Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
OH.2014.00004 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 19. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, schweizerische Staatsangehörige, ist im Jahre 2000 von der Schweiz kommend in die Y.___ gereist. Am 11. Juni 2013 erstattete die Geschädigte bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen einen in der Y.___ wohnhaften Z.___schen Staatsangehörigen betreffend zu ihren Lasten in der Y.___ während der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 6/5/2) verübter Straftaten im Sinne von „Missbrauch, Erpressung, Nötigung, Verfolgung, schwerer Körperverletzung, Zerstörung der Gesundheit und Beruf, Rufschädigung, Datenmissbrauch, Verletzung des Persönlichkeitsrechts und versuchten Mordes“ (Urk. 6/5/1 S. 1) und bezog sich dabei auf verschiedene in der Y.___ geführte Straf- und Zivilverfahren (Urk. 6/5/1 S. 1 f.).
1.2 Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 6/5/3) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen den mutmasslichen Täter nicht anhand und trat auf die Strafanzeige der Geschädigten nicht ein, weil die Strafanzeige nicht substantiiert verfasst worden sei, weil sich der Deliktsort der von der Geschädigten zur Anzeige gebrachten Straftaten in der Y.___ befunden habe und weil es sich beim Täter um einen in der Y.___ wohnhaften Z.___schen Staatsangehörigen handle, welcher nicht an die Schweiz ausgeliefert werden könne. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 (Geschäfts-Nr. UE130195-O; Urk. 6/5/5) wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Geschädigten gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juli 2013 erhobene Beschwerde ab. Mit Urteilen vom 4. Dezember 2013 (Prozess Nr. 6B_1090/2013, 6B_1091/2013, 6B_1092/2013, 6B_1093/2013, 6B_1094/2013, 6B_1095/2013, 6B_1096/2013, 6B_1097/2013, 6B_1098/2013, 6B_1099/2013; Urk. 6/5/7) trat das Bundesgericht auf die von der Geschädigten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2013 sowie gegen 9 weitere Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich erhobenen Beschwerden nicht ein.
1.3 Am 27. März 2014 (Urk. 6/1, Urk. 6/1/3) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Soforthilfe im Sinne der Übernahme von Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- (Urk. 6/1/3 S. 5) sowie Gesuche um Schadenersatz im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- (Urk. 6/1 S. 1) und um Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- (Urk. 6/1/3 S. 6). Mit (begründeter) Verfügung vom 4. April 2014 (Urk. 6/7 = Urk. 2) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung sowie um Übernahme der Anwaltskosten ab (Urk. 2 S. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 4. April 2014 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am
14. April 2014 Beschwerde und beantragte, die kantonale Opferhilfestelle sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz, Entschädigung und Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- auszurichten und Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- zu übernehmen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Eine Kopie dieser Eingab wurde der Geschädigten vom 6. Mai 2014 zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 OHG gilt das bisherige Recht des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (aOHG) für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind (lit a) sowie für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden (lit. b).
1.2 Von der Beschwerdeführerin wurden am 11. Juni 2013 Straftaten, welche sich in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 ereigneten, bei der Kantonspolizei Zürich zu Anzeige gebracht (Urk. 6/5/2 S. 1). In ihrem Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 27. März 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Straftaten am „30. April 2005 und einige Jahre“ nachher verübt worden seien und gab als Deliktsort A.___, Y.___, an (Urk. 6/1/3 S. 4).
1.3 Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 verübt wurden, richten sich daher nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (aOHG). Demgegenüber gilt das neue Recht des OHG für Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 verübt wurden.
1.4 Im Gegensatz zur Regelung im aOHG ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwaltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen handelt, wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 (OHV) präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können. Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Soforthilfe beziehungsweise längerfristige Hilfe für Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- (Urk. 6/1/3 S. 5) am 27. März 2014 erstmals gestellt hat, gelangen diesbezüglich die Verschriften des neuen Rechts und mithin des OHG zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG e contrario).
2.
2.1 Laut Art. 12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen.
Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 aOHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung.
2.2 Gemäss Art. 11 aOHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen (Abs. 1). Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so kann das Opfer eine Entschädigung oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält (Abs. 2). Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat, im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält (Abs. 3).
2.3 Art. 11 aOHG unterscheidet für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt wurden (Abs. 1 und 2) und Straftaten, die im Ausland verübt wurden (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs berechtigt ist, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält, beschränkt Art. 11 Abs. 3 aOHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 228 E. 2b). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (BGE 128 II 107 E. 2.1).
2.4 Diese Beschränkung der Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 11 Abs. 3 aOHG steht nach der Rechtsprechung mit Art. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, welches für die Schweiz seit 1. Januar 1993 in Kraft trat, in Einklang. Gemäss dieser Bestimmung wird die Entschädigung von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, und sie ist den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorbehalten, welche die Konvention ratifizieren, sowie den in diesen Staaten niedergelassenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europarats (BGE 126 II 228 E. 2b).
3.
3.1 In Art. 3 OHG ist der örtliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird Opferhilfe gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt, dass Leistungen der Beratungsstellen für eine Straftat, die im Ausland begangen wurde, nur unter den in Art. 17 OHG genannten besonderen Bedingungen gewährt werden; Entschädigungen und Genugtuungen für im Ausland begangene Straftaten werden keine gewährt.
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a OHG hat das Opfer bei einer Straftat im Ausland Anspruch auf Soforthilfe und auf längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 f. OHG, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Für im Ausland erbrachte Hilfe Dritter besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Der Anspruch auf Kostenbeiträge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe ist vielmehr auf in der Schweiz erbrachte Hilfe beschränkt (vgl. Amtl. Bull. 2006 N 1095).
4.
4.1 Nach Gesagtem wird für die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 verübt wurden, gemäss Art. 3 Abs. 2 OHG vorausgesetzt, dass sich die Straftaten in der Schweiz zugetragen haben. Für Straftaten, die nach Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 2009 im Ausland begangen wurden, besteht nach dieser Bestimmung kein Anspruch auf Entschädigungen oder Genugtuungen.
4.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 27. März 2014 (Urk. 6/1, Urk. 6/1/3) sowie in der Beschwerde vom 14. April 2014 (Urk. 1) haben sich sämtliche Straftaten, für welche sie Leistungen beantragte, in A.___ oder an anderen Orten in der Y.___ zugetragen. Demzufolge handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 zu ihren Lasten verübt wurden, um im Ausland begangene Straftaten, für welche gemäss Art. 3 Abs. 2 OHG keine Entschädigungen und Genugtuungen gewährt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2014 die diesbezüglichen Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigungen und Genugtuungen verneinte.
5.
5.1 Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Genugtuung für die Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom
30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 begangen wurden, kommen gemäss Art. 11 Abs. 3 aOHG zum Vornherein nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Straftaten im Besitz des Schweizer Bürgerrechts war und gleichzeitig Wohnsitz in der Schweiz hatte.
5.2 Des Gleichen müsste die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a OHG im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, um Ansprüche auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe für in der Schweiz entstandene Anwaltskosten zu haben.
5.3 Nach der Rechtsprechung zum opferhilferechtlichen Wohnsitzbegriff (BGE 137 II 122 E. 3.5 und 3.6) richtet sich der Begriff des Wohnsitzes von Art. 11 Abs. 3 aOHG und Art. 17 Abs. 1 OHG grundsätzlich nach Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB).
5.4 Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen).
5.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betroffene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist, die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohnort, das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit verbringt und sich die persönlichen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E. 7.2, BGE 131 V 222 E. 7.4).
5.6 Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Abzustellen ist auf die effektive Wohnsitznahme (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
6.
6.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie im Jahre 2000 von der Schweiz nach Y.___ gereist und habe in Y.___ als Sängerin und Musikerin gearbeitet (Urk. 6/1). Zum Zeitpunkt bei Beginn der Straftaten im Jahre 2005 habe sie gemäss ihren Angaben in A.___ gewohnt und sei zu diesem Zeitpunkt weiterhin als Sängerin und Musikerin tätig gewesen. Anschliessend sei sie in Folge der Straftaten zum „Sozialfall“ geworden und im Jahre 2012 mit letzter Kraft in die Schweiz beziehungsweise nach B.___ zurückgekehrt (Urk. 1 S. 2).
6.2 Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt (Urk. 6/1/2). Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin bereits während des gesamten Zeitraums vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis
31. Dezember 2008 über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden, wenn der für die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigungen und Genugtuungen für die in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 verübten Straftaten in Art. 11 Abs. 3 aOHG kumulativ vorausgesetzte Wohnsitz in der Schweiz zum Tatzeitpunkt zu verneinen wäre.
6.3 Der Steuererklärung 2012 der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie am 6. März 2012 in die Schweiz eingereist ist (Urk. 6/1/11). Gemäss dem Leistungsentscheid der Stadt B.___, Soziale Dienste, vom 26. März 2012 (Urk. 6/1/7) stellte die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe.
6.4 Die Z.___sche Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter Team A.___, stellte mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 (Urk. 6/1/8) an die Beschwerdeführerin fest, dass diese während den Zeiträumen vom 15. Januar bis 31. Juli 2007 und vom 4. Oktober 2007 bis 7. März 2012 Leistungen gemäss dem zweiten Buch des Z.___schen Sozialgesetzbuches (SGB II) bezogen und während dieser Zeit im Juni und Oktober 2007 sowie im August 2009 ein Erwerbseinkommen erzielt habe.
7.
7.1 Vorliegend stellen insbesondere die Umstände, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausging, in der Zeit von 2000 bis 2012 in Y.___ gewohnt zu haben, die verschiedenen von der Beschwerdeführerin erwähnten, im Zusammenhang mit den sie betreffenden Straftaten in Y.___ geführten Straf- und Zivilverfahren, der Umstand, dass sie in Y.___ Sozialleistungen bezogen hat und dass sie sich erst per 6. März 2012 erneut bei den schweizerischen Behörden angemeldet hat, Indizien für einen Wohnsitz in Y.___ dar. In Anbetracht der gesamten Umstände ist vorliegend daher davon auszugehen, dass sich die persönlichen, beruflichen, familiären und sozialen Aspekte des Lebens der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Y.___ im Jahre 2000 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 6. März 2012 insgesamt weit überwiegend in Y.___ konzentrierten.
7.2 Demnach steht fest, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2012 weit überwiegend für die Annahme eines Lebensmittelpunktes in Y.___ sprechen. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der opferhilferechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums nicht in der Schweiz, sondern in Y.___ befand.
7.3 Mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 aOHG während der Zeit vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 sind die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigungen und Genugtuungen für die während dieses Zeitraums begangenen Straftaten zu verneinen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt bei Verübung dieser Straftaten über eine schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte, sowie die Frage nach der Verjährung der Ansprüche auf Entschädigungen und Genugtuungen für diese Straftaten können daher offen bleiben.
7.4 Mangels des von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a OHG kumulativ neben dem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorausgesetzten Wohnsitzes in der Schweiz zum Zeitpunkt der Straftaten sind die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe im Sinne einer Übernahme von Anwaltskosten für eine Rechtsvertretung in der Schweiz für die während des Zeitraums vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2012 verübten Straftaten zu verneinen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz