Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 1. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner
Steiner Advokatur und Mediation
Martinstrasse 4, 8050 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, lebte seit dem 27. März 2009 von ihrem tunesischen Ehegatten Y.___ getrennt, als sie sich mit diesem im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens über die Folgen des Getrenntlebens einigte. Gestützt auf diese Vereinbarung wurden die gemeinsamen Kinder der Eheleute Y.___, Z.___, geboren 2004, und A.___, geboren 2006, mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts B.___ vom 26. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem Wochenende sowie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen im Jahr eingeräumt. Dieses wurde mit dem Zusatz verbunden, dass der Vater mit den Kindern - abgesehen von Reisen nach Frankreich, Italien und Deutschland - nicht ins Ausland und insbesondere nicht nach Tunesien reisen dürfe (Urk. 7/70 S. 7). In der Folge besorgte der Vater für seine beiden Kinder tunesische Reisepässe und verbrachte die Kinder anlässlich des Besuchswochenendes vom 19. August 2010 ohne Wissen und Einverständnis der Mutter nach Tunesien (Urk. 7/70 S. 8). Anschliessend erwirkte der Vater in Tunesien am Bezirksgericht C.___ ein Urteil, wonach die elterliche Obhut über die Kinder dem Vater beziehungsweise dem Grossvater väterlicherseits zugesprochen wurde. Sodann erwirkte er in Tunesien ein Reiseverbot für die Kinder. Gemäss diesem durften die Kinder ohne Einwilligung des Vaters Tunesien nicht mehr verlassen (Urk. 7/70 S. 16).
1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts M.___ vom 19. Januar 2012 (Urk. 7/70) wurde Y.___ der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB), des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil von X.___ schuldig gesprochen (Dispositiv Ziffer 1). Das Gericht verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 30000.-- an X.___ und stellte dem Grundsatz nach eine Verpflichtung des Täters zur Bezahlung je einer Genugtuung an Z.___ und A.___ sowie von Schadenersatz an X.___ sowie an Z.___ und A.___ fest, und verwies die Geschädigten bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche auf den Zivilweg (Dispositiv Ziffer 4).
1.3 Am 29. September 2010 stellte die Geschädigte X.___ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Leistungen der Opferhilfe (Urk. 7/1). Am 29. Oktober 2010 stellte die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten die Übernahme der eingereichten Rechnung von Telefonkosten vom 4. Oktober 2010 in Aussicht (Urk. 7/6). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 teilte die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten mit, dass sie in Berücksichtigung einer Empfehlung des Eidg. Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) grundsätzlich für Reisekosten der Geschädigten nach Tunesien sowie für deren anwaltliche Unterstützung im Ausland aufkommen werde, und dass sie den opferhilferechtlich relevanten Anteil der Telefonkosten nach Prüfung der eingereichten Rechnungen übernehmen werde (Urk. 7/9).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/19) hiess die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Übernahme von Telefonkosten für den Monat Oktober 2010 im Betrag von Fr. 885.-- gut und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab. Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 (Urk. 7/22) hiess die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Übernahme von Telefonkosten für den Monat November 2010 im Betrag von Fr. 54.-- und für den Monat Dezember 2010 im Betrag von Fr. 298.-- gut und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab.
1.4 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/41) übernahm die kantonale Opferhilfestelle die Kosten der Rechtsvertretung der Geschädigten durch Rechtsanwalt Taoufik Ouanes in Tunesien im Betrag von Fr. 3000.-- (Urk. 7/36/1). Mit (begründeter) Verfügung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7/43) hiess die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Übernahme der Telefonkosten für den Monat August 2011 im Betrag von Fr. 299.-- und der Kosten der Reise vom 19. Juli bis 4. August 2011 nach Tunesien im Betrag von Fr. 6432.-- gut und wies diese Gesuche im Mehrbetrag sowie das Gesuch um Übernahme der Kosten der Reise vom 17. bis 19. September 2011 nach Tunesien im Betrag von Fr. 934.-- ab.
Mit Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 7/50) hiess die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung der Geschädigten in Tunesien durch Rechtsanwalt Taoufik Ouanes im Betrag von Fr. 2000.-- (Urk. 7/51/5) und der Übernahme der Übersetzungskosten im Betrag von Fr. 422.-- gut.
1.5 Am 8. Mai 2012 (Urk. 7/57) ersuchte die Geschädigte die kantonale Opferhilfestelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9000.-- (Urk. 7/57/1). Mit unbegründeter Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/60/1) hiess die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Übernahme der Telefonkosten für die Zeit von Januar bis April 2012 im Betrag von Fr. 428.10 sowie der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5000.-- gut und wies das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien im Mehrbetrag sowie die Gesuche um Kostengutsprache für Mietkosten in Tunesien, um Übernahme der Kosten einer Aufenthaltsbewilligung in Tunesien und der Kosten im Zusammenhang mit der Reise vom 16. April 2012 nach Tunesien ab. Am 6. Juni 2012 (Urk. 7/61) beantragte die Geschädigte eine Begründung dieser Verfügung, worauf die kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 7/63/1 = Urk. 2) erliess.
2.
2.1 Gegen die (begründete) Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 9. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es seien Dispositiv Ziffer II und V der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass sie Anspruch auf Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien sowie der Reisekosten nach Tunesien habe, und es seien die noch ausstehenden Anwaltskosten für die Rechtsvertretung in Tunesien im Betrag von Fr. 4000.-- sowie die Kosten der Reise nach Tunesien vom 16. April 2012 im Betrag von Fr. 689.40 zu übernehmen (Urk. 1 S. 2-3).
In prozessualer Hinsicht beantragte die Geschädigte, es sei die kantonale Opferhilfestelle im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, die Ausrichtung finanzieller Hilfeleistungen wieder aufzunehmen und Kostengutsprache für die in Tunesien anfallenden Prozesskosten sowie für Reisekosten nach Tunesien zu leisten, allenfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Rückerstattung bei einem negativen Prozessausgang. Gleichzeitig stellte die Geschädigte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich (Urk. 1 S. 4).
2.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 5) wurde das Gesuch der Geschädigten um Erlass einer superprovisorischen Massnahme im Sinne einer Anordnung, dass die kantonale Opferhilfestelle ohne vorgängige Anhörung zu verpflichten sei, die Leistung finanzieller Hilfeleistungen wieder aufzunehmen und Kostengutsprache für Prozesskosen in Tunesien und Reisekosten nach Tunesien zu leisten, abgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2012 beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).
2.3 Mit Verfügung vom 17. September 2012 (Urk. 12) wurde das Gesuch der Geschädigten um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Anordnung, dass die kantonale Opferhilfestelle zu verpflichten sei, die Leistung finanzieller Hilfeleistungen wieder aufzunehmen und Kostengutsprache für Prozesskosten in Tunesien und Reisekosten nach Tunesien zu leisten, abgewiesen, und es wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 (Urk. 14) hat die Geschädigte auf eine Replik verzichtet. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der kantonalen Opferhilfestelle am 18. Oktober 2012 zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil vorliegend Ansprüche für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.
1.3 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
1.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
1.5 Gemäss Art. 6 OHG besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG, wobei die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat massgeblich sind (Abs. 2).
1.6 Art. 16 OHG bestimmt den Umfang der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. Diese werden ganz gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG nicht übersteigen (lit. a).
Nur anteilsmässig werden die Kosten gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG liegen (lit. b).
1.7 Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwaltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen handelt, wird in Art. 5 OHV präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Leistungsvoraussetzungen für eine längerfristige Hilfe im Grundsatz erfüllt seien und anerkannte eine volle Deckung der Telefonkosten für von der Schweiz nach Tunesien in der Zeit von Januar bis April 2012 geführte Telefongespräche der Beschwerdeführerin (Dispositiv Ziff. I).
Bezüglich der Kosten der Reise der Beschwerdeführerin vom 16. April 2011 nach Tunesien ging der Beschwerdegegner indes davon aus, dass es sich dabei nicht um unmittelbar mit der Rückführung ihrer Kinder im Zusammenhang stehende Kosten handle, weshalb diesbezüglich kein Anspruch auf Übernahme bestehe.
Einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien durch den tunesischen Rechtsanwalt Gaza Anis bejahte der Beschwerdegegner im Grundsatz, da sich die Beschwerdeführerin auf eine vorgängige Zusicherung des Beschwerdegegners stützen könne, und sie darauf habe vertrauen dürfen, dass diese Kosten, welche bis anhin immer übernommen worden seien, weiterhin übernommen werden würden. Beim Betrag der von Rechtsanwalt Gaza Anis in Rechnung gestellten Vertretungskosten von Fr. 9000.-- handle es sich in Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz bedeutend tieferen Lebenshaltungskosten in Tunesien um unangemessen hohe Kosten, weshalb diese lediglich im Umfang von Fr. 5000.-- zu übernehmen seien (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Besuche ihrer Kinder in Tunesien zur Kontaktpflege mit ihren Kindern und zur Beibehaltung einer intakten Mutter-Kind-Beziehung notwendig seien, weshalb Ansprüche auf Übernahme der Kosten ihrer Reise vom 16. April 2011 sowie von zukünftigen Reisen nach Tunesien ausgewiesen seien (Urk. 1 S. 15 ff.).
Eine Rechtvertretung durch einen Rechtsanwalt in Tunesien benötige sie, um nach tunesischem Recht das Sorgerecht für ihre Kinder in Tunesien zu erwirken. In der Vergangenheit habe sie sodann einen Rechtsanwalt in Tunesien benötigt, um ein Besuchsrecht nach tunesischem Recht zugesprochen zu erhalten. Ob ihr Rechtsanwalt für den Erhalt des Besuchsrechts ein Bestechungsgeld (Schmiergeld) bezahlt habe, wisse sie nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte die Beschwerdegegnerin auch dieses zu übernehmen gehabt (Urk. 1 S. 19).
3.
3.1 Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist, und dass sie grundsätzlich Anspruch auf längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG hat.
3.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 6 und Art. 16 OHG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37500.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g), und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juli 2012 einen durchschnittlichen monatlichen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von rund Fr. 4223.-- (Urk. 11/3) und zusätzlich jährlich einen 13. Monatslohn beziehungsweise eine Gratifikation von Fr. 700.-- (Urk. 10 S. 3) erzielte. Im Jahre 2012 sind der Beschwerdeführerin daher Einnahmen von rund Fr. 34251.-- (Fr. 4223.- x 12 Monate + Fr. 700.-- x 2/3) anzurechnen.
Der massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, beträgt Fr. 19050.--. Da die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin von rund Fr. 34251.-- den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 38100.-- (Fr. 19050.-- x 2) nicht übersteigen, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 lit. a OHG grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Deckung der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.
4.
4.1 Im Folgenden ist vorerst anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der in Tunesien entstandenen Anwaltskosten und der Reisekosten nach Tunesien im Rahmen der längerfristigen Hilfe besteht.
4.2 Wie bereits erwähnt (E. 1.4) umfassen die Leistungen der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG in der Schweiz erbrachte notwendige und angemessene Hilfe. Gemäss dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe also, wenn die Hilfe in der Schweiz erbracht wurde. Für im Ausland erbrachte Hilfe Dritter besteht gemäss Wortlaut kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Im Nationalrat wurde von einer Kommissionsminderheit beantragt, den Passus in der Schweiz in Art. 14 Abs. 1 OHG zu streichen (Voten Leutenegger Oberholzer und Sommaruga; Amtl. Bull. 2006 N 1094 f.). Die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat vertraten die Meinung, dass Kostenbeiträge ausschliesslich für in der Schweiz von Dritten erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe zu leisten seien. Es handle sich dabei um einen Ausfluss des Territorialprinzips (Voten Aeschbacher und Burkhalter; Amtl. Bull. 2006 N 1095 f.), und es sei Personen, die sich ins Ausland begeben würden, zuzumuten, für Notfallkosten und Anwaltskosten im Ausland selbst vorzusorgen, weshalb diese Kosten auch nicht mehr über eine Entschädigung geltend gemacht werden könnten (Votum Bundesrat Blocher; Amtl. Bull. 2006 N 1095).
Demzufolge entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den Anspruch auf Kostenbeiträge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe grundsätzlich auf in der Schweiz erbrachte Hilfe zu beschränken.
4.3 Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/63/2 = Urk. 3/3) können die Leistungen eines Rechtsanwaltes im Ausland Bestand der Hilfe eines Rechtsvertreters in der Schweiz darstellen, beispielsweise wenn es darum gehe, diesen Informationen über das ausländische Recht oder den Stand des Verfahrens zu liefern oder ein paar einzelne rechtliche Schritte im Ausland zu unternehmen. Wenn das Opfer ausschliesslich oder vorwiegend im Ausland anwaltlich betreut werde, handle es sich hingegen um Leistungen im Ausland, welche nicht zu übernehmen seien. Auch die Frage, ob Reisekosten vom Ausland in die Schweiz oder in umgekehrter Richtung zu übernehmen seien, könne nicht generell beantwortet werden. Rückführungskosten könnten indes übernommen werden, da es sich dabei nicht um eine im Ausland bezogene Leistung, sondern um eine grenzüberschreitende Leistung mit einem engen Bezug zur Hilfe in der Schweiz handle (Urk. 7/63/2 S. 2).
4.4 Nach Gesagtem ergibt eine Auslegung von Art. 14 Abs. 1 OHG, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland und Reisekosten ins Ausland beziehungsweise vom Ausland in die Schweiz grundsätzlich nur dann besteht, wenn es sich hierbei um Kosten handelt, die einen derart engen Bezug zur Schweiz aufweisen, dass sie als überwiegend in der Schweiz entstandene Kosten zu gelten haben. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland in einem Einzelfall bejaht werden kann, wenn die Rechtsvertretung im Ausland von einem das Opfer auch in der Schweiz vertretenden Rechtsanwalt erbracht werden würde, und wenn die Rechtsvertretung im Ausland im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nur einen kleinen Umfang der gesamten Rechtsvertretung ausmacht, sodass die Rechtsvertretung des Opfers insgesamt als überwiegend in der Schweiz erbracht erscheint. Des Weiteren ist es denkbar, dass die Rechtsvertretung im Ausland ausschliesslich oder überwiegend auf die Rückführung entführter Personen aus dem Ausland in die Schweiz gerichtet ist, sodass es sich bei den Kosten der Rechtsvertretung um Rückführungskosten handelt. Beispielsweise dürfte es sich bei einer Rechtsvertretung im Ausland zur Vollstreckung (Exequatur) eines schweizerischen Gerichtsentscheids betreffend die elterliche Sorge um Rückführungskosten und damit um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfeleistungen handeln, für deren Kosten ein Anspruch auf Kostenbeiträge bejaht werden könnte.
Des Gleichen ist denkbar, dass die Kosten von Reisen ins Ausland Rückführungskosten darstellen können. Dabei handelt es sich um Kosten einer Hilfeleistung, die in einem engen Zusammenhang zur Schweiz steht und daher als überwiegend in der Schweiz erbracht erscheint. So ist es denkbar, dass die Rückführung entführter Kinder aus dem Ausland in die Schweiz die Anwesenheit desjenigen Elternteils, welchem die elterliche Sorge oder Obhut zusteht, im Ausland erfordert. Die Kosten einer diesem Zweck dienenden Reise stellten Rückführungskosten dar, die übernommen werden könnten. Um Rückführungskosten, für welche ein Anspruch auf Übernahme besteht, könnte es sich sodann bei den Kosten für eine Reise ins Ausland handeln, wenn ein ausländisches Gerichtsverfahren betreffend die Vollstreckung eines schweizerischen Gerichtsentscheids betreffend die elterliche Sorge eine Anwesenheit im Ausland erforderte.
5.
5.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin benötigt sie eine anwaltliche Vertretung in Tunesien, um das Sorgerecht für ihre Kinder nach tunesischem Recht zu erwirken (Urk. 1 S. 19). Am 9. Januar 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, dass sie in Tunesien erstinstanzlich den Sorgerechtsprozess verloren habe, und dass sie eine Rechtsvertretung für die zweite Instanz benötige. Sodann führe sie in Tunesien noch ein zweites Verfahren, mit welchem sie eine Ausweitung des Besuchsrechts, welches gegenwärtig auf das Haus der Familie des Vaters beschränkt sei, erreichen wolle (Urk. 7/51/A). Am 3. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner sodann mit, dass sie in Tunesien die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt habe, und dass sie in diesem Verfahren durch ihren tunesischen Rechtsanwalt Gaza Anis vertreten werde. Eine Aufenthaltsbewilligung in Tunesien sei auch für den Sorgerechtsprozess wichtig (Urk. 7/56).
5.2 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin in Tunesien sowohl in einem Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge über ihre Kinder nach tunesischem Recht, in einem Verfahren zur Ausweitung des Besuchsrechts in Bezug auf ihre Kinder nach tunesischem Recht und in einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Tunesien von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Rechtsvertretung in Tunesien ist indes nicht unmittelbar auf die Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gerichtet. Die Rechtsvertretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweizerischen Gerichtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um Verfahren in Tunesien, mit welchen die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz geführten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tunesischem Recht ein Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder und ein Aufenthaltsrecht in Tunesien für sich selbst bezweckt. Demzufolge handelt es sich dabei um Hilfeleistungen in Tunesien und nicht um juristische Hilfe in der Schweiz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenbeiträge für die in Tunesien angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zu verneinen ist.
5.3 Des Gleichen handelt es sich bei den Kosten der Reise nach Tunesien vom 16. April 2012 und den Kosten weiterer von der Beschwerdeführerin beabsichtigter Reisen nach Tunesien nicht um Hilfeleistungen in der Schweiz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG. Denn diesen Reisen dienten und dienen in erster Linie der Ausübung des Besuchsrechts und der Kontaktpflege zu den sich in Tunesien befindenden Kindern der Beschwerdeführerin und in zweiter Linie den von der Beschwerdeführerin geführten Verfahren betreffend das Sorge-, Besuchs- und Aufenthaltsrecht nach tunesischem Recht. Bei diesen Reisekosten handelt es sich nicht um Hilfeleistungen, welche in einer so engen Beziehung zur Schweiz stehen, als dass es sich dabei um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfeleistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG handelte, sodass ein Anspruch auf Kostenbeiträge dafür grundsätzlich zu verneinen ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Gaza Anis in Tunesien im Umfang von Fr. 9000.-- sowie auf Übernahme der Kosten der Reise vom 16. April 2012 nach Tunesien im Betrag von Fr. 689.40 hat.
6.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 129 I 161 E. 4.1, 128 II 112 E. 10b/aa, 127 I 31 E. 3a, BGE 126 II 377 E. 3a) ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen.
6.3 Vorliegend ist den Akten (Aktennotiz vom 9. Januar 2012) zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 mit dem Beschwerdegegner betreffend die Anwaltskosten in Tunesien telefonisch unterhielt. Dabei ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner um Kostengutsprache für die Rechtsvertretung in Tunesien in den Verfahren betreffend Sorge- und Besuchsrecht in unbegrenzter Höhe. Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin mit, dass er für die Anwaltskosten betreffend diese Verfahren in Tunesien weiterhin aufkommen werde und bat die Beschwerdeführerin, die Kosten - wenn immer möglich - im Auge zu behalten (Urk. 7/51A).
6.4 Der Aktennotiz vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/51A) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Erteilung einer Kostengutsprache für ihre Rechtsvertretung in Tunesien in unbegrenzter Höhe grundsätzlich zusicherte. Denn beim Hinweis des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin, die Kosten - wenn immer möglich - im Auge zu behalten, handelt es sich nicht um eine verbindliche Limitierung der Kostengutsprache in betraglicher Hinsicht.
6.5 Bei der telefonischen Auskunft des Beschwerdegegners vom 9. Januar 2012, dass er für die Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien weiterhin in unbegrenzter Höhe aufkommen werde, handelt es sich folglich um eine konkrete Zusicherung, die Anwaltskosten in Tunesien in unbegrenzter Höhe zu übernehmen. Insofern stellt diese telefonische Auskunft des Beschwerdegegners eine genügende Vertrauensgrundlage dar. Obwohl es sich inhaltlich um eine unrichtige Auskunft der für die Auskunfterteilung zuständigen Behörde handelte, konnte die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. Die Beschwerdeführerin, welche in der Folge Rechtsanwalt Gaza Anis mandatierte und diesem einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 4000.-- entrichtete (Urk. 7/57/1) hat folglich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Beschwerdegegners Dispositionen getroffen, welche sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen konnte.
6.6 In Bezug auf die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Gaza Anis in Tunesien gemäss dessen Honorarrechnung vom 8. Mai 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 9000.-- (Urk. 7/57/1) sind auf Seiten der Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen für eine Berufung auf Vertrauensschutz erfüllt, und es ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin im gesamten Umfang der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien im Betrag von Fr. 9000.-- zu bejahen. Die gegen die Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
Die Frage der Angemessenheit der von Rechtsanwalt Gaza Anis in Rechnung gestellten Vertretungskosten kann unter diesen Umständen offen gelassen werden.
6.7 Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf die Kosten der Reise der Beschwerdeführerin vom 16. April 2012 nach Tunesien. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin keine Zusicherung gegeben. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7/43) betreffend die Reisen vom Juli/August und vom September 2011 nach Tunesien vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass opferhilferechtliche Leistungen bei einer Entziehung von Unmündigen für Rückführungskosten in Frage kommen, und dass grundsätzlich nur Kosten übernommen würden, die unmittelbar mit der Rückführung zusammenhingen (Urk. 7/43 S. 3). Sodann verfügte der Beschwerdegegner, dass die Kosten der Reise nach Tunesien vom September 2011, welche die Beschwerdeführerin in erster Linie zur Ausübung des Besuchsrechts und nicht unmittelbar zur Rückführung der Kinder in die Schweiz unternommen habe, nicht übernommen werden (Urk. 7/43 S. 4).
Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kosten der Reise vom 16. April 2012 nach Tunesien im Betrag von Fr. 689.40 daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
7. Nach Gesagtem ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 lit. a OHG für die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Tunesien im gesamten Umfang von Fr. 9000.-- gemäss der Honorarnote von Rechtsanwalt Gaza Anis vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/57/1) zu bejahen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen.
8.2 Ausgangsgemäss hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung.
Der von Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner mit Eingabe vom 17. Oktober 2001 (Urk. 15) geltend gemachte Aufwand von 26.25 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungs- und Strafverfahren vertrat und die Akten sowie die Zusammenhänge somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 17 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift am 30. Juni sowie am 7. und 8. Juli 2012 als überhöht.
Angesichts der zu studierenden rund 75 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 25-seitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, den geltend gemachten Barauslagen von Fr. 289.-- sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) im Umfang von 50 % auf Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.3 Im weitergehenden Umfang von 50 % ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, mit Fr. 2000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutheissen, dass Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 5. Juni 2012 dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wird, die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in Tunesien im gesamten Umfang von Fr. 9000.-- zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreterder Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert-steuer) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, mit Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).