Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2014.00009




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 13. August 2015

in Sachen

X.___, geb. 2002

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2002, spielte zur Tatzeit zwischen Sommer 2010 und Januar 2011 vor seinem Wohnhaus mit anderen Kindern Fussball, als ihn der 15 Jahre alte Täter ansprach, unter einem Vorwand in die Toilette eines benachbarten Wohnhauses lockte und ihn dort mit Zwang zum Oralverkehr nötigte (Urk. 6/10/14 S. 3 f., S. 17 f. und S. 21 f.). Mit dem in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 6/4) Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 14. November 2013 (Urk. 6/10/14) wurde der Täter unter anderem der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Geschädigten, schuldig gesprochen (Dispositiv Ziffer 2) und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Dispositiv Ziffer 5), bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv Ziffer 7). Zudem wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; Dispositiv Ziffer 3) sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG für den Täter (Dispositiv Ziffer 4) angeordnet.

1.2    Am 28. Februar 2014 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- für die Folgen der vom Täter in der Zeit zwischen Sommer 2010 und Januar 2011 verübten Straftat (Urk. 6/1/1). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 6/13) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zu (Dispositiv Ziffer I). Am 6. Juni 2014 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/15), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 6/18 = Urk. 2) erliess.


2.    Gegen die (begründete) Verfügung vom 26. Mai 2013 (richtig: 2014; Urk. 2) erhob die Mutter des Geschädigten am 24. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei diesem eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- zuzusprechen.

    Mit Eingabe vom 5. August 2014 (Urk. 5) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Da vorliegend Ansprüche für eine in der Zeit zwischen Sommer 2010 und Januar 2011 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).

1.3    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.

1.4    Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

1.5    Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).

1.6    Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Genugtuung im Opferhilferecht, gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spielen dabei keine Rolle (Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhilferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen (BBl 2005 7224).

1.7    Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung im
Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117
E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 27. Juni 2007). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicherten Verdienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere einzelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genugtuungsbemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdienstes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausgegangen werden (Charlotte Schoder, a.a.O. S. 1495).

1.8    Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthaltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswirkungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter anderem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Freiheitsberaubungen, Entführungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6).

1.9    Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rechnung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbehalten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung sämtlicher Genugtuungsbeträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbetracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuungen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).

1.10    Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überlegungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten zu bewegen haben (BBl 2005 7227):

- Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-wegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie)

- Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)

- Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähigkeit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wichtigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung)

- bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (beispielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)

1.11    Bei der Bemessung der Genugtuung bei einer Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität ging der Bundesrat davon aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- betrage und legte für Opfer mit Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität folgenden Bandbreiten für die Genugtuungssummen fest (Bundesamt für Justiz, Leitfaden, S. 10 f.):

- Fr. 0.-- bis Fr. 10‘000.-- für eine schwere Beeinträchtigungen in der sexuellen Integrität

- Fr. 10‘000.-- bis Fr. 15‘000.-- bei einer sehr schweren Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität

    Bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität kann zudem über die empfohlenen Beträge hinausgegangen werden (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, a.a.O., S. 11).

1.12    Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).

1.13    Im Gegensatz zur Rechtslage bei Geltung des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG) bestimmt Art. 28 OHG, dass für die Entschädigung und die Genugtuung keine Zinsen geschuldet werden




2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der zur Tatzeit sieben bis achtjährige Beschwerdeführer Opfer eines sexuellen Übergriff durch einen in diesem Zeitraum 15 Jahre alten Täter wurde. Dabei habe der Täter ihn mehrmals zum Oralverkehr gezwungen, indem er seinen Penis in dessen Mund eingeführt habe, mit seinem Penis über dessen Gesicht gestrichen sei, dessen Penis in den Mund genommen habe, und ihm anschliessend gedroht habe, dass er ihn mit einer Schere umbringen werde, wenn er jemandem etwas über den Vorfall erzählen würde. Der Beschwerdeführer sei durch die Straftat zwar schwer traumatisiert worden, habe therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen und insbesondere nach der Verhaftung des Täters unter einer Ausgrenzung und Isolierung am bisherigen Wohnort und dem Verlust der Freundschaft zu seinem besten Freund, bei welchem es sich um den Bruder des Täters gehandelt habe, gelitten. Aus diesem Grunde habe er mit seiner Mutter in ein anders Quartier umziehen müssen. Da die psychologische Therapie im August 2013 beendet worden sei, und da eine dauerhafte, starke psychische Beeinträchtigung im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung mit sozialem Rückzug nicht nachgewiesen sei, und da selbst bei einem Nachweis eine solche keine adäquat kausale Folge der Straftat darstellen würde, setzte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung in Berücksichtigung von Präjudizien auf Fr. 5‘000.-- fest.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er auf Grund der Straftat seine Kindheit verloren habe, dass er von Kindern und Erwachsenen als „Homosexueller“ bezeichnet worden sei, dass die Mütter seiner früheren Spielkollegen in der Nachbarschaft ihre Kinder nicht mehr mit ihm hätten spielen lassen, dass er unter Schulproblemen leide und dass er einer Behandlung bedürfe. Aus diesem Grunde sei ein Genugtuungsanspruch im Betrag von Fr. 10‘000.-- ausgewiesen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Folgenden ist die für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs massgebende Aktenlage zu prüfen.

3.2    Mit Urteil vom 14. November 2013 (Urk. 6/10/14) erwog das Bezirksgericht Z.___, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers glaubhaft sei, und dass der Anklagesachverhalt dem Grundsatz nach erstellt sei, weshalb feststehe, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und dem Beschwerdeführer gekommen sei, wobei der Täter seinen Penis wiederholt mit Zwang in den Mund des Beschwerdeführers gesteckt habe (E. 3.5 des Urteils). Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung stehe fest, dass durch das verübte Sexualdelikt ein hochrangiges Rechtsgut verletzt worden sei, dass dem noch jungen Beschwerdeführer wiederholt und unter Anwendung von Zwang der Penis eines wesentlich älteren und kräftigeren Heranwachsenden in den Mund gesteckt wurde, und dass dem Beschwerdeführer dadurch grosse immaterielle Unbill zugefügt worden sei. Durch den sexuellen Übergriff sei er schwer traumatisiert worden. Dies zeige sich darin, dass er seit diesem Vorfall auf therapeutische Unterstützung bei der Aufarbeitung des erlittenen Unrechts angewiesen sei, und dass er mit den erheblichen psychosozialen Tatfolgen vermutlich sein ganzes Leben werde umzugehen haben. Er habe aus dem Vorfall jedoch keinen bleibenden physischen Schaden davon getragen. Insgesamt erscheine eine Genugtuungssumme von Fr. 8‘000.-- für angemessen erachte (E. 2.3.5 des Urteils).

3.3    A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 6/10/15) aus, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach der Verhaftung des jugendlichen Täters, welche im gleichen Quartier gewohnt habe, von ihren Nachbarn geächtet und isoliert worden seien. Da viele der Nachbarn aus demselben Kulturkreis wie der Täter stammten, hätten sie sich nach seiner Verhaftung mit dessen Familie solidarisiert. In der Folge habe der Beschwerdeführer sein Wohnhaus kaum noch verlassen können und habe sich in der Nachbarschaft, in der Schule, am Mittagstisch und im „KidsTreff“ der Schule immer mehr zurückgezogen. Eines der Therapieziele sei gewesen, die soziale Isolation des Beschwerdeführers aufzulösen und ihm dabei behilflich zu sein, in einer neuen Gemeinschaft wieder Fuss zu fassen. Glücklicherweise habe der Beschwerdeführer in seinem Fussballverein eine starke Stellung eingenommen. Dort habe er in einer durch die Straftat unbeeinflussten Situation positiv zur Geltung kommen können. Dies sei damals der einzige Bereich gewesen, welcher in der Therapie als Ressource für die Stärkung seines schwer beeinträchtigten Selbstwertgefühls habe mit einbezogen werden können.

    Nach einigen therapeutischen Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer für sein seelisches Gleichgewicht ein starkes Mass an Verdrängung der Straftat benötige. Sodann habe der Beschwerdeführer sich vom Erlebnis etwas distanzieren können und habe damit in Ruhe gelassen werden wollen. Da die Wohnsituation und die tägliche Konfrontation mit Menschen aus dem Umfeld des Täters den seelischen Heilungsprozess erschwert hätten, seien der Beschwerdeführer und seine Mutter in ein anderes Quartier umgezogen. Obwohl beim Beschwerdeführer weiterhin eine gewisse Tendenz bestehe, sich in der Freizeit zurückzuziehen, bewege er sich im Schulunterricht und im Fussballtraining zwischenzeitlich wieder etwas mutiger und mit etwas mehr Selbstvertrauen.

3.4    Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht vom 14. November 2013 (Plädoyernotizen; Urk. 6/10/13) aus, dass er mit dem jüngeren Bruder des Täters vor der Straftat eng befreundet gewesen sei, dass er mit ihm fast täglich draussen gespielt habe, dass er und der jüngere Bruder des Täters sich oft gegenseitig besucht hätten, und dass sie die gleiche Schule besucht hätten. Nach Bekanntwerden der Straftat und der Verhaftung des Täters sei die Kontaktpflege mit dem jüngeren Bruder des Täters jedoch unmöglich geworden. Insofern habe er durch die Straftat seinen besten Freund verloren (S. 8). Auf Grund der im Wohnquartier zirkulierenden Gerüchte zur Straftat sei er aus der nachbarschaftlichen Spielgemeinschaft de facto ausgeschlossen worden und habe daher auf Grund der Straftat fast sein gesamtes soziales Umfeld verloren. Die Straftat habe sodann sein Selbstwertgefühl schwer beeinträchtigt und habe eine fundamentale Erschütterung in seinem körperlichen und seelisch-emotionalen Lebensbereich dargestellt. Er habe darauf mit einer Abkapselung und einem Rückzug aus sämtlichen Bereichen seines Lebens reagiert (S. 9).


4.

4.1    Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist nach der Rechtsprechung bei der Bemessung der Genugtuung insbesondere folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 E. 6.1).

4.2

4.2.1    Gemäss der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Genugtuung divergieren die bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr zugesprochenen Genugtuung erheblich und kommen zum Teil betragsmässig unter Fr. 20‘000. zu liegen. Nicht selten werden in diesen Fällen jedoch auch Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen (Urteil des Bundesgericht 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.4). Das Bundesgericht hat sodann in mehreren Entscheiden darauf verwiesen, dass in der Lehre dafür eingetreten wird, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- zuzusprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.4 und 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2 in fine, je mit Hinweisen auf: Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Zürich 2005, S. 341 f.).

4.2.2    In einem Fall, bei welchem ein der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, nicht hingegen der sexuellen Nötigung, schuldig gesprochener Täter eine enge, geradezu vaterähnliche Vertrauensbeziehung zum 13 Jahre alten Opfer ausgenützt und an diesem den Oralverkehr vollzogen hatte, wurde dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 25‘000.-- zugesprochen. Das Bundesgericht erkannte, dass die Festsetzung der Genugtuung in dieser Höhe weder als stossend noch als offensichtlich unbillig erscheine (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2).

4.2.3    In einem weiteren Fall hat der erwachsene Täter sich wiederholt während insgesamt 6 Jahren an seinem minderjährigen Patenkind sexuell vergangen und an diesem einseitige und wechselseitige manuelle und orale Praktiken ohne Geschlechtsverkehr vorgenommen. Der Täter wurde verpflichtet, dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 20‘000.-- zu bezahlen. Das Bundesgericht hat erwogen, dass der zugesprochene Betrag sich in Anbetracht der langen Dauer der sexuellen Übergriffe und des schweren Verschuldens des Täters, der seine Vertrauensstellung ausgenützt habe, durchaus im Rahmen des der Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspielraums bewegt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.4).

4.2.4    In einem Entscheid aus dem Jahre 2003 hat das Bundesgericht dem min-derjährigen, geistig behinderten Opfer eines Täters, welcher mit dieser während rund zweier Jahre regelmässig Geschlechtsverkehr sowie ab und zu orale Be-friedigungen vollzogen und dabei die mit der verminderten intellektuellen Entwicklung verbundene sexuelle Hörigkeit des Opfers schamlos ausgenutzt hatte, eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 E. 6.3; Klaus Hütte, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, St. Gallen 2013, Genugtuungsentscheid Nr. 09.011).

4.2.5    In einem zivilrechtlichen Entscheid aus dem Jahre 2007, bei welchem der zur Tatzeit 24 Jahre alte Täter, welcher mit einem 14 Jahre alten Opfer während eines Jahres eine sexuelle Beziehung führte, wurde der Täter der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen und zur Bezahlung eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- an das Opfer verpflichtet (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 533).

4.2.6    In einem Entscheid aus dem Jahre 2006 wurde der Täter, welcher mit dem 14 Jahre alten Opfer eine sexuelle Beziehung unterhielt und das Opfer damit aus dem Drogenmilieu und der Prostitution holen wollte, verpflichtet, dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu bezahlen (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 09.162).

4.2.7    In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2008 wurde einem zur Tatzeit 15 Jahre alten Opfer, mit welchem der erwachsene Täter während eines halben Jahres mindestens viermal gegen geldwerte Gegenleistungen Oralverkehr vollzogen hatte, eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zugesprochen (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 09.178).

4.3

4.3.1    In einem Entscheid aus dem Jahre 2012 sprach der Beschwerdegegner dem zur Tatzeit 14 jährigen Opfer, welches vom Täter, welcher ihr Trainer war, einmal pro Woche unter den Kleider angefasst und im Genitalbereich eingecremt wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, S. 12 Nr. 30).

4.3.2    In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 sprach die Opferhilfebehörde des Kantons Wallis dem zu Tatzeit neun Jahre alten Opfer, welches von einem 13 Jahre alten Täter in einer Herrentoilette auf einem Spielplatz zum Oralverkehr und zu versuchtem Analverkehr gezwungen wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 3’600.–- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 12 Nr. 33).

4.3.3    In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 sprach der Beschwerdegegner dem zur Tatzeit zehn Jahre alten Opfer, mit welchem der Lebenspartner seiner Mutter unter Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung mehrfache sexuelle Handlungen vollzogen hatte, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 13 Nr. 38).

4.3.4    In einem Entscheid aus dem Jahre 2012 sprach die Opferhilfebehörde des Kantons Jura dem minderjährigen Opfer, welches von seinem Stiefvater regelmässig über und unterhalb der Kleider sexuell berührt wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 13 Nr. 42).

4.3.5    Die Opferhilfebehörde des Kantons Zug sprach einem zur Tatzeit acht Jahre alten Opfer, welches in einem Internat von einem zur Tatzeit 12 Jahre alten Zimmergenossen mehrmals zu oralem und einmal zu analem Geschlechtsverkehr genötigt wurde, in einem Entscheid aus dem Jahre 2013 eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zu. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Opfer, welches bereits unter psychischen Problemen litt, durch die Straftat zusätzlich psychisch destabilisiert wurde und deshalb in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert und medikamentös behandelt werden musste (Meret Bau-mann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 15 Nr. 61).

4.3.6    Die Opferhilfebehörde des Kantons Bern sprach einem zur Tatzeit sieben Jahre alten Opfer, welcher von einem Nachbaren während einer Zeit von sechs Monaten Dauer sexuell missbraucht worden war, und wegen psychischer Folgen der Straftat psychotherapeutisch hatte behandelt werden müssen, in einem Entscheid aus dem Jahre 2014 eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 8’500.–- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 15 Nr. 65).


5.

5.1    Vorliegend steht auf Grund der Akten fest, dass der zur Tatzeit acht Jahre alte Beschwerdeführer vom zur Tatzeit 15 Jahre alten Täter zu sexuellen Handlungen, insbesondere zum Oralverkehr, genötigt wurde (vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde durch die Straftat daher in schwerer Weise in seiner sexuellen Integrität beeinträchtigt. Gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (Bundesamt für Justiz, Leitfaden, S. 10 f.; vgl. vorstehende E. 1.11) kommt
daher die (Basis-)Genugtuung praxisgemäss innerhalb einer Bandbreite von Fr. 0.-- bis Fr. 10‘000.-- zu liegen.

5.2    Vorliegend gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst acht Jahre alt war, und dass er, als er vom Täter aufgefordert wurde, ihn in die Toilette zu begleiten, nicht erkennen konnte, dass dieser sexuelle Handlungen beabsichtigte. Es bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter indes weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der sieben Jahre ältere Täter war indes dem Beschwerdeführer körperlich überlegen. Der körperlich unterlegene und erheblich jüngere Beschwerdeführer konnte sich dem Täter, als dieser seinen Penis wiederholt mit Zwang in den Mund des Beschwerdeführers einführte, daher nicht entziehen.

5.3    Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Tat schwer traumatisiert wurde, dass er infolgedessen unter einer verminderten Selbstsicherheit beziehungsweise unter einem verminderten Selbstwertgefühl litt, und dass er deshalb während einer gewissen Zeit psychologisch behandelt wurde. Es war indes infolge der Straftat keine psychiatrische Behandlung erforderlich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Straftat nicht unter einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert litt. Auf Grund der Akten und insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___ vom 11. November 2013 (vorstehend E. 3.3) steht sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Straftat nicht unter einer dauerhaften und bleibenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung litt. Vielmehr ist gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher sich zwischenzeitlich bereits wieder etwas mutiger und mit etwas mehr Selbstvertrauen im Schulunterricht und im Fussballtraining bewegt habe, davon auszugehen, dass sich die initial nach der Straftat bestehenden psychischen Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt bei Verfassen des Berichts durch die Psychologin A.___ vom 11. November 2013 bereits stark verbessert haben.

5.4    Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen psychosozialen Folgen der Straftat litt. So hat der Beschwerdeführe infolge der Straftat die Freundschaft mit dem jüngeren Bruder des Täters verloren, weil er nach der Verhaftung des Täters nicht mehr mit ihm in Kontakt treten konnte. Da er nach der Verhaftung des Täters und dem Bekanntwerden der Straftat von seinen Nachbarn geächtet und aus der nachbarlichen Spielgemeinschaft ausgeschlossen wurde, hat er sodann einen Grossteil seiner bisherigen Kollegen und Freunde in der Nachbarschaft verloren. Aus diesem Grunde mussten der Beschwerdeführer und seine Mutter in ein anderes Quartier umziehen. Andererseits war der Beschwerdeführer infolge der Straftat indes nicht in sämtlichen Be-reichen seines Lebens beeinträchtigt. So war er insbesondere beim Fussballspielen in seinem Fussballverein relativ unbeeinflusst von der Straftat. Gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___ vom 11. November 2013 ist zudem davon auszugehen, dass sich die psychosozialen Folgen der Straftat und insbesondere die Isolation und Ächtung des Beschwerdeführers durch seine Spielkollegen in der Nachbarschaft nach dem Umzug des Beschwerdeführers und seiner Mutter in ein anderes Quartier stark gebessert haben.


6.    

6.1    Bei der Berücksichtigung von zivilrechtlichen Präjudizien gilt es vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.9), die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und den Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen. Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen der Genugtuung entspricht, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung die in den zivilrechtlichen Präjudizien zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen lediglich im Umfang von 60 % zu berücksichtigen.

6.2    In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorliegend vor dem Hintergrund der erwähnten Verwaltungspraxis und der erwähnten zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Präjudizien die vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 26, Mai 2013 (Urk. 2) zugesprochenen Genugtuung von Fr. 5‘000.-- weder als unbillig noch als unvertretbar, sondern als angemessen.

6.3    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- von ihrer Höhe her 60 % der dem Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Z.___ zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuung von Fr. 8‘000.-- übertrifft (Urk. 6/10/14 Dispositiv Ziffer 9). Insofern der Beschwerdeführer daher beschwerdeweise geltend macht, dass ihm das Jugendgericht eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zugesprochen habe (Urk. 1), entsprechen seine Vorbringen nicht den Tatsachen.

6.4    Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2013 (Urk. 2) die opferhilferechtliche Genugtuung für die Folgen der Straftat mit Fr. 5‘000.-- bemass.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz