Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2013.00012




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 29. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner

Steiner Advokatur und Mediation

Martinstrasse 4, 8050 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, lebte seit dem 27. März 2009 von ihrem Ehegatten Y.___ getrennt, als sie sich mit diesem im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens über die Folgen des Getrenntlebens einigte. Gestützt auf diese Vereinbarung wurden die gemeinsamen Kinder der Eheleute, Z.___, geboren 2004, und A.___, geboren 2006, mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts B.___ vom 26. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem Wochenende sowie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen im Jahr eingeräumt. Dieses wurde mit dem Zusatz verbunden, dass der Vater mit den Kindern - abgesehen von Reisen nach Frankreich, Italien und Deutschland - nicht ins Ausland und insbesondere nicht nach Tunesien reisen dürfe. In der Folge besorgte der Vater für seine beiden Kinder tunesische Reisepässe und verbrachte die Kinder anlässlich des Besuchswochenendes vom 19. August 2010 ohne Wissen und Einverständnis der Mutter nach Tunesien (Urk. 5/92 S. 7).

    Anschliessend erwirkte der Vater in Tunesien am Bezirksgericht C.___ ein Urteil, wonach die elterliche Obhut über die Kinder dem Vater beziehungsweise dem Grossvater väterlicherseits zugesprochen wurde, wobei er gegenüber dem Gericht wider besseres Wissen angab, dass die Geschädigte ebenfalls in C.___ wohnhaft sei. Sodann erwirkte er in Tunesien ein behördliches Ausreiseverbot für die Kinder (Urk. 5/92 S. 9).

1.2    Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2012 (Urk. 5/92) wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 19. Januar 2012 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass darin Y.___ der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB), des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten schuldig gesprochen wurde (Dispositiv Ziffer 1).

    Das Obergericht verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 30‘000.-- an die Geschädigte und stellte dem Grundsatz nach eine Verpflichtung des Täters zur Bezahlung von Schadenersatz an die Geschädigte fest. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wurde die Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziffer 3). Z.___ und A.___ wurden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv Ziffer 4).

1.3    Am 29. September 2010 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Leistungen der Opferhilfe. Am 8. Mai 2012 ersuchte die Geschädigte die kantonale Opferhilfestelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9‘000.--. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 hiess die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5‘000.-- gut und wies das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien im Mehrbetrag ab. In Gutheissung der von der Geschädigten dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. November 2012 (Prozess Nummer OH.2012.00007) die kantonale Opferhilfestelle zur Übernahme der Übernahme der Anwaltskosten in Tunesien im gesamten Umfang von Fr. 9‘000.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.4    Am 28. Juni 2013 ersuchte die Geschädigte die kantonale Opferhilfestelle um Übernahme von Kosten einer Reise nach Tunesien (Urk. 5/89) und um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem Kassationsgericht in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 5/91, Urk. 5/89/1, Urk. 5/90/2). Mit unbegründeter Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 5/91) hiess die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Reisekosten für eine Reise nach Tunesien im Umfang von Fr. 1‘759.15 gut und wies das Gesuch im übersteigenden Umfang ab. Das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Anwaltskosten in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500. wies die kantonale Opferhilfestelle ab. Nachdem die Geschädigte eine Begründung dieser Verfügung verlangt hatte, erliess die kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 5/94 = Urk. 2).


2.    Gegen die (begründete) Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 2. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Anwaltskosten in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

    Mit Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 7) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Weil vorliegend Ansprüche für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung.

1.3    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.

1.4    Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht.

    Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).

1.5    Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.

1.6    Die Leistungen der längerfristigen Hilfe umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG daher nur in der Schweiz erbrachte notwendige und angemessene Hilfe. Ein Anspruch auf Kostenbeiträge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe, wenn die Hilfe in der Schweiz erbracht wurde. Für im Ausland erbrachte Hilfe Dritter besteht gemäss Wortlaut dieser Bestimmung kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Den Materialien ist zu entnehmen, dass im Nationalrat die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat die Meinung vertraten, dass Kostenbeiträge ausschliesslich für in der Schweiz von Dritten erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe zu leisten seien. Es handle sich dabei um einen Ausfluss des Territorialprinzips (Amtl. Bull. 2006 N 1095 f.), und es sei Personen, die sich ins Ausland begeben würden, zuzumuten, für Notfallkosten und Anwaltskosten im Ausland selbst vorzusorgen, weshalb diese Kosten auch nicht mehr über eine Entschädigung geltend gemacht werden könnten (Amtl. Bull. 2006 N 1095). Demzufolge entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den Anspruch auf Kostenbeiträge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe grundsätzlich auf in der Schweiz erbrachte Hilfe zu beschränken.

1.7    Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwaltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen handelt, wird in Art. 5 OHV präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können.


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass es sich bei den Anwaltskosten im Betrag von Fr. 9‘500.-- um ausschliesslich in Tunesien angefallene Aufwendungen für ein Rechtsmittelverfahren betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder nach tunesischem Recht und um ein Aufenthaltsrecht in Tunesien, und nicht um die Vollstreckung eines schweizerischen Gerichtsurteils gehandelt habe, weshalb ein Anspruch auf Kostenbeiträge zu verneinen sei (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Grosseltern ihrer Kinder ein Rechtsmittel im Sorgerechtsverfahren erhoben hätten, und dass sie zu Aufrechterhaltung des Sorgerechts gezwungen gewesen sei, einen tunesischen Rechtsanwalt für das Rechtsmittelverfahren zu mandatieren. Da die in Tunesien angefallenen Kosten der Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gedient hätten, sei ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten zu bejahen (Urk. 1 S. 5 f.).

2.3    Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der in Tunesien entstandenen Anwaltskosten im Rahmen der längerfristigen Hilfe besteht.


3.

3.1    Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1. November 2012 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. OH.2012.00007) erkannte das hiesige Gericht in Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme von in Tunesien entstandenen Anwaltskosten Folgendes, worauf abzustellen ist:

4.3    Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 5. Juli 2011 (…) können die Leistungen eines Rechtsanwaltes im Ausland Bestand der Hilfe eines Rechtsvertreters in der Schweiz darstellen, beispielsweise wenn es darum gehe, diesen Informationen über das ausländische Recht oder den Stand des Verfahrens zu liefern oder ein paar einzelne rechtliche Schritte im Ausland zu unternehmen. Wenn das Opfer ausschliesslich oder vorwiegend im Ausland anwaltlich betreut werde, handle es sich hingegen um Leistungen im Ausland, welche nicht zu übernehmen seien. Auch die Frage, ob Reisekosten vom Ausland in die Schweiz oder in umgekehrter Richtung zu übernehmen seien, könne nicht generell beantwortet werden. Rückführungskosten könnten indes übernommen werden, da es sich dabei nicht um eine im Ausland bezogene Leistung, sondern um eine grenzüberschreitende Leistung mit einem engen Bezug zur Hilfe in der Schweiz handle (…).

4.4    Nach Gesagtem ergibt eine Auslegung von Art. 14 Abs. 1 OHG, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland und Reisekosten ins Ausland beziehungsweise vom Ausland in die Schweiz grundsätzlich nur dann besteht, wenn es sich hierbei um Kosten handelt, die einen derart engen Bezug zur Schweiz aufweisen, dass sie als überwiegend in der Schweiz entstandene Kosten zu gelten haben. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland in einem Einzelfall bejaht werden kann, wenn die Rechtsvertretung im Ausland von einem das Opfer auch in der Schweiz vertretenden Rechtsanwalt erbracht werden würde, und wenn die Rechtsvertretung im Ausland im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nur einen kleinen Umfang der gesamten Rechtsvertretung ausmacht, sodass die Rechtsvertretung des Opfers insgesamt als überwiegend in der Schweiz erbracht erscheint. Des Weiteren ist es denkbar, dass die Rechtsvertretung im Ausland ausschliesslich oder überwiegend auf die Rückführung entführter Personen aus dem Ausland in die Schweiz gerichtet ist, sodass es sich bei den Kosten der Rechtsvertretung um Rückführungskosten handelt. Beispielsweise dürfte es sich bei einer Rechtsvertretung im Ausland zur Vollstreckung (Exequatur) eines schweizerischen Gerichtsentscheids betreffend die elterliche Sorge um Rückführungskosten und damit um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfeleistungen handeln, für deren Kosten ein Anspruch auf Kostenbeiträge bejaht werden könnte. (…)

5.1    Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin benötigt sie eine anwaltliche Vertretung in Tunesien, um das Sorgerecht für ihre Kinder nach tunesischem Recht zu erwirken (…). Am 9. Januar 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, dass sie in Tunesien erstinstanzlich den Sorgerechtsprozess verloren habe, und dass sie eine Rechtsvertretung für die zweite Instanz benötige. Sodann führe sie in Tunesien noch ein zweites Verfahren, mit welchem sie eine Ausweitung des Besuchsrechts, welches gegenwärtig auf das Haus der Familie des Vaters beschränkt sei, erreichen wolle (…). Am 3. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner sodann mit, dass sie in Tunesien die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt habe, und dass sie in diesem Verfahren durch ihren tunesischen Rechtsanwalt Gaza Anis vertreten werde. Eine Aufenthaltsbewilligung in Tunesien sei auch für den Sorgerechtsprozess wichtig (…).

5.2    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin in Tunesien sowohl in einem Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge über ihre Kinder nach tunesischem Recht, in einem Verfahren zur Ausweitung des Besuchsrechts in Bezug auf ihre Kinder nach tunesischem Recht und in einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Tunesien von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Rechtsvertretung in Tunesien ist indes nicht unmittelbar auf die Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gerichtet. Die Rechtsvertretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweizerischen Gerichtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um Verfahren in Tunesien, mit welchen die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz geführten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tunesischem Recht ein Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder und ein Aufenthaltsrecht in Tunesien für sich selbst bezweckt. Demzufolge handelt es sich dabei um Hilfeleistungen in Tunesien und nicht um juristische Hilfe in der Schweiz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenbeiträge für die in Tunesien angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zu verneinen ist. (…)

3.2    Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den vorliegend im Streite stehenden Anwaltskosten im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 5/90/2) um Kosten ihrer Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem tunesischen Kassationsgericht im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche tunesische Sorgerechtsurteil (Urk. 1 S. 5).

3.3    Wie im Verfahren vor dem erstinstanzlichen tunesischen Gericht ging es auch im Verfahren vor dem Kassationsgericht um ein Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Sorgerechts (Urk. 1 S. 6) über ihre beiden Kinder nach tunesischem Recht. Diese Rechtsvertretung vor dem tunesischen Kassationsgericht ist indes nicht unmittelbar auf die Rückführung der Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz gerichtet. Die Rechtsvertretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweizerischen Gerichtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Verfahren in Tunesien, mit welchem die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz geführten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tunesischem Recht ein Sorgerecht über ihre beiden Kinder bezweckte. Bei diesen Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien handelt es sich nicht um Leistungen, welche in einer so engen Beziehung zur Schweiz stehen, als dass es sich dabei um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfeleistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG handelte. Demzufolge handelt es sich dabei nicht um in der Schweiz erbrachte juristische Hilfeleistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenbeiträge für die in Tunesien angefallenen Kosten ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem tunesischen Kassationsgericht im Betrag von Fr. 9‘500.-- zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen ist.


4.

4.1    Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 8 und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Ermessen festgesetzt, wenn die unentgeltliche Rechtsvertretung dem Gericht vor dem Endentscheid keine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einreicht.

4.2    Mit Eingabe vom 22. August 2014 (Urk. 10) teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass er es dem Ermessen des Gerichts überlasse, die Höhe der Entschädigung festzusetzen.

4.3    Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, wird mit Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz