Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2013.00008




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 5. September 2013

in Sachen

X.___, geb. 1996

Beschwerdeführerin


diese vertreten durch die Beiständin Y.___

Jugend- und Familienberatung


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Z.___


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1996, geriet am 24. März 2013 mit ihren Eltern in Streit und wurde in der Folge gemäss ihren Angaben von diesen sowie von ihrem Bruder geschlagen und gewürgt, weshalb sie am 26. März 2013 in das A.___ eingetreten ist (Urk. 6/5/1 S. 2).     Am 22. April 2013 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung, um Übernahme von Anwaltskosten und um Ausrichtung einer juristischen Soforthilfe (Urk. 6/1, Urk. 6/1/1). Mit Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 6/3) sprach die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten Soforthilfe für die juristische Erstberatung im Umfang von höchstens fünf Stunden zu und bewilligte die unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren. Das Verfahren betreffend die Genugtuung wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Mit Verfügung vom 26. April 2013 erteilte die Sozialbehörde der Stadt B.___ der Geschädigten eine zu den Leistungen der Opferhilfe subsidiäre Kostengutsprache für einen Aufenthalt im A.___ für die Zeit vom 26. März bis längstens 25. Juni 2013 und forderte die Geschädigte auf, die kantonale Opferhilfestelle um Kostengutsprache für den Aufenthalt im A.___ zu ersuchen (Urk. 6/5/3 S. 3).

    Am 12. Mai 2013 stellte die Geschädigte bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch um Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ für 90 Tage ab 26. März 2013 im Betrag von Fr. 33‘750.-- sowie die Übernahme der Kosten eines Notsets im Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 6/5/1-2).

    Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 3/8) der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde B.___ (KESB) wurde für die Geschädigte eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne einer Kindsvertretung gemäss Art. 314abis Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet, und es wurde Y.___, als Beiständin beziehungsweise Kindsvertreterin der Geschädigten ernannt. Der Beiständin wurden unter anderem folgende Aufgaben übertragen: Die Geschädigte wo nötig und angezeigt zu vertreten, insbesondere im Bereich der aktuellen und allfälligen zukünftigen Unterbringung; die weitere ausserfamiliäre Unterbringung der Geschädigten zu prüfen und gegebenenfalls der KESB entsprechende Anträge zu stellen, insbesondere hinsichtlich des Entzugs des elterlichen Obhutsrechts.

    Mit unbegründeter Verfügung vom 14. Mai 2013 (Ur. 6/6) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Versicherten um Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt im A.___ und für ein Notset im Umfang von Fr. 100.-- ab. Am 24. Mai 2013 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/7), worauf die kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 6/8 = Urk. 2).     

1.3    Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 3/3) wurden den Eltern der Geschädigten, C.___ und D.___, das elterliche Obhutsrecht über die Geschädigte im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen, und es wurde eine Unterbringung der Geschädigten in der E.___, angeordnet.

    Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 3/7) erweiterte die Sozialbehörde der Stadt B.___ die bisher erteilte subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt der Geschädigten im A.___ bis längstens 29. Juni 2013 und forderte die Geschädigte auf, die kantonale Opferhilfestelle erneut um Kostengutsprache zu ersuchen, beziehungsweise deren Entscheid beschwerdeweise beim hiesigen Gericht anzufechten (S. 3). Mit einer gleichentags ergangenen Verfügung (Urk. 3/4) ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Übernahme der Strafuntersuchung gegen die Eltern der Geschädigten (betreffend Drohung etc.) an.

    

2.    Gegen die begründete Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 5. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für ihren Aufenthalt im A.___ vom 26. März bis 29. Juni 2013 sowie die Kosten für ein Notset im Betrag von Fr. 100.-- zu übernehmen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 (Urk. 5) beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 2013 (Urk. 7) zugestellt.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da sich die im Streite stehenden Straftaten im Jahre 2013 ereigneten, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG).

1.2    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist.

1.3    Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.

1.4    Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht.

    Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge-sundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).

1.5    Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstellen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.

    Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Gesetz besonders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leistungen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besorgung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte der Gesetzgeber in Beantwortung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstützen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2).

1.6    Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht (mehr) zu entschädigen seien (Gomm/Zehntner a.a.O.
Art. 19 OHG N 15).

1.7    Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen, welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG, nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können.


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen über die Sozialhilfe gesichert sei, und dass im Bereich der Fremdplatzierung grundsätzlich kein Raum für opferhilferechtliche Leistungen bestehe. Sodann entstünden den minderjährigen Opfern selbst keine Kosten, da unmündige Betroffene beziehungsweise solche in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung nicht rückerstattungspflichtig seien. Ein Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfebehörden bestehe allenfalls gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin, da diese durch ihr Verhalten die Fremdplatzierung verursacht hätten (S. 3). Sinn und Zweck der Opferhilfe bestehe indes nicht darin, die Eltern der Beschwerdeführerin und mutmasslichen Täter vor Rückgriffen durch die Sozialbehörden zu schützen (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass ihr die Sozialbehörde B.___ für die Übernahme der Kosten des A.___ nur subsidiär zur Opferhilfe Kostengutsprache erteilt habe. Sodann sei ihre Unterbringung im A.___ ausschliesslich auf Grund einer Straftat und nicht aus kindesschutzrechtlichen Gründen erfolgt (Urk. 1 S. 3). Der Eintritt in das A.___ sei eine direkte Folge der Tätlichkeiten durch ihre Mutter und ihren Bruder gewesen (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten des Aufenthalts im A.___ vom 26. März bis 29. Juni 2013 unter dem Titel der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG hat.

3.2    Im Kanton Zürich ist der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen in § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes geregelt. Nach dieser Bestimmung berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen.

3.3    In Art. 4 OHG ist der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe geregelt. Danach werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Abs. 2).

3.4    Demgegenüber war der Subsidiaritätsgrundsatz gemäss dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht in dem die Entschädigung und die Genugtuung betreffenden Abschnitt geregelt und betraf lediglich die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 14 aOHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 aOHG waren Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abzuziehen und Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abzuziehen. Im Rahmen der Totalrevision OHG wurde der Subsidiaritätsgrundsatz verdeutlicht und als grundlegend in das erste Kapitel des Gesetzes verschoben (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7186). Gemäss der Botschaft des Bundesrates mildert die Opferhilfe allenfalls ungenügende Leistungen der primär Leistungspflichtigen, worunter die Täterschaft und die Sozial- und Privatversicherungen zählten, und soll verhindern, dass die betroffenen Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005
S. 7205).

3.5    

3.5.1    Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Urteilen mit dem altrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 14 aOHG befasst.

3.5.2    In dem die Entschädigung betreffenden Urteil 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 erwog das Bundesgericht, dass gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe finanzielle Opferhilfeleistungen nur zu gewähren seien, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine genügende Leistung erbringt, und dass zum Kreis der primär Leistungspflichtigen neben dem Straftäter auch die Sozial- und die Privatversicherungen gehörten (E. 5).

3.5.3    In einem weiteren die opferhilferechtliche Entschädigung betreffenden Urteil 1A.203/2004 vom 16. März 2005 stellte das Bundesgericht fest, dass die staatliche Zahlung einer Entschädigung subsidiär sein soll. Dies bedeute, dass sie in der Rangordnung an unterster Stelle stehe, und dass die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktrete. Nur dann, wenn kein anderer zur Deckung des Schadens herangezogen werden könne, müsse letztlich der Staat dem Opfer eine Entschädigung ausrichten. Im Verhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen stelle die Opferhilfe das unterste Netz dar. Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade stehe die Sozialhilfe (E. 2.5).

3.5.4    Anders hat das Bundesgericht entschieden, wenn nicht die Subsidiarität der altrechtlichen Entschädigung, sondern diejenige der altrechtlichen weiteren Hilfe (Art. 3 Abs. 4 aOHG) zu prüfen war. In BGE 125 II 230 hat das Bundesgericht in Bezug auf die im konkreten Fall streitigen Kinderschutzmassnahmen erwogen, dass durch die Folgen der Straftat der kindesschutzrechtliche Charakter der Massnahmen nicht eindeutig in den Hintergrund gedrängt werden, weshalb ein allfälliger Vorrang der Opferhilfe mit dem Zweck der Massnahme nicht zu begründen sei. Soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet werde, könne es nicht dem Zweck des OHG entsprechen, diese Leistungen zurückzudämmen. Da die angeordneten Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinne des Opferhilfegesetzes bewirkten, bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Betreuungshilfe seitens der Opferhilfe. Insofern fehle eine Grundlage für eine Kostentragung durch die Opferhilfe (E. 3d).

3.5.5    In einem weiteren die altrechtliche weitere Hilfe betreffenden Fall (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/2000 vom 26. Januar 2001) war die Übernahme der Kosten einer von der Gemeinde als vormundschaftliche Massnahme angeordneten und von der Sozialhilfe finanzierte Fremdplatzierung streitig (E. 4a). Das Bundesgericht stellte vorerst fest, dass der Subsdiaritätsgrundsatz von Art. 14 aOHG nicht anzuwenden sei, weil nach dieser Bestimmung lediglich Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten habe, von der Entschädigung abzuziehen seien (E. 4b). Anschliessend erwog das Bundesgericht, dass sich die subsidiäre Sozialhilfe und die subsidiäre Opferhilfe gegenüberstünden, und dass es nicht leicht falle, abstrakt zu bestimmen, welche Hilfe der anderen vorgehe, weshalb in erster Linie auf die konkreten Umstände abzustellen sei (E. 4c). Da die angeordneten vormundschaftlichen, von der Sozialhilfe finanzierten Massnahmen einen hinreichenden Schutz bewirkt hätten, bestehe kein Bedürfnis für eine nachträgliche Unterstützung durch die Opferhilfe. Es könne auch nicht Zweck der Opferhilfe sein, nachträglich die Leistungen der Sozialhilfe zurückzudrängen. Dieser Schluss dränge sich auch deshalb auf, weil die Opferhilfe an den entsprechenden Massnahmen mangels Kenntnis eines strafrechtlichen Hintergrunds in keiner Weise beteiligt gewesen sei (E. 4d).

3.6    In Anbetracht des Umstandes, dass die altrechtliche Regelung des Sub-sidiaritätsprinzips von Art. 14 Abs. 1 aOHG lediglich auf die Entschädigung und Genugtuung anzuwenden war, kommt der erwähnten Rechtsprechung (E. 3.5.3 f.) zur altrechtlichen weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 aOHG in Bezug auf die neurechtliche Regelung des Subsidiaritätsprinzips in Art. 4 OHG nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Demgegenüber kommt der im Bereich der altrechtlichen Entschädigung zum Subsidiaritätsprinzip von Art. 14 Abs. 1 aOHG ergangenen Rechtsprechung (E. 3.5.1 f.) auch nach Inkrafttreten des totalrevidierten OHG am 1. Januar 2009 weiterhin Geltung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe (Art. 4 OHG) die finanziellen Opferhilfeleistungen (unter Einschluss der längerfristigen Hilfe) in dem Sinne subsidiär sind, dass die Leistungspflicht der Organe der Opferhilfe gegenüber der Straftäterschaft sowie den Sozial- und Privatversicherungen zurücktritt und im Vergleich zu den primär leistungspflichtigen Sozial- und Privatversicherungen sowie dem Straftäter in der Rangordnung an unterster Stelle steht. Die Opferhilfe stellt im Verhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen das unterste Netz dar. Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade steht indes die Sozialhilfe. Damit übereinstimmend geht auch die Lehre von einem Vorrang der Leistungen der Opferhilfe vor den Leistungen der Sozialhilfe aus, weil erstere Leistungen gerade dazu dienen sollen, dem Opfer den Bezug von Sozialhilfeleistungen und den Gang auf das Sozialamt zu ersparen (vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner a.a.O. Art. 4 N 5).

3.7    Nach Gesagtem stehen die Leistungen der Opferhilfe auf Grund des in Art. 4 OHG statuierten Subsidiaritätsprinzips im Vergleich zu den Leistungen der Straftäter und der Sozial- und Privatversicherer an unterster Stelle und sind gegenüber letzteren Leistungen subsidiär. Die Leistungen der Sozialhilfe werden vom Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 4 OHG jedoch nicht umfasst. Im Vergleich zur Sozialhilfe gehen die Leistungen der Opferhilfe vielmehr vor.


4.

4.1    Auf Grund der Akten steht fest, dass die Sozialbehörde der Stadt B.___ der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 26. April (Urk. 6/5/3) und 4. Juli 2013 (Urk. 3/7) subsidiär zu den Leistungen der Opferhilfe Kostengutsprache für den Aufenthalt im A.___ bis längstens 29. Juni 2013 erteilte. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Sozialbehörde bis anhin Beiträge an die Kosten des Aufenthalts im A.___ ausrichtete oder nicht. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn auch wenn feststünde, dass die Sozialbehörde der Stadt B.___ die Kosten des Aufenthalts im A.___ im Sinne einer Vorleistung übernommen hätte, ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfeleistungen ausserhalb der vom Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 4 OHG umfassten Schadenausgleichssysteme stehen, und den Leistungen der Opferhilfe nicht vorgehen.

4.2    Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht daher fest, dass Sozialhilfeleistungen für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im A.___ zu Leistungen der Opferhilfe im Sinne von Soforthilfe beziehungsweise längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG subsidiär sind, und dass diesbezüglich der Beschwerdegegner im Vergleich zur Sozialbehörde der Stadt B.___ grundsätzlich primär leistungspflichtig ist.


5.

5.1    Wie vorstehend erwähnt (E. 1.2), muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

5.2    Opferberatungsstellen müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können. Nach der Rechtsprechung ist Soforthilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situation des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2).

5.3    Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4).


6.

6.1    Vorliegend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 26. März bis 29. Juni 2013 und somit während mehr als drei Monaten im A.___ auf (Urk. 6/5/3). Trotzdem hat der Beschwerdegegner davon abgesehen, bei der Polizei beziehungsweise den Strafbehörden die Strafakten zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Straftaten beizuziehen. Auf Grund der vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob eine für den Anspruch auf Soforthilfe vorausgesetzte Dringlichkeit während des gesamten oder wenigstens eines Teils des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im A.___ vorlag, ob zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 von einer für den Anspruch auf Soforthilfe beziehungsweise den Anspruch auf längerfristige Hilfe vorausgesetzten Straftat auszugehen war, und ob - bei Bejahung letzterer Frage - zu diesem Zeitpunkt eine für einen Leistungsanspruch genügende Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Beschwerdeführerin gegeben war. Insofern erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

6.2     Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird dabei sinnvollerweise bei der Polizei beziehungsweise den Strafbehörden die Strafakten betreffend die geltend gemachten Straftaten beiziehen und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ sowie über den Anspruch auf ein Notset - sowohl unter dem Titel der Soforthilfe als auch unter demjenigen der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG - erneut verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an den Kanton Zürich, kantonale Opferhilfestelle, zurückgewiesen wird, damit dieser, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts im A.___ und auf ein Notset neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- X.___

- Direktion der Justiz des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz



KI/VM/BSversandt