Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2014.00005




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 24. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1988, wurde am 24. Juni 2007 zusammen mit ihrer Schwester Opfer einer Straftat, für welche der Täter mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 9. März 2011 beziehungsweise des Obergerichts vom 14. Oktober 2011 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition schuldig gesprochen wurde (Urk. 8/1/2 S. 70 f. und Urk. 8/56/2 S. 50).

1.2    Am 25. Mai 2011 stellte die Geschädigte beim Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung aus Opferhilfe für die Folgen der Straftat vom 24. Juni 2007 (Urk. 8/2/1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sistierte die Opferhilfestelle das Verwaltungsverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens sowie des Unfallversicherungsverfahrens (Urk. 8/6). Am 4. Februar 2014 substanziierte die Geschädigte das Gesuch um Opferhilfe (Urk. 8/50). Mit Verfügung vom 17. April 2014 hob die Opferhilfestelle die Sistierung des Verfahrens auf, sprach der Geschädigten Fr. 12‘074.40 für längerfristige Hilfe (Prozessentschädigung und anwaltliche Aufwendungen im Opferhilfeverfahren), Fr. 2‘246.70 für längerfristige Hilfe Dritter („vorprozessuale“ Anwaltskosten im Unfallversicherungsverfahren), eine Entschädigung für Schaden aus Semestergebühren im Betrag von Fr. 3‘828.-- sowie aus Übersetzungskosten im Betrag von Fr. 245.65 zuzüglich Zins, eine Entschädigung für Schaden aus Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 532.-- zuzüglich Zins sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu (Urk. 8/57 = Urk. 2 S. 7).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 21. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in teilweiser Aufhebung der Verfügung eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber von insgesamt Fr. 15‘685.-- zuzüglich 5 % Zins ab Verfall, für einen Haushaltschaden von Fr. 2‘003.-- zuzüglich 5 % Zins ab Verfall sowie die ungekürzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 24. Juni 2007 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 schloss die Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Luzius Hafen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 24. Juni 2007 verübte Straftat im Streit stehen, gelangen die materiellen Vorschriften der bis Ende 2008 in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung. Sie werden – soweit nicht anderes vermerkt – in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.2    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).

1.3    Gemäss Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 OHG).

1.4    Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100'000.-- (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OLV). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; BGE 128 II 49 E. 3.2).

    Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E. 6.5).

1.5    Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall und für Haushaltschaden sowie auf eine ungekürzte Genugtuung.

2.2    Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit (Urk. 1), aus den Akten der Unfallversicherung ergebe sich, dass vom 24. Juni bis 2. September 2007 eine straftatkausale vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und ab dem 3. September 2007 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die rückwirkend bestätigte Arbeitsunfähigkeit über den 2. September 2007 hinaus sei durch das tatsächliche Verhalten der Beschwerdeführerin mit Arbeitsaufnahme widerlegt. Der Schaden aus Erwerbsausfall sei somit für den Zeitraum vom 24. Juni bis 2. September 2007 (71 Tage) unter Anrechnung der Taggelder der Unfallversicherung zu berechnen (E. 3c S. 3 f.).

    Was den Haushaltschaden angehe, so sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Straftat 19 Jahre alt gewesen und habe bei ihren Eltern gewohnt. Grundsätzlich setze eine Entschädigung für Haushaltschaden die Führung eines eigenen Haushaltes voraus, was vorliegend nicht der Fall sei. Selbst wenn von einem sehr beschränkten Umfang der Mithilfe im Haushalt der Eltern ausgegangen würde, sei weder ausgewiesen, noch könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in den Haushalttätigkeiten erlitten habe (E. 3d S. 4).

    Hinsichtlich Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2009 in Z.___ lebe, weshalb sich eine Kürzung der Genugtuung um 50 % rechtfertige (E. 6b S. 6).

2.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1), es hätten bei ihr schon wenige Wochen nach dem Ereignis Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestanden. Aus der Ätiologie und der Definition der posttraumatischen Belastungsstörung heraus sei es medizinisch nicht möglich, dass die Störung zwischendurch verschwunden sei und eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Ziff. 10 f. S. 5 f.). Sie habe nach der Tat nicht mehr in der freien Wirtschaft gearbeitet, sondern sei ausschliesslich im geschützten Rahmen des elterlichen Cafés beschäftigt gewesen. Eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe kaum bestanden (Ziff. 12 S. 6 f.). Auch aus dem Umstand, dass sie Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, könne nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, sei doch nach Art. 15 Abs. 3 AVIV bei Behinderten im Zweifelsfall von einer Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Zum anderen habe sie Symptome entwickelt, welche sie selber nicht direkt in den Zusammenhang mit der Traumatisierung gebracht habe (Ziff. 13 S. 7). Auch dass sie die Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe und die Aufnahmeprüfung an die Universität in Z.___ bestanden und ein Studium aufgenommen habe, spreche nicht gegen die Arbeitsfähigkeit, habe sie doch bei der Prüfung auf den erlernten Erfahrungsschatz zurückgreifen können und sei die Aufnahmeprüfung an die Universität Z.___ für sie leicht (deutsch) gewesen. Der Studienbetrieb sei relativ gut vereinbar mit einem Vermeidungsverhalten (Ziff. 14 S. 7 ff). Es müsse von einer durchgehenden hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ab der Straftat bis irgendwann in der ersten Hälfte 2010 ausgegangen werden (Ziff. 15 S. 8).

    Was den Haushaltsschaden betreffe, habe sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Gegensatz zu schulpflichtigen Kindern existierten für bei den Eltern lebende Töchter zwischen 15 und 24 Jahren SAKE-Zahlen, die einen wöchentlichen Haushaltaufwand von durchschnittlich 13.2 Stunden aufwiesen. Ihr Aufwand übersteige das statistische Mittel (Ziff. 20 S. 12 f.). Der Haushaltschaden werde nur für die erste Zeit der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, wofür eine echtzeitliche medizinische Einschätzung vorliege (Ziff. 22 S. 14).

    Bezüglich Genugtuung sei zu bedenken, dass sie ab ihrem 5. Altersjahr bis zu ihrem 22. Altersjahr in der Schweiz gelebt. Sie sei nicht aus Vergnügen nach A.___ gezogen, sondern vom Tatort und vom Täter weg nach A.___ geflohen, ohne die Absicht gehabt zu haben, in A.___ zu bleiben. Sie habe so rasch als möglich, nämlich per 30. April 2013 ihren Wohnsitz wieder nach Y.___ verlegt. Es ergebe sich daher kein Grund, die Genugtuung zu kürzen (Ziff. 25 S. 16 f.).

3.

3.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung von einer straftatkausalen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 24. Juni und dem 2. September 2007 aus und ermittelte für diesen Zeitraum ein Valideneinkommen von Fr. 3‘571.30. Davon zog er die im gleichen Zeitraum geleisteten Taggelder der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 3‘040.-- ab und errechnete einen Erwerbsausfall von 531.30 (Urk. 2 E. 3c S. 3 f).

3.2

3.2.1    Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hat das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2013 (Prozess Nr. UV.2011.00339, Urk. 8/48/1) die Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 30. Juni 2010 gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, vom 1. November 2009 und den Bericht der Psychologin und Psychotherapeutin C.___ vom 23. März 2010 als rechtens befunden, da die Leistungen für Psychotherapie nicht mehr zur Steigerung beziehungsweise Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten (E. 3.4). Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit vom 3. September 2007 bis zum 30. Juni 2010 verhielt, ist vorliegend zu prüfen.

3.2.2    Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. November 2009 (Urk. 3/4 = Urk. 8/2/12) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. August 2009 erstmals bei ihr vorgestellt hatte. Es hätten daraufhin lediglich vier eigentliche Therapiesitzungen stattgefunden, in denen die Beschwerdeführerin beträchtliche Einsicht in ihre Problematik gewonnen habe, sich ein Stück weit habe distanzieren können und sich ihre neuen Perspektiven abzuzeichnen begonnen hätten. Wegen einer wichtigen Aufnahmeprüfung in A.___ habe die Therapie unterbrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung bestanden und sich daraufhin entschlossen, Mitte Oktober 2009 ein Studium in Z.___ aufzunehmen. Die Psychiaterin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin, bis zur Therapieaufnahme sei sie „sicher voll oder hochgradig arbeitsunfähig“ gewesen, deshalb habe sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen. Aufgrund der Symptomatik der Belastungsstörung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung zu.

3.2.3    Am 23. März 2010 (Urk. 8/53/70, Übersetzung: Urk. 8/2/13) berichtete C.___, die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2009 die Psychotherapie bei ihr aufgenommen. Sie diagnostizierte ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (DSM IV 309.81), welche voll entwickelt sei. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem unter wiederholten, eindringlichen und schmerzlichen Erinnerungen an das Ereignis, unter eindringlichen und schmerzlichen Albträumen, unter einem Gefühl des Wiedererlebens und unter Flashback-Episoden, sowie unter stressauslösenden Momenten, die dem traumatischen Ereignis ähnlich seien. Weiter wurden eine Vermeidungshaltung, ein erhöhter Erregungszustand, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit sowie das Ausreissen der Haare beschrieben. Es wurde schliesslich festgehalten, dass die Therapie befriedigende Ergebnisse bringe und sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Am 17. Juni 2010 (Urk. 8/53/65) berichtete die Psychotherapeutin erneut von einem Rückgang der Symptomatik und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei erfolgreich in ihrem Studiengang und bestehe die diesbezüglichen Prüfungen. Das Sozialleben habe sich verbessert.

3.2.4    Dr. B.___ erwähnte im November 2009, dass die Beschwerdeführerin seit der Straftat voll oder zumindest hochgradig arbeitsunfähig sei, weshalb sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen habe. Allerdings stand die Beschwerdeführerin erst seit Mitte August 2009 bei ihr in Behandlung. Eine rückwirkend bestätigte Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Rechtsprechung zurückhaltend zu gewichten und besonders auf Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom 27. August 2010). Für den fraglichen Zeitraum fehlen echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

    Laut IK-Auszug arbeitete die Beschwerdeführerin bereits vor der Straftat im elterlichen Betrieb mit. Am 30. August 2007 gab die Beschwerdeführerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Unfallversicherers an, sie habe für die Zeit nach dem Praktikum keine konkreten beruflichen Pläne gehabt (Urk. 8/2/9). Die Aussage der Psychiaterin, es sei der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit im elterlichen Betrieb und vertrauten Umfeld möglich gewesen und aufgrund der Symptomatik der Belastungsstörung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung zu, ist daher nicht nachvollziehbar. Trotz der von Dr. B.___ vertretenen Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin keine berufliche Entwicklung mehr zutraue, war es der Beschwerdeführerin möglich, nach der Straftat Zukunftspläne zu schmieden und diese auch erfolgreich umzusetzen. Wohl eher wegen der Aufnahmeprüfungen in A.___ und in der Aussicht auf den Beginn des Studiums als aufgrund der behaupteten Beeinträchtigungen sind auch die Einstelltage der Arbeitslosenversicherung zu sehen, welche aufgrund ungenügender Stellenbemühungen am Ende der Bezugsperiode und kurz vor Aufnahme des Studiums verfügt worden sind. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sind auch für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern nicht vorhanden.

    Was den Zeitraum ab Aufnahme des Studiums in Z.___ betrifft, attestierte C.___ keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin war trotz der behaupteten Einschränkungen fähig, ihre Studien mit Erfolg zu betreiben, weshalb auch für diesen Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

    Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 3. September 2007 wieder vollständig arbeitsfähig war.

3.3    Was die Berechnung der Entschädigung für den Schaden aus Erwerbsausfall zwischen der Straftat und dem 2. September 2007 betrifft, wurde diese von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sind die Grundlagen der Berechnung durch die Akten ausgewiesen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Entschädigung für Haushaltschaden mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Tat bei ihren Eltern gelebt und keinen eigenen Haushalt geführt.

4.2

4.2.1    Im privaten Haftpflichtrecht ist der Haushaltschaden, also der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt. Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Anspruchsberechtigt ist die Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist: Hausfrauen und Hausmänner, Ehepartner, ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, die ihren eigenen Haushalt führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000, E. 2a mit Hinweisen).

4.2.2    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen anspruchsberechtigt sind, die ihren eigenen Haushalt führen, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass erwachsene Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben, nicht anspruchsberechtigt wären. Vielmehr ist mit der Bezeichnung „eigen“ gemeint, dass die anspruchsberechtigte Person Teil der Haushaltgemeinschaft ist und in dieser Haushaltgemeinschaft Aufgaben der Haushaltführung übernimmt. Im Unterschied zu Kindern, die vor allem aus erzieherischen Gründen zur Mithilfe im Haushalt angehalten werden und deren Beitrag eher symbolischen Charakter haben dürfte, wird von volljährigen Kindern regelmässig erwartet, dass sie sich an der Hauhaltführung beteiligen und/oder einen finanziellen Beitrag an die Haushaltführung leisten. Sofern erwachsene Kinder vor dem schädigenden Ereignis im gemeinsamen Haushalt der Eltern eine Hauhalttätigkeit ausgeübt haben, haben sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Entschädigung für Haushaltschaden.

4.3

4.3.1    Der für die Erledigung des Haushalts erforderliche Aufwand ist rechtsprechungsgemäss entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) zu ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festzulegen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeutet aber nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. Der Haushaltschaden ist möglichst konkret zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann deshalb nur verlangen, wer ohne das beeinträchtigende Ereignis überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem die geschädigte Person lebt, und zu den Aufgaben, die ihr darin ohne Beeinträchtigung zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern die den Anspruch stellende Person durch das Ereignis tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage nach der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5 mit Hinweisen). Dabei bilden rechtsprechungsgemäss die Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung des Bundesamtes für Statistik (SAKE) über den Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeiten eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt (BGE 131 III 360 E. 8.2.1).

4.3.2    Laut Arztbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/2/7) litt die Beschwerdeführerin nach der Straftat an einem posttraumatischen Cervicovertebralsyndrom, einer Schädelkontusion rechts und einem schweren Angstzustand mit Depression. Sie könne die Wohnung ohne Begleitung nicht verlassen, klage über Schlafstörungen und ein ständiges Angstgefühl sowie über Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich mit Kopfschmerzen. Gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers gab die Beschwerdeführerin am 30. August 2007 (Urk. 8/54/104 S. 2) an, sie habe keine körperlichen Beschwerden mehr, sie habe jedoch noch Probleme mit dem Schlaf, leide unter Albträumen und fühle sich beim Verlassen des Hauses nicht sicher. Die Schmerzmittel habe sie drei Wochen nach der Straftat absetzen können.

4.3.3    Dem Arztbericht von Dr. D.___ kann nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit eingeschränkt war. Allerdings waren die somatischen Beschwerden nach kurzer Zeit soweit abgeklungen, dass sie nach drei Wochen auf Schmerzmittel verzichten konnte. Länger litt sie an Schlafstörungen und einem ständigen Angstgefühl, welches sie daran hinderte, das Haus alleine zu verlassen. Gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ und die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie während der ersten drei Wochen nach der Straftat aufgrund der Schmerzen in der Haushaltführung vollständig eingeschränkt war. Danach war sie in denjenigen Tätigkeiten eingeschränkt, die das Verlassen des Hauses erforderten. Ab dem 3. September 2007 ist von keiner Einschränkung mehr auszugehen (vgl. E. 3.2.3).

4.3.4    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von ihr im elterlichen Haushalt näher dargelegte geleistete Arbeit entspreche ungefähr dem statistischen Wert (Urk. 1 Ziff. 20 f. S. 12 f.).

    Der durchschnittliche Zeitaufwand für Haushaltarbeiten der bei den Eltern lebenden Töchter zwischen 15 und 24 Jahren betrug im Jahr 2007 gemäss SAKE-Tabelle T3.6.2.1 14.2 Stunden. Die Beschwerdeführerin gab an, vor dem schädigenden Ereignis 13.5 Stunden pro Woche für Haushaltarbeiten aufgewendet zu haben. Darin enthalten sind die Haustierversorgung von 3.75 Stunden, welche – da sie ein Hobby betreffen - nicht anzurechnen sind, sowie die Besorgung der Wäsche von 4 Stunden, wobei in der Wäschebesorgung auch Wäsche des von den Eltern betriebenen Restaurants enthalten ist. Es rechtfertigt sich daher, davon nur 2 Stunden anzurechnen. Somit ergibt sich ein massgebender Aufwand für Haushaltarbeiten von 7.75 Stunden. Die Tätigkeiten, die das Verlassen des Hauses erforderten, beschränken sich auf das Einkaufen, für welches die Beschwerdeführerin einen wöchentlichen Aufwand von 1.5 Stunden geltend machte.

4.4

4.4.1    Der zu berücksichtigende Lohn entspricht demjenigen einer Haushalthilfe oder Haushälterin zuzüglich eines Aufschlages, welcher der Qualität der Arbeit einer Ehefrau beziehungsweise Mutter Rechnung trägt (BGE 129 II 145 E. 3.2.1). Der von der Beschwerdeführerin beantragte Stundenansatz von Fr. 30.-- erscheint als sachgerecht.

4.4.2    Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- und bei einem zu entschädigenden Aufwand von 7.75 Stunden hat die Beschwerdeführerin für die ersten drei Wochen nach der Straftat bis zum 15. Juli 2007 Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 697.50. Vom 16. Juli bis 2. September 2007, mithin während 7 Wochen, hat sie bei einem zu entschädigenden Aufwand von 1.5 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 315.--. Insgesamt hat sie damit Anspruch auf eine Entschädigung für den Haushaltschaden von Fr. 1‘012.50 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 24. Juni 2007.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine um 50 % gekürzte Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zu.

5.2    Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten der berechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo die Klägerin lebt und was sie mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252 E. 2b S. 255 f.; 125 II 554 E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung der berechtigten Person zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hinweis; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b; ähnlich Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG in der Fassung vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009).

    Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der berechtigten Person um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554 E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6 bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten).

5.3    Die Beschwerdeführerin zog Ende September 2009 nach A.___, um dort ein Studium aufzunehmen. Laut Auszug aus dem Personenregister der Stadt Y.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 3/12) ist sie seit dem 30. April 2013 ununterbrochen wieder in der Stadt Y.___ wohnhaft. Im Verfügungszeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin somit Wohnsitz in der Stadt Y.___, womit kein Raum bleibt für eine Kürzung der Genugtuung infolge tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung der ungekürzten Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.--. Hinzu kommen Zinsen zu 5 % ab dem 24. Juni 2007.


6.

6.1    Rechtsanwalt Luzius Hafen machte in seiner Honorarnote vom 15. September 2015 (Urk. 13/2) einen Aufwand von 14 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend. Unter Berücksichtigung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) erscheint das geltend gemachte Honorar von Fr. 3‘114.70 (inkl. MWSt) als angemessen.

6.2    Geltend gemacht wurde ein zusätzlicher Schaden von Fr. 22‘156.-- zuzüglich Zinsen. Bei Zusprechung einer Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 1‘012.50 zuzüglich Zins sowie einer um Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zinsen höheren Genugtuung obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von gut einem Viertel. Die Beschwerdegegnerin hat daher eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 778.70 zu bezahlen. Im Betrag von Fr. 2‘336.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffer VI und Dispositiv Ziffer VII der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. April 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 1‘012.50 (zuzüglich Zinsen zu 5 % ab 24. Juni 2007) sowie eine ungekürzte Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- (zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 24. Juni 2007) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 778.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, mit Fr. 2‘336.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Luzius Hafen

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13/1-2

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher