Bolzen einer Platte müssten soweit vom Beton befreit werden, dass die Platten anschliessend abgetrennt werden könnten (S. 2 Ziff. 8). Es gebe noch einen Arbeiter der B.___ AG. Dieser arbeite zirka 200 Meter weiter vorne mit einem Roboter. Der Roboter trage den Beton ab und lege die Eisenbewehrung frei. Aber oberhalb der Platten müsse der Beton manuell mit einer Handlanze abgetragen werden, weil der Roboter an diese Stelle nicht herankomme (S. 2 Ziff. 9).
Normalerweise arbeite die Gruppe, die die Aufhängeplatten vom Beton befreie, weiter vorne und die Arbeitsgruppe, die die Elemente zuschneide und abtransportiere, hinten (S. 2 Ziff. 10). Auf die Frage, wie gross der einzuhaltende Vorlauf der unteren, vorderen Gruppe sei, antwortete D.___, das sei nicht definiert. Alle wüssten, dass wir einen genügenden Abstand einhalten müssten, und das werde auch getan. Auf die Frage, weshalb ein genügend grosser Abstand eingehalten werden müsse, antwortete D.___, wegen der Steinsplitter und dem Dampf, der beim Wasserhochdruck entstehe (S. 2 f. Ziff. 11-12). Er bejahte, dass es sich bei dieser Art von Arbeit um Routinearbeit handle. Er mache dies seit Oktober. Damals hätten sie mit Baustellenabschnitt vier begonnen (S. 3 Ziff. 14). Auf die Frage, wie stark die Betonschicht über den Ankerplatten sei, gab D.___ an zwischen 20 und 25 Zentimeter, aber meistens 25 Zentimeter. Auf Nachfrage gab er an, an manchen Orten betrage die Betonschicht weniger, aber im Durchschnitt sei sie zirka 25 Zentimeter dick (S. 3 Ziff. 16-17). Der Roboter trage zirka 7 Zentimeter Beton ab. Mit der Handlanze würden anschliessend die vier Bolzen der Aufhängeplatte freigelegt (S. 3 Ziff. 18).
D.___ bejahte, dass die einzelnen Arbeitsschritte, die sein Team auf der Baustelle verrichte, schriftlich festgehalten seien. In einem Arbeitsprogramm seien die Ziele festgehalten. Weiter werde beschrieben, wer welche Arbeit verrichte, also welche Firma, was mache (S. 3 Ziff. 19-20).
Auf die Frage, was er unten bei Z.___ gemacht habe, erklärte D.___, er sei dort gewesen, um den Abfluss des Restwassers zu kontrollieren. Z.___ sei gerade dabei gewesen, sein Visier zu reinigen oder zu ersetzen. Er sei zu ihm hingegangen, um seine Arbeit zu überprüfen. Er habe gesehen, dass Z.___ eher zu viel Beton abtrage. D.___ habe Z.___ gesagt, dieser solle lediglich die vier Bolzen freilegen und nicht mehr Beton abtragen als notwendig. Dies, damit man schneller vorankomme. Sie seien in Verzug gewesen. Aber nicht, weil sie schlecht gearbeitet hätten, sondern wegen des schlechten Wetters (S. 4 Ziff. 23-24).
Auf die Frage: „Wie gross war der Abstand der beiden Arbeitsgruppen, als die Arbeit am Vormittag aufgenommen wurde?“, antwortete D.___, über 30 Meter. Z.___ habe zirka um 11 Uhr und die andere Arbeitsgruppe auch nicht viel früher angefangen, vielleicht um 10.30 Uhr. Auf die Frage, wie gross der Abstand vor der Mittagspause gewesen sei, antwortete D.___, dass könne er nicht sagen. Die Mittagspause sei von 12 bis 13 Uhr gewesen. Der Hochdruckwasserstrahler habe wegen des Lärms bis um 14 Uhr warten müssen, bis er seine Arbeit wieder habe aufnehmen können (S. 4 Ziff. 25-27). Auf die Frage, wie gross der Abstand der ersten Arbeitsgruppe zum Hochdruckwasserstrahler gewesen sei, als dieser seine Arbeit um 14 Uhr wieder aufgenommen habe, gab D.___ an, er sei sich nicht ganz sicher. Gut 20 Meter. Auf die Frage, wie gross der Abstand gewesen sei, als er das untere Gerüst bestiegen habe, antwortete er, auch zirka 20 Meter (S. 4 f. Ziff. 28-29). Auf die Frage, wie es dann zum Unfall gekommen sei, gab D.___ an, diejenigen, die die Mauerelemente abtransportierten, befänden sich natürlich weiter hinten. Derjenige, der die senkrechten Schnitte mit der elektrischen Fräse vornehmen würde, sei näher beim Hochdruckwasserstrahler (S. 5 Ziff. 30).
Weiter wurde die Frage gestellt: „Als Sie hinunter gestiegen sind, haben Sie da nicht bemerkt, dass die oben arbeitende Gruppe zu nahe aufgeschlossen hatte?“ D.___ verneinte dies. Das habe er nicht bemerkt. Die Arbeiter oben seien gerade dabei gewesen, die elektrische Fräse zu demontieren. Weil Z.___ unten gerade sein Visier gewechselt habe, habe er nicht gesehen, wo sich dieser befinde. Als er unten gewesen sei, habe er natürlich nicht gesehen, wo sich die Arbeiter oben befunden hätten. Auf die Frage, ob er sich bewusst gewesen sei, dass die Arbeiter oben zu nahe aufgeschlossen hatten, antwortete D.___, nein, dessen sei er sich in dem Moment nicht bewusst gewesen. Im Nachhinein könne man das schon so sehen. Bis zu dem Unfall hätten die beiden Arbeitsgruppen auch nie so nahe zusammen gearbeitet. Auch sei es noch nie zu einem solchen Durchschuss gekommen. Von einer Handlanze habe er noch nie einen solchen Durchschuss erlebt. Wieso der Verunfallte so weit vorne gestanden habe, wisse er auch nicht (S. 5 Ziff. 32-34).
Auf die Frage, weshalb es seiner Meinung nach zum Unfall gekommen sei, führte D.___ aus, es sei ihm nicht klar. Er verstehe nicht, wie der Arbeiter mit seiner Lanze durch den Beton habe dringen können. So etwas habe er noch nie erlebt. Er verstehe auch nicht, wieso der Verunfallte so weit vorne gestanden habe. Der Abstand der elektrischen Fräse zu Z.___ mit der Wasserlanze habe zirka sieben oder acht Meter betragen (S. 5 f. Ziff. 36). Weiter wurde ihm die Frage gestellt: „Weshalb haben Sie nicht interveniert, als Sie gesehen haben, dass die beiden Arbeitsgruppen oben und unten so nahe zusammen waren?“ D.___ antwortete darauf, er habe den Arbeiter unten nicht gesehen, als er oben gewesen sei und als er unten gewesen sei, habe er nicht genau gesehen, wo die Arbeiter oben gewesen seien (S. 6 Ziff. 38).
3.5 Ein anderer Arbeiter, G.___, gab anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei vor Ort sinngemäss an, ihr Auftrag sei es letztendlich, die Ankerplatten freizulegen, so dass diese abgeschnitten werden könnten. Anschliessend könnten die zugeschnittenen Brüstungselemente angehoben und abtransportiert werden. Es sei purer Zufall. Es handle sich hier um einen dummen Zufall. Diejenigen, die oben gearbeitet hätten, seien schneller gewesen, als derjenige, der unten gearbeitet habe. Unglücklicherweise habe der eine den anderen nicht gesehen und umgekehrt. Wenn der Beton eine schlechte Qualität aufweise, könne mit einem Strahl durchaus eine Betonstärke von 10 Zentimeter durchschossen werden. Für die schlechte Betonqualität könnten sie nichts. Derjenige, der die Wasserlanze bedient habe, arbeite in Vollmontur, das heisse, er trage einen Helm mit Visier und einen Gehörsschutz. Durch die Komprimierung des Wassers entstehe Wasserdampf, welche die Sicht zudem einschränke. Der Hochdruckwasserstrahler arbeite mit 2500 bar. Er habe es also mit einem gewissen Widerstand zu tun (Urk. 8/3 S. 6).
Ein anderer Arbeiter machte anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei vor Ort die Aussage, die Meinung sei gewesen, dass versetzt gearbeitet werde und diejenigen oben nicht auf gleicher Höhe fräsen würden, wie derjenige, der unten Beton abtrage. Wieso hier gewisse Sicherheitsmassnahmen nicht eingehalten worden seien, wisse er nicht. Derjenige, der unten gearbeitet habe, habe sich nicht vergewissert, dass oben niemand stehe (Urk. 8/3 S. 6 f.).
3.6 Als Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen wurde im Polizeibericht vom 13. März 2010 festgehalten, mittels Diamantfräse werde die Randbrüstung der Brücke in einzelne Elemente zerlegt. Dabei würden mit einer motorisierten Fräse Längsschnitte in Fahrtrichtung und mit einer elektrischen Fräse senkrechte Schnitte in regelmässigen Abschnitten von zirka vier Metern vorgenommen. Bevor die einzelnen Elemente mit einem Kran abtransportiert werden könnten, müssten die Ankerplatten (27 cm x 27 cm) an der Unterseite der Randbrüstung freigelegt werden. Dies, weil zwischen den Ankerplatten und der Fahrbahn eine Bewehrung verlaufe, an welcher die Ankerplatten sonst hängen bleiben würden. Mittels Roboter werde in einer ersten Phase mittels Wasserhöchstdruck zirka 7 Zentimeter Beton an der Unterseite der Randbrüstung abgetragen. Anschliessend würden vier Bolzen manuell mit einer Handlanze ebenfalls mittels Wasserhöchstdruck (2500 bar) soweit freigelegt, dass sie in der Folge abgetrennt werden könnten. Die Gesamtstärke des Betons oberhalb der Ankerplatte, wo der Durchschuss erfolgt sei, habe zirka 15 Zentimeter betragen (Urk. 8/3 S. 7). Ein Sitzungsprotokoll, welches die genauen Abläufe der Arbeitsprozesse dokumentiere, sei gemäss G.___ nicht vorhanden (S. 8 oben).
4.
4.1 Dem Beschwerdegegner lag der Bericht der Stadtpolizei der Stadt K.___ vom 13. März 2010 über die polizeilichen Ermittlungen mit den Einvernahmen von Z.___ und D.___ vor (Urk. 8/3, Urk. 8/1/4-5 = Urk. 15/6). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurden keine Untersuchungen geführt. Einem Übermittlungszettel der Staatsanwaltschaft H.___ vom 25. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass die zuständige Brandtour-Staatsanwältin am 15. Februar 2010 zwar vor Ort ausgerückt war, in der Folge aber kein Strafverfahren eröffnet wurde (Urk. 8/1/3).
Der Beschwerdegegner forderte vom Amt für Baubewilligungen der Stadt K.___, Abteilung Baukontrolle, am 6. Juni 2011 (Urk. 8/11) einen Bericht darüber an, ob Z.___ oder weitere am Bau beteiligte Personen eine ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Das Amt lehnte das Gesuch des Beschwerdegegners in einem Schreiben vom 8. Juni 2011 mit dem Hinweis ab, das Amt werde ohne Auftrag der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft keinen Bericht über den Unfallhergang und allfällige Pflichtverletzungen erstellen (Urk. 8/12).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner um eine weitere Abklärung des Sachverhaltes bemühte und er der in Art. 29 Abs. 2 OHG vorgesehenen Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen nachkam. Ob dem Beschwerdeführer Leistungen nach OHG zugesprochen werden können, ist daher gestützt auf die von der Stadtpolizei der Stadt K.___ geführten Ermittlungen und die weiteren vorliegenden Akten zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass einer Verwaltungsstelle wie dem Beschwerdegegner rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e).
4.2 Der Beschwerdeführer beantragte eine Parteibefragung und die Befragung der Unfallbeteiligten (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.1). In einer Eingabe vom 9. Januar 2013 führte der Beschwerdeführer zudem aus, die Polizei habe ihn „aufgeklärt“, er solle auf einen Strafantrag gegen die Schadenverantwortlichen und insbesondere gegen Z.___ verzichten, da dieser den Schadenfall nicht absichtlich verursacht habe und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachse. Er solle befragt werden. Seine Ehefrau sei bei der verhängnisvollen „Aufklärung“ dabei gewesen; sie könne ebenfalls die Korrektheit der Angaben bestätigen. Das Gericht werde ersucht, die entsprechenden Zeugenbefragungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung durchzuführen (Urk. 18 S. 1).
Ob die Polizei den Beschwerdeführer in der Tat dahingehend informierte, dass er auf einen Strafantrag, namentlich gegen Z.___, verzichten möge, ist im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat wurde, nicht entscheidend. Wie erwähnt (vgl. E. 1.3 hiervor), ist eine Strafanzeige beziehungsweise das Stellen eines Strafantrages keine Voraussetzung für die möglich Qualifizierung des Beschwerdeführers als Opfer einer Straftat. Die beantragte Parteibefragung und die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung sind als Antrag auf Abnahme von Beweismassnahmen, nicht aber auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verstehen. Nachdem auf die vorinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-16) und die vom Amt für Baubewilligungen der Stadt K.___, Abteilung Baukontrolle, beigezogenen Akten (Urk. 15/1-7) abgestellt werden kann, sind namentlich von einer Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Umständen des Verzichts auf einen Strafantrag keine neuen Erkenntnisse in der Sache zu erwarten. Auf die Abnahme der beantragten Beweise ist daher zu verzichten.
Da ein Entscheid in der Sache möglich ist, ist auch auf die beantragte Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) zu verzichten.
4.3 Nach Art. 125 StGB wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).
Der Täter muss mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 1997, N 28a zu Art. 18 StGB).
4.4 Die Aufgabe des Beschwerdeführers bestand darin, über der Brücke mit einer Fräse alle vier Meter einen senkrechten Schnitt anzubringen. Zwischen der Gruppe, in welcher der Beschwerdeführer arbeitete, und Z.___, welcher darunter mittels Wasserhöchstdruck Beton abtrug, sollte ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der Polier D.___ sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass allen Arbeitern bekannt war, dass die beiden Gruppen einen genügenden Abstand einzuhalten hatten, wobei der genaue Abstand nicht definiert war (Urk. 8/1/5 S. 2 Ziff. 11). G.___ wies im Hinblick auf die Frage, wie es zu dem Vorfall kommen konnte, darauf hin, dass die Gruppe, in welcher der Beschwerdeführer arbeitete, schneller vorankam, als der darunter arbeitende Z.___ und die beiden Gruppen einander nicht sehen konnten (Urk. 8/3 S. 6). Ein Protokoll mit den genauen Abläufen der Arbeitsprozesse bestand nicht (Urk. 8/3 S. 8 oben).
Wesentliche Ursache für das Ereignis war demnach, dass die eine Arbeitsgruppe mit dem Beschwerdeführer bei ihrer Arbeit schneller vorankam, als der darunter arbeitende Z.___, und die beiden Gruppen einander nicht gesehen haben. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen ist folglich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Z.___ oder einem der übrigen Beteiligten eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. IV.1) kann aus den Verletzungen, die er sich zugezogen hat (Durchschuss des rechten Unterschenkels), nicht gleichsam automatisch auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von Z.___ geschlossen werden. Nach Rücksprache mit der Baukontrolle wurde von Seiten der Polizei von Verzeigungen jeglicher Art abgesehen (Urk. 8/3 S. 8 oben). Dies lässt darauf schliessen, dass auch das Amt für Baubewilligungen der Stadt K.___, Abteilung Baukontrolle, nicht von einem strafbaren Verhalten der beteiligten Personen ausging, ansonsten das Amt oder die Brandtour-Staatsanwältin weitere Untersuchungen veranlasst hätten.
4.5 Zusammenfassend fehlt es am Nachweis eines strafbaren Verhaltens der am Ereignis vom 15. Februar 2010 beteiligten Personen und damit an der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers, womit kein Anspruch auf Leistungen nach OHG besteht. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2011 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).