Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2014.00007 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 5. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler
Barmettler Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, wurde am 9. Dezember 2009 an ihrem Arbeitsplatz als Verkäuferin eines Tankstellen-Shops Opfer eines versuchten Raubüberfalles. Dabei wurde sie mit einer vorgehaltenen Soft-Air-Waffe bedroht (Urk. 12/71/29-33 S. 3). Nach der Straftat litt die Geschädigte unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 12/33/1-19 S. 10). Mit Entscheid vom 18. November 2010 (Urk. 8/1/3) wurde der Täter des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 90.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre angesetzt. Zur Bezahlung einer Genugtuung oder von Schadenersatz an die Geschädigte wurde der Täter nicht verpflichtet.
1.2 Am 23. April 2014 (Urk. 8/1) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung von Anwaltskosten, Arzt- und Therapiekosten, Erwerbsausfall, Genugtuung sowie Soforthilfe für Anwaltskosten im Verfahren der Invalidenversicherung. Mit unbegründeter Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk. 8/3) verneinte die kantonale Opferhilfestelle einen Anspruch der Geschädigten auf Soforthilfe im Invalidenversicherungsverfahren (Dispositiv Ziffer I), sistierte das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung bis zum endgültigen Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens (Dispositiv Ziffer II) und stellte fest, dass über das Begehren um Kostenbeiträge für Arzt- und Therapiekosten nach Eingang eines konkreten Antrags entschieden werde (Dispositiv Ziffer III). Am 5. Mai 2014 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 8/4), worauf die kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 8/5 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die begründete Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 16. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass damit das Gesuch um Soforthilfe für Anwaltskosten im Invalidenversicherungsverfahren abgewiesen worden sei. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 (Urk. 7) beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurden die Akten der Invalidenversicherung aus dem beim hiesigen Gericht anhängigen invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren in Sachen der Beschwerdeführerin (Prozess Nr. IV.2013.00832) beigezogen (Urk. 12/1-71). Am 24. September 2014 (Urk. 18) nahm die Beschwerdeführerin zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung. Der Beschwerdegegner liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 17). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. September 2014 wurde dem Beschwerdegegner am 14. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da sich die im Streite stehende Straftat im Jahre 2009 ereignete, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 OHG).
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen).
1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und insbesondere Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist.
1.4 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, die gesuchstellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Soforthilfe ist nach der Rechtsprechung immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situation des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht. Die Abgrenzung der Sofort- von der längerfristigen Hilfe ist insofern von Bedeutung, als die Soforthilfe unentgeltlich ist und unabhängig von den Einnahmen des Opfers ausgerichtet wird. Zudem werden bei der Soforthilfe geringere Anforderungen an den Nachweis der Straftat gestellt.
1.6 Die Opferberatungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
1.7 Der Inhalt der längerfristigen Hilfe ist der gleiche wie derjenige der Soforthilfe, nämlich angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz (Art. 14 Abs. 1 OHG). Sodann besorgen die Beratungsstellen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. Im Gegensatz zu der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage kann die anspruchsberechtigte Person gemäss dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen OHG nicht mehr wählen, in welchem Sinn sie für einen Schadensposten Opferhilfe beanspruchen will. Denn sie kann für denjenigen Schaden, welcher Leistungen der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe auslösen kann, keine Entschädigung verlangen (Art. 19 Abs. 3 OHG). Laut den Gesetzesmaterialien soll vom Zweck und der Dauer der ersuchten Leistung abhängen, ob Beratungshilfe oder Entschädigung beansprucht werden kann. Hilfeleistungen zur Stabilisierung des Gesundheitszustands und zur Beseitigung der übrigen Folgen der Straftat (Art. 13 Abs. 2 OHG) dienen der Wiederherstellung der Situation, wie sie vor dem Schadensereignis bestand. Demgegenüber sollen Hilfeleistungen während eines chronischen Zustands über die Entschädigung abgedeckt werden. Die Abgrenzung zwischen Beratungshilfe und Entschädigung spielt bei der Anspruchsberechtigung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht sowie beim Nachweis der Opferstellung eine Rolle. Zudem wird die Beratungshilfe etwas grosszügiger bemessen als die Entschädigung und ist nicht plafoniert, und ihre Geltendmachung ist an keine zeitlichen Limiten gebunden. Für die Beratungshilfe ist der Wohnsitzkanton des Opfers kostenpflichtig (vgl. Art. 18 OHG), während die Entschädigung vom Kanton zu bezahlen ist, auf dessen Territorium die Straftat begangen wurde (Art. 26 OHG; vgl. Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten OHG, AJP 2008 S. 1483 ff, S. 1491 f.).
1.8 Bei den Anwaltskosten handelt es sich um Schaden, welcher Leistungen der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG auslösen kann, und welche deshalb gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind. Damit übereinstimmend wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) präzisiert, dass Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können.
1.9 Gemäss Art. 6 OHG besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG, wobei die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat massgeblich sind (Abs. 2).
1.10 Art. 16 OHG bestimmt den Umfang der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. Diese werden ganz gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG nicht übersteigen (lit. a). Nur anteilsmässig werden die Kosten gedeckt, wenn die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG liegen (lit. b).
Liegen die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag gemäss Art. 3 OHV wie folgt berechnet:
Kostenbeitrag = (Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten) ÷ 2 x Betrag ELG
1.11 Nach der Rechtsprechung ist zur Bemessung der finanziellen Verhältnisse des Opfers gemäss Art. 16 OHG der Zeitpunkt der Verfügung über die Übernahme weiterer Kosten massgeblich (vgl. BGE 131 II 659 E. 3.2 und 129 II 158 E. 3.5.3; Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Zürich 2009, Art. 6 OHG N 9).
2.
2.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; Urteil des Bundesgerichts I 3/03 vom 23. September 2003 E. 1.2).
2.2 Mit ihrem Leistungsgesuch vom 23. April 2014 (Urk. 8/1) ersuchte die Beschwerdeführerin einerseits unter der Rubrik „Schaden/Kosten“ um Übernahme (unbezifferter) Anwaltskosten. Andererseits ersuchte sie um Übernahme von Anwaltskosten im Verfahren der Invalidenversicherung unter dem Titel der Soforthilfe. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk. 2) hat der Beschwerdegegner zwar einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe im Invalidenversicherungsverfahren verneint. Der Beschwerdegegner hat es in der angefochtenen Verfügung indes unterlassen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der längerfristigen Hilfe zu befinden. Zum Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört nicht nur die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe, sondern auch die Frage nach dem Anspruch auf Übernahme dieser Kosten unter dem Titel der längerfristigen Hilfe.
2.3 Die Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Anwaltskosten unter dem Titel der Soforthilfe und insbesondere die Frage nach der zeitlichen Dringlichkeit dieser Massnahme kann vorliegend offen gelassen werden, wenn selbst unter dem Titel der längerfristigen Hilfe ein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten ausgewiesen wäre, was im Folgenden zu prüfen ist.
3. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz am 9. Dezember 2009 durch eine Straftat im Sinne eines versuchten Raubüberfalles in einem gewissen Umfang in ihrer psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. An der Stellung der Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist daher nicht zu zweifeln.
4.
4.1 Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme (BGE 133 II 361 E. 5.1). Daraus folgt der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe, wonach finanzielle Opferhilfe nur gewährt wird, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 4 OHG geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Art. 4 Abs. 2 OHG bestimmt, dass die Opfer, welche Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beanspruchen, glaubhaft machen müssen, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 OHG erfüllt sind, es sei denn, es sei ihnen angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Opferhilfe insbesondere subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (BGE 131 II 121 E. 2.3 mit Hinweisen). Steht dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu, besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfestelle. Wird dagegen dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt, ist es Aufgabe der Opferhilfestelle zu prüfen, ob die Übernahme der Anwaltskosten gerechtfertigt ist (BGE 123 II 548 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4).
Die längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG ergänzt allfällige Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. Insofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädigungspflichtig sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 6.1 und 1A.165/2001 vom 4. März 2002 E. 5 und 6).
4.3 In aller Regel gehen jedoch die Leistungen, die ein Opfer als längerfristige Hilfe beanspruchen kann, nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann und es wird eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Betrag beschränkt, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (BGE 131 II 121 E. 2.5.2).
4.4 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 ATSG auch im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 43 ATSG), drängt sich nach der Rechtsprechung eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 200 E. 4.1).
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 11. Februar 2013 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren ersuchte (Urk. 12/53/1-7), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. April 2013 (Urk. 12/60) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung guthiess. Am 13. August 2013 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küsnacht am Rigi, bei der IV-Stelle eine Kostennote und einen Tätigkeitsnachweis gleichen Datums ein (Urk. 12/68), worauf die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. August 2013 (Urk. 12/70) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘172’50 zusprach. Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, welche nicht die Dauer des Vorbescheidverfahrens vom 14. Januar bis 13. August 2013 betreffen, wurden von der IV-Stelle indes nicht entschädigt.
5.2 In den Akten befinden sich sodann zwei das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren betreffende Verfügungen des hiesigen Gerichts vom 20. November 2013 (Urk. 8/1/5) und vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/1/6). Mit Verfügung vom 20. November 2013 (Urk. 8/1/5) wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vorerst ab. Anschliessend bejahte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/1/6) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung mit Wirkung ab 1. Januar 2014.
5.3 Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 4.3), gehen die Leistungen, die ein Opfer unter dem Titel der Soforthilfe beziehungsweise der längerfristige Hilfe beanspruchen kann, auf Grund der Subsidiarität der Opferhilfe zur unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann. Aus diesem Grunde ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Übernahme der Anwaltskosten für die Dauer des invalidenversicherungsrechtlichen Vorbescheidverfahrens während der Zeit vom 14. Januar bis 13. August 2013 und für die Zeit des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ab 1. Januar 2014 verneinte.
6.
6.1 Zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Anwaltskosten unter dem Titel der Soforthilfe beziehungsweise der längerfristige Hilfe für die Dauer des invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Februar 2011 (Urk. 12/1) bis zum 13. Januar 2013 und für die Dauer des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 16. September 2013 (Urk. 12/71/3-16) bis 31. Dezember 2013.
6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 OHG besteht - wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.10) - ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen. In zeitlicher Hinsicht ist, wie erwähnt (vorstehende E. 1.11), für die Bemessung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin der Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk. 2) massgebend.
6.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 6 und Art. 16 OHG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel beziehungsweise bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g), und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Ausrichtung eines Unfalltaggeldes für die Folgen des Ereignisses vom 9. Dezember 2009 (Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2013; Urk. 8/1/8) per 31. Dezember 2013 einstellte. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 (Urk. 12/66) hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin sodann eine Nachzahlung für eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 im Betrag von Fr. 6‘272.-- zugesprochen. Da diese Verfügung von der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht angefochten wurde und daher nicht in Rechtskraft erwuchs, ist die Nachzahlung im Betrag von Fr. 6‘272.-- bei der Bemessung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen.
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Auszug aus dem Lohnkonto des Ehegattens der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7/1) hat dieser in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 einen durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Monatsverdienst von Fr. 2‘403.30 ([Fr. 2‘266.90 + Fr. 961.40 + Fr. 2‘540.10 + Fr. 2‘928.35 + Fr. 2‘924.70 + Fr. 2‘307.35 + Fr. 2‘894.30] ÷ 7 Monate) erzielt. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gemäss der Steuererklärung 2013 in diesem Jahr über ein Vermögen von rund Fr. 1‘000.-- verfügten (Urk. 11/3), ist auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Mai 2014 von einem Vermögen in diesem Umfang auszugehen. Der Beschwerdeführerin sind daher Einnahmen von Fr. 28‘836.-- (Fr. 2‘403.-- x 12 Monate) anzurechnen.
6.5 Der massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, bei Ehepaaren Fr. 28‘815.--. Da die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin von rund Fr. 28‘836.-- den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Ehepaaren von Fr. 57‘630.-- (Fr. 28‘815.-- x 2) nicht übersteigen, hat sie gemäss Art. 16 lit. a OHG daher grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Deckung der Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. Auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist eine Übernahme der Anwaltskosten daher grundsätzlich angezeigt.
7.
7.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG wird für den Anspruch auf Soforthilfe und auf längerfristige Hilfe im Sinne von juristischer Hilfe vorausgesetzt, dass diese als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Damit wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung gefordert. Zunächst wird vorausgesetzt, dass zwischen der Straftat und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
7.2 Im Strafrecht muss die Frage, ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, ex ante, das heisst vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2, 130 IV 7 E. 3.2 und 121 IV 286 E. 3). Demgegenüber gilt im Bereich des Opferhilferechts in Bezug auf das Beweismass die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung, wonach das Beweismass in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang wegen der oft bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird (BGE 128 III 271 E. 2b). Trotz einer grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil kann im Bereich der Opferhilfe daher von den darin enthaltenen Feststellungen abgewichen werden, wenn das Strafgericht bei der Beurteilung der Kausalität einen anderen Massstab ansetzt (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit), als der Zivilrichter zur Anwendung zu bringen hat (überwiegende Wahrscheinlichkeit; Urteil des Bundesgerichts 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 3.2).
7.3 Des Weiteren muss zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Auf Grund des sowohl dem Unfallversicherungs- als auch dem Opferhilferecht zu Grunde liegenden Solidaritätsgedankens ist gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses beziehungsweise einer Straftat bei psychischen Unfallfolgen und bei Unfällen bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule eine Abweichung von den Grundsätzen des Haftpflichtrechts gerechtfertigt, und es ist diesbezüglich die unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Adäquanz heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.4 ff.).
7.4 Da im Bereich der Unfallversicherung eine Adäquanzprüfung erst zu jenem Zeitpunkt durchzuführen ist, wenn von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist, beziehungsweise zum Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen ist (BGE 134 V 109), und da Art. 13 Abs. 2 OHG bestimmt, dass längerfristige Hilfe bis zur Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes der betroffenen Person zu leisten ist, ist im Rahmen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe auf eine Adäquanzprüfung in der Regel zu verzichten. Das Vorliegen der natürlichen Kausalität hat grundsätzlich als genügende Voraussetzung für eine Leistungserbringung zu gelten (Dominik Zehntner, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Zürich 2009, Art. 14 OHG N 4).
7.5 Die Intensität der Überprüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs differiert in Relation zur Dringlichkeit der zu erbringenden Leistung. Entsprechend hat eine solche Prüfung im Rahmen der Soforthilfe kaum Platz, da sie aufgrund ihrer Definition (Art. 13 Abs. 1 OHG) stets dringlich sein muss und damit keinen Aufschub duldet. Lediglich das völlig offensichtliche Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs kann hier zu einer Leistungsverweigerung führen. Steht eine Leistung im Bereich der längerfristigen Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) zur Diskussion, rechtfertigt sich jedoch eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei ihre Intensität von der absehbaren Dauer und den mit ihr im Zusammenhang stehenden Kosten abhängig ist (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 9).
7.6 Die zu erbringende Leistung muss im Weiteren einer Notwendigkeit entsprechen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann. Verfügt ein Opfer über eine das Ereignis deckende Rechtsschutzversicherung, wird es deshalb keinen Anspruch auf juristische Beratung haben. Ein Anspruch auf juristische Hilfe ist auch dann zu verneinen, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte von vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 324 E. 4c/bb, 121 II 212 f. E. 3b). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 E. 4b, 124 I 306 E. 2c, 122 I 271 E. 2b mit Hinweisen).
8.
8.1 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/46, Urk. 12/53) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juli 2013 (Urk. 12/66, Urk. 12/62) für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging die IV-Stelle gestützt auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2012 (Urk. 12/33) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 30. April 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei; daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 12/62 S. 2). Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2013 (Urk. 12/71/3-16) beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben (Prozess Nr. IV.2013.00832), bei welchem das Verfahren gegenwärtig anhängig ist.
8.2 Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 4. Mai 2012 (Urk. 12/33) die folgenden Diagnosen (S. 10):
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- in Remission befindliche posttraumatische Belastungsstörung
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge
Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit dem Raubüberfall vom 9. Dezember 2009 unter Ängsten, einer permanenten Schreckhaftigkeit und unter nächtlichen Albträumen, Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Kraftlosigkeit leide, und dass sie insbesondere nach der Einnahme von sedierenden Psychopharmaka eine starke Müdigkeit verspüre (S. 11). Zum Untersuchungszeitpunkt habe bei der Beschwerdeführerin nicht mehr das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern lediglich noch eine leichtgradig deprimierte Stimmungslage sowie ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge bestanden. Auch eine gravierende depressive Störung bestehe nicht. Es bestünden allenfalls noch Symptome einer abklingenden posttraumatischen Belastungsstörung (S. 13). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. In einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 14).
8.3 Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___, A.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2011 (Urk. 12/17/1-4) ein seit Dezember 2009 bestehendes psychisches Leiden im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Raubüberfall vom Dezember 2009 unter Flashbacks, Albträumen, Angstreaktionen, Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug (S. 2). Während des Klinikaufenthalts vom 13. Dezember 2010 bis 19. April 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3).
8.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 12/11) eine mittelgradige depressive Episode und eine subsyndromale Ausprägung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Überfall an der Arbeitsstelle am 9. Dezember 2009 fest (S. 1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. Januar 2010 bis 6. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 6. Dezember 2010 bis auf Weiteres eine solche von 100 % (S. 2).
9.
9.1 In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere der obenerwähnten medizinischen Akten steht daher fest, dass im massgebenden Zeitraum während des invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens vom 1. Februar 2011 bis zum 13. Januar 2013 und während des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom 16. September 2013 bis 31. Dezember 2013 (vorstehende E. 6.1) ein durch die Straftat vom 9. Dezember 2009 verursachter, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründender Gesundheitsschaden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen war. Unter diesen Umständen erscheinen daher weder das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch das diesbezügliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten. Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine Person in einer mit der Beschwerdeführerin vergleichbaren Lage, welche jedoch im Unterschied zur Beschwerdeführerin über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, sich bei vernünftiger Überlegung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Verfügung betreffend Zusprache einer befristeten Rente beim kantonalen Versicherungsgericht beschwerdeweise angefochten hätte.
9.2 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der für die Folgen der Straftat vom 9. Dezember 2009 zuständige Unfallversicherer, die SUVA, mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (Urk. 8/1/7) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2013 (Urk. 8/1/8) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und der Straftat beziehungsweise dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2009 verneinte und die Versicherungsleistungen der Unfallversicherung per 31. Dezember 2013 einstellte. Denn einerseits ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Dezember 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern wurde von der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht angefochten und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig weiterhin beim hiesigen Gericht anhängig (Prozess Nr. UV.2014.00027). Andererseits ist nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 7.3) zwar bei der Beurteilung der Adäquanz einer Straftat bei psychischen Unfallfolgen die unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Adäquanz heranzuziehen, eine Bindung der Organe der Opferhilfe an die Beurteilung durch diejenigen der Unfallversicherung besteht indes nicht, weshalb, selbst eine rechtskräftige Adäquanzbeurteilung der Unfallversicherung die Organe der Opferhilfe nicht davon entbindet, die natürliche und adäquate Kausalität der Folgen einer Straftat selbstständig zu prüfen. Dem Beschwerdegegner ist daher nicht zu folgen, wenn er in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk. 2 S. 3) davon ausging, dass auf Grund des Umstandes, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2013 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der aktuellen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin verneinte, es sich bei den fortbestehenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin um Krankheitsfolgen handelte.
9.3 Nach Gesagtem stand in Bezug auf die streitigen Zeiträume vom 1. Februar 2011 bis zum 13. Januar 2013 und vom 16. September 2013 bis 31. Dezember 2013 nicht mit der notwendigen Gewissheit, jedenfalls nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, fest, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung durch einen mindestens im Sinne einer Teilkausalität durch die Straftat vom 9. Dezember 2009 verursachten Gesundheitsschaden auszuschliessen wäre. Sodann waren weder das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu qualifizieren. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich bei dem in Frage stehenden invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen stellen, welche eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erforderten.
9.4 Eine juristische Hilfe im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung während der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 13. Januar 2013 und im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren während der Zeit vom 16. September 2013 bis 31. Dezember 2013 war demzufolge notwendig.
Da selbst ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf juristische Hilfe im Sinne der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 f. OHG für die streitigen Zeiträume zu bejahen wäre, kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin diese Hilfe unter dem Titel der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe zu gewähren ist, vorliegend offen bleiben.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
10. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 26. November 2014 (Urk. 21-22), unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer I der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 2. Mai 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen für das Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung während der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 13. Januar 2013 und für das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren während der Zeit vom 16. September 2013 bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf juristische Hilfe hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz