Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2013.00007




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 11. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Rechtsanwälte

Löwenstrasse 22, 8001 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, wurde am 25. November 2007 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung Opfer eines Angriffs mit einem Klappmesser (Urk. 6/1/3 S. 37). Dabei zog er sich unter anderem eine intrazerebrale Stichverletzung mit Kalottenfraktur, Stichkanalblutung, Einblutung in den rechten Seitenventrikel und Hemisphärenödem sowie eine Stichverletzung im Bereich der linken Thoraxwand zu (Urk. 6/14/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 26. März 2009 (Urk. 6/1/3) wurde der Täter unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB) und der mehrfachen, teilweise versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB) zum Nachteil des Geschädigten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Für den Täter wurde zudem eine Unterbringung (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht, JStG) und eine ambulante Behandlung (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG) angeordnet (Urk. 6/1/3 S. 65).

1.2Am 9. März 2010 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 25. November 2007 (Urk. 6/1, Urk. 6/1/1). Mit Verfügung vom 19. März 2010 (Urk. 6/7) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von 35‘000.-- zu.

Mit unbegründeter Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 6/19/1) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Entschädigung für den Schaden aus Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 3‘335.--, eine Entschädigung für entgangene Bonuszahlungen im Betrag von Fr. 415.--, eine Entschädigung für Haushaltschaden im Betrag von Fr. 4‘631.zu, und wies das Gesuch um Entschädigung für Schaden infolge Militärpflichtersatzabgabe ab (Dispositiv Ziffer IV). Am 14. März 2013 (Urk. 6/21) beantragte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung, worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 6/22 = Urk. 2).


2.    Gegen die (begründete) Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 20. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Ziffer IV der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für die Militärpflichtersatzabgabe von 2008 bis 2014 im Betrag von Fr. 5‘395.-- zuzusprechen (S. 2).

    Am 3. Juli 2013 (Urk. 5) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Geschädigten am 5. Juli 2013 zugestellt (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 25. November 2007 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind (aOHG).

1.2    Hilfe nach dem aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des aOHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 E. 4a/aa, 120 Ia 162 f. E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.).

1.3    Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

1.4    Laut Art. 12 Abs. 1 aOHG in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung hatte das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a des ELG vom 19. März 1965 (beziehungsweise nach Art. 11 und Art. 10 Abs. 1 lit. a des ELG vom 6. Oktober 2006, nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2008) nicht überstiegen.

    Gemäss Art. 13 Abs. 1 aOHG richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG (ELG-Wert), so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt, wobei keine Entschädigung ausgerichtet wird, wenn die anrechenbaren Einnahmen das Vierfache des ELG-Werts (OHG-Höchstbetrag) übersteigen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992, aOHV).

    Die Herabsetzung der Entschädigung wird nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 aOHV berechnet:

Entschädigung = Schaden - (anrechenbare Einnahmen - ELG-Wert) x Schaden

                    (OHG-Höchstbetrag - ELG-Wert)

    Ausgangspunkt ist der volle Schadenersatz.

1.5    Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 E. 2a und e). Das Opfer kann im Rahmen von Art. 11 ff. aOHG Forderungen für die verschiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligationenrechtes (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 227 E. 4.2).

1.6    Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auffassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer unfreiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im entgangenen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 mit Hinweisen) beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Folge der Straftat vom 25. November 2007 für dienstuntauglich erklärt worden sei, dass er ohne diese Straftat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Militärdienst geleistet hätte und dass er ohne die Straftat für die Zeiträume, während denen er Militärdienst geleistet hätte, eine Entschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG) bezogen hätte. Der Umstand, dass die Entschädigung gemäss dem EOG lediglich 80 % des vordienstlichen Verdienstes betragen hätte, sei dem Beschwerdeführer als Vorteil anzurechnen. Da zudem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum Umfang der von ihm nach der Straftat tatsächlich zu leistenden Wehrpflichtersatzabgabe ohne Eintritt der Straftat eine grössere finanzielle Einbusse hätte erleiden müssen, sei ihm durch die infolge der Straftat eingetretene Dienstuntauglichkeit kein Schaden entstanden (S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er seit Oktober 2010 bei der Z.___ AG Ost tätig sei, und dass er bei dieser, wenn er weiterhin Militärdienst leisten würde, während der Dauer des Militärdienstes im Umfang von 100 % und nicht lediglich von 80 % des vordienstlichen Verdienstes entschädigt werden würde. Es sei sodann davon auszugehen, dass er ohne Straftat auch im Jahre 2010 zur Z.___ AG gewechselt hätte (Urk. 1 S. 5). Sodann sei selbst dann, wenn von einer Entschädigung im Umfang von 80 % des Verdienstes während der Dauer des Militärdienstes auszugehen sei, von einem Schaden auszugehen. Denn einerseits übertreffe die Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe die Verdiensteinbusse, welche er durch eine Entschädigung von 80 % des vordienstlichen Verdienstes während der Dauer des Militärdienstes erleiden würde. Andererseits sei bei der Bemessung der Entschädigung der entgangene Sold sowie die Ersparnis an Kost und Logis während der Dauer des Militärdienstes als Schaden zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) leisten Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen (lit. a); oder 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen (lit. b). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage (für Grenadiere 285 Diensttage) wenn sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Art. 9 Abs. 1 MDV festgelegten Dienste leisten.

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Militärgesetzes (MG) erhalten die Angehörigen der Armee im Militärdienst vom Staat Sold. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Bundesversammlung die Kompetenz eingeräumt, Bestimmungen über den Sold zu erlassen. In der gestützt darauf erlassenen Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee (VBVA) wurde der Bundesrat mit dem Vollzug beauftragt (Art. 167 Abs. 3 VBVA). Gemäss Art. 38 Abs. 1 der gestützt darauf erlassenen Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA) beträgt der Gradsold für einen Soldaten Fr. 5.-- pro Tag.

3.3    Art. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) bestimmt, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Die tägliche Grundentschädigung für Militärdienste beträgt, abgesehen von der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten, nach Art. 10 Abs. 1 EOG grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung (Grundentschädigung, Kinderzulage, Betriebszulage) beträgt nach Art. 16a Abs. 1 EOG, in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung Fr. 245.-- (Fr. 245.-- ab 1. Januar 2009, vgl. Art. 7 Abs. 1 der V 11 vom 24. Sept. 2010 und Art. 7 Abs. 1 der V 09 vom 26. Sept. 2008; Fr. 215.-- vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008) im Tag.

    Bei im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden mit regelmässigem Einkommen wird das pro Tag ermittelte vordienstliche Durchschnittseinkommen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) ermittelt, indem der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt wird.

3.4    Art. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) bestimmt, dass Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten haben.

    Die Ersatzpflicht beginnt gemäss Art. 3 Abs. 1 WPEG am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet und dauert gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden.

3.5    Gemäss Art. 324a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

    Art. 324b Abs. 1 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten hat, wenn der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert ist, und wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

3.6    Bei „Erfüllung gesetzlicher Pflichten“ im Sinne von Art. 324a Abs. 1 und Art. 324b Abs. 1 OR handelt es sich unter anderem um die Leistung des obligatorischen Militärdienstes (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 324a - Art. 324b OR N 17). Art. 324b OR stellt in dem Sinne eine Koordinationsbestimmung zum Sozialversicherungsrecht dar, dass die Leistung der obligatorischen Versicherung vollständig an die Stelle der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers tritt, wenn die Leistungen mindestens 80 % des Lohnes ausmachen. Ist die Auszahlung geringer als 80 %, so hat der Arbeitgeber während der „beschränkten Zeit“ gemäss Art. 324a Abs. 1 OR nur die Differenz bis 80 % nachzuzahlen Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 324a - Art. 324b OR N 31). Bei Art. 324a Abs. 1 Art. 324b OR handelt es sich um relativ zwingendes Recht, von dem zu Ungunsten der Arbeitnehmenden nicht abgewichen werden kann.

3.7    Wird ein Wehrpflichtiger infolge der Straftat für dienstuntauglich erklärt, gehört der infolgedessen geschuldete Wehrpflichtersatz zu dem vom Haftpflichtigen zu ersetzenden Schaden. Allerdings hat eine Vorteilsanrechnung zu erfolgen, wenn der Dienstfreie eine finanzielle Besserstellung erfährt (Roland Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 - 61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 46 N 19 ff.).

4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Straftat vom 25. November 2007 als Baumaschinenmechaniker bei der A.___ AG, tätig war (Urk. 6/14). Gemäss dem Bericht des Aussendienstmitarbeiters der SUVA vom 2. April 2009 (Urk. 6/14/22 S. 1) wurde das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG per Ende April 2009 aufgelöst. Am 31. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA mit, dass er bis 1. April 2010 bei der B.___ AG und anschliessend über ein Temporärbüro beim Pneuhaus C.___ gearbeitet habe (Urk. 6/14/25). Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ AG Ost, vom 30. September 2010 (Urk. 6/18/3) war der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 bei dieser als Motorgerätemechaniker tätig.

4.2    Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Entscheid der sanitarischen Untersuchungskommission der Schweizer Armee, LBA-Sanität, vom 1. Februar 2010 wurde eine Frontallappenverletzung nach einem Überfall festgestellt und der Beschwerdeführer für militärdienstuntaglich erklärt (Urk. 6/13/4).

4.3    Gemäss den sich bei den Akten befindenden Veranlagungsverfügungen und Rechnungen des Amtes für Militär und Zivilschutz, Wehrpflichtersatzverwaltung (Urk. 6/13/5-8) wurde der Beschwerdeführer bei 161 geleisteten Diensttagen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 zur Entrichtung einer jährlichen Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 770.70 verpflichtet.


5.

5.1    In Ziff. 5.3 des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ AG Ost vom 30. September 2010 (Urk. 6/18/3) wird geregelt, dass die Arbeitnehmenden, welche während der Dauer des Arbeitsvertrages durch Militärdienst an der Arbeitsleistung verhindert sind, im ersten Dienstjahr während eines Monats, im zweiten und dritten Dienstjahr während zwei Monaten, vom vierten Dienstjahr an während drei Monaten und vom elften Dienstjahr an während sechs Monaten Anspruch auf eine volle Entlöhnung haben.

5.2    Ein Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerdeführer befindet sich nicht bei den Akten. Beschwerdeweise (Urk. 1 S. 5) macht der Beschwerdeführer geltend, dass auf Grund des Umstandes, dass die A.___ AG ihm während mehr als eines Jahres, als er infolge der Straftat arbeitsunfähig gewesen sei, den vollen Lohn ausbezahlt habe, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei, davon auszugehen sei, dass sie ihm ohne die Straftat während eines Militärdienstes den vollen Lohn ausbezahlt hätte.

    Daraus ist zu schliessen, dass die A.___ AG vertraglich nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer während der Dauer des Militärdienstes den vollen Lohn auszubezahlen. Gemäss Art. 324b OR war sie lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer während des Militärdienstes einen Lohn in Höhe von 80 % des vordienstlichen Verdienstes auszurichten (vgl. vorstehende E. 3.6). Auf Grund des Umstandes, dass die A.___ AG dem Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit, als er infolge der Straftat arbeitsunfähig war, freiwillig und ohne Rechtspflicht den vollen Lohn ausbezahlte, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehende E. 1.3) geschlossen werden, dass sie dies auch während der vom Beschwerdeführer ohne Straftat zu leistenden jährlichen militärischen Ausbildungsdiensten getan hätte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die A.___ AG dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung von Art. 324b OR während dieser Zeit einen Lohn in Höhe von 80 % des vordienstlichen Verdienstes ausbezahlt hätte.

5.3    Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG Ost am 1. Oktober 2010 (Urk. 6/18/3) geleisteten Temporärarbeitseinsätze (vgl. Urk. 6/14/22 S. 1, Urk. 1/14/25 S. 1). Als ein Indiz für eine mit der gesetzlichen Regelung von Art. 324b OR übereinstimmende Entlöhnung während der Dauer des Militärdienstes kann dabei Art. 16 Abs. 1 des vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih (vgl. Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih vom 13. Dezember 2011; www.seco.admin.ch) gelten. Danach haben Arbeitnehmende eines Personalverleihers in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nach der Probezeit im ersten und zweiten Jahr nach Beginn der Anstellung Anspruch auf den Lohnausfall während der Dauer des obligatorischen schweizerischen Militär- oder Zivildienstes im Umfang von 80 % des Lohnes während höchstens 4 Wochen pro Jahr.

5.4    Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Straftat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ AG Ost während der Dauer des Militärdienstes einen Lohn in Höhe von 80 % und ab dem Jahre 2010 einen solchen in Höhe von 100 % des vordienstlichen Verdienstes erhalten hätte. Ohne Straftat hätte der Beschwerdeführer während der Absolvierung der jährlichen militärischen Ausbildungsdienste in den Jahren 2008 und 2009 einen Verdienst in der Höhe von 80 % des vordienstlichen Lohnes und ab dem Jahre 2010 einen vollen Lohnersatz erhalten.


6.

6.1    Nach Gesagtem ist dem Beschwerdeführer bei der Bemessung der Entschädigung als Vorteil anzurechnen, dass er während der militärischen Wiederholungskursen von je 19 Tagen (vgl. vorstehende E. 3.7) der Jahre 2008 und 2009 lediglich 80 % des vordienstlichen Verdienstes als Lohn erhalten hätte. Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Straftat bei der A.___ AG im Jahre 2008 einen monatlichen Verdienst von Fr. 4‘100.-- (Urk. 6/14) und bei dem im Jahre 2009 ausgeübten Temporärarbeitseinsatz einen Verdienst von Fr. 4‘500.-- erzielte hätte (Urk. 6/14/22). Daraus resultiert eine mutmassliche Verdiensteinbusse von insgesamt rund Fr. 1‘089.-- ([Fr. 4‘100.-- ÷ 30 Tage x 19 Tage x 0.2] + [Fr. 4‘500.-- ÷ 30 Tage x 19 Tage x 0.2]). Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Vorteil anzurechnen.

6.2    Den Akten (Urk. 6/13/5-8) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2011 eine jährliche Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 770.70 entrichten musste. Der am 9. August 1984 (Urk. 6/14) geborene Beschwerdeführer hat im Jahre 2014 das 30. Altersjahr erreicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er bis zum Jahre 2014 einen Betrag an Wehrpflichtersatzabgabe von insgesamt rund Fr. 5‘395.-- (Fr. 770.70 x 7 Jahre) wird entrichten müssen.

6.3    Den sich in den Akten befindenden Veranlagungsverfügungen und Rechnungen betreffend die Wehrpflichtersatzabgabe (Urk. 6/13/5-8) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Straftat bereits 161 Diensttage geleistet hat. Ohne Straftat hätte der Beschwerdeführer daher noch 99 Diensttage (260 - 161 Diensttage; vorstehende E. 3.1) zu leisten gehabt. Dafür wäre ihm ein Sold von insgesamt Fr. 495.-- (99 Diensttage x Fr. 5.--) ausgerichtet worden (vorstehende E. 3.2). Dieser Betrag stellt Teil des entschädigungspflichtigen Schadens dar.

6.4    Während der verbleibenden 99 Diensttage hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf freie Kost gehabt und hätte während dieser Zeit mit geringeren Ausgaben für die Verpflegung rechnen können. Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (www.gerichte-zh.ch) ist bei freier Kost bei einem alleinstehenden, in einer Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen lebenden Schuldner 50 % des Grundbetrages von Fr. 1‘100.-- und bei einem nicht einer solchen Haushaltgemeinschaft lebenden Schuldner 50 % des Grundbetrages von Fr. 1‘200.-- in Abzug zu bringen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis März 2010 in einer Haushaltgemeinschaft mit seiner Schwester und ab April 2010 allein lebte (Urk. 6/14/26). In sinngemässer Anwendung der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Einsparungen infolge der freien Kost während der vom Beschwerdeführer ohne Straftat noch zu leistenden 99 Diensttage mit rund Fr. 1‘878-- ([Fr. 1‘200.-- x 0.5 ÷ 30 Tage x 19 Tage x 2 Jahre] + [Fr. 1‘100.-- x 0.5 ÷ 30 Tage x 61 Tage]) zu bemessen. Dieser Betrag stellt Teil des entschädigungspflichtigen Schadens dar.

6.5    Insgesamt ist dem Beschwerdeführer infolge der durch die Straftat verursachten Dienstuntauglichkeit daher ein Schaden von Fr. 6679.-- (Fr. 5‘395.-- + Fr. 495. + Fr. 1‘878.-- - Fr. 1‘089.--) erwachsen.


7.

7.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden im Betrag von Fr. 6678.90.

7.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 12 Abs. 1 aOHG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g) und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

7.3    Es ist unbestritten (Urk. 6/18, Urk. 2), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (Urk. 6/18/4) im Jahr 2012 im Rahmen einer berufsbegleitenden beruflichen Weiterbildung sein Arbeitspensum bei der Z.___ AG Ost ab September 2012 reduzierte und in der Zeit vom 1. September bis 30. November 2012 einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 3‘119.-- im Monat beziehungsweise Fr. 37‘428.-- im Jahr erzielte. Demnach sind dem Beschwerdeführer Einnahmen von rund Fr. 24‘285. (Fr. 37‘428.-- - Fr. 1‘000.-- x 0.667) anzurechnen.

         Der massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung (ELG-Wert), beträgt Fr. 19‘210.--. Da die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers von rund Fr. 24‘285.30 höher sind als der ELG-Wert, deckt die Entschädigung gemäss Art. 3 Abs. 1 aOHV nicht den ganzen Schaden.

    Die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers von Fr. 24‘285.30 kommen zwischen dem ELG-Wert und dem vierfachen ELG-Wert (OHG-Höchstbetrag) von Fr. 76‘840.-- (19‘210.-- x 4) zu liegen kommen, ist die Entschädigung nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 aOHV herabzusetzen:

Entschädigung = Fr. 6678.90 - (Fr. 24‘285.30 - Fr. 19‘210.--) x Fr. 6‘678.90

                    (Fr. 76‘840.-- - Fr. 19‘210.--)

    Daraus resultiert eine Entschädigung für den Schaden infolge der Dienstuntauglichkeit von rund Fr. 6‘091.--.


8.

8.1    Gemäss § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Gericht im Beschwerdeverfahren an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Abs. 1). Es kann die angefochtene Anordnung zum Nachteil einer Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Abs. 2 Satz 1).

8.2    Beschwerdeweise hat der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Entschädigung für die Militärpflichtersatzabgabe der Jahre 2008 bis 2014 im Betrag von Fr. 5‘395.-- beantragt (Urk. 1 S. 2). Zur Frage nach dem Umfang der beantragten Entschädigung hielt der Beschwerdeführer sodann das Folgende fest (Urk. 1 S. 7): „Auch wenn der Schaden tatsächlich höher ist, wird weiterhin nur verlangt, den bisher geltend gemachten Schaden zu ersetzen, da dieser mit tatsächlichen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden ist. Die Ersparnisse während des Militärdienstes spürt der Beschwerdeführer nicht in seinem Portemonnaie, weshalb er darauf verzichtet, diese zusätzlich geltend zu machen.“

8.3    Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde daher bewusst darauf verzichtet, die Zusprache einen höhere Entschädigung als die beantragte Entschädigung im Betrag von Fr. 5‘395.-- zu beantragen. Es ist vorliegend daher davon abzusehen, dem Beschwerdeführer mehr zuzusprechen, als er verlangt.


9.

9.1    Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört, wie erwähnt (vorstehende E. 1.4), der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre (BGE 131 III 12 E. 9.1; 130 III 591 E. 4 mit Hinweisen). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt ein Zinsfuss von 5 %. Gemäss der Rechtsprechung hat das Opfer im Rahmen der opferhilferechtlichen Entschädigung Anspruch auf die Vergütung des Schadenszinses, weil es andernfalls entgegen Art. 13 Abs. 1 aOHG keinen vollen Schadenersatz erhielte (BGE 131 II 217. E. 4.2).

9.2    Es steht dem Beschwerdeführer demzufolge eine Entschädigung für den Schaden infolge Dienstuntauglichkeit im Betrag von Fr. 5‘395.--, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. November 2007, zu.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


10.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer IV der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 8. März 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden durch die militärische Dienstuntauglichkeit im Betrag von Fr. 5‘395.--, zuzüglich Zins von 5 % ab 25. November 2007, hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz