Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2013.00001 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 9. September 2014
in Sachen
1. X.___, geb. 2004
2. Y.___, geb. 2006
Beschwerdeführer
beide gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner
Steiner Advokatur und Mediation
Martinstrasse 4, 8050 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1981, lebte seit dem 27. März 2009 von ihrem tunesischen Ehegatten A.___ getrennt, als sie sich mit diesem im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens über die Folgen des Getrenntlebens einigte. Gestützt auf diese Vereinbarung wurden die gemeinsamen Kinder der Eheleute, X.___, geboren 2004, und Y.___, geboren 2006, mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts P.___ vom 26. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem Wochenende sowie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen im Jahr eingeräumt. Dieses wurde mit dem Zusatz verbunden, dass der Vater mit den Kindern - abgesehen von Reisen nach Frankreich, Italien und Deutschland - nicht ins Ausland und insbesondere nicht nach B.___ reisen dürfe. In der Folge besorgte der Vater für seine beiden Kinder Reisepässe von B.___ und verbrachte die Kinder anlässlich des Besuchswochenendes vom 19. August 2010 ohne Wissen und Einverständnis der Mutter nach B.___ (Urk. 7/80 S. 7). Anschliessend erwirkte der Vater in B.___ am Bezirksgericht C.___ ein Urteil, wonach die elterliche Obhut über die Kinder dem Vater beziehungsweise dem Grossvater väterlicherseits zugesprochen wurde, wobei er gegenüber dem Gericht wider besseres Wissen angab, dass Z.___ ebenfalls in C.___ wohnhaft sei. Sodann erwirkte er in B.___ ein behördliches Ausreiseverbot für die Kinder (Urk. 7/80 S. 9).
1.2 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2012 (Urk. 7/80) wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts O.___ vom 19. Januar 2012 (vgl. Urk. 7/53) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass darin A.___ der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB), des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten schuldig gesprochen wurde (Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses). Das Obergericht verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 30‘000.-- an Z.___ (Dispositiv Ziffer 2 des Urteils) und stellte dem Grundsatz nach eine Verpflichtung des Täters zur Bezahlung von Schadenersatz an diese fest. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wurde Z.___ auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziffer 3 des Urteils). X.___ und Y.___ wurden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv Ziffer 4 des Urteils).
1.3 Am 29. September 2010 stellte Z.___ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Leistungen der Opferhilfe. Am 8. Mai 2012 ersuchte die Geschädigte die Kantonale Opferhilfestelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in B.___ durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9‘000.-- (vgl. Urk. 7/57/1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in B.___ durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5‘000.-- gut und wies das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in B.___ im Mehrbetrag ab (Urk. 7/60). In Gutheissung der von der Geschädigten dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. November 2012 (Prozess Nummer OH.2012.00007) die Kantonale Opferhilfestelle zur Übernahme der Anwaltskosten in B.___ im gesamten Umfang von Fr. 9‘000.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Am 28. Juni 2013 ersuchte Z.___ die Kantonale Opferhilfestelle um Übernahme von Kosten einer Reise nach B.___ und um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem Kassationsgericht in B.___ im Betrag von Fr. 9‘500.--. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch von Z.___ um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Reisekosten für eine Reise nach B.___ im Umfang von Fr. 1‘759.15 gut und wies das Gesuch im übersteigenden Umfang ab. Das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Anwaltskosten in B.___ im Betrag von Fr. 9‘500. wies die Kantonale Opferhilfestelle ab. Die von Z.___ gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 am 2. September 2013 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2014 (Prozess Nr. OH.2013.00012) ab.
1.5 Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 7/77) wurde Z.___ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/83) wies die Kantonale Opferhilfestelle Z.___ darauf hin, dass in Bezug auf die Genugtuung im Opferhilfegesetz die Gewährung eines Vorschusses nicht vorgesehen sei, weshalb in Bezug auf die Genugtuung von X.___ und Y.___ die Ausrichtung eines Vorschusses nicht möglich sei (S. 1), und teilte ihr mit, dass es in Bezug auf die Ausrichtung einer Genugtuung an ihre beiden Söhne zwei Möglichkeiten gebe: Einerseits könnte diesen ohne weitere Abklärungen je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zugesprochen werden, andererseits könnte der Entscheid aufgeschoben werden bis Klarheit bestehe, ob und in welchem Ausmass eine psychische Beeinträchtigung bestehe (S. 1 f.). Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/84) ersuchte Z.___ die Kantonale Opferhilfestelle, ihren Söhnen eine Genugtuung im Betrag von je Fr. 5‘000.-- als Akontozahlungen zuzusprechen und die Abklärungen, ob und in welchem Ausmasse bei diesen psychische Beeinträchtigungen vorliege, zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Mit (begründeter) Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 7/85 = Urk. 2) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Gesuch von Z.___ auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- nicht ein, stellte fest, dass über die Gesuche von X.___ und Y.___ über Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und um Entschädigung nach Eingang entsprechender substantiierter Gesuche mit separaten Verfügungen entschieden werde, wies die Gesuche von X.___ und Y.___ auf Gewährung von Vorschüssen auf die Genugtuungen ab und sprach X.___ und Y.___ Genugtuungen im Betrag von je Fr. 5‘000. zu.
2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Mutter von X.___ und Y.___, Z.___ am 14. März 2013 Beschwerde und beantragte, Dispositiv Ziffer III der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es seien X.___ und Y.___ Akontozahlungen auf ihre Genugtuungsansprüche im Betrag von je Fr. 5‘000.-- zuzusprechen, und es sei die Festlegung des definitiven Genugtuungsanspruchs bis zur abschliessenden Klärung der Situation einstweilen noch offen zu lassen (S. 2). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 22. August 2013 (Urk. 18) hielt die Mutter der Geschädigten an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 20) wurde Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Mit Duplik vom 6. September 2013 (Urk. 21) hielt der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wovon der Mutter der Geschädigten am 9. September 2013 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil vorliegend Ansprüche für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.
1.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.
1.4 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb sie bereits unter Geltung des (altrechtlichen) Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (aOHG) nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche erreichte, sondern unter Umständen davon abweichen konnte (BGE 128 II 55 E. 4.3; 125 II 174 f. E. 2b/bb und 2c; 124 II 15 E. 3d/cc). Insbesondere konnte bereits unter altem Recht berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies konnte namentlich dort zu einer Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung führen, wo diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen).
1.5 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthaltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswirkungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter anderem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Freiheitsberaubungen, Entführungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6).
1.6 In Art. 23 OHG wird die Festsetzung der Genugtuung geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden.
1.7 Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rechnung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbehalten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung sämtlicher Genugtuungsbeträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbetracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuungen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überlegungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten zu bewegen haben (BBl 2005 7227):
- Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie)
- Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)
- Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wichtigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung)
- bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (beispielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)
1.8 Für die Beeinträchtigungen der psychischen Integrität hat der Bundesrat (BBl 2005 7227) und das Bundesamt für Justiz (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 11; www.bj . admin.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haftpflichtrecht tieferen Genugtuungen nach OHG verzichtet. Der Bundesrat begründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Beeinträchtigung der physischen oder der sexuellen Integrität einhergehen, weshalb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend seien. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Möglich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Drohung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuungen weit auseinander.
Da insbesondere bei den Delikten gegen die Freiheit die Dauer und Intensität der Verletzung der Freiheitsrechte sehr unterschiedlich sein kann, liegen die haftpflichtrechtlichen Genugtuungen bei diesen Delikten in der Höhe weit auseinander. Eine kurze Freiheitsberaubung ohne Gewalteinwirkung führt in der Regel zu einer tiefen, eine lange Geiselnahme mit Gewalteinwirkung zu einer sehr hohen Genugtuung. Bei einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität auf Grund von Delikten gegen die Freiheit können mangels einer Festlegung von Bandbreiten durch den Bundesrat daher Genugtuungen im gesamten Bemessungsrahmen von Fr. 0.-- bis Fr. 70‘000.-- zugesprochen werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 26).
1.9 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Gesuchsteller gemäss der Beurteilung durch die Strafbehörden von ihren Grosseltern, welche gegenwärtig die Obhut ausübten, in angemessener Weise versorgt würden, und dass es ihnen abgesehen von den spärlichen Kontakten zu ihrer Mutter grundsätzlich gut gehe. Ansonsten fehlten jegliche Angaben zur Beurteilung der konkreten Schwere der Beeinträchtigung der Gesuchsteller. Es sei zwar zu ihren Gunsten von einer notorischen Beeinträchtigung als Folge der Freiheitsberaubung/Entführung und der Trennung von der Mutter auszugehen. Darüber hinausgehende psychische Beeinträchtigungen seien indes weder rechtsgenügend dargetan noch belegt. Psychische Beeinträchtigungen seien sodann schon deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, weil davon auszugehen sei, dass sich der Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter nach Erhalt des (tunesischen) Sorgerechts durch die Mutter intensivieren und sich der Zustand der Kinder stabilisieren werde. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Kinder im Familienverbund bei sie liebenden Grosseltern aufwüchsen, dass sie (in B.___) die Schule besuchten, und dass sie, regelmässig, wenn auch selten, Kontakt zu ihrer Mutter pflegen könnten (S. 3).
2.2 Die Mutter der Geschädigten bringt hiegegen vor, dass gegenwärtig nicht bekannt sei, wie sehr ihre Söhne unter der Entführung gelitten hätten und welche (gesundheitlichen) Schäden durch die Entführung verursacht worden seien. Aus diesem Grunde sei es gegenwärtig nicht möglich, die ihnen zustehenden Genugtuungen zu bemessen, weshalb die Festlegung der Genugtuungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen habe (S. 5 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 21 OHG ist dem Opfer ein Vorschuss auf Entschädigungsleistungen zu gewähren, wenn dieses sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Der Anspruch auf Vorschuss besteht indes nur für Entschädigungsleistungen, nicht aber für Genugtuung nach Art. 22 OHG. Eine Möglichkeit der Bevorschussung der Genugtuung ist weder dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, noch ist auf eine solche Möglichkeit auf Grund der Materialien zu schliessen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21 OHG N 2).
3.2 Der Mutter der Geschädigten ist daher nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 2) die Ansicht vertrat, dass ihre Kinder Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses auf ihre Genugtuungsansprüche hätten, und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer III) einen Anspruch der Kinder auf die Gewährung je eines Vorschusses auf die Genugtuung verneinte.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt der Umfang der Genugtuungen, auf welche die Geschädigten Anspruch haben.
4.2 Bei der Bemessung der Genugtuungsansprüche der Geschädigten gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass diese am 19. August 2010 im Alter von vier beziehungsweise von sechs Jahren von ihrem Vater entführt wurden und dass sie seither, mithin während eines verhältnismässig langen Zeitraums von mehr als vier Jahren, ihrer Freiheit beraubt wurden. Diese relativ lange Dauer der Entführung und der damit verbundenen Abwesenheit von der Mutter ist in Anbetracht des tiefen Alters der Kinder sicherlich geeignet, deren psychische Integrität zu beeinträchtigen. Sodann ist der lange Aufenthalt in B.___ infolge der Straftat geeignet, nach einer Rückkehr der Kinder in die Schweiz deren privates, schulisches sowie deren späteres berufliches Leben massgeblich zu beeinträchtigen.
4.3 Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verpflichtete in einem Fall aus dem Jahre 2000 den Täter, welcher ein achtjähriges Kind zwecks Lösegeldforderung entführte und dieses während fünf Tagen gefangen hielt, wobei das Opfer äusserst schwer beeinträchtigt wurde, eine Genugtuung von Fr. 60‘000.-- zu entrichten (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 386).
4.4 In einem Fall aus dem Jahre 2008 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Waadt den Täter, welcher ein Kind nach einem Mordversuch an der Mutter des Kindes nach Spanien entführte, zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.-- (Hardy Landolt, a.a.O., S. 411).
4.5 In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2008 wurde dem Opfer einer Geiselnahme, welches sich dabei keine physischen Verletzungen zugezogen hatte, jedoch infolge der Straftat unter einer posttraumatischen Störung und unter einer schweren Depression bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit litt, eine Genugtuung von Fr. 6‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B.135/2008 E. 3.3; Hardy Landolt, a.a.O., S. 433).
4.6 In einem opferhilferechtlichen Fall aus dem Jahre 1998 sprach die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern einem Opfer mehrerer Nötigungshandlungen, zweier Entführungen sowie von einfachen Körperverletzungen eine Genugtuung von Fr. 6‘000.-- zu (Peter Gomm, a.a.O. Art. 23 OHG N 13, S. 195).
5.
5.1 In Berücksichtigung der erwähnten Präjudizien sowie der Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG ist angesichts der ausserordentlich langen Dauer der Freiheitsberaubung und Entführung, welche die Geschädigten bis anhin erdulden mussten, und der Umstände, dass sie während dieser Zeit nur noch sehr eingeschränkt mit ihrer Mutter in Kontakt treten konnten, und dass sie durch die Entführung aus ihrer bisherigen gewohnten Umgebung in der Schweiz entfernt und in ein gänzlich anderes Umfeld in B.___ verbracht wurden, nicht daran zu zweifeln, dass sie gemäss Art. 22 OHG einen Anspruch auf eine Genugtuung im Umfang von mindestens je Fr. 5‘000.-- haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 2) davon ausging, dass die Geschädigten bereits auf Grund „einer notorischen Beeinträchtigung als Folge der Freiheitsberaubung/Entführung und Trennung von der Mutter“ (S. 3) je Anspruch auf eine Genugtuung im Umfang von (mindestens) Fr. 5‘000.-- haben.
5.2 Dem Beschwerdegegner kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, wenn er in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass eine darüber hinausgehende psychische Beeinträchtigung der Kinder weder rechtsgenügend dargetan oder belegt sei, und dass sich ihr Gesundheitszustand nach Erhalt des tunesischen Sorgerecht durch ihre Mutter stabilisieren werde (Urk. 2 S. 3). Denn einerseits gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die zum Nachteil der Geschädigten verübten Straftaten, insofern es sich dabei um die Tatbestände Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB handelt, Dauerdelikte darstellen, welche gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sind, sondern weiterhin andauern. Sodann verhält es sich offenbar keineswegs so, dass der Mutter von den tunesischen Gerichten das Sorgerecht über ihre Kinder rechtskräftig zugewiesen worden wäre. Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters der Geschädigten wurde das zu Gunsten der Mutter lautende erstinstanzliche Gerichtsurteil durch das tunesische Kassationsgericht vielmehr aufgehoben (vgl. Urk. 24). Es ist gegenwärtig daher nicht absehbar, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt die Kinder jemals wieder zu ihrer Mutter in die Schweiz werden zurückkehren können.
Andererseits steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, inwiefern und in welchem Umfang die Kinder durch die Straftat in psychischer Hinsicht gelitten haben beziehungsweise weiterhin leiden. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und allenfalls in welcher Intensität und Dauer diese durch die Straftat in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt wurden. Des Weitern lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ermessen, inwiefern und in welcher Intensität und Dauer sie durch die Straftat und deren allfällige psychische Folgen in ihrem privaten, schulischen und zukünftigen beruflichen Leben beeinträchtigt wurden beziehungsweise in Zukunft beeinträchtigt sein werden.
5.3 Nach Gesagtem kann zur Zeit auf Grund der bestehenden Aktenlage die Frage nach der Schwere der Beeinträchtigung der Kinder durch die Straftat nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessend beurteilt werden.
5.4 Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zur ergänzender Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Geschädigten auf eine je Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung zurückzuweisen ist (vgl. Art. 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wird zu gegebener Zeit nach Beendigung der Straftat und Rückkehr der Geschädigten zu ihrer Mutter den Sachverhalt im Hinblick auf allfällige psychischen Folgen der Straftat sowie im Hinblick auf die Auswirkungen der Straftat auf das private, schulische und zukünftige berufliche Leben der Geschädigten mit geeigneten Massnahmen ergänzend abzuklären und anschliessend je über den Anspruch der Geschädigten auf eine allenfalls Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
6.2 Mit Eingabe vom 22. August 2014 (Urk. 23; vgl. auch Urk. 24) teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter dem hiesigen Gericht mit, dass er es dem Ermessen des Gerichts überlasse, die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
6.3 Ausgangsgemäss haben die obsiegenden Geschädigten Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziffer IV der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 19. Februar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von mindestens je Fr. 5‘000.-- haben, an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit dieser nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführenden je auf eine Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz