Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, wurde am 22. Mai 2011 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen (Ohrfeige; Urk. 5/4/1 S. 2) und zog sich dabei eine Verletzung der Unterlippe zu (Urk. 5/4/5-6). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. März 2012 wurde der Täter für die am 22. Mai 2011 zum Nachteil des Geschädigten begangene Straftat der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen (Urk. 5/1/3 Dispositiv Ziffer 1). Für diese Tat sowie für weitere Straftaten wurde der Täter im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt (Urk. 5/1/3 Dispositiv Ziffer 2).
1.2 Am 27. September 2012 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 70000.-- und Ausrichtung einer Entschädigung im Betrag von Fr. 120000.-- für die Folgen der Straftat vom 22. Mai 2011 (Urk. 5/1, Urk. 5/1/2). Als seine Adresse gab er eine Adresse in Y.___ mit dem Zusatz postlagernd an.
1.3 Mit unbegründeter Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 5/9) wies die Kantonale Opferhilfestelle die Gesuche des Geschädigten um Genugtuung, Entschädigung und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Selbstbehalte Heilungskosten/Therapiekosten) ab. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 (Urk. 5/10) verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung. Die kantonale Opferhilfestelle zog in der Folge einen Auszug aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post betreffend den Versand der Verfügung vom 12. Dezember 2012 bei und holte eine Stellungnahme der Schweizerischen Post ein (Urk. 5/13).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 (Urk. 5/14) teilte die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten mit, dass auf sein Gesuch um eine Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden könne. Das mit eingeschriebener Post an die Adresse des Geschädigten in Y.___ mit dem Zusatz postlagernd versandte Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden an den Absender zurückgesandt, worauf die Kantonale Opferhilfestelle das Schreiben vom 12. Februar 2013 dem Geschädigten mit eingeschriebener Post an seine Adresse in Z.___ sandte (Urk. 5/14, Briefumschlag).
1.4 Mit Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 5/17 = Urk. 2) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Gesuch des Geschädigten vom 9. Januar 2013 um eine Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 3. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Kantonale Opferhilfestelle zu verpflichten, auf sein Gesuch um Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2012 einzutreten und es seien ihm die beantragten Opferhilfeleistungen zuzusprechen. Als Adresse gab er eine Adresse in Z.___ an.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2013 (Urk. 4) beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Geschädigten am 18. April 2013 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Beschwerdeführer sein Leistungsgesuch am 27. September 2012 stellte (Urk. 5/1), gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 OHG bestimmt sich das Verwaltungsverfahren in der Opferhilfe nach kantonalem Recht, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen.
1.3 Laut § 9 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (EG OHG) entscheidet die Opferhilfestelle aufgrund des Gesuchs des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und ihrer eigenen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
In § 16 EG OHG ist die Beschwerdefrist geregelt. Danach kann das Opfer gegen den Entscheid der kantonalen Opferhilfestelle über Entschädigung und Genugtuung sowie über die Soforthilfe und die Übernahme weiterer Kosten innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das hiesige Gericht erheben.
§ 12 EG OHG räumt der kantonale Opferhilfestelle die Befugnis ein, auf die Begründung eines Entscheids zu verzichten und den Entscheid nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird der gesuchstellenden Person angezeigt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen kann, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse (Abs. 1). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen (Abs. 2).
1.4 Nach der Rechtsprechung gilt die Zustellung einer als eingeschriebene Postsendung versandten Mitteilung, welche nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese Bestimmung regelt Fälle, in denen der Adressat einer eingeschriebenen Sendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird. Die Sendung gilt diesfalls in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch nur, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, das heisst ab der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes gerechnet werden musste (BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; 127 I 31 E. 2a/aa).
1.5 Die für die genannte Zustellungsfiktion massgebende Frist von sieben Tagen beginnt am Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuches zu laufen, wobei es keine Rolle spielt, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder anerkannten Feiertag fällt. Als erster Tag der Frist gilt der Folgetag der (fingierten) Zustellung, wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 134 V 49, 127 I 35 E. 2a/aa).
1.6 Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt den Behörden (BGE 124 V 400 E. 2a). Dabei handelt es sich um eine objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 113, 111 V 201).
1.7 Anders verhält es sich bei postlagernden Sendungen, bei welchen keine schriftliche Abholungseinladung erfolgt. Diesbezüglich hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.369/2000 vom 24. Juli 2000, E. 1b, seine frühere Praxis (BGE 111 V 99), wonach postlagernd adressierte Briefsendungen in jenem Zeitpunkt als zugestellt galten, in welchem sie auf der Post abgeholt werden, und wonach, wenn dies nicht innert der Aufbewahrungsfrist von einem Monat geschah, die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt galt, aufgegeben und erkannt, dass bei postlagernden Sendungen die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion nicht dreissig, sondern wie der bei Postfach- beziehungsweise Briefkastenzustellungen sieben Tage betrage, wobei die Frist von sieben Tagen am Tag nach Eingang der Sendung im Postlager bei der Poststelle am Wohnsitz des Empfängers zu laufen beginnt (Urteil des Bundesgerichts 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3).
1.8 Zu einem späteren Zeitpunkt beginnt die Frist von sieben Tagen bei einem Nachsendeauftrag zu laufen. Hat der Empfänger nicht einen Auftrag postlagernd" für das Postamt an seiner Wohnadresse, sondern einen Nachsendeauftrag postlagernd" an ein anderes Postamt erteilt, erfolgt keine Zustellung an das Postamt an der Wohnadresse des Empfängers, sondern eine solche an das Postamt der Nachsendeadresse. Bestimmungspoststelle ist daher das im Nachsendeauftrag bestimmte Postamt, weshalb die Frist von sieben Tagen erst am Tag nach Eingang der Sendung im Postlager bei dem durch den Nachsendeauftrag bestimmten Postamt zu laufen beginnt (Urteile des Bundesgerichts 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3 und 2C_867/2012 und 2C_868/2012 vom 6. November 2012).
2.
2.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit seinem Gesuch um Opferhilfeleistungen eine Adresse in Y.___ mit dem Zusatz postlagernd als Zustelladresse angegeben (Urk. 5/1). Er musste daher während der Dauer des Verwaltungsverfahrens mit der Zustellung von Schreiben und von Verfügungen an diese Adresse rechnen, weshalb bei einer erfolglosen Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung an diese Adresse innerhalb der Abholungsfrist von sieben Tagen grundsätzlich die Zustellungsfiktion (vorstehend E. 1.7) zum Zuge kommt.
2.2 Die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 5/9) wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen (Urk. 1) von der Post erfolgreich zugestellt (vgl. Urk. 5/10), weshalb für den Beginn der zehntägigen Frist gemäss § 12 Abs. 1 EG OHG der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer und nicht die Zustellungsfiktion massgeblich ist.
2.3 Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 5/11/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Verfügung vom 12. Dezember 2012 noch gleichentags in Zürich der Post übergab, welche die Sendung am Folgetag, dem 13. Dezember 2012, im Briefzentrum in Zürich der Sortierung für die Zustellung zuführte. Der Sendungsverfolgung ist indes weder zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Sendung beim Postamt am Wohnort des Beschwerdeführers in Winterthur im Postlager eintraf, noch wann die Sendung dem Beschwerdeführer anschliessend zugestellt wurde.
2.4 Am 1. Februar 2013 nahm die Schweizerische Post zur Zustellung der Sendung vom 12. Dezember 2012 an den Beschwerdeführer Stellung und stellte fest, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass zur Sendung vom 12. Dezember 2012 keine Zustellung nachweisbar sei, und dass der Empfänger der Sendung der Post weder den Erhalt noch den Nichterhalt der Sendung bestätigt habe (Urk. 5/13).
2.5 Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdegegner, welchem als Absender der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt (E. 1.6), den Zeitpunkt und das Datum der Zustellung der Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 5/9) nicht zu beweisen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner nicht gefolgt werden, wenn er in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 2) die Meinung vertrat, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 (Urk. 5/10), worin er eine Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 5/9) verlangte, nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen gemäss § 12 Abs. 1 EG OHG und damit nicht rechtzeitig versandt worden sei. Vielmehr steht fest, dass eine fehlende Rechtzeitigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 (Urk. 5/10) nicht mit dem massgebenden Beweisgrad zu beweisen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat indes der Beschwerdegegner als Absender der Verfügung vom 12. Dezember 2012 zu tragen.
3. Nach Gesagtem ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 (Urk. 5/10) um Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 5/9) eintrete und anschliessend die Verfügung vom 12. Dezember 2012 begründe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 um Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2012 eintrete und die Verfügung vom 12. Dezember 2012 begründe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).