Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2014.00012




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 15. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier

Walchestrasse 17, 8006 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, zog sich in den frühen Morgenstunden des 26. März 2011 in einem Club in Zürich eine Unterschenkelspiralfraktur zu, was eine notfallmässige Operation und damit verbundene Hospitalisierung erforderte (Urk. 7/1/6-7).

    Das aufgrund des von X.___ am 29. März 2011 gestellten Strafantrags gegen Y.___ angehobene Strafverfahren wegen Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft Z.___ mit Verfügung vom 3. Februar 2012 eingestellt (Urk. 7/4/11).

    Die am 23. Januar 2012 von X.___ erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Körperverletzung (Urk. 7/4/1) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2012 nicht anhand genommen (Urk. 7/4/12). Nachdem die Beschwerde von X.___ mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Dezember 2012 gutgeheissen und nach Durchführung einer Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft Z.___ am 26. September 2013 gegen den Security Mitarbeiter A.___ beim Bezirksgericht B.___ Anklage erhoben wurde (Urk. 7/1/3), wurde A.___ mit Entscheid des Einzelrichters der 3. Abteilung des Bezirksgerichts B.___ vom 24. Januar 2014 frei gesprochen (Urk. 7/1/5). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

1.2    Am 4. Juli 2014 ersuchte X.___ die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 8‘000.-- (Urk. 7/1). Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Opferstellung wies die Kantonale Opferhilfestelle die Ersuchen des Geschädigten Genugtuung mit Verfügung vom 12August 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 7/6).


2.    Dagegen erhob der Geschädigte am 24September 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf eine Genugtuung von Fr. 8‘000.--, eventuell auf die Feststellung eines Vorliegens einer Straftat zu seinen Lasten und die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung. Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 2. Februar 2015 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und das Gesuch des Geschädigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 18).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Da vorliegend Ansprüche für ein am 26. März 2011 stattgefundenes Ereignis im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).

1.3    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittelbare Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erfuhr.

    Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB (Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2).

    Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

1.5    Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, die gesuchstellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).

1.6    Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b) und Lehre (Peter Gomm/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 32. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist bei fehlendem Strafverfahren für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen.


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2014 (Urk. 2) davon aus, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Fusstritt den Beschwerdeführer zu Fall gebracht habe. Jedenfalls scheine die Variante eines Trittes mitnichten wahrscheinlicher als die Variante eines Sturzes. Aus diesem Grund sei das Vorliegen einer Straftat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Dem Beschwerdeführer komme daher keine Opferstellung zu, weshalb sein Gesuch um Genugtuung abzuweisen sei (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor (Urk. 1), dass seine Sachverhaltsdarstellung, unter welchen Umständen ihm das Bein gebrochen worden sei, glaubwürdig und nachvollziehbar sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er bei der Befragung nicht nur eigene Wahrnehmungen, sondern auch Interpretationen in seine Aussagen habe einfliessen lassen. Auch das nachträglich angeordnete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin gehe davon aus, dass er Opfer stumpfer Gewalteinwirkung gewesen sein müsse (S. 5).

2.3    Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung einer Genugtuung hat.


3.

3.1    Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/bb; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen).

3.2    Mit Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/4/11) stellte die Staatsanwaltschaft Z.___ das gegen Y.___ eröffnete Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung mit der Begründung ein, dass ihm gestützt auf die Ermittlungsergebnisse nicht vorgeworfen werden könne, er habe die vorliegende Tat begangen.

3.3    Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Körperverletzung erstattet hatte (Urk. 7/4/1), nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2012 das Strafverfahren nicht anhand (Urk. 7/4/12). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt zu führen (Urk. 7/4/13), welche mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 gutgeheissen wurde (Urk. 7/4/14). Nach Durchführung einer Strafuntersuchung wurde seitens der Staatsanwaltschaft Z.___ am 26. September 2013 gegen den Security Mitarbeiter A.___ beim Bezirksgericht B.___ Anklage erhoben (Urk. 7/1/3). Mit unbegründetem Entscheid des Einzelrichters der 3. Abteilung des Bezirksgerichts B.___ vom 24. Januar 2014 wurde der Genannte frei gesprochen (Urk. 7/1/5). Da von den Parteien weder eine Begründung verlangt, noch Berufung erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Es liegt demnach keine Begründung des Strafgerichts vor, welche auf deren Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden könnte. Das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat ist somit aufgrund der Akten selbständig zu prüfen.

3.4    Laut Polizeirapport der Stadtpolizei C.___ vom 16. Mai 2011 (Urk. 7/4/2) habe sich der Beschwerdeführer im Club D.___ aufgehalten und, als er an der Garderobe seine Marke, die er im Gegenzug zu seiner Jacke bekommen habe, nicht mehr gefunden habe, habe ihm das Garderobenpersonal die Jacke nicht aushändigen wollen. Da der Beschwerdeführer laut geworden sei und nicht ohne seine Jacke habe gehen wollen, seien durch das Garderobenpersonal die Security Angestellten beigezogen worden. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers sei er durch den Security Angestellten Y.___ mit seinem Fuss gegen das linke Schienbein getreten worden, worauf das Waden- und Schienbein gebrochen sei (S. 3).

    Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2011 polizeilich befragt (Urk. 7/4/4). Er gab an, dass ihm die Person an der Garberobe, ob männlich oder weiblich wisse er nicht mehr, seine Jacke nicht habe geben wollen und er daraufhin die Person wütend angeschrien habe. Während er mit dieser Person eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, sei ein Security gekommen und habe ihn sofort von hinten am Hals gepackt. Als er sich habe umdrehen wollen, habe ihm der Security seitlich einen Fussschlag gegen das Schienbein verpasst. Er sei dann schreiend zu Boden gefallen. Der Security habe zu ihm gesagt, dass er mit schreien aufhören und nach draussen gehen solle. Der Security habe dann Verstärkung geholt und zu zweit hätten sie ihn nach draussen geschleift und auf dem Trottoir liegen gelassen (S. 3). Er sei vorher bereits in einer Bar gewesen. Er habe sehr viel Wodka und Bier und Whiskey-Cola getrunken. Aber wie viel das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei alkoholisiert gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch friedlich und erst ausgerastet, als er seine Jacke nicht bekommen habe (S. 3 f.). Der Security habe eine Glatze gehabt und eine feste Statur. Es sei möglich, dass es ein Deutscher gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wo er die Marke aufbewahrt habe. Er habe sie später im Spital wieder gefunden, sie sei in seiner Hose gewesen. Sie hätten ihm die Jacke aber dann draussen trotzdem wieder gegeben. Mit 17 Jahren sei er sehr aggressiv gewesen und habe eine Therapie machen müssen. Er habe da etwas gelernt. Schliesslich sei er Gast im Club gewesen und habe dort viel Geld hinterlassen. Er habe einen Bruch im Schienbein und einen Bruch im Wadenbein. Er sei angetrunken gewesen und habe gemerkt, dass er nach Hause wolle. Er sei besoffen gewesen und habe keinen Stress gewollt. Er gebe es zu, dass er alkoholisiert gewesen sei (S. 4 f.).

3.5    E.___, geboren 1989, wurde polizeilich befragt und sagte aus (Urk. 7/4/2 S. 4), dass der Beschwerdeführer einer der letzten Gäste gewesen sei. Sie habe an der Bar gearbeitet. Er habe bei ihr noch einen Drink bestellen wollen, woraufhin sie ihn gebeten habe, das Lokal zu verlassen, da sie schliessen wollte. Er habe trotzdem immer wieder nach einem Drink gefragt. Da habe sie die Security gerufen. Einer sei dann gekommen und habe den Beschwerdeführer zur Garderobe begleitet. Dort habe es dann Probleme wegen seiner Jacke gegeben. Was genau gesprochen worden sei, habe sie nicht verstanden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer über seine eigenen Beine gestolpert und hingefallen. Der Security habe ihn nur am Arm festgehalten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr habe stehen können, da er sehr betrunken gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer hingefallen sei, habe ihn der Security wieder auf die Beine gestellt. Sie habe sofort gesehen, dass eine Hüfte höher gewesen sei als die andere und der Beschwerdeführer wohl ein Bein gebrochen habe. Sie habe dann jemandem gesagt, dass er die Sanität anrufen solle.

3.6    F.___, geboren 1979, wurde am 9. April 2011 polizeilich als Auskunftsperson befragt (Urk. 7/4/5) und sagte aus, dass er seit eineinhalb Jahren im Club an der Garderobe und als Allrounder arbeite. Der Beschwerdeführer sei zu ihm gekommen und habe seine Jacke haben wollen. Er habe jedoch den Zettel mit der Nummer nicht mehr gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er eine Lederjacke habe, habe ihm die Jacke jedoch nicht besser beschreiben können. Da zu diesem Zeitpunkt viele Leute nach Hause gehen wollten, habe er dem Beschwerdeführer gesagt, er solle noch etwas warten. Daraufhin sei er aggressiv geworden und wieder verschwunden. Er habe dann dem Security Chef gesagt, dass er ihnen an der Garderobe zwei seiner Leute zur Seite stellen solle. Ungefähr 15 Minuten später sei der Beschwerdeführer wieder gekommen und habe ihm seine Jacke beschreiben wollen. Er habe immer mit dem Finger auf eine Jacke gezeigt, aber nicht beschreiben können, was er in den Taschen habe. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihm eine Karte vom Club geben werde und er sich nächste Woche melden solle. Sie würden das immer so machen. Die Leute könnten dann nach dem Wochenende ihre Sachen abholen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht kapiert und sei immer aggressiver geworden. Er sei stark betrunken gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Y.___ neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe mit dem Beschwerdeführer geredet. Y.___ habe den Beschwerdeführer an der linken Schulter angetippt. Der Beschwerdeführer habe sich dann nach rechts verdreht und sei hingefallen. Er habe einfach gedacht, dass der Beschwerdeführer zu viel getrunken habe (S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht und sei zu Boden gefallen. Es habe ausgesehen, wie ein Mehlsack, der zu Boden falle. Er habe dann den Securities gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer hochhelfen sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gesagt, dass er nicht mehr aufstehen könne (S. 3).

3.7    Y.___, geboren 1983, wurde am 31. Mai 2011 polizeilich als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 7/4/5) und sagte aus, dass er als Security angestellt sei. Er sei im Innern des Clubs gewesen, als die Security zur Garderobe gebeten worden sei. Er sei zur Garderobe gegangen und habe gesehen, wie der Beschwerdeführer ausgerufen habe, mit den Händen auf den Tisch geschlagen und seine Jacke herausgefordert habe. Er sei auf die Seite gestanden und habe geschaut, was der Beschwerdeführer mache. Dieser sei sehr aggressiv und wacklig auf den Beinen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer auf die Schulter getippt und ihn gebeten zurückzukommen. Er habe versucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen und habe ihm gesagt, dass er seine Jacke schon erhalten werde. Dann habe der Beschwerdeführer ihn angeschaut und zwei bis drei Schritte nach hinten im Rückwärtsgang gegangen, woraufhin er umgefallen sei. Als der Beschwerdeführer auf dem Boden gewesen sei, habe er begonnen herumzuschreien, dass er etwas am Bein habe. Es sei ein anderer Kollege hinzugekommen und habe den Beschwerdeführer mit ihm zusammen vom Boden aufgenommen. Der Kollege sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen (S. 2). Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken zu ihm gestanden. Er habe ihm mit der flachen Hand zwei bis dreimal auf die linke Schulter getätschelt. Er habe dies mit der rechten Hand gemacht, er sei leicht versetzt auf der linken Seite des Beschwerdeführers gestanden (S. 3). Der Beschwerdeführer habe es zuerst gar nicht mitbekommen, dann habe er ihm nochmals gerufen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin ausgerufen und das Personal hinter der Garderobe beschimpft. Er habe ihm gesagt, er solle einen Schritt zurückkommen, er werde seine Jacke schon erhalten. Dann sei der Beschwerdeführer zwei bis drei Schritte rückwärts gegangen und gestürzt. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich gestürzt, weil er besoffen gewesen sei. Dann sei ein Kollege, ein Türsteher gekommen und sie hätten den Beschwerdeführer zusammen am Arm genommen und ihn vom Boden hochgehoben. Der Kollege sei dann mit ihm nach draussen gegangen (S. 4).

3.8    G.___, geboren 1980, wurde am 3. Juni 2011 polizeilich als Auskunftsperson befragt (Urk. 7/4/6) und sagte aus, dass der beschuldigte Y.___ ein Arbeitskollege von ihm sei. Er sei stellvertretender Einsatzleiter im Club gewesen. Er mache eigentlich die Eingangskontrolle. Was in der Garderobe passiert sei, könne er nicht sagen, das habe er nicht gesehen. Er habe sich beim Ein-/Ausgang draussen im Freien befunden (S. 2 f.). Bei der Eingangstür sei ein Türflügel offen gestanden, die Ausgangstür sei zu gewesen. Sie müsse wegen des Lärms geschlossen gehalten werden. Es habe draussen zwischen Gästen Meinungsverschiedenheiten gegeben, die sie zu beruhigen versucht hätten. Es sei nicht eskalationswürdig gewesen, sie hätten zu zweit einfach Präsenz markiert. Dann sei ein Security mit dem Beschwerdeführer rausgekommen. Der Beschwerdeführer habe dann immer etwas wegen seinem Bein gerufen. Irgendein Mann, vielleicht ein Kollege des Beschwerdeführers, habe gesagt, es sei nicht schlimm, er simuliere nur. Der Gesichtsausdruck des Beschwerdeführers habe ihm jedoch gesagt, dass er Schmerzen habe, worauf er die Sanität gerufen habe. Wie er sich erinnern könne, habe der Security den Beschwerdeführer am Arm gehalten und der Beschwerdeführer sei hinausgehumpelt. Y.___ habe er nicht gesehen, als der Beschwerdeführer aus dem Club gebracht worden sei (S. 3). Als die meisten Gäste des Clubs bereits weg gewesen seien, sei er ins Innere des Clubs gegangen, um beim Aufräumen zu helfen. Da habe er gesehen, dass der Beschwerdeführer nicht habe gehen wollen. Er sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass jetzt Schluss sei und er gehen müsse. Er habe ihn hinaus geschickt. Als der Beschwerdeführer an die Garderobe gegangen sei, sei er nach draussen gegangen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, drinnen zu bleiben. Wenn er die Diskussion an der Garderobe mitbekommen hätte, wäre er drinnen geblieben (S. 4). Der Beschwerdeführer sei alkoholisiert gewesen (S. 5).

3.9    Laut Polizeirapport der Stadtpolizei C.___ vom 14. Juli 2011 (Urk. 7/4/3) sei auf der DVD der Überwachungskamera zu sehen, dass der Beschwerdeführer durch stützendes unter die Arme Greifen aus dem Club gebracht und draussen am Boden liegend von verschiedenen Personen betreut werde. Dies widerlege die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, wonach er hinausgeschleift worden sei und sich niemand um ihn gekümmert habe (S. 2 unten).

3.10    Y.___ wurde am 16. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ befragt (Urk. 7/4/7/ und sagte aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht stimmen würden. Er sei von keinem Security geschlagen worden. Auch nicht von ihm. Es sei eine falsche Aussage des Beschwerdeführers. Er habe ihm auf die Schulter getippt, damit der Beschwerdeführer von der Garderobe wegkomme. Dies sei die einzige Berührung, die er mit dem Beschwerdeführer gehabt habe (S. 2). Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er retour kommen solle. Dieser habe ihn dann kurz angeschaut und sei dann zwei bis drei Schritte zurückgegangen. Gleich beim zweiten Schritt sei er wie ein Brett umgefallen. Er habe keine Anzeichen gemacht, dass er sich auffangen wolle. Er sei auf den Boden gefallen und habe zu schreien angefangen. Es sei dann ein zweiter Security gekommen. Er heisse A.___. Sie hätten dem Beschwerdeführer dann geholfen, aufzustehen. Sie hätten ihn unter den Armen gestützt. A.___ sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen. Er sei wieder in den Club gegangen (S. 3). Er denke, dass der Beschwerdeführer wohl zu viel Alkohol getrunken hatte und deshalb umgefallen sei. Er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer voll besoffen gewesen sei (S. 4). Es sei von niemandem etwas passiert. Obwohl der Beschrieb auf A.___ passe, könne er sagen, dass auch A.___ niemanden geschlagen oder getreten habe (S. 5).

3.11    Der Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ befragt (Urk. 7/4/8) und sagte aus, dass der Beschuldigte gezielt gehandelt habe. Er sei gekommen und habe ihm das Bein von oben nach unten brechen wollen. Der Beschuldigte habe ihm das Bein mit einem Schlag gebrochen. Er sei von hinten gekommen und habe ihn am Genick gepackt. Er habe ihn von hinten gezogen und mit dem Innenrist von oben nach unten gegen das Schienbein getreten. Er habe mit diesem einen Schlag einen sehr komplizierten Bruch erlitten. Auf die Frage, warum er das alles noch so genau wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies von sich und einem Kollegen wisse, der alles gesehen habe. Er sei mit ihm bei der Garderobe gewesen. Auf die Frage wieso er heute das erste Mal von dieser Person spreche, gab der Beschwerdeführer an, er habe schon öfters über diese Person gesprochen (S. 3). Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Verfassung an jenem Abend gut gewesen sei. Er sei ein wenig alkoholisiert gewesen. Er sei nicht frustriert gewesen. In der Garderobe sei er dann etwas ausgeartet, als man ihm die Jacke nicht habe geben wollen. Das Garderobenpersonal habe ihn schikaniert. Dann sei er ein wenig laut geworden und habe herum geschrien. Auf einmal sei dann jemand von hinten gekommen und mit einem Schlag sei er am Boden gewesen. Auf die Frage, warum er sich bei der polizeilichen Befragung nicht so genau habe erinnern können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter Medikamenten gestanden habe. Es sei vier Tage nach dem Unfall gewesen (S. 4). Der Security, den er beschuldige, sei nicht neben ihm gestanden, bevor er ihn geschlagen habe. Er sei von hinten gekommen und habe ihn sogleich am Hals gepackt, ohne etwas zu sagen (S. 5 f.). Er glaube, dieser Security sei schnell gekommen. Soviel er wisse, sei dieser gerufen worden. Er sei auf die rechte Seite auf den Boden gefallen. Er habe nicht aufstehen wollen, trotzdem sei er von einem Security hochgezerrt worden (S. 6). Auf die Frage, ob es der Beschuldigte gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse sowieso nicht genau, wer es gewesen sei. Auf Nachfrage, wie er das meine, bestritt der Beschwerdeführer diese Formulierung und präzisierte, dass er nicht genau wisse, wer ihn geschlagen habe. Er sei drei, vier mal hochgezerrt worden. Jemand habe ihn rausgebracht. Er sei einfach auf das Trottoir gelegt worden (S. 7). Er sei angetrunken gewesen, aber nicht voll überlaufen. Er habe noch gewusst, was er getan habe (S. 8). Er habe Vodka mit Red Bull und Bier getrunken. Wieviel wisse er nicht mehr. Er sei zuvor auch noch woanders gewesen (S. 9). Er sei einen Monat in Spital gewesen und drei Monate in der Reha. Die medizinische Behandlung sei noch nicht ganz abgeschlossen. Er gehe noch in die Physiotherapie und ins Fitnesscenter für den Muskelaufbau (S. 10).

3.12    H.___, geboren 1986, wurde am 18. Januar 2012 von der Staatsanwaltschaft Z.___ als Zeuge befragt (Urk. 7/4/10) und sagte aus, dass der Beschwerdeführer ein alter Schulkollege von ihm sei. Er habe heute keinen Kontakt mit ihm. Er habe ihn das letzte Mal im Club gesehen, als der Beschwerdeführer dann im Spital gelandet sei. Zum Vorfall führte er aus, dass Club-Ende gewesen sei und sie gebeten worden seien, den Club zu verlassen. Im Club habe er den Beschwerdeführer getroffen, den er schon lange, seit der Schule, nicht mehr gesehen habe (S. 2 f.). Er habe seine Jacke holen wollen und habe den Beschwerdeführer dort gesehen. Dieser habe auch seine Jacke verlangt, dabei aber wohl seinen Zettel verloren gehabt. Als der Beschwerdeführer seine Jacke nicht gekommen habe, sei er laut geworden. Er sei alkoholisiert gewesen. Bei der Garderobe sei ein Mann gewesen, der die Securities geholt habe. Ein Security sei dann gekommen und habe den Beschwerdeführer am Hals gepackt und ihm einen Kick ans Bein gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann zu Boden gefallen. Es sei dann ein weiterer Security gekommen und der Beschwerdeführer sei nach draussen getragen worden. Später sei eine Ambulanz gekommen, welche den Beschwerdeführer ins Spital gebracht habe. Auf die Frage, wie stark der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei, antwortete er, es sei nicht zu viel und nicht zu wenig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuvor auch mit ihm anständig gesprochen. Der Security habe den Beschwerdeführer von hinten am Hals gepackt und ihm einen Kick ans Bein gegeben (S. 4).

3.13    A.___, geboren 1969, wurde am 19. Juni 2013 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ als beschuldigte Person befragt (Urk. 7/4/16) und sagte aus, dass es eine relativ ruhige Nacht gewesen sei. An der Garderobe sei „orange“ gefunkt worden, dies sei ein Funkcode. Gelb heisse normal, man könne sich Zeit lassen. Orange heisse, es eile, aber nicht dringend, und rot heisse rennen. Er sei durch eine der beiden Flügeltüren in den Saal gekommen. Dann habe er in Richtung Garderobe geschaut und gesehen, wie eine Person nach hinten umgefallen sei. Er sei dann hingegangen. Sein Kollege Y.___ sei schon dort gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer zusammen hochgehoben. Dieser habe gejammert, sein Fuss beziehungsweise sein Bein schmerze. Er könne nicht aufstehen (S. 2 f.). Er habe den Beschwerdeführer an der linken Seite unter der Achsel gestützt. Über Funk habe es geheissen, dass diese Person raus müsse. Sie hätten ihn deshalb nach draussen gebracht. Dass der Beschwerdeführer total betrunken gewesen sei, stimme. Zum Vorwurf, er habe den Beschwerdeführer von hinten gepackt und ihm seitlich einen Fussschlag verpasst, gab er an, dies sei er nicht gewesen. Er habe nur den Sturz gesehen, ansonsten sei er auf Patrouille gewesen (S. 3).

3.14    H.___ wurde am 19. Juni 2013 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ als Zeuge befragt (Urk. 7/4/17) und sagte aus, dass er sich zu 90 % sicher sei, dass der Mann, der soeben den Raum verlassen habe (A.___), dem Beschwerdeführer einen Kick ans Bein gegeben habe (S. 3).

3.15    Die Ärzte des Spitals I.___ führten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2012 (Urk. 7/1/6) aus, dass sich aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf eine mögliche Ursachen ziehen lasse. Die Frage, ob eine Fremdeinwirkung den Zustand ausgelöst haben könne, könne bejaht werden (S. 1). Aus medizinischer Sicht sei es aber durchaus auch möglich, dass der Beschwerdeführer die Verletzung ohne Fremdeinwirkung bei einem Sturz in alkoholisiertem Zustand erlitten haben könnte. Bei diesem Verletzungsmuster sei nicht entscheidbar, ob es sich um die Folge einer Fremdeinwirkung oder um einen unglücklichen Sturz ohne Fremdeinwirkung handle (S. 2).

3.16    Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ erstatteten ihr Aktengutachten am 8. April 2013 (Urk. 7/4/23). Sie führten aus, der Beschwerdeführer vom 26. März bis zum 15. April 2011 im Spital I.___ hospitalisiert gewesen sei. Dabei sei am 26. März 2011 eine Operation zur Versorgung der diagnostisch nachgewiesenen Spiralfraktur des Schienbeins durchgeführt worden (S. 2 unten). Gemäss Fachliteratur seien ein Brechen von Schien- und Wadenbein durch ein Zutreten möglich. Auffällig sei es, dass es beim Einwirken von stumpfer Gewalt auf das Schienbein häufig zu einem Bruch des Wadenbeins in unterschiedlicher Höhe komme. Ein derartiger Unterschied in der Bruchhöhe liege auch beim Beschwerdeführer vor. Somit sei der vorliegende Bruch von Schien- und Wadenbein vereinbar mit einem Tritt gegen den Unterschenkel. Die genaue Kraft, die es brauche, um bei einem sonst gesunden jungen Mann das Schienbein zu brechen, sei aufgrund fehlender experimenteller Untersuchungen unbekannt. Allerdings könne richtungsweisend herangezogen werden, dass sich Schienbeinbrüche bei jungen, gesunden Menschen vor allem beim Sport ereignen würden und auch bei Verkehrsunfällen beschrieben würden. Es brauche also eine gewisse Geschwindigkeit und/oder Krafteinwirkung auf den Knochen, damit dieser breche (S. 3). Durch einen geraden Sturz nach hinten sei die Entstehung eines Spiralbruchs unwahrscheinlich, denn ein solcher würde meistens als Folge einer Drehbewegung bei indirektem Trauma entstehen. Spiralfrakturen könnten als sogenannte Niederenergie-Traumata auch bei Drehstürzen aus niedriger Höhe, insbesondere bei Kindern, vorkommen. Dabei komme es bei einer heftigen Drehbewegung des Beins gegenüber dem fest belasteten oder anderweitig fixierten Fuss zu einer Unterschenkelfraktur. Somit wäre im vorliegenden Fall die Entstehung eines Spiralbruchs auch ohne Fremdeinwirkung bei einer heftigen Drehbewegung im Unterschenkel, mit beim Stürzen fixierten Fuss vorstellbar (S. 3 f.). Aus rechtsmedizinischer Sicht seien prinzipiell beide Erklärungsansätze nachvollziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass das Entstehen derartiger Unterschenkelfrakturen durch einen einfachen Sturz typisch bei Älteren beziehungsweise als Folge eines Drehsturzes sei, würden sie – die Gutachter - im vorliegenden Fall die Entstehung der Unterschenkelfraktur als Folge eines Tritts für wahrscheinlicher halten (S. 4).


4.

4.1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 124 Abs. 1 StGB).

4.2    Vorliegend ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt gestützt auf die vorliegenden Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen betrachtet werden kann, wobei die Frage nach der Täterschaft für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist.

    Stützt sich die Beweisführung vor allem auf die Aussagen von Beteiligen ab, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellungen überzeugend sind. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sind diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Von Bedeutung sind dabei der Gehalt und die Überzeugungskraft der Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig, ihr Ablauf logisch und schlüssig ist. Zu achten ist insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von inhaltlichen Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen. Für die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Details zahlreich und quantitativ hochwertig sind, auch im relevanten Kernbereich. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage besonders zum Kerngeschehen detailarm ist.

4.3    Der Beschwerdeführer wandte sich nach dem Vorfall sofort an die Medien und machte Angaben, welche von seinen Aussagen im Verfahren erheblich abweichen und auch aktenwidrig sind (vgl. vorstehend E. 3.9). Gemäss seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft habe er sich mit seinem Kollegen H.___ über den Vorfall unterhalten und sich von diesem über das Geschehene orientieren lassen (vgl. vorstehend E. 3.11, Urk. 7/4/8 S. 4.f.). Bei der Polizei sagte der Beschwerdeführer jedoch noch nichts darüber aus, dass er in Begleitung eines Kollegen gewesen sei, welcher den ganzen Vorfall mitbekommen habe (vgl. vorstehend E. 3.4). Damit nannte der Beschwerdeführer den einzigen, seine Version stützenden Zeugen erst über acht Monate nach dem Vorfall. Dieses Nachschieben eines zentralen Zeugens, welcher von Anfang an bekannt gewesen sein soll, erscheint äussert zweifelhaft und erweckt den Anschein einer Manipulation. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum er erstmals über diesen Kollegen als Zeugen spreche, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon öfters über ihn gesprochen habe (Urk. 7/4/8 S. 3 f.). Diese Aussage ist offensichtlich falsch. Bei der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer seinen Kollegen mit keinem Wort. In Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer und der Zeuge H.___ über den Sachverhalt möglicherweise unterhalten haben, kann eine Absprache oder Instruktion nicht ausgeschlossen werden. Wichtige Zeugen sind den Strafbehörden zur Vermeidung einer negativen Deutung und zur Wahrheitsfindung sofort und nicht erst nach einer längeren Zeit anzugeben. Die genannten Umstände trüben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie des Zeugens H.___ erheblich.

4.4    Die Aussagen des Beschwerdeführers zeichnen sich durch Widersprüche, Ungenauigkeiten und gar durch Unwahrheiten aus. Zudem wusste er direkt nach dem Vorfall kaum etwas auszusagen; acht Monate später konnte er sich reichlich an Details erinnern. Auch zu berücksichtigen ist, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls unbestritten nach einem regen Alkoholkonsum in einem erheblich angetrunkenen Zustand befand. Bei der Polizei sagte der Beschwerdeführer noch aus, dass er sehr viel Wodka, Bier und Whiskey-Cola getrunken habe und deshalb besoffen gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er sodann aus, er habe nicht viel Alkohol getrunken und sei nicht betrunken, sondern nur ein wenig alkoholisiert gewesen (vgl. vorstehend E. 3.11). Weiter berichtete der Beschwerdeführer bei der Polizei, dass der Täter eine Glatze sowie eine feste Statur gehabt habe und möglicherweise ein Deutscher sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Bei der Staatsanwaltschaft bezeichnete der Beschwerdeführer jedoch den anwesenden Y.___ als Täter. Auf die konkrete Frage, ob er vom Anwesenden getreten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer mit ja, er denke schon (vgl. vorstehend E. 3.11; Urk. 7/4/8 S. 7). Wie sich aus den Akten ergibt, hat Y.___ jedoch weder eine Glatze, noch eine feste Statur, noch ist er Deutscher (vgl. vorstehend E. 3.10; Urk. 7/4/7 S. 5 oben). Der Beschwerdeführer schilderte bei der Polizei, dass er an der Garderobe eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe und dann ein Security gekommen sei, welcher ihn von hinten am Hals gepackt habe. Als er sich habe umdrehen wollen, habe er vom Security seitlich einen Fussschlag gegen das Schienbein erhalten (vgl. vorstehend E. 3.4). Diese Aussage ist im Vergleich zu seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, rund 8 Monate nach dem Vorfall, als karg, detailarm und unkonkret zu bezeichnen. Bei der Staatsanwaltschaft brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, dass der Täter ihn von hinten gezogen habe und ihm das Bein von oben nach unten habe brechen wollen. Der Täter habe mit dem Innenrist von oben nach unten gegen das Schienbein getreten (vgl. vorstehend E. 3.11). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum er den Vorgang noch so genau wisse und sich an alle Details erinnern könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er es selber noch wisse und von seinem Kollegen H.___. Dieser habe alles gesehen und sei mit ihm bei der Garderobe gewesen. Viele Sachen habe er bei seinem Kollegen erfragen müssen, welcher ihm dann den Vorfall genau so geschildert habe (vgl. Urk. 7/4/8 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer meinte, der Täter sei von hinten gekommen, er habe ihn nicht kommen sehen. Er habe nicht gewusst, wer das gewesen sei. Trotzdem gibt er an, der Täter sei schnell gekommen, er glaube schon, dass er gerannt sei (Urk. 7/4/8 S. 6). Diese Äusserungen machte der Beschwerdeführer demnach, ohne es selber gesehen zu haben. Mithin handelt es sich um reine Spekulationen. Bei der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass er nach dem Vorfall von zwei Securities nach draussen geschleift worden sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Bei der Staatsanwaltschaft hingegen sagte er aus, dass sie ihn zu zweit hinausgetragen hätten. Danach sprach er nur noch von einer Person, es habe ihn jemand hinausgetragen. Dieser habe ihn am Arm nach draussen gezerrt (Urk. 7/4/8 S. 7). Später in der gleichen Befragung nannte der Beschwerdeführer wieder zwei Personen, die ihn hinausgetragen hätten (S. 7 unten, S. 8 oben). Als man ihn nach draussen geführt habe, seien seine Füsse am Boden schleppend nachgezogen worden. Damit sagte der Beschwerdeführer jedes Mal etwas anderes. Das Video der Überwachungskamera zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer durch zwei Securities unter den Armen gestützt humpelnd aus dem Club gebracht worden ist (vgl. vorstehend E. 3.9).

4.5    Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers als durchwegs widersprüchlich. Sodann waren die ersten Aussagen karg, detailarm und unkonkret. Teilweise sind die Aussagen des Beschwerdeführers gar nachgewiesen wahrheitswidrig. Zudem nannte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft nach acht Monaten plötzlich Details, von welchen er kurz nach dem Vorfall bei der Befragung durch die Polizei noch nichts zu wissen schien. Des Weiteren sprach der Beschwerdeführer den Vorfall mit seinem Kollegen H.___ ab und setzte sich in den Medien mit falschen Aussagen in Szene. Auffällig sind auch seine Aussagen bezüglich die Geschehnisse, welche sich hinter seinem Rücken abgespielt hätten und er gar nicht gesehen haben konnte. Er beschrieb somit reine Spekulationen. Deshalb können seinen Aussagen über die Geschwindigkeit des von hinten kommenden Täters kein Beweiswert zugemessen werden.

    Die Aussagen des Beschwerdeführers müssen nach der Würdigung sämtlicher Umstände als unglaubhaft bezeichnet werden.

4.6    H.___ ist ein Kollege des Beschwerdeführers, welcher den Vorfall bei der Garderobe beobachtet haben soll. Er wurde über neun Monate nach dem Vorfall erstmals von der Staatsanwaltschaft Z.___ als Zeuge befragt (vgl. vorstehend E. 3.12). Trotz dieses langen Zeitablaufs hatte er über den genannten Vorfall immer noch genaue Kenntnis. Seine Ausführungen zum Vorfall werden jedoch lediglich rudimentär, ungenau und ohne Substanz und Genauigkeit geschildert, weshalb sie nicht von Selbsterlebtem zeugen. Auch enthalten sie zum Teil die gleichen Widersprüche, die bereits beim Beschwerdeführer aufgezeigt wurden (vgl. vorstehend E. 4.4). Auffällig ist auch, dass weder das Clubpersonal noch die Securities bei ihren Aussagen einen Kollegen des Beschwerdeführers erwähnten, der sich neben diesem aufgehalten habe und ihm beim Aufstehen habe helfen wollen. Zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und H.___ ergeben sich sodann Differenzen, indem der Täter gemäss Schilderung des Beschwerdeführers gerannt sei und gemäss Schilderung von H.___ normal gegangen sei. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass H.___ ihm beim Aufstehen habe helfen wollen. Zumal auch seine Aussagen karg, detailarm und ungenau sind, sind sie in Würdigung sämtlicher Umstände als unglaubhaft zu bezeichnen.

4.7    E.___ wurde von der Polizei als Auskunftsperson telefonisch befragt (vgl. vorstehend E. 3.5). Sie sei am Vorfall an der Garderobe zwar nicht beteiligt gewesen, habe ihn jedoch beobachten können. Sie habe in jener Nacht im Club an der Bar gearbeitet und bereits dort Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, als dieser noch einen Drink habe bestellen wollen. An der Garderobe habe es Probleme wegen seiner Jacke gegeben. Schliesslich sei der Beschwerdeführer über seine eigenen Beine gestolpert und hingefallen. Der Security habe ihn nur am Arm festgehalten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr habe stehen können, da er sehr betrunken gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer hingefallen sei, habe ihn der Security wieder auf die Beine gestellt.

    Zumal sie durch die Polizei nur rudimentär und informell befragt wurde, können ihre Angaben als klar und deutlich betrachtet werden. Dass ihre Aussage ohne farbige Details wiedergegeben wird, ist auch auf den Umstand zurückzuführen, dass sie den Vorfall aus einer gewissen Distanz und nicht aus nächster Nähe beobachtet hatte und vermag nichts an der Logik und der Schlüssigkeit ihrer Angaben zu ändern.

4.8    F.___ arbeitete im Club an der Garderobe und hat den Vorfall beobachtet. Er gab polizeilich zu Protokoll (vgl. vorstehend E. 3.6), dass es mit dem Beschwerdeführer wegen seiner Jacke eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei immer aggressiver geworden und stark betrunken gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Y.___ neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe mit ihm gesprochen. Y.___ habe den Beschwerdeführer an der linken Schulter angetippt, woraufhin sich der Beschwerdeführer nach rechts verdreht habe und hingefallen sei. Es habe ausgesehen wie ein Mehlsack, der zu Boden falle. Er habe dann den Securities gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer hochhelfen sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gesagt, dass er nicht mehr aufstehen könne.

    F.___ war am genannten Vorfall ebenfalls nicht direkt beteiligt. Auch seine Schilderungen sind logisch und in sich stimmig.

4.9    Y.___ war am besagten Abend im Club als Security tätig. In den Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft machte Y.___ als Beschuldigter plausible, widerspruchsfreie, ins Detail reichende Aussagen zum Vorfall (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10). So sei die Security zur Garderobe gerufen worden. Dort habe er mitbekommen, wie der Beschwerdeführer ausgerufen und auf den Tisch geklopft habe. Er sei dann auf die Seite gestanden und habe geschaut, was der Beschwerdeführer mache. Dieser sei sehr aggressiv und wacklig auf den Beinen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer dann von hinten mit der rechten Hand auf die linke Schulter getippt und ihn gebeten zurückzukommen. Er sei leicht versetzt auf der linken Seite des Beschwerdeführers gestanden. Der Beschwerdeführer habe dann zwei bis drei Schritte nach hinten im Rückwärtsgang gemacht, woraufhin er umgefallen sei. Als der Beschwerdeführer auf dem Boden gewesen sei, habe er begonnen herumzuschreien, dass er etwas am Bein habe. Es sei dann ein anderer Kollege hinzugekommen und sie hätten den Beschwerdeführer zusammen vom Boden aufgenommen. Der Kollege sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich gestürzt, weil er besoffen gewesen sei.

    Diese Aussagen erscheinen schlüssig und glaubhaft.

4.10    A.___ war ebenfalls als Security tätig und wurde durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person befragt (vgl. vorstehend E. 3.13). Seine Aussage, wonach er durch eine der beiden Flügeltüren in den Saal gekommen sei und dann in Richtung Garderobe geschaut und gesehen habe, wie eine Person nach hinten umfalle, sind übereinstimmend mit denjenigen der anderen Auskunftspersonen (vgl. vorstehend E. 4.5-4.7).

4.11    In Würdigung der medizinischen Akten ist zu erwähnen, dass sich aus den Ausführungen im Aktengutachten des IRM (vgl. vorstehend E. 3.16) nicht ergibt, ob und inwiefern der alkoholisierte Zustand des Beschwerdeführers in der Beurteilung berücksichtig wurde. Zudem ist aufgrund der Aussagen diverser Auskunftspersonen (vgl. E. 3.6, E. 3.7, E. 3.10) sowie des Beschwerdeführers selber (vgl. E. 3.4) vorliegend von einer Drehbewegung des Beschwerdeführers auszugehen. Über diesen Aspekt wurde im Gutachten des IRM – wohl mangels Kenntnis – nicht befunden. Die Ärzte des IRM beurteilten demnach einen geraden Sturz nach hinten als eher unwahrscheinlich für die Entstehung eines Spiralbruchs. Hingegen führten sie aus, dass eine Spiralfraktur meistens als Folge einer Drehbewegung bei indirektem Trauma entstehe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann die Schlussfolgerung der Ärzte des IRM, wonach sie die Entstehung der Unterschenkelfraktur als Folge eines Tritts für wahrscheinlicher halten würden, nicht ausschlaggebend sein. Dies umso weniger, als sie als Grund für ihre Schlussfolgerung anführten, dass das Entstehen derartiger Unterschenkelfrakturen durch einen einfachen Sturz typisch bei Älteren beziehungsweise als Folge eines Drehsturzes sei.

4.12    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Glaubwürdigkeit sowohl des Zeugen H.___ wie auch des Beschwerdeführers stark getrübt ist. Ihre Aussagen sind mangelhaft und es fehlt ihnen an Detailreichtum. Nach dem Gesagten sind ihre Aussagen als unglaubhaft und teilweise gar nachweislich falsch zu qualifizieren. Sie stehen im Gegensatz zu den schlüssigen und in sich stimmigen Aussagen von E.___, F.___, Y.___ und A.___ (vgl. vorstehend E. 4.5–4.8), wonach der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand ohne Fremdeinwirkung zu Boden fiel, und vermögen diese nicht umzustossen. Unter Berücksichtigung und in Würdigung sämtlicher Umstände und Aussagen, der Drehbewegung des Beschwerdeführers beim Fallen und der Arztberichte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Unterschenkelspiralfraktur ohne Fremdeinwirkung zugezogen hat und der Tatbestand der Körperverletzung nach Art. 124 StGB nicht erfüllt ist.

    Mangels einer Straftat fehlt es auch an der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers. Dieser hat demnach keinen Anspruch auf Leistungen nach Opferhilfegesetz, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Der am 2Februar 2015 bestellte (Urk. 18) unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, Zürich, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Mit am 13Januar 2016 eingereichter Honorarnote (Urk. 25) machte Rechtsanwalt Max Birkenmaier für die Zeit von 22. September 2014 bis 31. Dezember 2013 einen Aufwand von 5.59 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 76.90 zuzüglich Mehrwertsteuer, und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3. März 2015 einen Aufwand von 2.85 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 41.50 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen ab Januar 2015 auf Fr. 2‘012.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, Winterthur, wird mit Fr. 2012.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Max Birkenmaier

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach