Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2012.00003




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Brugger



Urteil vom 20. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, beteiligte sich am 19. August 2007 an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen junger Männer. In deren Verlauf soll er Y.___ geschlagen haben, worauf dieser X.___ und einen weiteren Geschädigten mit Messerstichen verletzte (Urk. 6/1/2 S. 4 f. E. I. a, S. 7 E. III. c).

    Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte Y.___ mit Urteil vom
5. Juni 2009 der in Notwehrexzess mehrfach versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 6/1/2 S. 34 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht stellte weiter fest, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten X.___ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 50 % schadenersatzpflichtig sei. Weiter verpflichtete es den Angeklagten, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen (Urk. 6/1/2 S. 34 f. Dispositiv Ziff. 3). Eine vom Angeklagten gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2009 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. November 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urk. 6/3/1 S. 19 Dispositiv Ziff. 1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, Urk. 8/3/2).

    Der Unfallversicherer richtete dem Geschädigten für die Folgen des Ereignisses vom 19. August 2007 gekürzte Unfalltaggelder in Höhe von total Fr. 587.10 aus (Urk. 6/1/3).

1.2    Der Geschädigte stellte am 24. Februar 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Leistungen im Rahmen der Opferhilfe (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 3. April 2012 wies die Opferhilfestelle die Gesuche um Genugtuung und Entschädigung ab. Das Gesuch um Übernahme von Anwaltskosten hiess sie im Umfang von Fr. 2‘000.-- teilweise gut (Urk. 6/4 = Urk. 2 S. 3 f. Dispositiv Ziff. 1-3).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am
14. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 178.65 sowie eine Genugtuung von Fr. 15‘000.-- zuzusprechen.

    Die Opferhilfestelle beantragte am 4. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
20. Juli 2012 zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2012 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.




Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung von Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Nachdem die Straftat am 19. August 2007 verübt wurde, gelangen die materiellen Vorschriften des totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.

2.2    Hilfe nach OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).

2.3    Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100‘000.-- (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHV).



3.    

3.1    Der Beschwerdegegner verweigerte die Ausrichtung einer Genugtuung und einer Entschädigung mit Blick auf das Selbstverschulden des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung vom 19. August 2007. Der Beschwerdegegner vertrat dabei den Standpunkt, der Beschwerdeführer müsse sich wegen des Angriffs auf den Täter ein derart erhebliches Selbstverschulden vorwerfen lassen, dass für die Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Genugtuung und Entschädigung kein Raum bestehe. Die Ausrichtung dieser Leistungen wäre in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Opferhilfe vereinbar (Urk. 2 S. 3).

3.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, dass er dem Täter mehrmals mit dem Flaschenboden einer leeren Flasche auf den Kopf geschlagen habe. Er könne sich an diesen Umstand nicht mehr erinnern. Der Täter habe daraufhin ihn und einen weiteren Geschädigten mit seinem mitgeführten Klappmesser lebensgefährlich verletzt (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2).

    Das Strafgericht habe sich von einer „Täterschaft“ des Beschwerdeführers hinsichtlich des Einsatzes einer leeren Flasche gegen Y.___ überzeugen lassen, wo erhebliche Zweifel angebracht gewesen wären und wo bei einer anderen strafprozessualen Rollenverteilung niemals ein Schuldspruch hätte erfolgen dürfen (Urk.1 S. 6 Ziff. 13). Die verschiedenen Aussagen von Zeugen und Beteiligten und die kriminaltechnische Untersuchung erhellten, dass dem Beschwerdeführer zwar eine Beteiligung an der Auseinandersetzung vorgeworfen werden müsse, jedoch habe der Einsatz einer Flasche nicht im Sinne einer Eindeutigkeit gemäss dem in dubio-Grundsatz erstellt werden können (Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Die mutmasslich eingesetzte Flasche habe dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden können. Der Täter selbst habe den Beschwerdeführer nicht als denjenigen identifiziert, der ihn mit einer Flasche traktiert habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19-20).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Ausrichtung einer Genugtuung und einer Entschädigung zu Recht verweigert hat.


4.

4.1    Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörden immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8
E. 3d/aa, 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000
E. 2e). Anderseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichte abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafbehörden unbekannt waren oder die sie nicht beachtet haben, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörden feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörden bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt haben (BGE 109 Ib 203 E. 1).

4.2    In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Be-urteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3 d/aa, 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2). Zu bedenken ist weiter, dass der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen im Verhältnis des Obligationenrechts (OR) zum OHG nicht identisch sind (BGE 121 II 369 E. 3c/aa), wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Entschädigung oder Genugtuung nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruht und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet ist (BGE 128 II 49 E. 4.1), weshalb die Opferhilfebehörde die Sache selbständig prüfen können muss (BGE 129 II 312 E. 2.5, 128 II 49 E. 4.1; 125 II 169 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2).

4.3    

4.3.1    Gemäss Anklageschrift vom 28. Oktober 2008 verletzte der Täter den Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung mit mehreren Messerstichen. Der Beschwerdeführer zog sich folgende Verletzungen zu (Urk. 6/1/2 Beilage Anklageschrift S. 4 oben):

- eine Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbes mit Verletzung des linken Lungenunterlappens, Schlitzung des linken Zwerchfellschenkels, zirka 12 cm lang und Verletzung der Milzrückfläche

- eine Schnitt-/Stichwunde im Bauchbereich, Höhe des Nabels rechts mit Durchtrennung des geraden Bauchmuskels und Eröffnung der Magenvorderwand, zirka 2 cm breit

- eine zirka 15 cm tiefe Schnitt-Stichwunde in der linken Flanke mit Durchtrennung der schrägen Bauch- und Rückenstreckmuskulatur und Längsschlitzung einer Zwischenrippenarterie, welche Verletzungen ohne notärztliche Behandlung, insbesondere ohne Ersatz des verlorenen Blutes zum Tod geführt hätten

4.3.2    Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er bei der Auseinandersetzung mit einer Flasche auf den Täter eingeschlagen habe.

    Dem Urteil des Obergerichts ist zu entnehmen, dass vor der Schlägerei und Messerstecherei schon in einem Club zwischen Kollegen des Angeklagten und solchen der nachmaligen Geschädigten eine Auseinandersetzung stattgefunden habe. Nachdem der Sicherheitsdienst des Clubs eingegriffen und die Streitenden aus dem Club gewiesen habe, hätten sie sich vor dem Lokal sogleich erneut angepöbelt. In der Folge seien die beiden Gruppen von jungen Männern auf dem Carparkplatz vor dem Parkhaus Z.___ wieder aufeinander getroffen und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Von wem der erste Angriff ausgegangen sei und wieviele und welche Personen sich an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt hätten sei in der Untersuchung kontrovers geblieben.

    Es hätten zirka vier Personen mehrfach mit ihren Fäusten auf den Angeklagten eingeschlagen und ihm Fusstritte versetzt. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er den Angeklagten mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen habe, wobei er diese am Flaschenhals gehalten und mit dem Flaschenboden zugeschlagen habe. Der Täter habe seinerseits mehrfach mit den Fäusten auf seine Kontrahenten eingeschlagen und schliesslich ein Klappmesser aus seiner Hosentasche genommen. Er habe das Messer aufgeklappt und damit mehrere Stichbewegungen ausgeführt. Dabei habe er die beiden Geschädigten getroffen, welche demzufolge die in der Anklage aufgelisteten Verletzungen erlitten hätten (S. 6 f. E. III. 1a-c).

    Der Beschwerdeführer habe zunächst ausgesagt, er habe seinen Freunden helfen wollen und habe erst realisiert, dass er gestochen worden sei, als er bemerkt habe, dass er voller Blut gewesen sei. Alle seien aufeinander losgegangen. Nach 10-15 Sekunden sei er am Boden gelegen. Vorher habe er am Bauch etwas gespürt, aber nicht gewusst, dass es ein Messer gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe später angegeben, dass er gesehen habe, wie einer, der ihm zuvor auf die Nase und den Kopf geschlagen habe, mit halbgespreizten Armen vor ihm gestanden sei und etwas in der Hand gehabt habe. Dieser Gegenstand habe wie ein Messer ausgesehen beziehungsweise er habe einfach etwas „Silbriges“ gesehen. Wie diese Person zugestochen habe, könne er aber nicht sagen (S. 10 E. 2 b/bb).

4.3.3    Das Obergericht stellte in der Beweiswürdigung weiter fest, gemäss Anklageschrift sei die gewalttätige Auseinandersetzung primär von der Gruppe um A.___ ausgegangen. Dabei sei insbesondere der Angeklagte von zirka vier Personen aus dieser Gruppe attackiert worden. Er sei mit Faustschlägen und Fusstritten eingedeckt und zudem vom Beschwerdeführer mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden. Der Angeklagte habe sich dagegen zunächst seinerseits mit Fausthieben zur Wehr gesetzt, bevor er schliesslich das Messer hervorgenommen und zugestochen habe (S. 12 E. 3 a).

    Gemäss den Aussagen von B.___ habe der Beschwerdeführer frontal vor dem Angeklagten gestanden, der sich etwas gebückt habe. Dass sich der Beschwerdeführer vor dem Angeklagten befunden habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er von den Messerstichen getroffen worden sei, in Verbindung mit der Aussage des Angeklagten, er habe nur nach vorne Stichbewegungen machen können. Der Angeklagte selber habe allerdings den wegen seiner gebückten Haltung von vorne auf ihn einschlagenden Beschwerdeführer gar nicht bemerkt. Er habe gespürt, dass er mit einem harten Gegenstand mehrere Schläge auf den Kopf erhalten habe, habe jedoch geglaubt, dass die Schläge von hinten erfolgt seien (S. 14 f. E. 3 c) aa).

4.4    Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte Y.___ mit Urteil vom
5. Juni 2009 (Urk. 6/1/2) der in Notwehrexzess mehrfach versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe (S. 34 Dispositiv Ziff. 1-2). Die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Rechtsmittel wurden abgewiesen, soweit das Kassationsgericht und das Bundesgericht auf die Rechtsmittel eintrat (Urk. 3/1 S. 19 Dispositiv Ziff. 1, Urk. 3/2 Dispositiv Ziff. 1).

    Seit dem Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2009 sind keine neuen wichtigen Tatsachen aufgetaucht. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts feststehenden Tatsachen klar widersprechen würde. Ebenso fehlt es an den weiteren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Administrativbehörde ausnahmsweise von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichte abweichen kann (vgl. E. 4.1). Das hiesige Gericht hat sich daher an die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts zu halten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den späteren Täter Y.___ als Teil der Gruppe um A.___, von welcher die tätliche Auseinandersetzung primär ausging, mit Faustschlägen traktierte und er dem Täter insbesondere mehrfach mit einer Flasche auf den Kopf schlug. In der Folge verletzte der Täter den Beschwerdeführer und einen weiteren Geschädigten mit Messerstichen erheblich. Von diesem Ablauf der Auseinandersetzung ist nachfolgend auszugehen.


5.    

5.1    Art. 12 Abs. 2 OHG begründet unter besonderen Umständen einen Anspruch des Opfers, das eine schwere Beeinträchtigung erlitten hat, auf Genugtuung in Form einer Geldleistung; im Übrigen enthält das Opferhilfegesetz keine Kriterien zur Bemessung dieser Entschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die zu Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätze sinngemäss anwendbar. Indes ist zu berücksichtigen, dass das Entschädigungs- und Genugtuungssystem des Opferhilfegesetzes dem Gedanken einer Hilfeleistung und nicht dem einer Staatshaftung entspricht (BGE 128 II 49, E. 4.1, 125 II 554 E. 2a).

    Das Bundesgericht entschied, dass eine Herabsetzung der Genugtuung - anders als die Entschädigung - nicht nur bei schweren Selbstverschulden, sondern auch bei leichtem oder mittlerem Verschulden erfolgen könne (BGE 124 II 8 E. 5c, 123 II 210 E. 3b, 121 II 369 E. 3 und 4). In zwei Entscheiden wurde zum Ausdruck gebracht, dass bei einem den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Schaden unterbrechenden Verschulden die gänzliche Verweigerung einer Genugtuung gerechtfertigt sei (BGE 124 II 8 E. 5c, 121 II 369
E. 4c). Das Bundesgericht hat auch deutlich gemacht, dass ein zwar schweres, jedoch den adäquaten Kausalzusammenhang noch nicht unterbrechendes Verschulden lediglich eine Herabsetzung der Genugtuung rechtfertigen kann, jedoch keine gänzliche Verweigerung zu begründen vermag (BGE 124 II 8
E. 3d/bb, E. 5c, 121 II 369).

    Es steht nicht von vorneherein fest, dass die Rechtsprechung zu Art. 47 OR (vgl. BGE 128 II 49 E. 4.2, 116 II 733) auch für die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 OHG massgebend ist. Zwar ist der Wortlaut dieser Bestimmung denjenigen der Art. 47 und 49 OR sehr ähnlich. Art. 47 und 49 OR legen jedoch die Leistungen fest, welche von der für die Beeinträchtigung verantwortlichen Person zu erbringen sind, während das Gemeinwesen, wie erwähnt, nicht für die Folgen einer Straftat verantwortlich ist; es hat gegenüber dem Opfer lediglich die Pflicht zur Hilfestellung. Das Gemeinwesen ist folglich nicht notwendigerweise zu den gleich weitergehenden Leistungen verpflichtet, die grundsätzlich vom Straftäter verlangt werden können. Das Bundesgericht hat ebenfalls bereits betont, dass die immaterielle Unbill nicht wie der materielle Schaden präzise und mathematisch genau berechnet werden kann und dass Entscheid, ob eine Genugtuung zuzusprechen und wie sie der Höhe nach zu bemessen sei, vor allem Billigkeitsentscheide sind (BGE 123 II 210 E. 3b/cc). Es hat sogar ausdrücklich gesagt, die Verweigerung einer Genugtuung könne aufgrund der dem Entschädigungssystem des Opferhilfegesetzes eigenen Billigkeitserwägungen gerechtfertigt sein (BGE 121 II 369 E. 4b). Es ist folglich vorstellbar, dass das Gemeinwesen bezüglich Genugtuung von seiner Hilfepflicht gegenüber dem Opfer entbunden ist, wenn dieses durch schweres Selbstverschulden zur Entstehung der Beeinträchtigung beigetragen hat, selbst wenn dieses Verschulden nicht genügend schwer ist, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen (Urteil des hiesigen Gerichts OH.2005.00007 vom 7. Oktober 2005, E. 6.1-6.3 mit Hinweisen).

5.2    Art. 13 Abs. 2 OHG sieht vor, dass die Entschädigung herabgesetzt werden kann, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat.

    Die Kürzungsmöglichkeit nach Art. 13 Abs. 2 OHG ist zu unterscheiden von einem den Kausalverlauf unterbrechenden Selbstverschulden, das dazu führt, dass das Verhalten eines Dritten, obwohl es an sich rechtswidrig wäre, nicht ausreicht, um von einer Straftat auszugehen, die dem Ansprecher oder der Ansprecherin Opfereigenschaft zukommen lässt. Um eine Unterbrechung des Kausalverlaufes annehmen zu können, ist es jedoch notwendig, dass das Verhalten von Dritten als unmittelbare Ursache erscheint und (kumulativ) dasjenige des Ansprechers in seiner Intensität derart in den Hintergrund drängt, dass es nicht mehr als Mitursache für den eingetretenen Erfolg betrachtet werden kann, sondern als alleinige Ursache für den eingetretenen Erfolg gelten muss (Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., 2005, N 35 zu Art. 13 OHG).

5.3    Nach der vom Obergericht des Kantons Zürich vorgenommenen Beweiswürdigung ergib sich, dass dem Beschwerdeführer eine aktive Rolle an der tätlichen Auseinandersetzung vom 19. August 2007 zukam. Er gehörte der Gruppe an, von welcher Angriff auf den Täter primär ausging, wobei er ausserdem mit einer Flasche auf den Täter einschlug. Das Selbstverschulden des Opfers an den hernach erlittenen Verletzungen ist damit als derart schwer zu bewerten, dass es im Vordergrund steht und die überwiegende Ursache der Verletzungen darstellt, auch wenn der Beschwerdeführer für sein Verhalten nicht strafrechtlich belangt wurde. Das Verhalten des Täters Y.___ kann nicht mehr als rechtlich adäquate Ursache der Beeinträchtigung erscheinen (BGE 128 II 49 E. 3.1). Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, bleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum für die Ausrichtung einer Genugtuung und einer Entschädigung nach Opferhilferecht.

    Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die beantragten Leistungen in Anbetracht des erheblichen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit Blick in die Honorarnote vom 21. Oktober 2013 (Urk. 21) mit Fr. 2‘110.70 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 2'110.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger