OH.2012.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1934, wurde am 5. Juli 2005 in dem von ihm geführten Juweliergeschäft überfallen und am Kopf, am Bauch und den Extremitäten geschlagen (Urk. 7/23/1 S. 11 und S. 14). Dabei zog er sich ein Schädelhirntrauma mit Subarachnoidal- und Subduralblutung zu (Urk. 7/23/1 S. 18, Urk. 7/1/6) und litt nach der Straftat unter einer Gangstörung, unter einer Dysarthrie, unter einer leichten neuropsychologischen Störung sowie unter einer Anpassungsstörung mit Krankheitsverarbeitungsstörung (Urk. 7/9/1) beziehungsweise unter Angst gemischt mit einer depressiven Störung  (Urk. 7/1/23 S. 2). Mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Y.___ vom 14. März 2012 wurde der Täter des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 des Strafgesetzbuches (StGB), des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB (diese Verurteilung betrifft die Straftat gegen den Geschädigten X.___) sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten schuldig gesprochen (Urk. 7/23/1, Dispositiv Ziffer 1) und im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 7/23/1, Dispositiv Ziffer 3). Das Kantonsgericht des Kantons Y.___ verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 5. Juli 2005 an den Geschädigten X.___ (Urk. 7/21/1 Dispositiv Ziffer 10) sowie dem Grundsatz nach zur Bezahlung von Schadenersatz an den Geschädigten, wobei es den Geschädigten zur betragsmässigen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwies (Urk. 7/21/1 Dispositiv Ziffer 9).
1.2     Am 5. Juni 2012 erklärte der Geschädigte schriftlich die Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Y.___ vom 14. März 2012 mit dem Antrag, der Täter sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 30‘000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Juli 2005 sowie Schadenersatz im Betrag von Fr. 139‘818.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Juli 2005 zu bezahlen; eventualiter sei gemäss Art. 126 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) die Zivilforderung durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht zu beurteilen (Urk. 15/1 S. 2). Am 8. Juni 2012 gewährte das Obergericht des Kantons Y.___ dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich (Urk. 3/3).
1.3     Am 7. Juli 2006 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- (Urk. 7/1/1 S. 5), von Schadenersatz für Heilungskosten im Betrag von Fr. 926.-- und für Verdienstausfall von Fr. 129‘292.-- (Urk. 7/1/1 S. 4) sowie einer Soforthilfe im Betrag von Fr. 500.-- (Urk. 7/1/1 S. 6). Mit Verfügung vom 2. September 2009 (Urk. 7/21) wurde das Opferhilfeverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Am 25. Mai 2012 (Urk. 7/23) stellte der Geschädigte das Gesuch um Kostengutsprache für das Risiko, im Falle eines Unterliegens im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Y.___ mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite und mit Verfahrenskosten belastet zu werden (Urk. 7/23 S. 2 f.).
         Mit unbegründeter Verfügung vom 4. Juni 2012 (Urk. 7/25) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Kostengutsprache für das Risiko, im Falle eines Unterliegens im Berufungsverfahren beim Obergericht des Kantons Y.___ mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite belastet zu werden, ab. Am 5. Juni 2012 beantragte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 7/26), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 7/27 = Urk. 2).

2.       Gegen die (begründete) Verfügung vom 4. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 13. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm im Rahmen der weiteren Hilfe Kostengutsprache zu erteilen für das Risiko, im Falle eines fehlenden oder nicht vollständigen Obsiegens im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Y.___ mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite belastet zu werden. Gleichzeitig stellte der Geschädigte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich (Urk. 1 S. 2).
         Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Urk. 6) verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Beschwerdeantwort und auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 11. Oktober 2012 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer seine schriftliche Berufungserklärung vom 5. Juni 2012 an das Obergericht des Kantons Y.___ (Urk. 15/1) sowie ein Schreiben des Obergerichts des Kantons Y.___ vom 18. Juli 2012 zum Berufungsverfahren (Urk. 15/2) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Kostengutsprache für das Risiko, im Falle eines Unterliegens im Berufungsverfahren mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite belastet zu werden, erst am 25. Mai 2012 stellte (Urk. 7/23), gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG).
1.2     Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.
1.3     Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht.
         Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
1.4     Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
1.5     Gemäss Art. 6 OHG besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG, wobei die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat massgeblich sind (Abs. 2).
1.6     Art. 16 OHG bestimmt den Umfang der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. Diese werden ganz gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG nicht übersteigen (lit. a).
         Nur anteilsmässig werden die Kosten gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG liegen (lit. b).
1.7     Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwaltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen handelt, wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können.

2.
2.1     Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2012 (Urk. 2) davon aus, dass das Risiko des Beschwerdeführers, zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Angeschuldigten verpflichtet zu werden, kein nennenswertes psychologisches Hindernis für die Beteiligung am Berufungsverfahren darstelle, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für das Risiko, im Falle eines fehlenden oder nicht vollständigen Obsiegens im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Y.___ mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite belastet zu werden, zu verneinen sei (S. 3). Zudem sei der Berufungsantrag des Beschwerdeführers nicht als sehr aussichtsreich zu betrachten, weshalb das Prozessrisiko des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund nicht durch die Opferhilfe zu tragen sei (S. 4).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass nicht auszuschliessen sei, dass er bei ganzem oder teilweisem Unterliegen im Berufungsverfahren zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden könnte, und dass diese Verpflichtung von der gewährten unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht umfasst werde. Die Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei würde seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen und stelle für ihn eine psychische Belastung dar, welche seinen Gesundheitszustand gefährde. Denn er müsste diejenige Person entschädigen, welche ihn beinahe getötet und für den Rest seines Lebens stark geschädigt habe. Dies wäre für ihn unerträglich (Urk. 1 S. 5 f.). Die Erteilung einer Kostengutsprache würde ihn beruhigen und liesse ihn das Verfahren ohne die Belastung durch das Risiko, eine Prozessentschädigung bezahlen zu müssen, führen (Urk. 1  S. 8).

3.
3.1     Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist, und dass er grundsätzlich Anspruch auf längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG hat.
3.2     Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 6 und Art. 16 OHG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel beziehungsweise bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g), und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
3.3     Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine monatliche AHV-Altersrente von Fr. 1‘749.-- und seine Ehegattin eine solche von Fr. 1‘731.-- (Urk. 11 S. 3 und Urk. 12/5-6) erhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Jahre 2011 einen Wertschriftenertrag von Fr. 1‘763.-- (Urk. 12/2 S. 2) erzielten und dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Jahre 2012 über ein Reinvermögen von Fr. 62‘780.-- (Urk. 11 S. 2, Urk. 12/4, vgl. Urk. 12/2 S. 6) verfügen. Dem Beschwerdeführer sind daher Einnahmen von Fr. 49‘801.-- ([Fr. 1‘749.-- + Fr. 1‘731.--] x 12 Monate + Fr. 1‘763.-- + Fr. 62‘780.-- ÷ 10) anzurechnen.
         Der massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, bei alleinstehenden Personen Fr. 19‘050.-- und bei Ehepaaren Fr. 28‘575.--. Da die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers von rund Fr. 49‘801.-- den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Ehepaaren von Fr. 57‘150.-- (Fr. 28‘575.-- x 2) nicht übersteigen, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 16 lit. a OHG daher grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Deckung der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.

4.
4.1     Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme (BGE 133 II 361 E. 5.1). Aus der dargelegten Zielsetzung des OHG folgt der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe, wonach finanzielle Opferhilfe nur gewährt wird, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 4 OHG geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Art. 4 Abs. 2 OHG bestimmt, dass die Opfer, welche Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beanspruchen, glaubhaft machen müssen, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 OHG erfüllt sind, es sei denn, es sei ihnen angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
4.2     Nach der Rechtsprechung ist die Opferhilfe subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (BGE 131 II 121 E. 2.3 mit Hinweisen). Steht dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu, besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfestelle. Wird dagegen dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt, ist es Aufgabe der Opferhilfestelle zu prüfen, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers die Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (BGE 123 II 548 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4).
4.3     Vorliegend hat das Obergericht des Kantons Y.___ den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im strafrechtlichen Berufungsverfahren bejaht (Urk. 3/3).
4.4     Fraglich ist dagegen, ob auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für allfällige Prozessentschädigungen der Gegenseite im Berufungsverfahren besteht. Dieser Anspruch geht vorliegend über denjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege hinaus: Weder Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) noch die StPO gewähren einen Anspruch auf Kostengutsprache für Prozessentschädigungen an den Prozessgegner. Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c), nicht hingegen die Übernahme von Prozessentschädigungen der Gegenseite.
4.5     Nach der Rechtsprechung ergänzt die längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG (beziehungsweise gemäss Art. 3 Abs. 4 des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen altOHG vom 4. Oktober 1991) allfällige Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. Insofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädigungspflichtig sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 6.1 und 1A.165/2001 vom 4. März 2002 E. 5 und 6).
 4.6    In aller Regel gehen jedoch die Leistungen, die ein Opfer als längerfristige Hilfe beanspruchen kann, nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann. So ist die Entschädigung für die Anwaltskosten des Opfers, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 OHG, grundsätzlich auf den Betrag beschränkt, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (BGE 131 II 121 E. 2.5.2). Grundsätzlich genügen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um dem Opfer die Durchsetzung seiner Zivilansprüche zu ermöglichen. Im Entscheid 1A.165/2001 vom 4. März 2002 nahm das Bundesgericht an, das Risiko, im Falle des definitiven Unterliegens mit einer Parteientschädigung belastet zu werden, hindere das Opfer nicht an der wirksamen Wahrung seiner Rechte. Dies gelte umso mehr, als das Prozessrisiko des Opfers im Strafverfahren in der Regel gering sei. Die rechtskräftige Auferlegung der prozessgegnerischen Verteidigungskosten drohe dem Privatkläger grundsätzlich nur, wenn die angeschuldigte Person freigesprochen werde. Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Opferhilfe nach Art. 3 Abs. 4 altOHG, die Kosten für aussichtslose oder gar mutwillige Prozessführung eines Privatklägers sicherzustellen.
         Allerdings räumte das Bundesgericht in diesem Entscheid ein, dass die drohende Kostenauflage bei Prozessverlust ausnahmsweise ein psychologisches Hindernis für die Interessenwahrung bilden könne. Es schloss deshalb nicht aus, dass die Kostengutsprache für prozessgegnerische Verteidigungskosten in Ausnahmefällen zur wirksamen Interessenvertretung des Opfers im hängigen Strafprozess sachlich geboten sein könne (Urteil des Bundesgerichts 1A.165/2001 vom 4. März 2002 E. 6.4).
4.7     Damit übereinstimmend erkannte das Bundesgericht im Urteil 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 (E. 6.3), dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Übernahme auch der Anwaltskosten der Gegenseite in Betracht gezogen werden könne, wenn das  Prozessrisiko als psychologisches Hindernis für die Geltendmachung der Zivilansprüche erscheine. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin indes bewusst darauf verzichtet, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu machen und hat diese im Zivilverfahren eingeklagt. Einen Anspruch auf Übernahme der Verteidigungskosten im Zivilverfahren hat das Bundesgericht mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Genugtuungsanspruch im Strafverfahren und damit auf einem einfacheren, mit einem geringeren Prozessrisiko behafteten Weg geltend zu machen, und dass sie, wenn sie dennoch den Weg des Zivilverfahrens wähle, nicht im Rahmen der Opferhilfe die Übernahme des damit verbundenen, weit grösseren Prozessrisikos verlangen könne. Obwohl grundsätzlich nicht nur für das Straf-, sondern auch für das Zivilverfahren juristische Hilfe beansprucht werden könne, umfasse diese Hilfe in der Regel nicht die Übernahme der prozessgegnerischen Anwaltskosten. Erscheine ausnahmsweise das Prozessrisiko als psychologisches Hindernis für die Geltendmachung der Zivilansprüche, könne zwar ein Anspruch auf Übernahme auch der Anwaltskosten der Gegenseite in Betracht gezogen werden. In diesem besonderen Fall müsse aber vom Opfer verlangt werden, dass es seinerseits das Prozessrisiko möglichst gering halte, das heisst das Verfahren mit dem geringeren Prozessrisiko und damit in aller Regel den Adhäsionsprozess wähle. Denn der Gesetzgeber habe dem Opfer die Möglichkeit bieten wollen, seine Zivilansprüche auf dem vergleichsweise einfachen Weg des Strafverfahrens adhäsionsweise geltend zu machen, damit es nicht mehr auf den oft aufwendigen und mit erheblichem Kostenrisiko verbundenen Zivilprozess angewiesen sei.
4.8     Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass am 1. Januar 2011 die Schweizerische Strrafprozessordnung (StPO) in Kraft trat. Gemäss deren Art. 432 Abs. 1 hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Demnach haben als Privatkläger an einem Adhäsionsprozess beteiligte Geschädigte, welche im Zivilpunkt nur teilweise unterliegen, eine Parteientschädigung an die im Zivilpunkt obsiegende Gegenpartei auszurichten, wobei ein mutwilliges beziehungsweise grob fahrlässiges Verhalten nicht vorausgesetzt wird, um die Privatklägerschaft mit einer Prozessentschädigung zu belasten (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, S. 840 Rz 1829).
4.9     Bei der Regelung von Art. 432 Abs. 1 StPO, wonach Privatkläger selbst bei einem nur teilweise Unterliegen im Zivilpunkt in der Regel zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenseite verpflichtet sind,  handelt es sich im Vergleich zur Regelung eines grossen Teils der vor dem Inkrafttreten der StPO in Kraft gestandenen kantonalen Strafprozessordnungen, wonach teilweise vom Unterliegerprinzip abgewichen werden konnte, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 6.2), um eine für die Privatklägerschaft ungünstigere Rechtslage. Diese ab 1. Januar 2011 geltende und für Opfer ungünstigere Rechtslage gilt es bei Anwendung der erwähnten Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1A.165/2001 vom 4. März 2002 und 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008) in dem Sinne zu Gunsten der Geschädigten zu berücksichtigen, als dass ab Inkrafttreten der StPO an die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite geringere Anforderungen zu stellen sind. 

5.
5.1     Für den Anspruch auf juristische Hilfe wird sodann vorausgesetzt, dass diese als Folge der Straftat notwendig geworden ist (Art. 14 Abs. 1 OHG). Nicht notwendig im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Hilfen für eine aussichtslose oder  gar mutwillige Prozessführung (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c/bb).
5.2     Das Kantonsgericht des Kantons Y.___ verpflichtete den Täter mit Urteil vom 14. März 2012 zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 5. Juli 2005 (Urk. 7/23/1 Dispositiv Ziffer 10) sowie dem Grundsatz nach zur Bezahlung von Schadenersatz an den Beschwerdeführer und verwies diesen zur betragsmässigen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 7/23/1 Dispositiv Ziffer 9).
         Mit der schriftlichen Berufungserklärung vom 11. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Täter zu verpflichten sei, ihm eine Genugtuung von Fr. 30‘000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Juli 2005 sowie Schadenersatz im Betrag von Fr. 139‘818.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Juli 2005 zu bezahlen; eventualiter sei gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO die Zivilforderung durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht zu beurteilen (Urk. 15/1 S. 2).
5.3     Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht (adhäsionsweise) über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a), beziehungsweise diese freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b).
         Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), wenn die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d).
         Abs. 3 dieser Bestimmung statuiert, dass das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen kann, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei Ansprüche von geringer Höhe das Gericht nach Möglichkeit selbst beurteilt.
         Gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO kann das Gericht in Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen. Anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
5.4     Mit der Regelung von Art. 126 Abs. 4 StPO soll dem Opfer durch die Zuweisung der Beurteilung der Zivilansprüche an die Verfahrensleitung erspart bleiben, dass es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zivilansprüche erneut mit den von ihm möglicherweise nur schwer zu verarbeitenden deliktischen Geschehnissen konfrontiert wird. Bei einem Vorgehen nach Art. 126 Abs. 4 StPO muss die Verfahrensleitung über die Zivilansprüche entscheiden, und es ist ein Vorgehen nach Art. 126 Abs. 3 StPO im Sinne einer Verweisung auf den Zivilweg nicht möglich (Niklaus Schmid, a.a.O., S. 293 f. Rz 716).
5.5     Es ist  demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 126 Abs. 4 StPO beabsichtigte, dass das Gericht in Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, in der Regel vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilt, und dass die Verfahrensleitung als Einzelgericht die Zivilklage beurteilt, wenn der Sachverhalt im Zivilpunkt zwar spruchreif ist, sich dessen Beurteilung jedoch als besonders aufwendig erweist. Unter diesen Umständen erweist sich der Berufungsantrag des Beschwerdeführers, dass seine Schadenersatzforderung gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht zu beurteilen sei, keineswegs als aussichtslos. Des Weiteren erscheint auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 30‘000.-- nicht als aussichtslos. Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass das Obergericht des Kantons Y.___ dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren gewährte (Urk. 3/3), schliessen, dass auch das Obergericht des Kantons Y.___ die Berufungsanträge des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos qualifizierte.
5.6     Nachdem das Berufungsverfahren nicht als aussichtslos und damit nutzlos erscheint, ist ein Anspruch des Beschwerdeführes für längerfristige juristische Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG für das Berufungsverfahren beim Obergericht des Kantons Y.___ grundsätzlich zu bejahen. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache im Sinne einer Ausfallgarantie für das Risiko, mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite belastet zu werden, hat.

6.
6.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Risiko mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite belastet zu werden, eine psychische Belastung darstelle, welche seinen Gesundheitszustand gefährde, und dass die Vorstellung, dem Täter, welcher ihn fast getötet und gesundheitlich schwer geschädigt habe, eine Prozessentschädigung bezahlen zu müssen, für ihn unerträglich sei (Urk. 1 S. 5 f.).
6.2     Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Ärzte der Psychiatrischen Klinik des Spitals Z.___ in ihrem Bericht vom 6. Februar 2002 (Urk. 7/1/23) beim Beschwerdeführer Angst und depressive Störung gemischt diagnostizierten, eine Chronifizierung der psychischen Symptomatik feststellten und erwähnten, dass der Beschwerdeführer infolge der Straftat vom 5. Juli 2005 unter Ängsten und unter einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten leide.
6.3     In Würdigung der gesamten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals Z.___ infolge der Straftat unter einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von Ängsten und einer depressiven Störung leidet, erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch das Risiko, mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite belastet zu werden, in psychischer Hinsicht belastet und in seiner Interessenwahrung im Berufungsverfahren beim Obergericht des Kantons Y.___ psychisch behindert werde, als glaubhaft. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Risiko einer Kostenauflage bei Prozessverlust beim Beschwerdeführer ein psychologisches Hindernis für die Geltendmachung seiner Zivilansprüche im Berufungsverfahren darstellt. Demzufolge erscheint eine Kostengutsprache im Sinne einer Ausfallgarantie für die prozessgegnerischen Verteidigungskosten für eine wirksame Interessenvertretung des Beschwerdeführers im hängigen Berufungsverfahren ausnahmsweise als sachlich geboten.
6.4     Nach Gesagtem ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache im Sinne einer Ausfallgarantie für das Risiko, mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite im hängigen Berufungsverfahren beim Obergericht des Kantons Y.___ belastet zu werden, zu bejahen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 13. Juli 2012 (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 4. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache im Sinne einer Ausfallgarantie für das Risiko, mit einer Prozessentschädigung der Gegenseite im hängigen Berufungsverfahren beim Obergericht des Kantons Y.___ belastet zu werden, hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).