Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1941, wurde am 4. März 2004 Opfer eines Raubüberfalls (Art. 140 des Strafgesetzbuches) und stürzte zu Boden (Urk. 7/1/2 S. 3). Dabei zog sie sich eine subcapitale Humerusfraktur links zu, welche mit Osteosynthese versorgt wurde (Urk. 7/14/2). Die Täterschaft konnte bis anhin nicht ermittelt werden (Urk. 7/1/2 S. 5).
1.2 Am 3. März 2006 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 4. März 2004 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 10. März 2006 sistierte die Kantonale Opferhilfestelle das Verwaltungsverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens und bis zum Abschluss der Verhandlungen mit dem Unfallversicherer (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 7/20 = Urk. 2) hob die Kantonale Opferhilfestelle die Sistierung des Verfahrens auf, sprach der Geschädigten eine Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 11471.-- zu und wies das Gesuch der Geschädigten um Zusprechung einer Genugtuung ab.
2. Gegen die Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 9. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1 S. 2) mit dem Antrag, es sei die Kantonale Opferhilfestelle zu verpflichten, ihr eine Genugtuung auszurichten und den ganzen Haushaltschaden zu entschädigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2012 (Urk. 6) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Mai 2012 (Urk. 10) hielt die Geschädigte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Am 30. Mai 2012 (Urk. 12) verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Duplik. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Geschädigten am 5. Juni 2012 zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 4. März 2004 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 E. 4a/aa, 120 Ia 162 f. E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.).
1.3 Laut Art. 12 Abs. 1 OHG in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung hatte das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a des ELG vom 19. März 1965 (beziehungsweise nach Art. 11 und Art. 10 Abs. 1 lit. a des ELG vom 6. Oktober 2006, nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2008) nicht überstiegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG (ELG-Wert), so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt, wobei keine Entschädigung ausgerichtet wird, wenn die anrechenbaren Einnahmen das Vierfache des ELG-Werts (OHG-Höchstbetrag) übersteigen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992, OHV).
Die Herabsetzung der Entschädigung wird nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 OHV berechnet:
Entschädigung = Schaden - (anrechenbare Einnahmen - ELG-Wert) x Schaden
(OHG-Höchstbetrag - ELG-Wert)
Ausgangspunkt ist der volle Schadenersatz.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 E. 2a und e). Das Opfer kann im Rahmen von Art. 11 ff. OHG Forderungen für die verschiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligationenrechtes (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 227 E. 4.2).
1.5 Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auffassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer unfreiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im entgangenen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 mit Hinweisen) beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a).
1.6
1.6.1 Der Haushaltschaden ist ein Nachteil aufgrund gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, der gemäss Art. 46 Abs. 1 OR (neben dem Erwerbsausfall) bei Körperverletzungen zu ersetzen ist. Insofern die Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts auf eine Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes zurückzuführen ist, welche ihrerseits im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch eine Straftat verursacht wurde, besteht ein Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 E. 2b). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 E. 2e) ist sodann die von den Zivilgerichten entwickelte abstrakte (normative) Berechnung des Haushaltschadens (Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung unter Berücksichtigung des Grades der Arbeitsunfähigkeit, des Zeitaufwands für den Haushalt und des Werts der Arbeitsstunde im Haushalt; vgl. BGE 108 II 434 E. 2b-d; 113 II 345 E. 2) auch im Bereich der Opferhilfe zu übernehmen.
1.6.2 Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts im Sinne von Art. 46 Abs. 1 OR wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1, 131 III 360 E. 8.1; BGE 127 III 403 E. 4b, je mit Hinweisen).
1.6.3 Die Bemessung des Haushaltschadens hat nach der Rechtsprechung (BGE 132 III 321 E. 3.1) in drei Schritten zu erfolgen: Zuerst ist der zeitliche Aufwand zu ermitteln, welchen die geschädigte Person ohne den Unfall für die Haushaltarbeit aufgewendet hätte (Validenleistung). Danach ist ausgehend von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu ermitteln, in welchem Umfang die geschädigte Person bei der Haushaltarbeit eingeschränkt ist (medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit im Haushalt). Schliesslich gilt es den Wert der Haushaltarbeit, welche die geschädigte Person nicht mehr leisten kann, zu bestimmen (Stundenansatz).
1.6.4 Der zu berücksichtigende Lohn entspricht dem einer Haushalthilfe oder Haushälterin zuzüglich eines Aufschlages, welcher der Qualität der Arbeit einer Ehefrau beziehungsweise Mutter Rechnung trägt (BGE 129 II 145 E. 3.2.1). Das Bundesgericht erachtete den von Volker Pribnow/Rolf Widmer/Alfonso Sousa-Poza/Thomas Geiser (Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE, Haftung und Versicherung, in: HAVE 1/2002 S. 34 ff., insb. S. 36 Ziff. 7) für einen Fall, wo es um einen Ausfall allein bei der Hausarbeit geht, angenommene Stundenlohn für das Jahr 1997 von Fr. 26.60 als sachgerecht (BGE 132 III 321 E. 3.2).
1.6.5 Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln (BGE 129 III 135 E. 4.2.1). Bei einer abstrakten Bemessung des Haushaltschadens auf Grund statistischer Daten stellen nach der Rechtsprechung die im Rahmen der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Werte beziehungsweise die darauf basierenden Tabellen von Volker Pribnow/Rolf Widmer/Alfonso Sousa-Poza/Thomas Geiser (a.a.O.) eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt dar (BGE 132 III E. 3.6).
1.6.6 Nach der Rechtsprechung ist für den Wert der Haushaltarbeit eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich bis zum mutmasslichen ordentlichen Pensionsalter (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) zu berücksichtigen, da entsprechend dem statistisch fundierten Erfahrungssatz auch ältere, nicht invalide Arbeitnehmer längerfristig bis zur Pensionierung mit solchen Reallohnsteigerungen rechnen können. Da ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Arbeitskraft der geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen in Kauf genommen würden, kann nicht mehr mit Reallohnerhöhungen gerechnet werden, weshalb bei der Berechnung des Haushaltschadens für die Zeit ab der ordentlichen Pensionierung keine Reallohnerhöhung mehr zu berücksichtigen ist (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3).
1.6.7 Nach der Rechtsprechung ist der zukünftige Haushaltschaden bis zum Ende der Aktivität mit Hilfe der Aktivitätstafeln (Zinssatz 3.5 %; Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, Zürich 2001) zu kapitalisieren (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3, nicht in BGE 132 III 321 publizierte E. 3.7.2.4 des Urteils des Bundesgerichts 4C.277/2005 vom 17. Januar 2006).
1.7
1.7.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in Art. 47 und in Art. 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
1.7.2 Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferhilferechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 E. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 55 E. 4.3; 125 II 174 f. E. 2b/bb und 2c; 124 II 15 E. 3d/cc; Entscheid des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a; Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 278 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 19 zu Art. 12).
1.7.3 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 E. 3c; 110 II 166 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).
1.7.4 Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person. Eine Berücksichtigung des Verschuldens des Täters als genugtuungserhöhend fällt hingegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Geschädigte dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erlitten hat oder wenn das Verschulden besonders schwer ist, wie beispielsweise bei Rücksichtslosigkeit oder Verwerflichkeit (Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 3.2; BGE 125 III 417 E. 2a), wobei es bei der Genugtuung nach OHG zu beachten gilt, dass sich der Umfang der Genugtuung nicht nach dem Unrecht der Tat sondern nach dem Leid der Betroffenen richtet, weshalb das Verschulden des Täters in der Regel nicht besonders zu würdigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5d). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 E. 2e, 117 II 60 E. 4a/aa, 112 II 131 E. 2).
1.7.5 Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2b, 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa). Ebenso ist nach der Rechtsprechung mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV, in der vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann. Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 f. E. 2.2.3).
1.7.6 Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.).
1.7.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. Ausgenommen sind Leistungen, insbesondere Renten und Kapitalabfindungen, die bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden sind. In gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen.
2.
2.1 Im Folgenden ist vorerst die für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Entschädigung für den Haushaltschaden und des Anspruchs auf eine Genugtuung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.
2.2 Die Ärzte des Spitals Y.___ diagnostizierten mit Bericht vom 22. März 2004 (Urk. 7/14/8) eine proximale Humerusfraktur links und erwähnten, dass auf Grund eines weit dislozierten Tuberculum-Majus-Fragments die Indikation für eine Osteosynthese gestellt worden sei. Diese sei am 18. März 2004 durchgeführt worden.
2.3 Mit Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 7/14/2) erwähnten die Ärzte des Spitals Y.___, das die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 4. März 2004 von zwei Männern auf der Strasse überfallen worden sei. Dabei sei sie auf die linke Schulter gestürzt. Nach der am 18. März 2004 durchgeführten Osteosynthese sei eine Physiotherapie für sechs Wochen indiziert. Bis am 3. Mai 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
2.4 Am 4. Mai 2004 stellten die Ärzte des Spitals Y.___ einen zufriedenstellenden Verlauf fest und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin ihren linken Arm bis zu einer Gewichtsbelastung von zwei Kilogramm für leichte Arbeiten zu Hause wieder einsetzen könne. Bis zur radiologischen Verlaufskontrolle, welche nach einer Zeit von drei Monaten nach der Operation vorgesehen sei, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/14/9).
2.5 Mit Bericht vom 21. Juni 2004 stellten die Ärzte des Spital Y.___ fest, dass eine radiologische Untersuchung des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine vollständig konsolidierte Frakturzone ergeben habe und erwähnten, dass sich die Schulterbeweglichkeit gut entwickelt habe, und dass die Beschwerdeführerin Hand/Kopfbewegungen jetzt gut ausführen könne. Ab dem 16. August 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/14/18).
2.6 Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 24. September 2004 (Urk. 7/14/21), dass sich die Schulterbeweglichkeit stark verbessert habe, und dass die Ärzte des Spitals Y.___ der Beschwerdeführerin vom 16. August bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung am 31. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätten (Urk. 7/14/21).
2.7 In seinem Bericht 11. November 2004 (Urk. 7/14/23) erwähnte Dr. Z.___, dass sich der Befund unter Physiotherapie stark gebessert habe. Die Beschwerdeführerin klage noch über leichte Schmerzen und könne eine Seitenelevation von 180 Grad und eine Aussenrotation bei Adduktion von 85 Grad ausführen. Den Schürzengriff könne sie bis auf Höhe Thorakal V und den Nackengriff bis auf Höhe Thorakal I ausführen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe vom 16. August bis 31. Oktober 2004 bestanden. Ab 1. November 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Zu diesem Zeitpunkt könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeit wieder aufnehmen.
2.8 In seinem Bericht betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 11. Juli 2006 (Urk. 7/14/32/1) stellte der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung in den oberen Bewegungssegmenten der linken Schulter sowie belastungsabhängige Schmerzen fest. Die Humerusfraktur sei konsolidiert und das Osteosynthesematerial sei intakt und festsitzend. Es bestünden leichte degenerative Veränderungen im Schultergelenk. Es bestehe eine posttraumatische Periarthrosis humeroscapularis bei konsolidierter Humerusfraktur. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung sei dauernd, erheblich, nachvollziehbar und bildgebend bewiesen, weshalb ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % ausgewiesen sei.
2.9 In seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/14/32/2-5) erwähnte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin unter andauernden Schmerzen im linken Schultergelenk leide. Auf Grund der Bewegungseinschränkung und der Schmerzen habe sie Mühe, Haushaltarbeiten über Schulterhöhe auszuführen. Sie könne knapp die Wäsche aufhängen und nur mit Schwierigkeiten Staub saugen. Sodann habe sie Mühe etwas aus einem Schrank über Schulterhöhe zu nehmen. Sie könne höchstens Lasten von einem Gewichte von 1 bis 2 Kilogramm heben oder tragen. Schwere Gartenarbeiten könne sie nicht ausführen. Gemäss ihren Angaben wohne sie mit ihrem Ehegatten in einer Wohnung mit 3.5 Zimmern. Ihr Ehegatte und ihre Tochter würden ihr bei den Haushaltarbeiten helfen (Urk. 7/14/32/3).
Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Pensionierung den Beruf einer Rüsterin ausgeübt. Zum Unfallzeitpunkt habe sie in einer Druckerei gearbeitet und dort Versandmaterial eingepackt. Sie habe an tischhoher Arbeitsfläche mit Gewichten von ein bis drei Kilogramm hantieren müssen. Die Ausübung dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gegenwärtig ohne Einschränkungen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten. Der Beschwerdeführerin sei sodann die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen in axialer Richtung bis Hüfthöhe bis 10 Kilogramm und über Hüfthöhe abnehmend fünf bis ein Kilogramm sowie bis Schulterhöhe zwei bis drei Kilogramm Gewicht vollumfänglich zuzumuten. Die Ausübung von Tätigkeiten, welche andauernde Arbeiten über Schulterhöhe, repetitive Abspreizbewegungen mit dem linken Arm, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen und Zwangshaltungen mit der linken Schulter erforderten, sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten (Urk. 7/14/32/5).
3.
3.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Straftat vom 4. März 2004 eine proximale Humerusfraktur links zuzog, welche anschliessend mittels Osteosynthese versorgt wurde. Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin vorerst vom 4. März bis 15. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/14/9) und vom 16. August bis 31. Oktober 2004 eine solch von 50 % (Urk. 7/14/18, Urk. 7/14/23). Gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ habe ab 1. November 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Der Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit als Rüsterin wieder vollumfänglich zuzumuten (Urk. 7/14/23).
3.2 Gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 11. und 12. Juli 2006 litt die Beschwerdeführerin infolge der Straftat vom 4. März 2004 unter einer posttraumatischen Periarthrosis humeroscapularis bei konsolidierter Humerusfraktur. In ihrer Arbeitsfähigkeit wurde die Beschwerdeführerin durch eine leichte Belastungsintoleranz, durch eine Bewegungseinschränkung in den oberen Bewegungssegmenten der linken Schulter sowie durch belastungsabhängige Schmerzen beeinträchtigt. Andauernde Arbeiten und Verrichtungen über Schulterhöhe, repetitive Abspreizbewegungen mit dem linken Arm, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen und kraftvolles Zupacken mit dem linken Arm sowie Zwangshaltungen mit der linken Schulter waren der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten (Urk. 7/14/32/4-5).
4.
4.1 Der Beschwerdegegner bemass den Haushaltschaden in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 7/20) abstrakt auf Grund der statistischen Angaben in den Tabellen der SAKE und ging davon aus, dass für die Zeit vom 4. März bis 18. April 2004 eine volle Einschränkung, vom 19. April bis 15. August 2004 eine solche von 70 % und vom 16. August bis 31. Oktober 2004 eine Einschränkung von 10 % im Haushalt anzunehmen sei. Für die Zeit ab dem 1. November 2004 sei ein Haushaltschaden zu verneinen, da die Beschwerdeführerin einerseits wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, und da sie andererseits in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbarerweise eine vermehrte Mitarbeit ihres Ehegatten und ihrer Tochter im Haushalt in Anspruch hätte nehmen können und müssen (S. 3).
4.2 Bei der Schadenminderungspflicht handelt es sich im Haftpflichtrecht um eine Obliegenheit, deren Berücksichtigung ein Problem der Schadensberechnung ist, weil nicht als vom Haftpflichtigen verursachter Schaden gelten kann, was durch zumutbare Massnahmen behoben werden könnte. Der in Art. 44 Abs. 1 OR verankerte Grundsatz konkretisiert die allgemein geltende Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Dessen Verletzung hat zur Folge, dass der Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen ist, in welchem er auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte der Obliegenheit nachgekommen wäre. Wer nach einer Schädigung, die zu einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit führt, seine verbleibende Arbeitskraft nicht so gut als möglich verwertet, kann demnach ein entsprechendes Mindereinkommen grundsätzlich nicht auf den haftbaren Schädiger abwälzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_37/2011 vom 27. April 2011 E. 4.1).
4.3 Die Schadenminderungspflicht verpflichtet geschädigte Personen, welche ohne den Unfall nur im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums erwerbstätig wären, indes nicht eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Des Gleichen kann von einer geschädigten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, dass sie beziehungsweise ihre Angehörigen in einem weiteren Umfang im Haushalt mitarbeiten, als sie dies ohne den Unfall tun würden. Dem Beschwerdegegner kann daher nicht gefolgt werden, wenn er die Meinung vertritt, dass die nach dem 31. Oktober 2004 bestehende, durch die Straftat verursachte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht zu berücksichtigen sei, weil dieser eine - im Vergleich zur Situation ohne die Straftat - Mehrbelastung ihrer Familienmitglieder anzurechnen sei (Urk. 2 S. 3).
Die Berücksichtigung einer im Vergleich zur Situation ohne die Straftat vermehrten Belastung der Familienmitglieder widerspräche zudem dem Konzept des normativen Haushaltschadens. Denn nach der abstrakten (normativen) Berechnungsmethode wird der Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung ausschliesslich unter Berücksichtigung des Grades der Arbeitsunfähigkeit (im Haushalt), des Zeitaufwands für den Haushalt und des Werts der Arbeitsstunde im Haushalt geschätzt (BGE 131 II 656 E. 6.4 mit Hinweisen). Bei einer abstrakten Bemessung des Haushaltschadens auf Grund statistischer Daten gilt es sodann zu berücksichtigen, dass in den Tabellen der SAKE für Frauen oder Männer in Paarhaushalten mit oder ohne Kind(er) eine Mitarbeit von Familienmitgliedern im statistisch massgeblichen Umfang bereits enthalten ist, weshalb kein Raum für eine weitergehende Berücksichtigung der Mitarbeit von Familienmitgliedern besteht.
4.4 Nach Gesagtem ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 11. und 12. Juli 2006 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge der Straftat vom 4. März 2004 in der Zeit ab dem 31. Oktober 2004 in der Haushaltarbeit bei andauernden Verrichtungen über Schulterhöhe, bei repetitiven Abspreizbewegungen mit dem linken Arm, bei repetitiven Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, beim kraftvollen Zupacken mit dem linken Arm sowie bei Zwangshaltungen mit der linken Schulter beeinträchtigt war (Urk. 7/14/32/5).
4.5 In Anbetracht der gesamten Umstände sowie der erfahrungsgemäss in einem Haushalt anfallenden Tätigkeiten (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege; vgl. ZAK 1986 S. 235) und der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf sämtliche in ihrem Haushalt anfallenden Tätigkeiten auf Grund des durch die Straftat verursachten Gesundheitsschadens in der Zeit ab dem 1. November 2004 in einem relativ geringen Umfang von rund 5 % bleibend beeinträchtigt war.
4.6 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 2 S. 3) davon aus, dass nach der Straftat bis vier Wochen nach der Operation von einer vollen Einschränkung im Haushalt auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % am 16. August 2004 erscheine es angemessen, von einer Einschränkung im Haushalt im Umfang von 70 % auszugehen. Für die Zeit ab 16. August bis 31. Oktober 2004 sei von einer Einschränkung im Haushalt von noch 10 % auszugehen. Diese Beurteilung der Einschränkung im Haushalt durch den Beschwerdegegners findet in den medizinischen Akten indes keine Stütze. Vielmehr gilt es hierbei auf den Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 4. Mai 2004 (Urk. 7/14/9) abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin bei einem zufriedenstellenden Verlauf ihren linken Arm bis zu einer Gewichtsbelastung von zwei Kilogramm für leichte Arbeiten zu Hause wieder einsetzen könne und wonach in Bezug auf ihre Tätigkeit als Rüsterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.
Sodann gilt es bei der Beurteilung der Einschränkung im Haushalt zu berücksichtigen, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rüsterin um eine körperlich leichte, wechselbelastende, auf Tischhöhe auszuübende Arbeit handelte (Urk. 7/14/32/5), und dass die Beschwerdeführerin bereits ein fortgeschrittenes Alter von 62 Jahren aufwies. In Anbetracht der gesamten Umstände ist für die Zeit vom 4. März bis 3. Mai 2004 daher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auszugehen. Für die Zeit vom 4. Mai bis 15. August 2004 ist gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des Spitals Y.___ vom 4. Mai 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Einschränkung im Haushalt von 70 % anzunehmen. Für die Zeit vom 16. August bis 31. Oktober 2004 ist gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des Spitals Y.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 7/14/18), wonach die Beschwerdeführerin Hand/Kopfbewegungen wieder gut ausführen könne, und wonach ab dem 16. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Rüsterin von 50 % bestehe, von einer Einschränkung im Haushalt von noch 30 % auszugehen.
4.7 Nach den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) ist ihr Ehegatte am 4. Februar 2010 verstorben. Der Haushaltschaden ist daher für die Zeit vom 4. März 2004 bis 4. Februar 2010 anhand der Tabelle der SAKE für Frauen in Paarhaushalten und für die Zeit ab 5. Februar 2010 anhand derjenigen für allein lebende Frauen zu bemessen.
4.8 Beim Stundenlohn ist ein solcher im Jahre 1997 von Fr. 26.60 (E. 1.6.4) und seither bis zur ordentlichen Pensionierung der Beschwerdeführerin im Oktober 2004 eine jährliche Reallohnsteigerung von 1 % zu berücksichtigen (E. 1.6.6; vgl. lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen des AHVG vom 7. Oktober 1994 zur 10. AHV-Revision). Für das Jahr 2004 resultiert daher ein Stundenlohn von (gerundet) Fr. 28.-- (Fr. 26.60 x 1.07).
4.9
4.9.1 Haushaltschaden für die Zeit vom 4. März bis 3. Mai 2004 (61 Tage):
Bei Berücksichtigung eines arithmetischen Mittelwerts des Zeitaufwandes für Haus- und Familienarbeiten für 45 bis 63 Jahre alte, im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 90 % bis 100 % erwerbstätige Frauen in Paarhaushalten gemäss der Tabelle T2.2.1 der SAKE 2004 (BFS Aktuell Juni 2006 S. 18) von 23.4 Stunden in der Woche, einer Einschränkung im Haushalt von 100 % und eines Stundenlohnes von Fr. 28.-- resultiert für die Zeit vom 4. März bis 15. August 2004 ein anteilsmässiger Haushaltschaden von rund Fr. 5710.-- (23.4 ÷ 7 Tage x 61 Tage x Fr. 28.--).
4.9.2 Haushaltschaden für die Zeit vom 4. Mai bis 15. August 2004 (104 Tage):
Bei Berücksichtigung eines arithmetischen Mittelwerts des Zeitaufwandes für Haus- und Familienarbeiten für 45 bis 63 Jahre alte, im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 90 % bis 100 % erwerbstätige Frauen in Paarhaushalten gemäss der Tabelle T2.2.1 der SAKE 2004 (BFS Aktuell Juni 2006 S. 18) von 23.4 Stunden in der Woche, einer Einschränkung im Haushalt von 70 % und eines Stundenlohnes von Fr. 28.-- resultiert für die Zeit vom 4. März bis 15. August 2004 ein anteilsmässiger Haushaltschaden von rund Fr. 6814.-- (23.4 ÷ 7 Tage x 104 Tage x Fr. 28.-- x 0.7).
4.9.3 Haushaltschaden für die Zeit vom 16. August bis 31. Oktober 2004 (77 Tage):
Bei Berücksichtigung eines arithmetischen Mittelwerts des Zeitaufwandes für Haus- und Familienarbeiten für 45 bis 63 Jahre alte, im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 90 % bis 100 % erwerbstätige Frauen in Paarhaushalten gemäss der Tabelle T2.2.1 der SAKE 2004 von 23.4 Stunden in der Woche, einer Einschränkung im Haushalt von 30 % und eines Stundenlohnes von Fr. 28.-- resultiert für die Zeit vom 16. August bis 31. Oktober 2004 ein anteilsmässiger Haushaltschaden von rund Fr. 2162.-- (23.4 ÷ 7 Tage x 77 Tage x Fr. 28.-- x 0.3).
4.9.4 Haushaltschaden für die Zeit vom 1. November 2004 bis 4. Februar 2010 (1922 Tage):
Bei Berücksichtigung eines arithmetischen Mittelwerts des Zeitaufwandes für Haus- und Familienarbeiten für 64 bis 79 Jahre alte, nichterwerbstätige Frauen in Paarhaushalten gemäss der Tabelle T2.2.1 der SAKE 2004 von 30.2 Stunden in der Woche, einer Einschränkung im Haushalt von 5 % und eines Stundenlohnes von Fr. 28.-- resultiert für die Zeit vom 1. November 2004 bis 4. Februar 2010 ein anteilsmässiger Haushaltschaden von rund Fr. 11609.-- (30.2 ÷ 7 Tage x 1922 Tage x Fr. 28.-- x 0.05).
4.9.5 Kapitalisierter Haushaltschaden für die Zeit ab 5. Februar 2010 bis Ende Aktivität:
Bei Berücksichtigung des Durchschnitts der arithmetischen Mittelwerte des Zeitaufwandes für Haus- und Familienarbeiten für 64 bis 79 Jahre alte und für 80 Jahre alte und ältere, nichterwerbstätige und allein lebende Frauen gemäss der Tabelle T2.1.1 der SAKE 2004 (BFS Aktuell Juni 2006 S. 14) von durchschnittlich rund 20.8 Stunden in der Woche, einer Einschränkung im Haushalt von 5 % und eines Stundenlohnes von Fr. 28.-- sowie eines Kapitalisierungsfaktors von 10.95 (Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, S. 127, Tafel 10: sofort beginnende Aktivitätsrente für 68 Jahre alte Frauen bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 %) resultiert für die Zeit ab 5. Februar 2010 bis Ende Aktivität ein kapitalisierter, anteilsmässiger Haushaltschaden von rund Fr. 15260.-- (20.8 ÷ 7 Tage x 365 Tage x Fr. 28.-- x 0.05 x 10.05).
4.9.6 Insgesamt ist daher ein Haushaltschaden der Beschwerdeführerin von Fr. 41555.-- (Fr. 5710.-- + Fr. 6814.-- + Fr. 2162.-- + Fr. 11609.-- + Fr. 15260.--) ausgewiesen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für den erlittenen Haushaltschaden im Betrag von Fr. 41555.--.
5.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 6 und Art. 16 OHG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37500.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g) und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
5.3 Der sich bei den Akten befindenden Steuererklärung 2010 der Beschwerdeführerin (Urk. 7/18/1) ist zu entnehmen, dass diese im Jahre 2010 über Einkünfte im Sinne von AHV-Rentenleistungen im Betrag von Fr. 18650.-- und Leistungen weiterer Renten und Pensionen im Betrag von Fr. 4341.-- sowie über ein Vermögen von Fr. 31622.-- verfügte. Im Jahre 2011 sind der Beschwerdeführerin daher Einnahmen von rund Fr. 22991.-- (Fr. 18650.-- + Fr. 4341.--) anzurechnen.
Der massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung (ELG-Wert), beträgt Fr. 19050.--. Da die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin von rund Fr. 22991.-- höher sind als der ELG-Wert von Fr. 19050.--, deckt die Entschädigung gemäss Art. 3 Abs. 1 OHV nicht den ganzen Schaden.
Da die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin von Fr. 22991.-- zwischen dem ELG-Wert und dem vierfachen ELG-Wert (OHG-Höchstbetrag) von Fr. 76200.-- zu liegen kommen, ist die Entschädigung nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 OHV herabzusetzen:
Entschädigung = Fr. 41555.-- - (Fr. 22991.-- - Fr. 19050.--) x Fr. 41555.--
(Fr. 76200.-- - Fr. 19050.--)
Es resultiert eine Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von rund Fr. 38689.--.
5.4 Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört, wie erwähnt (E. 1.4), der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre (BGE 131 III 12 E. 9.1; 130 III 591 E. 4 mit Hinweisen). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt ein Zinsfuss von 5 %. Gemäss der Rechtsprechung hat das Opfer im Rahmen der opferhilferechtlichen Entschädigung Anspruch auf die Vergütung des Schadenszinses, weil es andernfalls entgegen Art. 13 Abs. 1 OHG keinen vollen Schadenersatz erhielte (BGE 131 II 217. E. 4.2).
5.5 Es steht der Beschwerdeführerin demzufolge auf der Entschädigung für den Haushaltschaden von Fr. 38689.-- eine Verzinsung von 5 % seit dem 4. März 2004 zu. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Bei der Bemessung der Genugtuung gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ in seinem Bericht betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 11. Juli 2006 (Urk. 7/14/32/1) feststellte, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat vom 4. März 2004 einen bleibenden Gesundheitsschaden im Sinne einer posttraumatischen Periarthrosis humeroscapularis bei konsolidierter Humerusfraktur erlitten habe, dass sie deswegen bleibend unter einer leichten Belastungsintoleranz, einer Bewegungseinschränkung in den oberen Bewegungssegmenten der linken Schulter sowie unter belastungsabhängigen Schmerzen leide, und dass dieser Befund einer Integritätseinbusse von 10 % entspreche. Gestützt auf diese Beurteilung sprach die SUVA der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 7/10/1) eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % im Betrag von Fr. 10680.-- zu.
6.2 Vorliegend sind zudem die folgenden Präjudizien zu beachten: In einem Fall, bei dem das Opfer im Anschluss an einen Überfall auf der Strasse unter Stauungsblutungen und Schürfungen am Kopf, unter posttraumatischen Angstzuständen bis hin zu Suizidgedanken und unter depressiven Rückzügen litt, wurde der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/ Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/13, Zeitraum 2003 - 2005, Ziff. 33). In einem weiteren Fall, bei dem das Opfer einer Rauferei im Anschluss an die Tat unter Kopfschmerzen, Schlafstörungen, einer mittelgradigen Schädigung des rechten Gehörs und unter Depressionen mit Selbstmordversuchen litt, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/14, Zeitraum 2003 - 2005, Ziff. 37a). In einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2001, bei dem das Opfer nach einem Raubüberfall in einer Wohnung unter Angst und den Folgen von Schlägen litt, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/7, Zeitraum 2001 - 2002, Ziff. 21). In einem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2. März 2004 (Prozess Nr. OH.2003.00005) wurde einem Opfer einer Schlägerei, welches im Anschluss an die Straftat unter den Folgen einer offenen Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, einer distalen Scaphoidfraktur links und einer undislozierten Nasenbeinfraktur sowie einer Gehirnerschütterung litt, eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen. Mit einem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2006 (Prozess Nr. OH.2005.00011) wurde einem Opfer eines Überfalls in der eigenen Wohnung, welches mit einer Brecheisenstange und mit Fäusten am Kopf und am übrigen Körper geschlagen wurde und anschliessend an den Überfall unter einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen.
6.3 Wie bereits erwähnt (E.1.7.5), stellt die Integritätsentschädigung bei der Bemessung der Genugtuung nur einen Richtwert dar, welcher im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann. Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Straftat nicht dauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und dass sie lediglich in einem geringen Umfang von 5 % bei der Besorgung des Haushalts beeinträchtigt ist. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise für eine durch die Straftat verursachte bleibende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin entnehmen. Aus diesen Gründen sowie in Anbetracht des Umstandes, dass in den erwähnten Präjudizien den Opfern jeweils Genugtuungen im Betrag zwischen Fr. 4000.-- und Fr. 6000.-- zugesprochen wurden, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 2) davon ausging, dass ein Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin höchstens im Umfang der ihr für die Straftat vom 4. März 2004 von der SUVA ausgerichteten Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 10680.-- bestehe. Da die von der SUVA für die Straftat ausgerichtete Integritätsentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG von der Genugtuungsleistung abzuziehen ist, ist zudem nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer Genugtuung abwies.
Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die vertretene und nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um rund die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 23. November 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 38689.-- (zuzüglich Zins von 5 % ab 4. März 2004) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).