Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
OH.2014.00010 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 24. August 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___, geb. 2013
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, verbüsste vom 21. Januar bis 8. April 2013 eine Freiheitsstrafe in der Halbgefangenschaft Z.___. Während dieser Zeit beziehungsweise kurze Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug kam es insgesamt dreimal zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und einem Aufseher/Betreuer der Halbgefangenschaft Z.___ (Urk. 9/4/1). Nachdem die Geschädigte am 6. Mai 2013 Anzeige gegen diesen erstattet hatte (Urk. 9/4/1 S. 3), eröffnete die Staatsanwaltschaft Z.___ am 19. Mai 2013 ein Straf- beziehungsweise Vorermittlungsverfahren gegen ihn (vgl. Urk. 9/4/3 S. 2). Infolgedessen wurde die Geschädigte am 21. Mai 2013 als Auskunftsperson (Urk. 9/4/2) und der Aufseher/Betreuer am 22. Mai 2013 als Beschuldigter (Urk. 9/4/3) durch die Kantonspolizei einvernommen.
1.2 Am 24. Mai 2013 verstarb der mutmassliche Täter, worauf die Staatsanwaltschaft Z.___ mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/1/6) eine Strafuntersuchung gegen den Verstorbenen wegen sexueller Handlungen mit Gefangenen nicht anhand nahm und auf die diesbezügliche Anzeige der Geschädigten nicht eintrat.
Am 22. Dezember 2013 wurde die Tochter der Geschädigten, Y.___, geboren (Urk. 9/1/4). Gestützt auf ein Gutachten vom 9. August 2013 (Urk. 9/4/5) und ein solches vom 10. Januar 2014 (Urk. 9/1/7) stellte das A.___ auf Grund von DNA-Analysen die genetische beziehungsweise biologische Vaterschaft des Verstorbenen zu der am 22. Dezember 2013 geborenen Tochter der Geschädigten fest.
1.3 Am 19. beziehungsweise 23. April 2014 stellte die Geschädigte für sich und ihre Tochter bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung, einer Genugtuung an die Geschädigte im Betrag von Fr. 20‘000.-- und einer solchen an ihre Tochter im Betrag von Fr. 10‘000.-- für die Folgen der Straftat (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/1/2). Mit unbegründeter Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 9/7) wies die Kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten und ihrer Tochter auf längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Anwaltskosten im Opferhilfeverfahren, um Entschädigung für noch unsubstantiierten Schaden, um Genugtuung für die Geschädigte im Betrag von Fr. 20‘000.--, um angemessene Genugtuung für die Geschädigte als Angehörige ihrer Tochter, um Genugtuung für die Tochter der Geschädigten im Betrag von Fr. 10‘000.-- sowie um Genugtuung für die Tochter der Geschädigten als Angehörige ihrer Mutter im Betrag von Fr. 10‘000.-- ab (S. 2). Am 10. Juni 2014 beantragten die Geschädigte und ihre Tochter eine Begründung der Verfügung (Urk. 9/8), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 9/9 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die (begründete) Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Geschädigte im eigenen Namen sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter am 22. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Ziffern I bis IV der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihnen für das Opferhilfeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, es sei ihnen voller Schadenersatz zu gewähren, es sei der Geschädigten eine angemessene Genugtuung als Opfer im Betrag von Fr. 20‘000.-- sowie eine angemessene Genugtuung als Angehörige ihrer Tochter im Betrag von Fr. 10‘000.-- zuzusprechen, es sei der Tochter der Geschädigten eine angemessene Genugtuung als Opfer im Betrag von Fr. 10‘000.-- sowie eine angemessene Genugtuung als Angehörige ihrer Mutter im Betrag von Fr. 10‘000.-- zuzusprechen (S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht stellte die Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 4).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 (Urk. 8) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Oktober 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 22. August 2014 um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Mit Replik vom 30. November 2014 (Urk. 16) hielten die Beschwerdeführerinnen an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 9. Dezember 2014 (Urk. 18) hielt der Beschwerdegegner am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wovon den Beschwerdeführerinnen am 10. Dezember 2014 (Urk. 19) eine Kopie zugestellt wurde.
2.3 Am 22. August 2014 erhob die Geschädigte in eigenem Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter auch Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung mit dem Antrag, es sei eine Rechtsverzögerung beziehungsweise -verweigerung festzustellen, und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden (Urk. 1 S. 9 ff.; Prozess Nr. OH.2014.00011). Mit Eingabe vom 30. September 2014 (Urk. 11 im Prozess Nr. OH.2014.00011) reichte der Beschwerdegegner die am 9. September 2014 erlassene Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung ein, womit den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren gewährt wurde (Urk. 12 im Prozess Nr. OH.2014.00011). Infolgedessen wurde der Prozess Nr. OH.2014.00011 mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Prozess Nr. OH.2014.00011) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da sich die im Streite stehende Straftat im Jahre 2013 ereignete, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 OHG).
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittelbare Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erfuhr.
Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB (Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2).
Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen).
1.3 Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die Straftat eine gewisse Intensität aufweist. Bagatelldelikte, durch die die Opfer nur eine geringfügige Beeinträchtigung erfahren, fallen grundsätzlich nicht unter das OHG (BGE 129 IV 216 E. 1, BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Entscheidend ist dabei nicht die Qualifikation und Schwere der Straftat im Sinne des Strafrechts, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Es kommt darauf an, ob die Beeinträchtigung das legitime Bedürfnis begründet, die Angebote der Opferhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweisen). So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2).
1.4 Der Begriff der Straftat muss im Bereich des Opferhilferechts nicht alle konstitutiven Elemente der Strafbarkeit umfassen. Erforderlich ist ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht vorausgesetzt und spielt als täterbezogenes Kriterium im Opferhilferecht keine Rolle (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG; BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Unerheblich ist auch, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG). Die Erfüllung allein des objektiven Straftatbestandes reicht zur Begründung der Opferstellung indes nicht aus, sondern es muss auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein, das heisst der Täter oder die Täterin muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (BGE 134 II 33; vgl. BBl 2005 7203 f.; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1485).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, die gesuchstellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
1.6 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b) und Lehre (Peter Gomm/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 32. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist bei fehlendem Strafverfahren für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 freiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem Täter gehabt habe, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass weder der objektive Tatbestand von Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) noch von Art. 190 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung; Urk. 2 S. 3) und auch nicht von Art. 192 Abs. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) durch den Täter erfüllt worden sei. Mangels einer Straftat fehle es den Beschwerdeführerinnen an einer Opferstellung, weshalb deren Ansprüche auf längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung zu verneinen seien (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass der Beschwerdegegner den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und zu Unrecht die Beschwerdeführerin 1 nicht befragt habe, die internen, die Beschwerdeführenden betreffenden Akten des Gefängnisses B.___ nicht beigezogen und Mitarbeitende der Gefängnisse Z.___ und B.___ nicht als Zeugen einvernommen habe (Urk. 1 S. 6). Sodann stelle der Freitod des Beschuldigten wegen dessen zeitlicher Nähe zur mutmasslichen Straftat für die Frage nach dem Vorliegen einer solchen ein konkludentes Verhalten ähnlich wie ein Geständnis dar (Urk. 1 S. 16). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Missbrauch seiner Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und somit vom Vorliegen einer Straftat wusste. Aus den gegenüber der Polizei erfolgten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 könne nicht auf einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr geschlossen werden (Urk. 1 S. 17). Denn einerseits habe diese sich zum Zeitpunkt dieser Aussagen in einem auf Grund der Schwangerschaft depressionsähnlichen Zustand getrübter Wahrnehmung befunden (Urk. 1 S. 18). Andererseits sei sie durch den Beschuldigten manipuliert worden. Dieser habe seine Macht ihr gegenüber auf subtile und manipulative Art und Weise eingesetzt (Urk. 1 S. 19). Der Beschuldigte habe daher den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 192 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 13 f.).
3.
3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat sind.
3.2
3.2.1 Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein. Im Gegensatz zum früheren Recht setzt eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB nicht mehr die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Es ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 126 IV 124 E. 3a).
3.2.2 Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Der Gesetzgeber wollte mit der genannten Tatvariante sicherstellen, dass der Tatbestand alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es sollte etwa auch das Opfer durch Art. 189 und 190 StGB geschützt werden, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 122 IV 97 E. 2b mit Hinweisen). Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits auf Grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls etwa schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigegebots in einen unentrinnbaren, lähmenden Gewissenskonflikt gerät, oder wenn der Täter das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 154; BGE 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2000 vom 10. April 2001). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar, weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist. Diese ursprünglich auf dem Hintergrund von sexuellem Kindsmissbrauch entwickelte Rechtsprechung (BGE 124 IV 154; BGE 122 IV 97) gilt gemäss der Rechtsprechung (BGE 126 IV 124 E. 3d) auch im Erwachsenenstrafrecht. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten ist indes eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern (BGE 122 IV 97 E. 2b). Das bedeutet, dass die im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern entwickelten Grundsätze zum Nötigungsmittel des psychischen Druckes, die den Besonderheiten einer Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles Rechnung tragen, sich nicht generell und unbesehen auf Erwachsene übertragen lassen. So kommt etwa dem einem Kind auferlegten Schweigegebot in aller Regel eine andere Bedeutung zu als bei einem Erwachsenen. Gleiches gilt für die Androhung des Entzugs der Zuneigung oder die Angst vor der (erzieherischen) Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters. Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Demgegenüber genügt das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 V 106 E. 3/aa-bb).
3.3
3.3.1 Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB erfüllt, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden. Art. 189 StGB und Art. 190 StGB gehen Art. 192 StGB vor. Art. 192 StGB geht als lex specialis Art. 193 StGB vor (Philipp Maier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, Art. 192 StGB N 16 f.). Art. 193 StGB tritt als leichterer Angriff auf die sexuelle Freiheit gegenüber den Art. 187, 188, 189, 190, 191 und 192 StGB zurück (BGE 128 IV 106 E. 3b).
3.3.2 Art. 192 Abs. 1 StGB schützt die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Geschützt werden unter anderem Personen, an denen als „Gefangene, Verhaftete und Beschuldigte“ eine Freiheitsstrafe vollzogen oder gegen die eine Strafuntersuchung geführt wird. Ihre ausdrückliche Nennung stellt klar, dass sie auch dann geschützt sind, wenn sie sich nicht in einer Anstalt, sondern beispielsweise auf einem Gefangenentransport befinden, oder, nach einer Verhaftung, etwa auf einem Polizeiposten oder, als Beschuldigte, zur Einvernahme in irgendwelchen Amtsräumen (Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 7 N 40). Als Täter kommen Männer und Frauen in Frage, denen ein Opfer unter anderem als Gefangener, Verhafteter oder Beschuldigter anvertraut ist. Dies trifft insbesondere auf Aufseher/Betreuer eines Gefängnisses zu (Philipp Maier, a.a.O., Art. 192 StGB N 2). Im Gegensatz zum alten Recht, welches die Aufsichtsfunktion des Täters über das Opfer für sich allein genügen liess, verlangt Art. 192 Abs. 1 StGB das Ausnützen der Abhängigkeit. Das Opfer ist nicht erst dann vom Täter abhängig, wenn der Täter über das Opfer „verfügt“, sondern schon dann, wenn es auf seine Dienste angewiesen ist.
3.3.3 Von einer Ausnutzung der Abhängigkeit ist dann auszugehen, wenn zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen Handlung insofern ein Motivationszusammenhang besteht, dass das Opfer dem Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenübersteht, doch aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen wagt. Ausnützen liegt daher vor, wenn das Opfer, welches dem Ansinnen des Täters ablehnend gegenübersteht, wegen seiner Unterlegenheit dem Täter nicht zu widersprechen wagt. Das Ausnützen erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung eigentlich nicht will, dass er sich, gegen innere Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des Andern fügt. Dies ist der Fall, wenn der Überlegene offen oder versteckt Druck ausübt, ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. l erreicht würde. Ein Ausnützen liegt schon dann vor, wenn die abhängige Person ohne eine solche Einwirkung aufgrund ihrer unterlegenen Stellung ernstliche Nachteile befürchtet und sich deswegen nicht zu widersetzen wagt (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 188 StGB N 9). Wenn der Täter weder offen noch verdeckt die Abhängigkeit als Druckmittel eingesetzt hat und das Opfer die Initiative ergreift, so ist eine Ausnutzung zu verneinen. Die Strafbarkeit entfällt zudem, wenn die Entscheidungsfreiheit des Opfers in Bezug auf die sexuelle Handlung nicht beeinträchtigt war. Wo die abhängige Person aus freien Stücken in die sexuellen Handlungen eingewilligt oder sogar die Initiative ergriffen hat, scheidet der Tatbestand daher aus (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, a.a.O., Art. 193 StGB N 3; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, a.a.O., § 7 N 43; Philipp Maier, a.a.O., Art. 192 StGB N 9).
3.3.4 In der Regel wird das Ausnützen von Abhängigkeitsverhältnissen abschliessend von Art. 188, 192 und 193 StGB erfasst. Nur in den Fällen, in denen der vom Täter ausgeübte Druck die oben dargelegte Intensität erreicht (vorstehende E. 3.2.2), kommen die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in Betracht. Wann eine Abhängigkeit in einen psychischen Druck übergeht, der unter Art. 189 und 190 StGB fällt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Abgrenzung ist namentlich der Charakter der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung als Gewaltdelikte zu beachten, wobei sich die Auslegung der Art. 189 und 190 StGB insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeit des Opfers zu orientieren hat. Es kann nicht jeder beliebige Zwang, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, eine sexuelle Nötigung darstellen. Bei der Abgrenzung zwischen dem psychischen Druck nach den Art. 189 und 190 StGB und der Abhängigkeit gemäss den Art. 192 und Art. 193 StGB ist daher unter anderem darauf abzustellen, ob der Täter mit zusätzlichen Einwirkungen (als der blossen Ausnützung einer Abhängigkeit) auf das Opfer wesentlich dazu beitrug, dieses in eine (subjektiv) ausweglose Lage zu bringen. Dabei kommt der Schwere der Beeinflussung eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 128 IV 106 E. 3b in fine).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 vom 21. Januar bis 8. April 2013 eine Freiheitsstrafe in der Halbgefangenschaft Z.___ verbüsste. Während des Vollzugs der Freiheitsstrafe vollzogen der Beschuldigte, welcher als Aufseher und Betreuer in der Halbgefangenschaft Z.___ tätig war, und die Beschwerdeführerin 1 zweimal den Beischlaf in den Räumlichkeiten der Halbgefangenschaft Z.___. Ein drittes Mal vollzogen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr kurz nach der Entlassung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Strafvollzug im Personenwagen des Beschuldigten (Urk. 9/4/1-3).
4.2 Während der am 24. Mai 2013 verstorbene Aufseher/Betreuer anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/4/3) die Verübung von Straftaten bestritt (Urk. 9/4/3), führte die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Mai 2013 (Urk. 9/4/2) aus, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber sehr zuvorkommend verhalten und ihr Zigaretten und Geld gegeben habe (S. 3). Er habe ihr zudem gesagt, dass er sie liebe, und dass er ihr helfen wolle (S. 6) und habe ihr einmal erlaubt, entgegen den Vorschriften die Halbgefangenschaft Z.___ an einem Nachmittag zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr zu verlassen, damit sie in die Stadt habe gehen können. Eines Abends habe er sie zum Kaffeetrinken in sein Büro eingeladen (S. 7). Dort habe der Beschuldigte dann ein Kondom aus seiner Tasche genommen und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Sie sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Anschliessend habe sie gemeinsam eine Zigarette geraucht (S. 8). Mit dem Geschlechtsverkehr sei sie einverstanden gewesen. Der Beschuldigte habe ihr versprochen, ihr zu helfen. Sie habe für den Geschlechtsverkehr jedoch keine Gegenleistung des Beschuldigten erhalten. Mit Nachteilen habe ihr der Beschuldigte nie gedroht (S. 10).
Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 1 hätten anschliessend ein weiteres Mal Geschlechtsverkehr im Büro des Beschuldigten vollzogen, wobei der Beschuldigte kein Kondom verwendet habe (S. 14). Nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug habe die Beschwerdeführerin 1 den Beschuldigten angerufen und ein Treffen mit ihm vereinbart. Sie hätten zuerst gemeinsam zu Mittag gegessen und seien dann mit dem Fahrzeug des Beschuldigten in den Wald gefahren. Dort hätten sie auf dem Rücksitz des Fahrzeuges den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei der Beschuldigte kein Kondom verwendet habe. Sie sei mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten einverstanden gewesen. Den Geschlechtsverkehr habe sie aber nicht im Fahrzeug vollziehen wollen (S. 13). Der Beschuldigte habe keine Gewalt angewendet, und sie sei von ihm auch nie bedroht worden (S. 14).
4.3 Bei der Würdigung der obenerwähnten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2013 (Urk. 9/4/2) und denjenigen des Beschuldigten vom 22. Mai 2013 (Ur. 9/4/3) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 24. Mai 2013 verstorben ist, weshalb die Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr möglich war. Aus diesem Grunde hat die Staatsanwaltschaft Z.___ mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/1/6) auf die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten verzichtet. Die Opfereigenschaft und das Vorliegen einer Straftat sind vorliegend daher selbstständig zu prüfen, wobei, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.6), der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht.
4.4 Den Beschwerdeführenden ist insofern nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdegegner alleine gestützt auf die von der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen eine Straftat sowie die Opferstellungen der Beschwerdeführenden nicht hätte verneinen dürfen (Urk. 1 S. 15). Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass sich selbst im Strafrecht, wo die Maxime „in dubio pro reo" gilt, der Schuldspruch auf eine einzige Zeugenaussage stützen kann, sofern diese glaubhaft erscheint und das Gericht überzeugt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, 1A.170/2001, E. 3.4.1 mit Hinweis). Gerade bei Sexualdelikten gibt es regelmässig neben dem Opfer keine weiteren Tatzeugen, weshalb in diesen Fällen der Ausgang des Strafverfahrens oft von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beziehungsweise des Angeschuldigten abhängt. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, ob die Unterlagen genügen, um den Nachweis einer Straftat beziehungsweise einer Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu führen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, 1A.170/2001, E. 3.4.1 ff.).
4.5 Vorliegend gilt es festzustellen, dass in der Schilderung der Übergriffe durch die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme keine wesentlichen Widersprüche festzustellen sind. So gab die Beschwerdeführerin 1 mehrmals übereinstimmend an, dass der Geschlechtsverkehr, den sie zweimal während des Strafvollzugs in den Räumlichkeiten der Halbgefangenschaft Z.___ mit dem Beschuldigten vollzogen hatte, nicht gegen ihren Willen erfolgt sei, sondern dass sie mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei (Urk. 9/4/2 S. 8 ff.), dass der Beschuldigte ihr zwar verschiedene Vergünstigungen gewährt und sie beschenkt habe, dass er ihr indes nie mit Nachteilen gedroht habe (Urk. 9/4/2 S. 10). Auch in Bezug auf den nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Fahrzeug des Beschuldigten vollzogenen Geschlechtsverkehr sagte die Beschwerdeführerin 1 ohne wesentliche Widersprüche aus, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr an sich einverstanden gewesen sei, dass sie diesen hingegen nicht im Fahrzeug des Beschuldigten habe vollziehen wollen (Urk. 9/4/2 S. 13). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den fraglichen sexuellen Handlungen sind daher konstant und ohne wesentliche Widersprüche und bilden ein in sich stimmiges Gefüge, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht (vgl. BGE 128 I 86 E. 2).
4.6 Für die Glaubhaftigkeit und für eine inhaltliche Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2013 getätigten Aussagen spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Gutachten vom 9. August 2013 (Urk. 9/4/5) und vom 10. Januar 2014 (Urk. 9/1/7) auf Grund von DNA-Analysen die genetische beziehungsweise biologische Vaterschaft des Beschuldigten zu der am 22. Dezember 2013 geborenen Tochter der Geschädigten als praktisch erwiesen erklärten. Demgegenüber erscheinen die von den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 abweichenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/4/3), worin er jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin 1 bestritt, als blosse Schutzbehauptungen, weshalb auf dessen Aussagen nicht abgestellt werden kann.
4.7 In Würdigung der gesamtem Umstände und insbesondere der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin 1 vom 21. Mai 2013 (Urk. 9/4/2) ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 1 während des Strafvollzugs der Beschwerdeführerin 1 zweimal in den Räumlichkeiten der Halbgefangenschaft Z.___ den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei die Beschwerdeführerin 1 mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Es handelte sich dabei daher um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Des Weiteren steht fest, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 1 nach deren Entlassung aus dem Strafvollzug ein weiteres Mal im Fahrzeug des Beschuldigten den Geschlechtsverkehr vollzogen. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 initial nicht damit einverstanden war, den Geschlechtsverkehr im Fahrzeug des Beschuldigten zu vollziehen, war sie grundsätzlich damit einverstanden, mit dem Beschuldigten den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und hat in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eingewilligt.
4.8 Die Einwendungen der Beschwerdeführenden vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen ihren diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 6) - angesichts des Umstandes, dass keine Tatzeugen für die sexuellen Handlungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschuldigten existieren, keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere einer Einvernahme von Mitarbeitenden der Gefängnisse Z.___ und B.___ ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
5.
5.1 Auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin 1, welche eine Freiheitsstrafe als Gefangene in der Halbgefangenschaft Z.___ verbüsste, als Aufseher/Betreuer betreute, ist auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu schliessen. Es ist sodann davon auszugehen, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis über den Strafvollzug hinausging und auch noch dann bestand, als die Beschwerdeführerin 1 kurze Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug mit dem Beschuldigten in dessen Fahrzeug den Beischlaf vollzog (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3c/aa). Obwohl der Beschuldigte der Beschwerdeführerin 1 verschiedene Vergünstigungen gewährte und sie beschenkte, hat er ihr indes nie mit Nachteilen gedroht oder sie auf andere Art (erheblich) psychisch unter Druck gesetzt. Die Lage der Beschwerdeführerin 1 war daher nicht aussichtslos, und es wäre ihr daher zuzumuten gewesen, sich dem Beschuldigten zu widersetzen, wenn sie das gewollt hätte. Da nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2.2) bei Erwachsenen ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht kommt, ist vorliegend daher davon auszugehen, dass die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 vom Beschuldigten keinen für die Annahme eines psychischen Druckes im Sinne der Art. 189 und Art. 190 StGB genügenden Schweregrad erreichte.
5.2 Von einer Ausnutzung der Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 durch den Beschuldigten kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführerin 1 dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht ablehnend gegenüberstand. Auf Grund der gesamten Umstände und insbesondere der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme ist davon auszugehen, dass die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht beeinträchtigt war, und dass sie vielmehr aus freien Stücken in den Geschlechtsverkehr einwilligte. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Ansinnen des Beschuldigten ablehnend gegenübergestanden wäre, oder dass sie aufgrund ihrer unterlegenen Stellung als Gefangene vom Beschuldigten ernstliche Nachteile hätte befürchten müssen, und dass sie sich aus diesem Grunde dem Beschuldigten nicht zu widersetzen gewagt hätte. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin 1 vom Beschuldigten zwar Vergünstigungen und Geschenke erhielt, dass dieser ihr indes nie Nachteile in Aussicht stellte und sie nie bedrohte. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin 1 aus freien Stücken in die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten einwilligte und mit diesem insgesamt dreimal einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzog.
5.3 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die mit dem Beschuldigten verübten sexuellen Handlungen nicht beeinträchtigt war, weshalb das für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1 StGB) vorausgesetzte objektive Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung einer Abhängigkeit beim Veranlassen oder Dulden der Vornahme einer sexuellen Handlung vom Beschuldigten nicht erfüllt wurde.
6. Da der Tatbestand von Art. 192 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt wurde, fehlt es insoweit an einer Straftat und damit an einer Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG der Beschwerdeführenden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Winterthur, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 11. August 2015 (Urk. 22-23), bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 72.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3‘825.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Winterthur, wird mit Fr 3‘825.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerinnen werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz