Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2013.00013




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 26. Januar 2015

in Sachen

A._____

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann

Anwaltsbüro Landmann

Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    A._____ war am 14. Juni 2011 in Begleitung seines Vaters zu Fuss auf der Strasse unterwegs, als der Täter, B._____, den Weg des Geschädigten und seines Vaters kreuzte. In der rechten vorderen Hosentasche führte der Täter ein Messer mit einer Klingenlänge von 8.5 Zentimeter mit sich (Urk. 8/4/2, Anklage S. 5). Nachdem sich der Geschädigte von seinem Vater verabschiedet hatte, kam es zu einem Blickkontakt zwischen dem Geschädigten und dem sich vorerst auf der anderen Strassenseite befindenden nachmaligen Täter. In der Folge ging der Täter auf den Geschädigten zu und fragte ihn, wieso er ihn denn angesehen habe („was luegsch so krass?“; Urk. 8/4/2, Anklage S. 5; Urk. 3/7 S. 7). Der Geschädigte sagte dem Täter, dass er weitergehen solle, worauf der Täter den Geschädigten fragte, ob er wisse, wer er sei, und ihm mitteilte, dass er B._____ heisse und von W._____ komme. Der Geschädigte sagte darauf, dass er der A._____ aus S._____ sei und fragte den Täter, ob er nach Schwammendingen gekommen sei, um ihn zu belästigen („Was chunsch mi denn do in Schwamedinge go afigge?“ beziehungsweise „Chunsch Du vo Wollishofe nach Schwamedinge da god Lüt afigge?“; Urk. 8/4/2, Anklage S. 5; Urk. 3/7 S. 8). In der Folge schubste der Täter den Geschädigten, worauf der Geschädigte den Täter zurückschubste. Anschliessend zog der Täter das Messer, welches er vorher vom Geschädigten unbemerkt bereits geöffnet hatte, mit seiner rechten Hand aus seiner Hosentasche, packte den Täter mit seiner linken Hand an dessen rechten Schulter, zog ihn zu sich und stach mit dem Messer zweimal in den oberen Bereich des Rückens des Geschädigten (Urk. 8/4/2, Anklage S. 6). Der Geschädigte hat sich dabei zwei Stichverletzungen mit Stichkanälen von einer Länge von je 5 Zentimeter zugezogen. Als Folge dieser Stichverletzungen ist es zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und anschliessend zu einem Kollaps des rechten Lungenflügels gekommen (sogenannter Hämato-Pneumothorax; Urk. 8/1/3 S. 4).

1.2    Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 8. November 2012 (Urk. 8/4/2) wurde der Täter unter anderem der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Geschädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt und es wurde eine Unterbringung des Täters im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) angeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass der Täter gemäss seiner Anerkennung verpflichtet ist, dem Geschädigten dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Juni 2011, zu bezahlen (Dispositiv des Urteils Ziff. 9).

1.3    Am 10. Dezember 2012 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 14. Juni 2011 (Urk. 6/1). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/8) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom 14. Juni 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘500.-- zu (Dispositiv Ziffer III). Am 11. Juli 2013 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 8/9), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 10 = Urk. 2) erliess.


2.    Gegen die (begründete) Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 13. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20‘000.-- zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte der Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

    Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihm am 11. November 2013 (Urk. 13) eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7) zugestellt.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Weil vorliegend Ansprüche für eine am 14. Juni 2011 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).

1.3    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.

1.4    Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

1.5    Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).

1.6    Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Genugtuung im Opferhilferecht, gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spielen dabei keine Rolle (Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhilferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen (BBl 2005 7224).

1.7    Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117
E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 27. Juni 2007). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicherten Verdienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere einzelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genugtuungsbemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdienstes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausgegangen werden (Charlotte Schoder, a.a.O. S. 1495).

1.8    Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthaltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswirkungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter anderem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Freiheitsberaubungen, Entführungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6).

1.9    Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rechnung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbehalten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung sämtlicher Genugtuungsbeträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbetracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuungen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).

1.10    Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überlegungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten zu bewegen haben (BBl 2005 7227):

- Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-wegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie)

- Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)

- Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähigkeit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wichtigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung)

- bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (beispielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)

1.11    Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).

1.12    Im Gegensatz zur Rechtslage bei Geltung des bis 31Dezember 2008 in Kraft gestandenen Opferhilfegesetzes vom 4Oktober 1991 (aOHG) bestimmt Art. 28 OHG, dass für die Entschädigung und die Genugtuung keine Zinsen geschuldet werden.


2.

2.1    Im Folgenden sind vorerst die für den Anspruch auf eine Genugtuung massgebenden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen.

2.2    Die Ärzte des Spitals C._____ erwähnten in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/1/4) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 14. Juni 2011 zwei Messerstichverletzungen thorakodorsal links mit Hämatopneumothorax rechts aufgewiesen habe. Die Verletzungen hätten sich in der Nähe zu lebenswichtigen Strukturen, insbesondere den intrathorakalen Organen der Lunge und des Herzens, befunden. Der Beschwerdeführer, welcher sich durch den Hämatopneumothorax kurzfristig in Lebensgefahr befunden habe, sei notfallmässig mittels einer Minithorakotomie mit Einlage von zwei Thoraxdrainagen und Wundverschluss behandelt worden. Es sei eine folgenlose Ausheilung der Verletzung zu erwarten. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 14. bis 28. Juni 2011 bestanden (S. 1).

2.3    Die Ärzte der D._____ stellten in ihrem zuhanden der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt erstellten Gutachten vom 7. November 2011 (Urk. 8/1/3 = Urk. 3/5) fest, dass bei der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ½ Tage nach dem Ereignis vom 14. Juni 2011 zwei Messerstichverletzung am Rücken mit einem Stichkanal von je 5 Zentimetern Länge festgestellt worden seien. Als Folge dieser Stichverletzungen sei es zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und dadurch zu einem Kollaps des rechten Lungenflügels und zu einer Blutung in die rechte Brusthöhle (sogenannter Hämatopneumothorax) gekommen. Durch den Kollaps des Lungenflügels sei dieser nicht mehr für den Gasaustausch und die Sauerstoffaufnahme ins Blut zur Verfügung gestanden. Durch die Minderdurchblutung des betroffenen Lungenflügels sei es dann zu einer raschen Druckerhöhung im Lungenkreislauf und zu einer grossen Druckbelastung der rechten Herzkammer gekommen. Dadurch hätte es jederzeit zu einem akuten Herzversagen kommen können. Zudem habe infolge der durch die Messerstiche verursachten Eröffnung der Brusthöhle ein grosses Risiko für die Ausbildung einer Spannungs-Luftbrust (Spannungs-Pneumothorax) bestanden. Dies hätte sich die Situation weiter rasch verschärfen und ein Herzversagen begünstigen können. Durch solche Stichverletzungen könne es sodann zu einem grossen Blutverlust nach innen oder aussen kommen. Bei nur geringgradig abweichendem Stichkanal hätten beim Beschwerdeführer das Herz oder die grossen Blutgefässe verletzt werden können, was zu einem raschen Verblutungstod geführt hätte. Zudem hätte aus einer Verletzung des Rückenmarks eine Querschnittlähmung resultieren können. Auf Grund der raschen medizinischen Versorgung sei beim Beschwerdeführer nicht mit bleibenden körperlichen Schäden zu rechnen. Es sei jedoch mit bleibenden Narben im Bereich der Stichverletzungen zu rechnen. Nicht auszuschliessen seien sodann Atembeschwerden verursachende Vernarbungen oder Verwachsungen in der Brusthöhle (S. 4). In psychischer Hinsicht sei das Ereignis geeignet, beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst- und Panikattacken oder eine Depression zu verursachen beziehungsweise auszulösen (S. 5).

2.4    Mit Verordnung vom 23. August 2012 (Urk. 8/1/6) diagnostizierte med. pract. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, persistierende Muskelschmerzen nach einer tiefer Stichverletzung vor einem Jahr und verordnete für den Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung.

2.5    Mit Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 3/6) stellten die Ärzte der Praxis F._____ einen Status nach Messerstichverletzung mit aktuell vermehrten Narbenschmerzen fest und erwähnten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei Druck oder Prellung und beim sich Bücken Schmerzen im Bereich der Narben der Stichverletzungen am Rücken verspüre.

2.6    In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Dezember 2012 (Urk. 8/1/1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenwärtig noch immer unter Schmerzen leide und Schmerzmedikamente einnehmen müsse, dass er nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben könne, und dass er nicht mehr ganz tief einatmen könne, weshalb er ein Lungentraining habe durchführen müssen. Das Ereignis vom 14. Juni 2011 habe ihn sodann auch psychisch belastet und er habe anfänglich unter Albträumen gelitten. Es falle ihm immer noch schwer, die Freizeit alleine zu verbringen oder am Tatort vorbeizugehen (S. 9).


3.    Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 14. Juni 2011 zwei Stichverletzungen im oberen Rücken mit einem Stichkanal von je 5 Zentimetern Länge zugezogen hat, welche zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle, zu einem Kollaps der rechten Lungenflügels und zu einer Blutung in die rechte Brusthöhle im Sinne eines Hämatopneumothorax führten. Dadurch hat sich der Beschwerdeführer in akuter Lebensgefahr befunden und er hätte ohne umgehende medizinische Versorgung infolge eines akuten Herzversagens sterben können. Zudem bestand ein grosses Risiko für die Ausbildung eines lebensgefährlichen Spannungs-Pneumothoraxes. Des Weiteren bestand bei den erlittenen Stichverletzungen auch insofern eine potentielle Lebensgefahr, als diese bei nur geringgradig abweichendem Stichkanal lebensgefährliche Verletzungen des Herzes oder der grossen Blutgefässe hätte verursachen können (vorstehende E. 2.3). Gemäss den medizinischen Akten verheilten die Stichverletzungen abgesehen von sichtbar bleibenden Narben, von Schmerzen und einer erhöhten Druckdolenz im Bereich der Narben (vorstehende E. 2.2 und E. 2.3) ohne bleibende Komplikationen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leide er weiterhin unter Atembeschwerden (vorstehende E. 2.6). Dabei dürfte es sich gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der D._____ um Folgen von durch die Straftat verursachten Vernarbungen oder Verwachsungen in der Brusthöhle handeln (vorstehende E. 2.3). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben infolge der Straftat weiterhin unter gewissen psychischen Beschwerden (vorstehende E. 2.6), wobei eine psychiatrische Behandlung diesbezüglich nicht erforderlich war.

4.

4.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aktiv an einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt gewesen sei, weshalb sein Anspruch auf Genugtuung wegen Mitverschuldens um 25 % zu kürzen sei (S. 5).

4.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 14. Juni 2011 eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens nicht rechtfertige. Denn einerseits sei nicht erstellt, dass er mit einer zur Faust geballten Hand mutmasslich versucht habe, den Täter zu schlagen. Andererseits sei erstellt, dass ihn der Täter zuerst geschubst, und dass er diesen anschliessend lediglich zurückgeschubst habe. Er habe sodann nicht damit rechnen müssen, dass der Täter ihn mit einem Messer angreifen und lebensgefährlich verletzen werde (Urk. 1 S. 9).

4.3    Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straftat vom 14. Juni 2011 beigetragen hat.


5.

5.1    Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG).

5.2    Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitverschulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4).

5.3    Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des aOHG die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unterbrochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.).

5.4    Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann indes zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demonstration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die erlittenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berücksichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Verhalten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Verletzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat.


6.

6.1    Das Jugendgericht hat im Urteil vom 8. November 2012 (Urk. 8/4/2) erkannt (E. 5.2.3 des Urteils), dass der Beschwerdeführer (Privatkläger) und der Zeuge G._____ den vom Täter (Beschuldigten) bestrittenen äusseren Sachverhalt so wie er in der Anklageschrift zusammengefasst sei, geschildert hätten. Gestützt auf die in diesem Zusammenhang glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____ sei daher von deren Darstellung auszugehen. Damit sei der angeklagte Sachverhalt auch in den bestrittenen Punkten nachgewiesen.

6.2    In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer, bevor ihm der Täter die Stichverletzungen zufügte, versuchte, den Täter mit der zu einer Faust geballten Hand zu schlagen, weicht der in der Anklageschrift vom 20. August 2012 (Urk. 8/4/2, Anklage) enthaltene Sachverhalt von demjenigen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____ ab. Während der Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift „mit der zu einer Faust geballten Hand mindestens versuchte, zum Schlag“ gegen den Täter „auszuholen“ (S. 5), erkannte das Jugendgericht, dass „die Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihm einen Faustschlag an den Kopf verpasst“, vom Beschwerdeführer bestritten worden sei (Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.1.3). Dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft H._____ vom 13. Oktober 2011 (Urk. 3/7) ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er, wie vom Täter behauptet, diesem einen Faustschlag an den Kopf verpasst habe, verneinte (S. 11).

    Der in der Anklageschrift aufgeführte Geschensablauf, wonach der Beschwerdeführer mit der zu einer Faust geballten Hand mindestens versuchte, zum Schlag gegen den Täter auszuholen, findet auch in den Aussagen des Zeugen G._____ keine Stütze. Dem Urteil des Jugendgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass dieser anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, dass der Beschwerdeführer den Täter erst dann weggestossen habe, als ihn dieser mit dem Messer bereits gestochen gehabt habe. Von einem Ausholen zum Schlag mit einer zur Faust geballten Hand durch den Beschwerdeführer war nicht die Rede (Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.2)

    In Anbetracht des Umstandes, dass das Jugendgericht in seinem Urteil vom 8. November 2012 (Urk. 8/4/2) im Rahmen der Beweiswürdigung in Bezug auf den vom Täter bestrittenen äusseren Sachverhalt vollumfänglich auf die als glaubhaft und überzeugend beurteilten Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____ abstellte, besteht vorliegend kein Raum, auf die davon abweichende Zusammenfassung des Sachverhalts in der Anklageschrift abzustellen. Nach Gesagtem ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Geschehen, bei welchem der Beschwerdeführer, bevor ihm der Täter die Stichverletzungen zufügte, gegen diesen mit einer zur Faust geballten Hand zum Schlag ausgeholt hätte, nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

6.3    Auf die in der Anklageschrift enthaltene Zusammenfassung des Sachverhalts kann vorliegend auch insofern nicht abgestellt werden, als dass darin festgestellt wurde, dass nach der vorerst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und dem Beschwerdeführer eine tätliche Auseinandersetzung gefolgt sei, in deren Verlauf sich der Täter und der Beschuldigte gegenseitig mindestens einmal geschupft beziehungsweise gestossen hätten (Urk. 8/4/2, Anklage S. 5). Denn dem Urteil des Jugendgerichts vom 8. November 2012 (Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.1.3) und dem Protokoll der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2011 (Urk. 3/7 S. 9) lassen sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und übereinstimmend aussagte, dass der Täter ihn zuerst gestossen und dass er diesen anschliessend leidiglich zurückgestossen habe. Etwas Anderes lässt sich auch den Aussagen des Zeugen G._____ nicht entnehmen. Vielmehr sagte dieser anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer den Täter weggestossen habe, nachdem ihm Letzter die Stichverletzungen bereits zugefügt gehabt hätte (Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.2).

    Gestützt auf das Urteil des Jugendgerichts vom 8. November 2012 (Urk. 8/4/2) steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Täter nicht mit einer zur Faust geballten Hand zum Schlag ausholte, dass der Täter den Beschwerdeführer zuerst stiess beziehungsweise schubste und dass der Beschwerdeführer den Täter anschliessend lediglich zurückschubste.

6.4    Eine Würdigung der gesamten Umstände des Tatgeschehens führt daher zum Ergebnis, dass der Täter und der Beschwerdeführer nach einem anfänglichen zweimaligen Blickkontakt eine zuerst verbale und anschliessend tätliche Auseinandersetzung führten, wobei der Täter, als er nach dem zweiten Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesen zuging, die verbale Auseinandersetzung in Gang setzte und anschliessend, indem er den Beschwerdeführer ein erstes Mal schubste, auch die tätliche Auseinandersetzung begann. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten ging indes im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter nicht über eine Verteidigung hinaus. Insbesondere ist auf Grund der Akten nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Täter durch sein Verhalten zur Straftat provozierte. In Würdigung der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht damit hatte rechnen müssen, vom Täter mit einem Messer angegriffen und verletzt zu werden. Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch hätte sich in der Lage des Beschwerdeführers gleich oder nur unwesentlich anders verhalten. Von einem einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs im Sinne von Art. 27 Abs. 2 OHG rechtfertigenden Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne eines erheblichen Mitverschuldens an der Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straftat vom 14. Juni 2011 kann beim Beschwerdeführer daher nicht die Rede sein.


7.

7.1    Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Genugtuungssumme zu gewinnen.

7.2    In einem vergleichbaren Fall kam es zwischen dem Täter und dem Opfer am Vortag vor einer Diskothek zu einem Streit, weil das Opfer mit der Begleiterin eines Kollegen des Beschwerdeführers eng anliegend getanzt hat. Am darauffolgenden Tag führten sie die verbale Auseinandersetzung vom Vortag fort und fügten sich beide je einen Schlag mit der Stirn ins Gesicht (Schwedenkuss) zu. Infolgedessen geriet der Täter in Rücklage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche und fügte dem Opfer mehrere schwere und lebensgefährliche Stichverletzungen zu, wobei das Opfer keine bleibenden körperlichen Schäden erlitt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zugesprochen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_289/2008, 6B_290/2008 vom 17. Juli 2008 E. 3).

7.3    In einem weiteren Fall hat der Täter dem Opfer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem vierzig Zentimeter langen Tranchiermesser eine schwere, lebensbedrohende Stichverletzung sowie durch Schläge und Tritte weitere Körperverletzungen zugefügt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- (zuzüglich Zins von 5 %) zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2009 vom 9. Oktober 2009).

7.4    In einem Fall aus dem Jahre 2009 hat der Täter am gleichen Tag zwei Opfer vor einem Nachtklub aus nichtigem Anlass attackiert und ihnen mit einem Taschenmesser je eine Stichverletzung im Unterbauch beziehungsweise im Rumpf zugefügt. Den Opfern wurden Genugtuungssummen von Fr. 3'000.-- beziehungsweise von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.1 f.).

7.5    Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 8. Juni 2012 dem Opfer, welchem im Rahmen eines Raufhandels mit Security-Personal mit unkontrollierten Bewegungen und mit grossem Kraftaufwand Stichverletzungen in Oberkörper und in der Bauchhöhle zugefügt wurden, eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu, wobei die Genugtuungssumme infolge Notwehr reduziert wurde (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 274).

7.6    In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2005 wurde dem Opfer, einem Psychiater, welchem von einem ehemaligen Patienten fünf Stiche mit einem Klappmesser in den Nacken-, Flanken- und Bauchbereich zugefügt wurden, und welcher infolge der Straftat an einer dauerhaft beeinträchtigenden Lungenfunktion, an einer arteriellen Verschlusskrankheit und an einem posttraumatischen Stressyndrom litt, eine Genugtuung von Fr. 30‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt, a.a.O., S. 399 f.).

7.7    Das hiesige Gericht hat in einem Entscheid vom 19. Juli 2011 (Prozess Nr. OH.2010.00003) dem Opfer, das anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter drei mit einem oder zwei Steakmessern zugefügte Stichverletzungen im Bereich des hinteren Oberkörpers sowie eine Schnittverletzung hinter dem Ohr und infolgedessen eine lebensbedrohliche Verletzung der Schlüsselbeinarterie erlitt, in Anwendung des aOHG eine Basisgenugtuung von Fr. 15‘000.-- zugesprochen (E. 8 des Urteils) und anschliessend wegen Mitverschuldens des Opfers um 25 % gekürzt (E. 9.4 des Urteils).


8.

8.1    In Anbetracht der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer infolge der ihm anlässlich der Straftat zugefügten schweren Stichverletzungen in akuter Lebensgefahr befand, dass infolge der Straftat sichtbare Narben zurückbleiben werden, und dass der Beschwerdeführer insbesondere infolge der Straftat weiterhin unter Beschwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich der Narben, Atembeschwerden und psychischen Beschwerden leidet, erscheint vor dem Hintergrund der obenerwähnten, vergleichbaren zivilrechtlichen Präjudizien vorliegend als Basisbetrag eine Genugtuungssumme im zivilrechtlichen Sinne von Fr. 15‘000.-- als angemessen.

8.2    Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es jedoch die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und den Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen (vorstehende E. 1.10 f.). Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen der Genugtuung entspricht, erscheint eine Herabsetzung des Basisbetrages von Fr. 15‘000.-- um 40 % als gerechtfertigt. Daraus resultiert ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- (Fr. 15‘000.-- x 0.6).

    In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


9.    

9.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

9.2    Ausgangsgemäss hat der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

9.3    Nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 9. Dezember 2013 (Urk. 15) ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, Zürich, im weitergehenden Umfang in Berücksichtigung eines zeitlichen Aufwandes von rund 8 Stunden und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 4. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich, eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich, mit Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz