Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
OH.2013.00010 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 19. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kaiser
Kaiser Stössel Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 76, 8006 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, wollte am 10. April 2011 auf der Strasse von Y.___ (Täter 1) fünf Gramm Heroin kaufen, als dieser die rechte Hand des Geschädigten gewaltsam öffnete und ihm das Geld, welches dieser in seiner Hand hielt, entriss (Urk. 6/1/2, Anklage). Der Geschädigte hat sich dabei eine undislozierte Schrägfraktur seines rechten Daumens zugezogen (Urk. 6/1/8).
1.2 Als der Geschädigte den Täter 1 am 11. April 2011 erneut auf der Strasse antraf, wollte er ihn zur Rechenschaft ziehen, zog ein Taschenmesser aus seiner Tasche, öffnete dessen Klinge und ging mit geöffneter Klinge auf den Täter 1 zu. Letzterer behändigte ein Metallrohr und schlug damit auf den Geschädigten ein, worauf Z.___ (Täter 2), ein Kollege des Täters 1, in das Geschehen eingriff, den Geschädigten von hinten packte und zu Boden warf. Dabei schlug der Geschädigte so stark mit dem Kopf auf dem Boden auf, dass er sich einen Schädelbruch mit Hirnblutung zuzog (Urk. 6/1/2, Anklage; Urk. 6/1/3).
1.3 Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/1/2) wurde der Täter 1 des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Geschädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung an den Geschädigten im Betrag von Fr. 8‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. April 2011, verpflichtet (Dispositiv des Urteils Ziff. 5).
Der Täter 2 wurde mit Strafbefehl vom 28. Februar 2012 (Urk. 6/1/3) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Geschädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Im Strafbefehl wurde sodann davon Vormerk genommen, dass der Täter 2 die Zivilforderung des Geschädigten im Betrag von Fr. 8‘258.75 (davon eine Genugtuung im Betrag von Fr. 8‘000.--) anerkannt hat (Dispositiv des Strafbefehls Ziff. 7).
1.4 Am 15. März 2013 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung im Betrag von Fr. 4‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. April 2011, und einer Genugtuung im Betrag von Fr. 16‘000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab 11. April 2011 für die Folgen der beiden Straftaten (Urk. 6/1).
Mit (begründeter) Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 6/14 = Urk. 2) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom 10. April 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘500.-- zu (Dispositiv Ziffer III) und wies die Gesuche des Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 11. April 2011 wegen eines schweren Mitverschuldens des Geschädigten ab (Dispositiv Ziffer I).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 19. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Dispositiv Ziffern I und III der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, insoweit damit sein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen worden sei, und es seien ihm für die Straftat vom 11. April 2011 eine Genugtuung von Fr. 14‘000.-- und für die Straftat vom 10. April 2010 eine solche von Fr. 2‘000.-- zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte der Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Eingabe vom 26. August 2013 (Urk. 5) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 16) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, sodann wurde ihm eine Kopie des Schreibens der Gegenpartei vom 26. August 2013 zugestellt.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil vorliegend Ansprüche für am 10. und 11. April 2011 verübte Straftaten im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.
1.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.
1.4 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).
1.5 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Genugtuung im Opferhilferecht, gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spielen dabei keine Rolle (Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhilferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen (BBl 2005 7224).
1.6 Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60% der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117
E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 27. Juni 2007). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100% des versicherten Verdienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere einzelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genugtuungsbemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdienstes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.—ausgegangen werden (Charlotte Schoder, a.a.O. S. 1495).
1.7 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthaltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswirkungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter anderem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Freiheitsberaubungen, Entführungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6).
1.8 Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rechnung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbehalten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung sämtlicher Genugtuungsbeträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbetracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuungen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).
1.9 Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überlegungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten zu bewegen haben (BBl 2005 7227):
- Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-wegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie)
- Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)
- Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähigkeit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wichtigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung)
- bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (beispielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)
1.10 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).
1.11 Im Gegensatz zur Rechtslage bei Geltung des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG) bestimmt Art. 28 OHG, dass für die Entschädigung und die Genugtuung keine Zinsen geschuldet werden.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein auf Selbstjustiz zielendes Verhalten die Ursache des von ihm anlässlich der Straftat vom 11. April 2011 erlittenen Schadens gesetzt habe. Bei pflichtgemässem Handeln wäre er in Kenntnis der Gewaltbereitschaft des Täters 1 diesem aus dem Weg gegangen und hätte die Straftat vom 10. April 2011 der Polizei gemeldet und den Täter 1 am 11. April 2011 nicht zur Rechenschaft ziehen wollen (S. 4). Dass es zur Gewalteskalation und der Beteiligung durch den Täter 2 gekommen sei, habe der Beschwerdeführer zwar nicht vorhersehen können. Er habe jedoch vorhersehen müssen, dass er sich durch sein Verhalten in eine gefährliche und unkontrollierbare Situation begeben werde, weshalb ein Anspruch auf eine Genugtuung für die Straftat vom 11. April 2011 zu verneinen sei (S. 5). In Bezug auf die Straftat vom 10. Juli 2011 gelte es sodann zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst im gefährlichen Umfeld der Drogenkriminalität aufgehalten habe, weshalb ein Mitverschulden des Beschwerdeführers am erlittenen Schaden zu bejahen und die Genugtuung um 25 % zu kürzen sei (S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 11. April 2011 einen vollständigen Ausschluss der Genugtuung nicht rechtfertige (Urk. 1 S. 5). Er habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass der Täter 1 mit einem Rohr aus Aluminium auf ihn einschlagen werde, und dass ihn der Täter 2 von hinten packen und zu Boden werfen werde. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass er an einer chronischen Schizophrenie leide und an einem Opiat-Substitutionsprogramm teilnehme (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Im Folgenden gilt es vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 11. April 2011 in einer einen Anspruch auf eine Genugtuung ausschliessenden Weise zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straftat beigetragen hat.
3.2 Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG).
3.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitverschulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4).
3.4 Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des aOHG die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unterbrochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). Gemäss dem Wortlaut und den Materialien zu Art. 27 Abs. 1 OHG ist davon auszugehen, dass in Anwendung dieser Bestimmung bei einem schweren Mitverschulden des Opfers ein Anspruch auf eine Genugtuung ausgeschlossen werden kann.
3.5 Demgegenüber kann bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demonstration teilgenommen hat und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die erlittenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berücksichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Verhalten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Verletzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat.
4.
4.1 Der Täter 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/1/2) und der Täter 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Februar 2012 (Urk. 6/1/3) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen beteiligt sind, die wechselseitig Tätlichkeiten gegeneinander verüben (vgl. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 133 StGB N 2). Obwohl der Beschwerdeführer für seine Beteiligung an den Straftaten vom 10. und 11. April 2011 nicht bestraft wurde, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Täter 1 zur Rechenschaft ziehen wollte und aus diesem Grunde mit einem Sackmesser mit geöffneter Klinge auf diesen zuging und diesen bedrohte. Nachdem sich der Täter 1 zuerst mit einem Aluminiumrohr gegen den Beschwerdeführer zur Wehr setzte, rannte er anschliessend davon und wurde dabei vom Beschwerdeführer mit dem Messer in der Hand verfolgt. In diesem Moment griff der Täter 2 ein, packte den Beschwerdeführer von hinten und stiess ihn zu Boden, sodass er mit dem Kopf auf den Boden aufschlug (Urk. 6/1/3 S. 3).
4.2 Die Tatbeteiligung des Täter 2, welcher den Gesundheitsschaden im Sinne eines Schädelbruches mit Hirnblutung beim Beschwerdeführer verursachte, ging bis zum Aufschlagen des Kopfes des Beschwerdeführers auf den Boden indes nicht über eine Verteidigung seines Kollegen, des Täters 1, hinaus. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Täter 2 dem vom Beschwerdeführer mit einem Messer bedrohten Täter 1 im Sinne einer gerechtfertigten Notwehrhilfe beistehen wollen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Täter 1 mit einem Messer bedrohte, erscheint der Tatbeitrag des Täters 2, welcher den Beschwerdeführer von hinten packte und zu Boden warf, ohne ihm eine Kopfverletzung zufügen zu wollen (vgl. Urk. 6/5/7), nicht als unverhältnismässig. Bis zum Zeitpunkt der Verursachung der Kopfverletzung des Beschwerdeführers ist daher von einem fraglichen beziehungsweise von einem lediglich sehr geringen Verschulden des Täters 2 auszugehen. Demgegenüber wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers, welcher mit einem Messer mit geöffneter Klinge dem Täter 1 nacheilte und ihn an Leib und Leben bedrohte, sehr schwer.
4.3 In Anbetracht des sehr schweren Mitverschuldens des Beschwerdeführes kommt dem fraglichen beziehungsweise lediglich geringen Verschulden des Täters 2 bei der Verursachung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne eines Schädelbruches mit Hirnblutung eine untergeordnete Bedeutung zu. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 11. April 2011 in einem einen Anspruch auf eine Genugtuung ausschliessenden Umfang zur Entstehung seiner Beeinträchtigung beigetragen hat.
4.4 Nach Gesagtem ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 11. April 2011 wegen dessen im Vordergrund stehenden, sehr schweren Mitverschuldens zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 10. April 2014.
5.2 Die Ärzte des Stadtspitals B.___ diagnostizierten in ihren Berichten vom 10. (Urk. 6/1/8) und 13. April 2011 (Urk. 6/1/7) eine undislozierte Schrägfraktur der Grundphalanx des rechten Daumens des Beschwerdeführers und erwähnten, dass eine konservative Therapie mit Ruhigstellung und Hochlagerung im Daumenkännel für vier Wochen angezeigt sei.
5.3 Mit Bericht vom 4. Juli 2011 (Urk. 6/1/11) erwähnten die Ärzte des Stadtspitals B.___, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Schlägerei am 10. April 2011 einen nicht verschobenen Bruch des rechten Daumens zugezogen habe (S. 1). Er leide weiterhin an Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Daumens, wobei diese eventuell teilweise auf ein mässiges Nachkommen der Therapieempfehlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen seien. Es sei möglich, dass eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Daumens persistieren werde (S. 2).
5.4 In einem vergleichbaren Fall, als dem Opfer anlässlich eines Entreissdiebstahls ein Oberarmbruch zugefügt wurde, welcher einen Spitalaufenthalt und eine anschliessende Rehabilitation erforderte, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 449). In einem weiteren Fall wurde einem Polizisten, welchem der handgreifliche Täter ein Wadenbruch zufügte, eine Genugtuung von Fr. 1‘500.-- zugesprochen (Hardy Landolt, a.a.O., S. 460).
5.5 In Anbetracht der Art und der Schwere der Verletzungen sowie der immateriellen Unbill, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 10. April 2011 erlitt, ist vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien bei der Bemessung der Genugtuung nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2 S. 6) von einem Basisbetrag der Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- ausging.
5.6 Auf Grund der Akten ist sodann erstellt, dass sich der Beschwerdeführer als Drogenkonsument regelmässig in der Drogenszene aufhielt. Dabei setzte er sich freiwillig den diesem Umfelde innewohnenden Gefahren aus. Diesem Umstand kommt bei der Verursachung der dem Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 10. April 2011 zugefügten Verletzungen im Bereich seines rechten Daumes eine wichtige Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um die im Vordergrund stehende Ursache des vom Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 10. April 2011 erlittenen Gesundheitsschadens. Letztere ist vielmehr im strafbaren Verhalten des Täters 1 zu erblicken, welcher für die Straftat, bei welcher der Beschwerdeführer einen Bruch seines rechten Daumes erlitt, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. In Würdigung der gesamtem Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2 S. 7) bei der Bemessung der für die Straftat vom 10. April 2011 geschuldeten Genugtuung den Basisbetrag von Fr. 2‘000.-- wegen eines leichten Mitverschuldens des Beschwerdeführers um 25 % kürzte und dem Beschwerdeführer für die Straftat vom 10. April 2011 eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1‘500.-- zusprach.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Kaiser, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 12. Januar 2015 (Urk. 19), ausgehend von einem Aufwand von 10.75 Stunden, einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 86.50 mit Fr. 2‘415.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Kaiser, Zürich, wird mit Fr. 2'415.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Kaiser
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz