Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2013.00003




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Brugger



Urteil vom 3. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1990, wurde am 17. Juni 2009 bei der Y.___ in Z.___ von mehreren Personen zusammengeschlagen (Sachverhalt Phase eins, Urk. 7/2/1 S. 4 Ziff. III.1). Im weiteren Verlauf verfolgten die Angreifer A.___ und B.___ den flüchtenden Geschädigten bis zum C.___, wo sie ihn unter anderem mit einem Eisenrohr attackierten (Sachverhalt Phase zwei, Urk. 6/1/2 S. 8 f. Ziff. 2.2.1). Die Strafverfolgungsbehörden führten zwei getrennte Strafverfahren gegen die Täter durch.

1.2    Mit Urteil vom 21. April 2010 verurteilte das Bezirksgericht D.___ die an Phase eins des Sachverhalts beteiligten Täter. Das Gericht befand einen der Täter, E.___, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und weiterer Delikte für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 7/2/1 S. 31 f. Dispositiv Ziff. 1a und 2a). F.___ befand es der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Urk. 7/2/1 S. 31 f. Dispositiv Ziff. 1b und 2b). Das Gericht verpflichtet zudem die Täter, dem Geschädigten Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen (Urk. 7/2/1 S. 32 Dispositiv Ziff. 5).

    Mit begründeter Verfügung vom 25. Februar 2011 sprach die Kantonale Opferhilfestelle (Opferhilfestelle) dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zu (Urk. 7/11 S. 4 Dispositiv Ziff. 3). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Mit Urteil vom 25. November 2010 befand das Obergericht des Kantons Zürich A.___ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 6/1/2 S. 72 Dispositiv Ziff. 1 und 3). B.___ befand das Gericht der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil (Urk. 6/1/2 S. 72 Dispositiv Ziff. 2 und 4). A.___ und B.___ wurden sodann verpflichtet, dem Geschädigten weitere Fr. 4‘000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2009 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 6/1/2 S. 73 Dispositiv Ziff. 6).

1.4    Der Geschädigte stellte am 4. November 2012 bei der Opferhilfestelle ein Opferhilfegesuch betreffend die Täter A.___ und B.___ (Urk. 6/1 Ziff. 4). Mit Verfügung vom 19. März 2013 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 1‘000.-- teilweise gut (Urk. 6/10 = Urk. 2).


2.    Der Geschädigte erhob am 18. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 2) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 8‘000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die Opferhilfestelle beantragte am 13. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

2.2    Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.

    Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2): 70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für Angehörige (lit. b).

2.3    Der Gesetzgeber hat sich in Art. 22 Abs. 1 OHG dafür entschieden, die Genugtuung weiterhin an die zivilrechtlichen Regeln von Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) zu binden, aber deren Höhe durch einen Höchstbetrag zu beschränken. Damit hat die analoge zivilrechtliche Konzeption der opferhilferechtlichen Genugtuung weiterhin Gültigkeit (Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, N 5 zu Art. 22 OHG).

    Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.

2.4    Die opferhilferechtliche Genugtuung unterscheidet sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundesrechts ihrer Rechtsnatur nach zwar von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 und 49 OR. Ihre Ausrichtung unterliegt jedoch den gleichen Zweckbestimmungen wie Genugtuungen nach Art. 47 beziehungsweise Art. 49 OR. Sie soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst (Gomm, a.a.O., N 7 zu Art. 22 OHG, BGE 125 II 554 E. 2a). Die opferhilferechtliche Genugtuung gewährt sodann nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 169 E. 2b, 554 E. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 49 E. 4.3; 125 II 169 E. 2b/bb und 2c, 124 II 8 E. 3d/cc). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen).

2.5    Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (Gomm, a.a.O., N 9 zu Art. 22 OHG; BGE 110 II 163 E. 2c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder zumindest ein längerer Spitalaufenthalt (Roland Brehm, in: Berner Kommentar zum OR, 4. Aufl., 2013, N 28 und 161 zu Art. 47 OR; BGE 121 II 369 E. 3c/bb).

    Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2). Für die Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind sodann die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II 410 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1).

    Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).

2.6    Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheid zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen).

    In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O.).

3.    

3.1    Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2009 Opfer einer Straftat. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wurde ihm eine erste Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen (Urk. 7/11 S. 4 Dispositiv Ziff. 3). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

    Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2013 sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine weitere Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zu. Der Beschwerdegegner stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, zwar habe in der Verfügung vom 25. Februar 2011 erste Phase des Sachverhaltes als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erlittenen Beeinträchtigung gedient. Dennoch seien bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung sämtliche physischen und psychischen Auswirkungen des Vorfalls vom 17. Juni 2009 berücksichtigt worden. Einzige Ausnahme bilde die unmittelbar nach dem Vorfall vom Beschwerdeführer erlittene Amnesie, auf die in der Verfügung vom 25. Februar 2011 nicht ausdrücklich Rücksicht genommen worden sei. Auch sei nicht ausdrücklich erwähnt worden, dass er mit einer Eisenstange attackiert worden und schweren Verletzung knapp entgangen sei. Letzteres sei im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung beziehungsweise die Beurteilung der Schwere des Verschuldens von A.___ und B.___ ein entscheidendes Element. Hingegen sei im Opferhilfeverfahren kein grosses Gewicht auf das Verschulden zu legen. Massgebend sei die unmittelbare und tatsächliche Beeinträchtigung des Opfers in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität, nicht aber dessen Gefährdung oder das Ausmass des Verschuldens der Täter (Urk. 2 S. 4 f. E. 3.4).

3.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, in medizinischer Hinsicht lasse sich einzig und allein der Verlust der zwei Zähne und eine Rissquetschwunde der Lippe dem Sachverhalt gemäss Phase eins zuordnen, an welchem A.___ bereits beteiligt gewesen sei. Entscheidend bei der Bemessung der Genugtuung dürfte die mehrfache lebensbedrohliche Situation beim C.___ gewesen sein (Urk. 1 S. 5 unten)

    Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1‘000.--, wie sie die Vorinstanz gerechtfertigt sehe, sei unangemessen und rechtswidrig. Immerhin habe sich der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Tod konfrontiert gesehen (Urk. 1 7 Ziff. 2 unten).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Genugtuung als die ihm mit Verfügung vom 19. März 2013 zugesprochenen Fr. 1‘000.-- hat.

4.

4.1    Die Straftat vom 17. Juni 2009 lässt sich in zwei Abschnitte unterteilen. Zunächst wurde der Beschwerdeführer bei der Y.___ in Z.___ von E.___, F.___ und A.___ zusammengeschlagen (Sachverhalt Phase eins). Der Beschwerdeführer erlitt durch die Schläge eine Hirnerschütterung, den Verlust von zwei Zähnen, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung am Ellbogen (Urk. 7/2/1 S. 4 Ziff. III.1).

    Mit Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 21. April 2010 wurden E.___ und F.___ solidarisch zur Zahlung von Schadenersatz und einer Genugtuung an den Beschwerdeführer von Fr. 3‘000.-- verpflichtet (Urk. 7/2/1 S. 32 Dispositiv Ziff. 5).

4.2    Am Vorfall am C.___ (Sachverhalt Phase zwei) waren A.___ und B.___ beteiligt. Gemäss Anklageschrift sei A.___ dem flüchtenden Beschwerdeführer zum C.___ nachgerannt, wo sein Bruder B.___ hinzugekommen sei. Die Täter hätten mehrfach versucht, mit den Füssen gegen den Kopf beziehungsweise den Halsbereich des Beschwerdeführers zu treten. In der Folge habe B.___ den am Boden liegenden Beschwerdeführer gepackt, während A.___ ein sich neben ihm befindliches 4.7 Kilogramm schweres und etwa 1.02 Meter langes Eisenrohr behändigt habe. A.___ habe dieses mit beiden Händen auf Gesichtshöhe gehoben und alsdann mit hoher Geschwindigkeit bewusst und gewollt in Richtung Kopf beziehungsweise Nacken des Beschwerdeführers geschlagen, wobei er diesen verfehlt habe. Darauf habe A.___ die Eisenstange erneut etwa auf Kopfhöhe hochgehoben und damit bewusst und gewollt in Richtung Nacken des Beschwerdeführers geschlagen, wobei er diesen erneut verfehlt habe. Währenddessen habe B.___ versucht, mit dem rechten Fuss in Richtung Gesicht/Kopf des Beschwerdeführers zu treten (Urk. 6/1/2 S. 8 f. Ziff. 2.2.1). Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Vorfall keine weiteren Verletzungen (S. 21 Ziff. 2.2.13).

    Das Obergericht verpflichtete A.___ und B.___ solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer von Fr. 4‘000.-- (S. 71 Ziff. 4.7.4). Das Obergericht führte zur Bemessung der Genugtuung au, dass sich der Geschädigte an den Vorfall überhaupt nicht mehr erinnern könne, zeige, dass das strafbare und schuldhafte Verhalten der beiden Angeklagten schwerwiegend auf den Geschädigten eingewirkt habe und somit die Zusprechung einer Genugtuung aus diesem Vorfall gerechtfertigt sei (S. 70 Ziff. 4.7.4).

4.3    Die behandelnden Ärzte des Departements Chirurgie, G.___, fassten die Krankengeschichte des Beschwerdeführers in einem Bericht vom 18. Juni 2009 (Urk. 7/2/3) zusammen. Demnach erlitt der Beschwerdeführer folgende Verletzungen:

1. Commotio cerebri

- initialer GS 15

- ausgeschlagene Zähne in toto 42-43

- kleinste Rissquetschwunde an der Unterlippe

2. Ellenbogenkontusion rechts

    Die Ärzte hielten weiter fest, eine Amnesie sei deutlich vorhanden. Der Beschwerdeführer habe auch eingenässt (S. 1). Nach dem Bericht war er am 18. Juni 2010 im G.___ hospitalisiert und vom 18. bis 26. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).


5.

5.1    Vorliegend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall am C.___ (Sachverhalt Phase zwei) nicht weiter verletzt worden ist. Er erlitt eine Amnesie und nässte ein. Beizufügen ist, dass er sich während der Attacke mit einer Eisenstange und den versuchten Fusstritten gegen seinen Kopf in Lebensgefahr befand und Todesangst hatte.

    Einer Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 20. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar noch an Kopfschmerzepisoden leide und er durch das traumatische Erlebnis einen Schock davon getragen habe (Urk. 7/3 S. 2). Dass nach der Straftat eine längere therapeutische Behandlung erforderlich gewesen wäre, ist hingegen nicht erstellt.

5.2    Anhaltspunkte dafür, ob die vom Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuung (von gesamthaft Fr. 2‘000.--) als angemessen erscheint, ergeben sich auch dem Vergleich mit Fällen, die in der massgebenden Literatur (Klaus Hütte / Hardy Landolt, Genugtuungsrecht Band 2, 2013) angeführt sind.

    In einem Entscheid vom 21. Februar 2006 sprach die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern einer Person eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zu, die auf dem Nachhauseweg von Unbekannten niedergeschlagen und ausgeraubt wurde, nebst Prellungen eine Gehirnerschütterung erlitt, 4 Tage im Akutspital und einen Monat in einer psychiatrischen Klinik verbrachte und weiterhin an Panikzuständen und Angst litt und sich bei Dunkelheit nicht mehr nach draussen getraute (a.a.O. S. 453 Nr. 821).

    In einem Entscheid im Jahr 2008 sprach das Bezirksgericht Zürich einem Mann eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zu, der von zwei Tätern bewusstlos geschlagen worden war und eine Hirnerschütterung, einen Nasenbeinbruch, mehrfache Fingerbrüche, einen Bruch der Augenhöhlenwand, Prellungen, Quetschungen und Schürfungen erlitt (a.a.O. S. 454 Nr. 739).

    In einem Urteil vom 8. September 2003 sprach das hiesige Gericht (im Verfahren Nr. OH.2003.00006) einem Mann eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zu, der von mehreren Personen tätlich angegriffen wurde und eine Hirnerschütterung, Rissquetschwunden in der Schläfengegend und am Kinn (Schnittverletzung), eine Monokelhämatom, eine Nasenbeinfraktur und eine Orbitabodenfraktur erlitt und zwei Tage Spitalpflege benötigte (a.a.O. S. 455 Nr. 355). In einem Entscheid vom 23. August 2007 sprach die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern dem Opfer eines Entreissdiebstahls, welches nach der Tat einen psychischen Zusammenbruch erlitt hatte und therapeutische Hilfe benötigte, eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zu (a.a.O. S. 461 Nr832).

5.3    Wie erwähnt, kann das Gericht bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung von der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung abweichen (vgl. E. 2.4). Nachdem im Urteil des Obergerichts vom 25. November 2010 namentlich der Schwere des Verschuldens der Täter Rechnung getragen wurde, ist eine Reduktion der im Strafurteil zugesprochenen Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zulässig. Mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge erweist sich eine opferhilferechtliche Genugtuung von gesamthaft Fr. 2‘000.-- und von Fr. 1‘000.-- für die Tatbeteiligung von A.___ und B.___ als angemessen.

5.4    Zusammenfassend ist die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene zweite Genugtuung in Höhe von Fr. 1‘000.-- nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 19. März 2013 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger