Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2012.00008 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann
Advokaturbüro Frei & Kaufmann
Münzgraben 2, 3011 Bern
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1922, wurde am 16. Juli 2011 auf einem Marktplatz von einem alkoholisierten Passanten zu Fall gebracht. Sie erlitt bei dem Sturz einen Beckenbruch (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 8/6/1 S. 3 unten).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Y.___ das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein (Urk. 3/3).
1.2 Die Geschädigte stellte am 17. April 2012 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Leistungen im Rahmen der Opferhilfe (Entschädigung und Genugtuung, Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 8/16 = Urk. 2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch ab.
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 10. Juli 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Opferhilfestelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Die Opferhilfestelle beantragte am 19. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 10. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Bern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und der Beschwerdeführerin das Schreiben des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Am 14. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter die Honorarnote ein (Urk. 17/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1.2 Das Vorliegen einer Straftat ist auch im revidierten Gesetz unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des Gesetzes (Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, N 3 zu Art. 1 OHG). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 134 II 33 E. 5.4, 122 II 211 E. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG; BGE 134 II 33 E. 5.4 f., 122 II 315 E. 3c).
Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 122 II 315 E. 3d).
1.3 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörde das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 3.2).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner wies das Opferhilfegesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, das Verhalten des Beschuldigten erfülle den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht. Der Beschuldigte habe durch den (übermässigen) Alkoholkonsum keinerlei Rechts- oder Verhaltensnormen verletzt (Urk. 2 S. 2 E. 1.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, dass der Geschehensablauf für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen sei. Dieser habe eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat begangen (Urk. 1 S. 3 unten, S. 5 unten).
2.3 Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführerin Leistungen nach Opferhilfegesetz zugesprochen werden können, ist, dass sie am 16. Juli 2011 Opfer einer Straftat wurde.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt wurde.
3.
3.1 Laut Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. August 2011 sei der stark alkoholisierte Beschuldigte vom Bahnhof Z.___ herkommend über den Marktplatz Z.___ in Richtung stadteinwärts getorkelt. Auf der Höhe A.___ habe er sein Gleichgewicht nicht mehr halten können und sei auf die Beschwerdeführerin gestürzt, welche in die entgegengesetzte Richtung gegangen sei. Diese habe sich durch den Sturz verletzt (Urk. 8/6/1 S. 3). Ein beim Beschuldigten durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von 2.43 Promille (S. 2).
Der Beschuldigte wurde am 4. August 2011 polizeilich einvernommen (Urk. 8/6/1, Einvernahme zur Sache als Beschuldigter S. 1 ff.). Auf die Frage, wie viel Alkohol er getrunken habe, gab der Beschuldigte an, genug. Er sei seit Freitagabend so gegen 17 Uhr unterwegs gewesen und habe immer wieder Alkohol getrunken (S. 2 Ziff. 11). Er habe die ältere Dame gar nicht gesehen. Er habe mit einem Bekannten gesprochen. Plötzlich sei die ältere Dame vor ihm gewesen und umgefallen (S. 3 Ziff. 13). Der Beschuldigte bestätigte auf Anfrage, dass er nicht mehr habe geradeaus gehen können und nur noch getorkelt sei. Dies sei ihm eigentlich nicht bewusst gewesen (S. 4 Ziff. 27 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin erlitt infolge des Ereignisses einen Beckenbruch. Gegenüber dem Beschwerdegegner machte sie ungedeckte Heilbehandlungskosten in Höhe von Fr. 2‘215.60 sowie einen ihr entstandenen Haushalt- und Betreuungsschaden von Fr. 2‘924.-- geltend (Urk. 8/11 S. 2 f. Ziff. 1).
4.
4.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB).
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Der Täter muss mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht ist bei der unbewussten Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit des Erfolges, denn an diese knüpft die Motivierung zur Sorgfalt an (Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 29 und N 38 zu Art. 12).
4.2 Nach Auskunft von anderen Marktbesuchern konnte sich der alkoholisierte Beschuldigte kaum mehr auf den Beinen halten (vgl. Urk. 8/6/1 S. 4 f.). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann dem Beschuldigten weder betreffend das Ereignis vom 16. Juli 2011, als er in die Beschwerdeführerin hineinlief und diese zu Fall brachte, noch für die Zeit davor ein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Wie ein Alkoholtest bestätigte, war der Beschuldigte am Morgen des 16. Juli 2011 zu betrunken, als dass ihm eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden kann. Weiter lässt sich aber auch nicht sagen, der Beschuldigte habe sich pflichtwidrig in einen alkoholisierten Zustand begeben und hätte vorhersehen müssen, dass er später mit Passanten zusammenstossen werde. In dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des Bundesgerichts BGE 122 II 315 E. 3c (Urk. 1 S. 5) ging es um das Fahren eines Fahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand. Jene Situation lässt sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen, in dem sich der alkoholisierte Beschuldigte auf einem öffentlichen Marktplatz aufhielt und er nicht am Strassenverkehr teilnahm. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den Beschuldigten ist daher nicht ersichtlich.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Mangels einer Straftat fehlt es auch an der Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin. Diese hat demnach keinen Anspruch auf Leistungen nach Opferhilfegesetz, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Der von Rechtsanwalt Peter Kaufmann mit Eingabe vom 14. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand vom 12 ¾ Stunden und Barauslagen in Höhe Fr. 111.-- (Fr. 22.-- + Fr. 89.--, Urk. 17/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren.
Angesichts der zu studierenden rund 50 Aktenstücke des Beschwerdegegners, der neunseitigen Rechtsschrift vom 10. Juli 2012, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Peter Kaufmann bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Bern, wird mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Kaufmann
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger