Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
OH.2014.00008 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 13. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard
MeyerBernard
Hallwylstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1995, hielt sich am 13. Mai 2013 im Schulhaus der von ihm besuchten Berufsschule auf, als ihn ein anderer Schüler um Aussprache zu seiner Beziehung zu einer gemeinsamen Bekannten ersuchte und ihn bat, ihm zu einem in der Nähe des Schulhauses gelegenen Hinterhof zu folgen, worauf der Geschädigte diesem Ersuchen nachkam. In der Folge kam es vorerst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Täter. Anschliessend schubsten sich der Täter und der Geschädigte gegenseitig, worauf der Täter die Hände des Geschädigten ergriff und versuchte, diesen in den „Schwitzkasten“ zu nehmen. Anschliessend kamen der Geschädigte und der Täter zu Fall, worauf am Boden eine Rangelei zwischen diesen stattfand, während welcher der Täter dem Geschädigten Faustschläge gegen sein rechtes Auge versetzte (Urk. 6/1/5 S. 3, Urk. 6/1/4 S. 3). Dabei zog sich der Geschädigte im Bereich seines rechten Auges eine Orbitabodenfraktur im Sinne einer Blow-out Fraktur mit Hypästhesie, Motilitätseinschränkung, Diplopie und Netzhautdegenerationsarealen sowie eine Contusio bulbi (Urk. 14/11 S. 2-3; Urk. 6/1/11/3-4) zu.
1.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 25. März 2014 (Urk. 6/1/17) wurde der Täter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, begangen zum Nachteil des Geschädigten, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 900.-- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde.
1.3 Am 9. April 2014 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/1). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 6/8) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom 13. Mai 2013 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu (Dispositiv Ziffer I). Am 20. Mai 2014 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/10), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 6/12 = Urk. 2) erliess.
2. Gegen die (begründete) Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 29. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien deren Dispositiv-Ziffern I und II aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 (Urk. 5) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 8) wurden die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2013 beigezogen (Urk. 11/1-26 und Urk. 14/1-37). Am 22. Januar 2015 verzichtete der Beschwerdeführer (Urk. 16) und am 27. Januar 2015 der Beschwerdegegner (Urk. 18) auf eine Stellungnahme dazu. Dies wurde den Parteien am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Da vorliegend Ansprüche für eine am 13. Mai 2013 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).
1.3 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.
1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.
1.5 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).
1.6 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Genugtuung im Opferhilferecht, gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spielen dabei keine Rolle (Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhilferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen (BBl 2005 7224).
1.7 Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung im
Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117
E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 27. Juni 2007). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicherten Verdienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere einzelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genugtuungsbemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdienstes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausgegangen werden (Charlotte Schoder, a.a.O. S. 1495).
1.8 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthaltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswirkungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter anderem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Freiheitsberaubungen, Entführungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6).
1.9 Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rechnung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbehalten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung sämtlicher Genugtuungsbeträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbetracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuungen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).
1.10 Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überlegungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten zu bewegen haben (BBl 2005 7227):
- Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-wegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie)
- Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)
- Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähigkeit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wichtigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung)
- bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (beispielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)
1.11 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).
1.12 Im Gegensatz zur Rechtslage bei Geltung des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG) bestimmt Art. 28 OHG, dass für die Entschädigung und die Genugtuung keine Zinsen geschuldet werden.
2.
2.1 Im Folgenden sind vorerst die für den Anspruch auf eine Genugtuung massgebenden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen.
2.2 Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ diagnostizierten mit Operationsbericht vom 15. Mai 2013 (Urk. 14/15 S. 4) eine dislozierte Orbitabodenfraktur rechts und erwähnten, dass bei einer deutlichen Dislokation des Orbitainhalts nach kaudal die Indikation zur offenen Reposition und Osteosynthese gegeben gewesen sei, weshalb beim Beschwerdeführer gleichentags eine Orbitabodenrevision rechts mit Einlage von Titanmesh durchgeführt worden sei.
Im Operationsbericht vom 17. Mai 2013 (Urk. 14/15 S. 2) führten die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ aus, dass gleichentags im Rahmen einer Orbitarevision rechts eine falsch liegende Titanmesh entfernt worden sei, und dass eine erneute Schienung mittels einer PDS-Folie durchgeführt worden sei.
Im Austrittsbericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 14/11 S. 2-3) erwähnten die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___, dass der Beschwerdeführer vom 14. bis 21. Mai 2013 hospitalisiert gewesen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Es sei eine ambulante Durchführung einer Sehschule angezeigt.
2.3 Die Ärzte der Augenklinik des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 17. Juli 2013 (Urk. 6/1/11/3) in Bezug auf das rechte Auge des Beschwerdeführers die folgenden Diagnosen:
- Status nach Blow-out Fraktur am 13. Mai 2013 mit Doppelbildern und Hypästhesie
- Status nach Orbitabodenexploration und Schienung mit Titanmesh am 15. Mai 2013
- Status nach Revisionsentfernung der Titanmesh und Schienung mittels PDS-Folie am 17. Mai 2013
- Zustand nach persistierenden Doppelbildern und Motilitätseinschränkung
- Status nach Contusio bulbi
- traumatisches Netzhaut (NH)-Foramen (Netzhautloch)
- Netzhautdegenerationsareale
Die Ärzte erwähnten, dass in Bezug auf den kleinen, traumatisch bedingten Netzhauriss eine Laserbehandlung gegenwärtig nicht indiziert sei. Da sich die Diplopie zurückgebildet und eine regrediente Senkungseinschränkung festgestellt worden sei, sei auf eine erneute Revision verzichtet worden.
Im Bericht vom 14. August 2013 (Urk. 6/1/11/4) führten die Ärzte der Augenklinik des Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer Doppelbilder nur noch bei extremem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten angegeben habe. Sodann sei ein deutlicher Rückgang der Motilitätseinschränkung des rechten Auges festgestellt worden, weshalb die Behandlung abgeschlossen worden sei.
Mit Bericht vom 26. Dezember 2013 (Urk. 14/23 S. 1-2) erwähnten die Ärzte der Augenklinik des Z.___, dass anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 14. August 2013 eine deutliche Regredienz der ursprünglichen Motilitätseinschränkung festgestellt worden sei, und dass Doppelbilder nur noch bei extremem Abblick sowie beim Blick nach unten angegeben worden seien. Zusätzlich hätten die initialen Untersuchungen einen kleinen, wahrscheinlich traumatisch bedingten Netzhautriss ergeben, welcher regelmässig in der Netzhautsprechstunde nachkontrolliert worden sei. Es habe sich ein komplikationsloses Vernarben des Befundes ohne Hinweise auf eine Netzhautablösung gezeigt, weshalb auf eine Laserbehandlung verzichtet worden sei. In sechs Monaten sei eine Verlaufskontrolle des Netzhautbefundes geplant.
Im Bericht der Netzhaut-Sprechstunde vom 2. Juni 2014 (Urk. 14/31 S. 12) stellten die Ärzte der Augenklinik des Z.___ ein stabiles und asymptomatisches peripheres Netzhaut-Foramen fest.
2.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, erwähnte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Urk. 14/36), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Bereich seines rechten Auges gegenwärtig stabil sei, dass jedoch jederzeit Rezidive auftreten könnten. Bei einem guten Visus von 1.0 und fehlenden Doppelbildern im Gebrauchsgesichtsfeld beziehungsweise nur bei Extremstellung sei von der Unfallversicherung kein Integritätsschaden geschuldet.
3. Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 13. Mai 2013 eine dislozierte Orbitabodenfraktur rechts beziehungsweise eine Blow-Out Fraktur rechts mit konsekutiven Doppelbildern und Motilitätseinschränkung sowie Hypästhesie, eine Contusio bulbi und ein traumatisches Netzhautforamen zuzog, und dass die Orbitabodenfraktur am 15. und 17. Mai 2013 chirurgisch behandelt wurde (vorstehend E. 2.2). Infolgedessen war der Beschwerdeführer gemäss dem Unfallschein (Urk. 14/17) vom 13. bis 13. August 2013 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Am 14. August 2013 wurde die unfallbedingte Behandlung an der Augenklinik des Z.___ abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt litt der Beschwerdeführer nur noch bei extremem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten unter Doppelbildern und es wurde ein deutlicher Rückgang der Motilitätseinschränkung des rechten Auges festgestellt (vorstehend E. 2.3). Dr. A.___ ging deshalb davon aus, dass keine Integritätseinbusse resultiere (vorstehend E. 2.4). Infolgedessen hat die SUVA dem Beschwerdeführer denn auch keine Integritätsentschädigung ausgerichtet (Urk. 14/26). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben infolge der Straftat weiterhin unter gewissen psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 4). Eine psychiatrische Behandlung war indes nicht erforderlich.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an einer wechselseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt habe. Obwohl die verbale Auseinandersetzung vom Täter provoziert worden sei, hätten sich der Täter und der Beschwerdeführer anschliessend gegenseitig geschubst und sie hätten gegenseitig mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen. Aus diesem Grunde sei von einem aktiven Mitwirken des Beschwerdeführers an der zur Straftat führenden Auseinandersetzung mit dem Täter und damit von einem leichten bis mittelschweren Selbstverschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers sei daher wegen Mitverschuldens um 20 % zu reduzieren (S. 6).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 13. Mai 2013 eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens nicht rechtfertige. Denn er habe die Aggression des Täters weder provoziert noch sonst in einer ihm vorwerfbaren Art verschuldet. Vielmehr sei erstellt, dass der Täter ihn gezielt in der Schule aufgesucht und ihn unter einem Vorwand in einen Hinterhof gelockt habe mit dem Ziel, ihn tätlich anzugreifen. Zudem sei eine Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens selbst dann nicht angebracht, wenn ihm - wider Erwarten - eine geringe Mitschuld an der Auseinandersetzung mit dem Täter zuzubilligen wäre (Urk. 1 S. 5).
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straftat vom 13. Mai 2013 beigetragen hat.
5.2 Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG).
5.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitverschulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4).
5.4 Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des Bun-desgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1999 (aOHG) die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unterbrochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.).
5.5 Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demonstration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die erlittenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berücksichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Verhalten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Verletzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat.
6.
6.1 Die Staatsanwaltschaft Y.___ hat im Strafbefehl vom 25. März 2014 erwogen, dass sich der Täter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, indem er am 13. Mai 2013 im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer diesen mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Damit hab er die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer im Bereich seines rechten Auges zugezogen habe, zumindest in Kauf genommen (Urk. 6/1/17 S. 2).
Den polizeilichen Einvernahmen des Täters (Urk. 6/1/4) und des Beschwerdeführers (Urk. 6/1/5) ist zu entnehmen, dass der Täter den Beschwerdeführer in dem von ihnen gemeinsam besuchten Schulhaus angesprochen und um Aussprache in einem ausserhalb des Schulhauseses gelegenen Hinterhof ersucht hat. In der Folge begannen der Täter und der Beschwerdeführer nach einer vorerst verbal geführten Auseinandersetzung sich gegenseitig zu schubsen. Während der nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung versuchten der Täter und der Beschwerdeführer, den jeweils Anderen in den „Schwitzkasten“ zu nehmen und auf den Boden zu werfen. Es steht auf Grund der Akten sodann fest, dass sich sowohl der Täter als auch der Beschwerdeführer gegenseitig Faustschläge versetzten.
6.2 Eine Würdigung der gesamten Umstände des Tatgeschehens führt daher zum Ergebnis, dass es der Täter war, der mit dem Beschwerdeführer in Kontakt trat und diesen um eine Aussprache ersuchte, und dass der Beschwerdeführer den Täter nicht zur Straftat provozierte. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers ging indes im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter eindeutig über eine blosse Verteidigung hinaus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung nicht lediglich zu verteidigen suchte, sondern aktiv den Täter zu bezwingen beziehungsweise zu überwältigen versuchte. Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Beschwerdeführers hätte sich indes anders verhalten und sich nicht in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Täter eingelassen. Insbesondere hätte er ein Schubsen beziehungsweise ein Zurückschubsen des Täters unterlassen und hätte bei den ersten Anzeichen, dass eine tätliche Auseinandersetzung drohte, die Flucht ergriffen. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines leichten bis mittelschweren Selbstverschuldens zur Entstehung der Beeinträchtigung beigetragen hatte, und den Genugtuungsanspruch wegen Mitverschuldens um 20 % reduzierte (Urk. 2 S. 6).
7.
7.1 Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Genugtuungssumme zu gewinnen.
7.2 In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei Ablösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Zürich hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694).
7.3 In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Autofahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippenbruch. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 276 Nr. 725).
7.4 In einem Fall aus dem Jahr 2011 wurde dem Opfer, welchem mehrerer gezielte Faustschläge ins Gesicht zugefügt wurde, und welches dabei multiple Verletzungen erlitt, eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 281 Nr. 76).
7.5 Das Bezirksgericht Bülach hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 dem Opfer, welches von ihrem ehemaligen Freund spitalreif geschlagen, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen wurde, eine Genugtuung von Fr. 800.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 285 Nr. 676).
7.6 In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirnerschütterung, mit Fraktur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlenhinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierter Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt, a.a.O., S. 291 Nr. 529).
8.
8.1 Bei der Bemessung der Genugtuung gilt es vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass der Täter für die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangene Straftat von der Staatsanwaltschaft Y.___ mit Strafbefehl vom
25. März 2014 (Urk. 6/1/17) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, und dass die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer keine Integritätsentschädigung für die Folgen der Straftat vom 13. Mai 2013 ausrichtete.
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Straftat zweimal am Gesichtsschädel im Bereich seines rechten Auges hatte operiert werden müssen, und dass er infolge der Straftat in der Zeit vom 13. Mai bis 13. August 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen war (vorstehend E. 3). Auf Grund der übereinstimmenden Beurteilungen durch die Ärzte der Augenklinik des Z.___ vom 14. August und vom 26. Dezember 2013 (vorstehend E. 2.3) und durch Dr. A.___ vom 4. Dezember 2014 ist (vorstehend E. 2.4) sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2013 über einen guten Visus von 1.0 verfügte, dass er nur noch bei Extremstellung unter Doppelbildern litt, beziehungsweise dass diese nur bei extremem Abblick und beim Blick nach rechts unten noch auftraten, dass er in seinem Gebrauchsgesichtsfeld durch Doppelbilder nicht mehr beeinträchtigt wurde, dass sich die initial nach der Straftat bestehende Motilitätseinschränkung des rechten Auges sich deutlich zurückgebildet hatte, und dass das durch die Straftat verursachte Netzhautforamen komplikationslos vernarbt war.
In Anbetracht dieser Umstände erscheint vor dem Hintergrund der obenerwähnten, vergleichbaren zivilrechtlichen Präjudizien ein Basisbetrag für eine Genugtuungssumme im zivilrechtlichen Sinne von rund Fr. 4‘000.-- als angemessen.
8.2 Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7), indes die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und den Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen. Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen der Genugtuung entspricht, erscheint eine Herabsetzung des Basisbetrages von Fr. 4‘000.-- um 40 % als gerechtfertigt. Zudem ist der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers zusätzlich wegen Mitverschuldens um 20 % zu reduzieren (vorstehend E. 6.2). So bemessen resultierte eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘920.-- (Fr. 4‘000.-- x 0.6 x 0.8).
8.3 Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Be-schwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) die opferhilferechtliche Genugtuung des Beschwerdeführes für die Folgen der Straftat vom 13. Mai 2013 mit Fr. 2‘000.-- bemass.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Bernard
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz